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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.204(81)
Beschlussfassung über Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 1. März 2010
(BGBl II Nr. 5 vom 10.03.2010 S. 106)



Siehe 21. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 18. Mai 2006)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "SOLAS-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988

sowie in Anbetracht des Artikels VI Buchstabe b des SOLAS-Protokolls von 1988, der unter anderem festlegt, dass Änderungen der Anlage des Protokolls nach dem Verfahren beschlossen und in Kraft gesetzt werden, das nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffern iv, vi Nummer 1 und vii Nummer 1 auf die Beschlussfassung über und das Inkrafttreten von Änderungen des Kapitels I der Anlage des Übereinkommens Anwendung findet;

im Hinblick darauf, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 1 des Übereinkommens eine Änderung der Anlage des SOLAS-Protokolls von 1988 als an dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien des Protokolls angenommen worden ist;

nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI Buchstabe b des SOLAS-Protokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens und Artikel VI Buchstabe b des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen der Anlage des SOLAS-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens und Artikel VI Buchstabe b des SOLAS-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zur Prüfung und Annahme zu übermitteln und ebenso allen Mitgliedern der Organisation Abschriften zu übermitteln;
  3. fordert alle Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 eindringlich auf, die Änderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzunehmen.

Anlage

Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Anlage

Änderungen und Ergänzungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Teil B
Besichtigungen und Zeugnisse

Regel 10 Besichtigungen der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung von Frachtschiffen

Der bisherige Wortlaut des Buchstabens a Ziffer v der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"v) mindestens zwei Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens während des Fünfjahreszeitraums der Geltungsdauer des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe oder des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe, außer wenn Regel 14 Buchstabe e oder f anzuwenden ist. Ist Regel 14 Buchstabe e oder f anzuwenden, so kann dieser Fünfjahreszeitraum verlängert werden, um mit der verlängerten Geltungsdauer des Zeugnisses zusammenzufallen. In jedem Fall darf der Zeitabstand zwischen zwei derartigen Überprüfungen 36 Monate nicht überschreiten;".


______________________

21. SOLAS-ÄndV - 21. SOLAS-Änderungsverordnung
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Vom 1. März 2010
BGBl II Nr. 5 vom 10.03.2010 S. 106

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Folgende in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließungen werden hiermit in Kraft gesetzt:

1. MSC.239(83) vom 12. Oktober 2007 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch Entschließung MSC.216(82) vom 8. Dezember 2006 (BGBl. 2009 II S. 1226 - Anlageband) geändert worden ist,

2. a) MSC.204(81) vom 18. Mai 2006 und b) MSC.240(83) vom 12. Oktober 2007, jeweils zur Änderung des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458 - Anlageband), das zuletzt durch Entschließung MSC.227(82) vom 8. Dezember 2006 (BGBl. 2009 II S. 1226 - Anlageband) geändert worden ist.

Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Entschließungen treten für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE