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Entschließung MSC.206(81)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)
Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 752)
Siehe Fn. *
(angenommen am 18. Mai 2006)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;
nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
1 beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSSCodes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
3 fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2010 in Kraft treten;
4 ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ersucht den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme
(FSS-Code)
Kapitel 5 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme
Der bisherige Wortlaut des Kapitels 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kapitel 5 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme 1 Anwendung Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsysteme. 2 Technische Anforderungen 2.1 Allgemeines 2.1.1 Feuerlöschmittel 2.1.1.1 Ist die Menge des Feuerlöschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, so braucht die Menge des verfügbaren Feuerlöschmittels nicht größer zu sein als die größte für einen einzelnen so geschützten Raum erforderliche Menge. 2.1.1.2 Das Volumen der Anlass-Luftflaschen, umgerechnet in das Volumen entspannter Luft, ist bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Feuerlöschmittel dem Bruttovolumen des Maschinenraumes hinzuzurechnen. Statt dessen kann eine unmittelbar ins Freie führende Leitung an den Sicherheitsventilen angebracht sein. 2.1.1.3 Es sind Vorrichtungen vorzusehen, damit die Besatzung die Menge des Feuerlöschmittels in den Behältern ungefährdet prüfen kann. 2.1.1.4 Die Behälter für die Aufbewahrung des Feuerlöschmittels und zugehörige druckbeaufschlagte Bauteile müssen entsprechend den einschlägigen Vorschriften für Druckbehälter und den Anforderungen der Verwaltung ausgelegt sein, wobei ihre Anordnung und die während des Betriebs zu erwartenden höchsten Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen sind. 2.1.2 Einbauanforderungen 2.1.2.1 Die Rohrleitungen für die Verteilung des Feuerlöschmittels müssen so verlegt und die Austrittsdüsen so verteilt sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Löschmittels gewährleistet ist. 2.1.2.2 Sofern nicht die Verwaltung etwas anderes gestattet, müssen die erforderlichen Druckbehälter für die Aufbewahrung des Feuerlöschmittels, mit Ausnahme von Wasserdampf, entsprechend Regel II-2/10.4.3 des Übereinkommens außerhalb der geschützten Räume untergebracht sein. 2.1.2.3 Ersatzteile für das System müssen an Bord gelagert sein und den Anforderungen der Verwaltung genügen. 2.1.3 Anforderungen für System-Einrichtungen 2.1.3.1 Die erforderlichen Rohrleitungen zur Weiterleitung des Feuerlöschmittels in die geschützten Räume sind mit Verteilerventilen zu versehen, auf denen deutlich angegeben ist, zu welchen Räumen die Rohrleitungen führen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die unbeabsichtigte Einleitung des Löschmittels in den Raum zu verhindern. Wird ein Laderaum, in dem ein Gas-Feuerlöschsystem eingebaut ist, als Fahrgastraum verwendet, so muss während dieser Verwendung die Gasanschlussleitung blindgeflanscht sein. Rohrleitungen dürfen durch Unterkunftsräume führen, sofern sie eine ausreichende Wanddicke haben und ihre Dichtigkeit nach dem Einbau durch eine Druckprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens 5 N/mm3 nachgewiesen wird. Darüber hinaus dürfen durch Unterkunftsräume führende Rohrleitungen nur durch Schweißnähte miteinander verbunden sein; und sie dürfen in solchen Räumen nicht mit Entwässerungen oder sonstigen Öffnungen versehen sein. Die Rohrleitungen dürfen nicht durch Kühlräume führen. 2.1.3.2 Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die vor Abgabe des Feuerlöschmittels in Ro-Ro-Räume und andere Räume, in denen Personen üblicherweise arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein hörbares Warnzeichen abgibt. Der Alarm vor der Abgabe des Feuerlöschmittels muss selbsttätig auslösen, z.B. durch das Öffnen der Tür der Auslösestation. Der Alarm muss so lange ertönen, wie es für das Verlassen des jeweiligen Raumes erforderlich ist, keinesfalls jedoch weniger als 20 s vor Freigabe des Löschmittels. Konventionelle Laderäume und kleine Räume (wie z.B. Kompressorenräume, Farbenräume usw.) mit ausschließlich örtlicher Auslösung brauchen jedoch nicht mit einer solchen versehen zu sein. 2.1.3.3 Die Auslöseeinrichtungen für fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein; sie müssen an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein und so liegen, dass sie durch einen Brand in einem geschützten Raum möglichst nicht abgeschnitten werden können. An jeder dieser Stellen müssen eindeutige Anweisungen für die Bedienung des Systems unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung vorhanden sein. 2.1.3.4 Sofern nicht durch die Verwaltung gestattet, ist eine selbsttätige Freigabe des Feuerlöschmittels nicht zulässig. 2.2 CO2- Feuerlöschsysteme 2.2.1 Menge des Löschmittels 2.2.1.1 Für Laderäume muss die Menge des verfügbaren Kohlendioxids, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das 30 % des Gesamt-Rauminhalts des größten so geschützten Laderaums auf dem Schiff entspricht. 2.2.1.2 Bei Maschinenräumen muss die Menge des mitgeführten Kohlendioxyds ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das dem größeren der folgenden Rauminhalte entspricht:
2.2.1.3 Für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 2000 können de Prozentsätze nach obigem Absatz 2.2.1.2 auf 35 % bzw. 30 % abgesetzt werden, wenn zwei oder mehr Maschinenräume, die nicht vollständig voneinander getrennt sind, als ein einziger Raum angesehen werden. 2.2.1.4 Für die Zwecke dieses Absatzes ist das Volumen des entspannten Kohlendioxyds auf der Grundlage von 0,56 m3/kg zu errechnen. 2.2.1.5 Bei Maschinenräumen muss das feste Rohrleitungssystem so ausgeführt sein, dass dem Raum 85 % der Gasmenge innerhalb von 2 min zugeführt werden können. 2.2.2 Bedienelemente CO2-Feuerlöschsysteme müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
2.3 Anforderungen für Wasserdampfsysteme Der oder die für die Wasserdampferzeugung verfügbaren Kessel müssen eine Dampfmenge von mindestens 1,0 kg/h für je 0,75 m3 des Gesamt-Rauminhalts des größten so geschützten Raumes abgeben können. Das System muss nicht nur die oben stehenden Anforderungen erfüllen, sondern auch in jeder Hinsicht den Vorschriften und Anforderungen der Verwaltung genügen. 2.4 Systeme mit gasförmigen Produkten aus der Brennstoffverbrennung 2.4.1 Allgemeines Wird ein anderes Gas als Kohlendioxid oder Wasserdampf, soweit dies nach Absatz 2.3 zulässig ist, auf dem Schiff erzeugt und als Feuerlöschmittel verwendet, so muss das System den Vorschriften des Absatzes 2.4.2 entsprechen. 2.4.2 Anforderungen für das System 2.4.2.1 Gasförmige Produkte Das Gas muss ein gasförmiges Produkt sein, das aus der Brennstoffverbrennung gewonnen wird und in dem der Sauerstoffgehalt, der Kohlenmonoxidgehalt, die korrosiven Bestandteile sowie alle festen brennbaren Bestandteile in dem gasförmigen Produkt auf ein zulässiges Mindestmaß herabgesetzt worden sind. 2.4.2.2 Leistung der Feuerlöschsysteme 2.4.2.2.1 Wird ein derartiges Gas als Feuerlöschmittel in einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zum Schutz von Maschinenräumen verwendet, so muss es einen gleichwertigen Schutz gewähren wie ein fest eingebautes System, in dem Kohlendioxyd als Löschmittel verwendet wird. 2.4.2.2.2 Wird ein derartiges Gas als Feuerlöschmittel in einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zum Schutz von Laderäumen verwendet, so muss eine ausreichende Menge dieses Gases verfügbar sein, um 72 h lang stündlich ein Volumen entspannten Gases liefern zu können, das mindestens 25 % des Gesamt-Rauminhalts des größten auf diese Weise geschützten Raumes entspricht. 2.5 Gleichwertige fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme für Maschinenräume und Ladepumpenräume Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme , die denen nach den Absätzen 2.2 bis 2.4 gleichwertig sind, müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien 4 von der Verwaltung zugelassen sein. | Kapitel 5 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme 1 Anwendung Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsysteme. 2 Technische Anforderungen 2.1 Allgemeines 2.1.1 Feuerlöschmittel 2.1.1.1 Ist die Menge des Feuerlöschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, so braucht die Menge des verfügbaren Feuerlöschmittels nicht größer zu sein als die größte für einen einzelnen so geschützten Raum erforderliche Menge. Das System muss mit normalerweise geschlossenen Verteilerventilen ausgerüstet sein, die dafür vorgesehen sind, das Mittel in den entsprechenden Raum zu leiten. 2.1.1.2 Das Volumen der Anlass-Luftflaschen, umgerechnet in das Volumen entspannter Luft, ist bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Feuerlöschmittel dem Bruttovolumen des Maschinenraumes hinzuzurechnen. Statt dessen kann eine unmittelbar ins Freie führende Leitung an den Sicherheitsventilen angebracht sein. 2.1.1.3 Es sind Vorrichtungen vorzusehen, damit die Besatzung die Menge des Feuerlöschmittels in den Behältern ungefährdet prüfen kann. 2.1.1.4 Die Behälter für die Aufbewahrung des Feuerlöschmittels, Rohrleitungen und zugehörige druckbeaufschlagte Bauteile müssen entsprechend den einschlägigen Vorschriften für Druckbehälter und den Anforderungen der Verwaltung ausgelegt sein, wobei ihre Anordnung und die während des Betriebs zu erwartenden höchsten Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen sind *. 2.1.2 Einbauanforderungen 2.1.2.1 Die Rohrleitungen für die Verteilung des Feuerlöschmittels müssen so verlegt und die Austrittsdüsen so verteilt sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Löschmittels gewährleistet ist. Für das System sind Strömungsberechnungen unter Verwendung eines von der Verwaltung anerkannten Berechnungsverfahrens durchzuführen. 2.1.2.2 Sofern nicht die Verwaltung etwas anderes gestattet, müssen die erforderlichen Druckbehälter für die Aufbewahrung des Feuerlöschmittels, mit Ausnahme von Wasserdampf, entsprechend Regel II-2/10.4.3 des Übereinkommens außerhalb der geschützten Räume untergebracht sein. 2.1.2.3 Ersatzteile für das System müssen an Bord gelagert sein und den Anforderungen der Verwaltung genügen. 2.1.2.4 In Rohrleitungsabschnitten, in denen die Anordnung der Ventile Abschnitte mit geschlossenen Rohrleitungen bilden, müssen solche Abschnitte mit einem Druckentlastungsventil ausgerüstet sein, und der Auslass des Ventils muss zum freien Deck führen. 2.1.2.5 Alle Ausfluss-Rohrleitungen, Armaturen und Ventile in den geschützten Räumen müssen aus Werkstoffen bestehen, deren Schmelztemperatur über 925 °C liegt. Die Rohrleitungen und die zugehörigen Ausrüstungsteile müssen angemessen unterstützt und befestigt sein. 2.1.2.6 In den Ausfluss-Rohrleitungen muss eine Armatur eingebaut sein, um die nach Absatz 2.2.3.1 vorgeschriebene Luftströmungs-Prüfung zu ermöglichen. 2.1.3 Anforderungen für System-Einrichtungen 2.1.3.1 Die erforderlichen Rohrleitungen zur Weiterleitung des Feuerlöschmittels in die geschützten Räume sind mit Verteilerventilen zu versehen, auf denen deutlich angegeben ist, zu welchen Räumen die Rohrleitungen führen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die unbeabsichtigte Einleitung des Löschmittels in den Raum zu verhindern. Wird ein Laderaum, in dem ein Gas-Feuerlöschsystem eingebaut ist, als Fahrgastraum verwendet, so muss während dieser Verwendung die Gasanschlussleitung blindgeflanscht sein. Rohrleitungen dürfen durch Unterkunftsräume führen, sofern sie eine ausreichende Wanddicke haben und ihre Dichtigkeit nach dem Einbau durch eine Druckprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens 5 N/mm2 nachgewiesen wird. Darüber hinaus dürfen durch Unterkunftsräume führende Rohrleitungen nur durch Schweißnähte miteinander verbunden sein; und sie dürfen in solchen Räumen nicht mit Entwässerungen oder sonstigen Öffnungen versehen sein. Die Rohrleitungen dürfen nicht durch Kühlräume führen. 2.1.3.2 Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die vor Abgabe des Feuerlöschmittels in Ro-RoRäume und andere Räume, in denen Personen üblicherweise arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches und optisches Warnzeichen abgibt. Die akustischen Alarmeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass die Alarme überall in den geschützten Räumen bei allen laufenden Maschinen gehört werden; und die Alarme sollen sich von anderen akustischen Alarmen durch Anpassung des Schalldrucks oder die Art des Schalls unterscheiden. Der Alarm vor der Abgabe des Feuerlöschmittels muss selbsttätig auslösen, z.B. durch das Öffnen der Tür der Auslösestation. Der Alarm muss so lange ertönen, wie es für das Verlassen des jeweiligen Raumes erforderlich ist, keinesfalls jedoch weniger als 20s vor Freigabe des Löschmittels. Konventionelle Laderäume und kleine Räume (wie z.B. Kompressorenräume, Farbenräume usw.) mit ausschließlich örtlicher Auslösung brauchen jedoch nicht mit einem solchen Alarm versehen zu sein. 2.1.3.3 Die Auslöseeinrichtungen für fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein; sie müssen an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein und so liegen, dass sie durch einen Brand in einem geschützten Raum möglichst nicht abgeschnitten werden können. An jeder dieser Stellen müssen eindeutige Anweisungen für die Bedienung des Systems unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung vorhanden sein. 2.1.3.4 Sofern nicht durch die Verwaltung gestattet, ist eine selbsttätige Freigabe des Feuerlöschmittels nicht zulässig. 2.2 CO2-Feuerlöschsysteme 2.2.1 Menge des Löschmittels 2.2.1.1 Für Laderäume muss die Menge des verfügbaren Kohlendioxyds, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das 30 % des Gesamt-Rauminhalts des größten so geschützten Laderaums auf dem Schiff entspricht. 2.2.1.2 Bei Maschinenräumen muss die Menge des mitgeführten Kohlendioxyds ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das dem größeren der folgenden Rauminhalte entspricht:
2.2.1.3Für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 2.000 können die Prozentsätze nach obigem Absatz 2.2.1.2 auf 35 % bzw. 30 % herabgesetzt werden, wenn zwei oder mehr Maschinenräume, die nicht vollständig voneinander getrennt sind, als ein einziger Raum angesehen werden. 2.2.1.4 Für die Zwecke dieses Abschnitts ist das Volumen des entspannten Kohlendioxyds auf der Grundlage von 0,56 m3/kg zu errechnen. 2.2.1.5 Bei Maschinenräumen muss das feste Rohrleitungssystem so ausgeführt sein, dass dem Raum 85 % der Gasmenge innerhalb von 2 min zugeführt werden können. 2.2.2 Bedienelemente CO2-Feuerlöschsysteme müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
2.2.3 Prüfung des Einbaus Wenn das System eingebaut, druckgeprüft und besichtigt worden ist, ist folgendes durchzuführen:
2.2.4 Niederdruck-CO2-Feuerlöschsysteme Ist ein Niederdruck-CO2-Feuerlöschsystem eingebaut, das diesen Regelungen entspricht, so gilt das Folgende: 2.2.4.1 Die Bedienelemente des Systems und die Kälteanlagen müssen sich in dem gleichen Raum befinden, in dem der Druckbehälter aufgestellt ist. 2.2.4.2 Die Nennmenge flüssigen Kohlendioxyds ist in dem Behälter/den Behältern bei einem Betriebsdruck im Bereich von 1,8 N/mm2 bis 2,2 N/mm2 unterzubringen. Die normale flüssige Füllmenge im Behälter ist zu begrenzen, um einen ausreichenden Dampfraum für die Ausdehnung der Flüssigkeit unter den maximalen Lagerungstemperaturen, die entsprechend der Einstellung der Druckentlastungsventile erreicht werden können, zu gewährleisten; die Füllmenge darf jedoch 95 v. H. des Fassungsvermögen des Behälters nicht überschreiten. 2.2.4.3 Es sind Vorkehrungen zu treffen für:
2.2.4.4 Die zwei Sicherheitsventile müssen so angeordnet sein, dass eines von beiden Ventilen abgesperrt werden kann, während das andere an den Behälter angeschlossen ist. Die Einstellung der Sicherheitsventile darf nicht geringer sein als das 1,1 fache des Betriebsdrucks. Das Leistungsvermögen jedes Ventils muss so ausgelegt sein, dass das unter Brandbedingungen erzeugte Gas mit einer Druckerhöhung, die nicht mehr als 20 v. H. über dem Einstelldruck beträgt, ausströmen kann. Der Gasaustritt aus den Sicherheitsventilen ist ins Freie abzuführen. 2.2.4.5 Der/die Behälter und die abgehenden Rohrleitungen, die ständig mit Kohlendioxyd gefüllt sind, müssen eine Wärmeisolierung haben, die ein Auslösen des Sicherheitsventils innerhalb von 24 h nach Abschalten der Anlage bei einer Umgebungstemperatur von 45 °C und einem Anfangsdruck, der dem Startdruck des Kälteaggregats entspricht, verhindert. 2.2.4.6 Der/die Behälter müssen durch zwei automatisierte, vollständig voneinander unabhängig Kälteaggregate, die eigens für diesen Zweck vorgesehen sind, versorgt werden; jedes Aggregat umfasst einen Kompressor und die entsprechende Antriebsmaschine, Verdampfer und Kondensator. 2.2.4.7 Die Kälteleistung und die automatische Überwachung jedes Kälteaggregats müssen so ausgelegt sein, dass die erforderliche Temperatur unter den Bedingungen eines durchgehenden 24-Stunden-Betriebes bei einer Seewassertemperatur bis zu 32 °C und einer Umgebungslufttemperatur bis zu 45 °C eingehalten wird. 2.2.4.8 Jedes elektrisch angetriebenes Kälteaggregat muss von der Sammelschiene der Hauptschalttafel aus über eine getrennte Einspeisung versorgt werden. 2.2.4.9 Die Kühlwasserversorgung für die Kälteanlage (soweit erforderlich) muss durch mindestens zwei Umlaufpumpen erfolgen, von denen eine als Bereitschaftspumpe (Standby-Pumpe) verwendet wird. Die Bereitschaftspumpe darf eine Pumpe sein, die so lange für andere Dienste eingesetzt werden kann, wie ihre Verwendung für die Kühlung durch andere wichtige Dienste des Schiffes nicht beeinträchtigt würde. Kühlwasser ist mindestens zwei See-Einlässen zu entnehmen, die möglichst auf Steuerbord- und Backbordseite angeordnet sind. 2.2.4.10 In jedem Rohrleitungs-Abschnitt, der durch Abstellventile abgetrennt werden kann und in dem sich ein Druck aufbauen könnte, der höher ist als der Auslegungsdruck irgend eines Bauteils, müssen Sicherheitseinrichtungen vorgesehen sein. 2.2.4.11 Es muss ein akustischer und optischer Alarm in einer zentralen Kontrollstation oder entsprechend Regel II-1/51 SOLAS, falls eine zentrale Kontrollstation nicht vorgesehen ist, ausgelöst werden, wenn
2.2.4.12 Falls das System mehr als einen Raum versorgt, müssen Einrichtungen für die Kontrolle der Austrittsmenge des CO2, z.B. ein selbsttätiger Zeitgeber oder ein genauer Flüssigkeitsstand-Anzeiger, an der Stelle/den Stellen der Bedieneinrichtungen vorhanden sein. 2.2.4.13 Falls eine Einrichtung vorgesehen ist, die selbsttätig den Austritt der festgelegten CO2-Menge in den geschützten Raum regelt, muss es auch möglich sein, den Austritt manuell zu regeln. 2.3 Anforderungen für Wasserdampfsysteme Der oder die für die Wasserdampferzeugung verfügbaren Kessel müssen eine Dampfmenge von mindestens 1,0 kg/h für je 0,75 m3 des Gesamt-Rauminhalts des größten so geschützten Raumes abgeben können. Das System muss nicht nur die oben stehenden Anforderungen erfüllen, sondern auch in jeder Hinsicht den Vorschriften und Anforderungen der Verwaltung genügen. 2.4 Systeme mit gasförmigen Produkten aus der Brennstoffverbrennung 2.4.1 Allgemeines Wird ein anderes Gas als Kohlendioxyd oder Wasserdampf, soweit dies nach Absatz 2.3 zulässig ist, auf dem Schiff erzeugt und als Feuerlöschmittel verwendet, so muss das System den Vorschriften des Abschnitts 2.4.2 entsprechen. 2.4.2 Anforderungen für die Systeme 2.4.2.1 Gasförmige Produkte Das Gas muss ein gasförmiges Produkt sein, das aus der Brennstoffverbrennung gewonnen wird und in dem der Sauerstoffgehalt, der Kohlenmonoxydgehalt, die korrosiven Bestandteile sowie alle festen brennbaren Bestandteile in dem gasförmigen Produkt auf ein zulässiges Mindestmaß herabgesetzt worden sind. 2.4.2.2 Leistung der Feuerlöschsysteme 2.4.2.2.1 Wird ein derartiges Gas als Feuerlöschmittel in einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zum Schutz von Maschinenräumen verwendet, so muss es einen gleichwertigen Schutz gewähren wie ein fest eingebautes System, in dem Kohlendioxyd als Löschmittel verwendet wird. 2.4.2.2.2 Wird ein derartiges Gas als Feuerlöschmittel in einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zum Schutz von Laderäumen verwendet, so muss eine ausreichende Menge dieses Gases verfügbar sein, um 72 h lang stündlich ein Volumen entspannten Gases liefern zu können, das mindestens 25 % des Gesamt-Rauminhalts des größten auf diese Weise geschützten Raumes entspricht. 2.5 Gleichwertige fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme für Maschinenräume und Ladepumpenräume Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme, die denen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.4 gleichwertig sind, müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien ** von der Verwaltung zugelassen sein"." *) Publication ISO - 9809/1: Refillable seamless steel gas cylinders (design, construction and testing); **) Es wird auf die "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen nach SOLAS'74 für Maschinenräume und Ladepumpenräume" (MSG-Rundschreiben 848) und die "Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird" verwiesen. |
Durch die See-Berufsgenossenschaft wird hiermit die Entschließung MSC. 206 (81) "Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)" in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |