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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.209(81)
Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 26. August 2008
(BGBl. II Nr. 23 vom 02.09.2008 S. 870)



(angenommen am 18. Mai 2006)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung von Teil A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),

nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu Teil A des STCW-Codes, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungsvorschläge des STCWCodes als am 1. Juli 2007 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die als Anlage beigefügten Änderungen des STCW-Codes nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2008 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(STCW-Code)
Anlage

Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW-Übereinkommens

1 Die Überschrift von Kapitel VI wird wie folgt gefasst:

"Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, Gefahrenabwehr, medizinischer Fürsorge und dem Überleben"

2 In Kapitel VI, Abschnitt A-VI/2, wird die Tabelle A-VI/2-2 wie folgt gefasst:

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungTheoretische Kenntnisse und praktische FertigkeitenMethoden für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Bewertung der Befähigung
Kenntnis der Bauweise, Instandsetzung, Reparatur und Ausrüstung schneller BereitschaftsbooteBauweise und Ausrüstung schneller Bereitschaftsboote sowie Kenntnis einzelner Ausrüstungsteile Kenntnis der Instandsetzung und Notreparatur schneller Bereitschaftsboote sowie des normalen Aufpumpens und Luftablassens der Auftriebskammern von schnellen BereitschaftsbootenBewertung von Nachweisen erworbener praktischer FähigkeitenVorgehensweise bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Notreparaturen Kenntnis der Bauteile und Pflichtausrüstung schneller Bereitschaftsboote
Verantwortliche Handhabung der beim Aussetzen und Einholen des Bootes üblicherweise verwendeten AussetzvorrichtungBeurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit der Aussetzvorrichtung schneller Bereischaftsboote

Kenntnis der Funktionen der aussetzen und einholen zu können Winde, Bremsen, Läufer, Fangleinen, Bewegungskompensatoren und der sonstigen vorhandenen Ausrüstung sowie deren Einschränkungen

Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote

Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote auch bei schlechtem Wetter und schwerer See

Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicherVorbereitung der Aussetzvorrichtung für das Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsboots und verantwortliche Anleitung des Vorgangs
Verantwortliche Anleitung des Aussetzens und Einholens des schnellen Bereitschaftsboots mit StandardausstattungBeurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit schneller Bereitschaftsboote und ihrer Ausrüstung

Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsboots auch bei schlechtem Wetter und schwerer See

Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicher aussetzen und einholen zu könnenVerantwortliche Anleitung des Aussetzens und Einholens eines schnellen Bereitschaftsboots
Führen des schnellen Bereitschaftsboots nach dem AussetzenBesondere Merkmale, Möglichkeiten und Einschränkungen schneller Bereitschaftsboote

Verfahren für das Aufrichten eines gekenterten schnellen Bereitschaftsboots

Handhabung eines schnellen Bereitschaftsboots auch bei schlechtem Wetter und schwerer See

Nautische Geräte und Sichereitsausrüstung auf schnellen Bereitschaftsbooten

Suchverfahren und Umweltfaktoren, die die Durchführung beeinträchtigen

Bewertung von Nachweisen der praktischen Fähigkeit,
  1. ein gekentertes schnelles Bereitschaftsboot wieder aufzurichten
  2. eines schnellen Bereitschaftsboots unter den vorherrschenden Wetter- und Seegangsbedingungen zu handhaben
  3. mit Sonderausrüstung zu schwimmen
  4. Geräte zur Nachrichten übermittlung und Signalgebung zwischen dem schnellen Bereitschaftsboot und einem Hubschrauber sowie einem Schiff zu bedienen
  5. die vorhandene Notfallausrüstung zu benutzen
  6. ein Opfer aus dem Wasser zu bergen und zu einem Rettungshubschrauber, Schiff oder an einen sicheren Ort zu bringen
  7. Suchverfahren unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren durchzuführen
Demonstration des Führens ein schnellen Bereitschaftsboot unter den vorherrschenden Wetterbedingungen im Rahmen der Möglichkeiten der vorhandenen Ausrüstung
Betreiben des Motors eines schnellen BereitschaftsbootsMethoden für das Anlassen und Betreiben des Motors eines schnellen Bereitschaftsboots und seines ZubehörsBewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, den Motor eines schnellen Bereitschaftsboots anlassen und betreiben zu könnenDer Motor wird je nach Manövriernotwendigkeit gestartet oder betrieben

3 Der folgende neue Abschnitt A-VI/5 mit Tabelle wird nach der Tabelle VI/4-2 angefügt:

Abschnitt A-VI /5
Mindestanforderungen für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

Befähigungsnorm

1 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss nachweisen,dass er die in Spalte 1 der Tabelle A-VI/5 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann.

2 Die verlangten Kenntnisse der in Spalte 2 der Tabelle A-VI/5 aufgeführten Bereiche müssen ausreichend sein, damit der Bewerber in der Lage ist, als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Dienst zu tun.

3 Bei der Ausbildung und dem Erwerb von Erfahrung zur Erlangung der verlangten theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die in Teil B-VI/5 dieses Codes gegebenen Anleitungen berücksichtigt werden.

4 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebenen Befähigungsnormen gemäß den in Spalten 3 und 4 von Tabelle A-VI/5 aufgeführten Methoden für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Bewertung der Befähigung erlangt hat.

Übergangsbestimmungen

5 Für die Bewertung der fachlichen Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation verfügen oder diese nachweisen können, sind die folgenden Kriterien maßgebend:

  1. eine anerkannte Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff während der vorangegangenen drei Jahre oder
  2. Wahrnehmung von Funktionen in der Gefahrenabwehr, die als gleichwertig mit der in Absatz 5.1 verlangten Seefahrtzeit gelten, oder
  3. Bestehen eines zugelassenen Tests oder
  4. erfolgreicher Abschluss einer zugelassenen Ausbildung.

6 Jeder Person, die als befähigt und geeignet gemäß Abschnitt A-VI/5, Absatz 5 befunden wurde, wird ein Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erteilt.

Tabelle A-VI/5
Mindestanforderungen für die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungTheoretische Kenntnisse und praktische FertigkeitenMethoden für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Bewertung der Befähigung
Fortschreibung eines Gefahrenabwehrplans und Kontrolle seiner UmsetzungKenntnis der Grundsätze der internationalen Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt und der Kompetenzen von Regierungen, Firmen und Durchführungsbeauftragten

Kenntnis von Zweck und Struktur eines Gefahrenabwehrplans und der entsprechenden Verfahren, Führen von Aufzeichnungen

Kenntnis der Verfahren zur unverzüglich zu reagieren Umsetzung eines Gefahrenabwehrplans, Meldung von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen

Kenntnis der Gefahrenstufen in der Seeschifffahrt sowie der entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahmen und -verfahren an Bord und in den Hafenanlagen

Kenntnis der Anforderungen und Verfahren für interne Prüfungen, Besichtigungen vor Ort, Kontrolle und Überwachung der im Gefahrenabwehrplan vorgesehenen Maßnahmen

Kenntnis der Anforderungen und Verfahren für die Meldung der bei internen Kontrollen, regelmäßigen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen festgestellten Mängel und Verstöße an den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen Kenntnis der Methoden und Verfahren zur Änderung des Gefahrenabwehrplans

Kenntnis der sicherheitsrelevanten Notfallpläne und der Einsatzverfahren bei Sicherheitsbedrohungen oder Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften einschließlich der Vorschriften für kritische Einsätze an der Schnittstelle Schiff/Hafen

Kenntnis der in der Gefahrenabwehr verwendeten Begriffe und Definitionen

Bewertung von Ausbildungs- oder PrüfungsnachweisenVerfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS-Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen

Gesetzliche Grundlagen für die Gefahrenabwehr werden richtig dargelegt

Die angewandten Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe

Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord

Beurteilung von Risiken,

Bedrohungen und Gefähr-

dungen im Rahmen der

Gefahrenabwehr

Kenntnis der Risikobewertung und der Bewertungsmethoden

Kenntnis der Risikobewertungsdokumentation einschließlich Sicherheitserklärung

Kenntnis möglicher Methoden zur Umgehung von Gefahrenabwehrmaßnahmen

Fähigkeit, in nicht diskriminierender Weise Personen zu erkennen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten

Fähigkeit zum Erkennen von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten sowie Kenntnis der Schäden, die sie verursachen können

Kenntnisse im Umgang mit Menschenmassen und ggf. von Techniken, diese unter Kontrolle zu halten

Kenntnisse über den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr

Fähigkeit, Durchsuchungen durchzuführen und zu koordinieren

Kenntnis von Methoden zur Durchsuchung und unaufdringlichen Kontrollen

Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder anerkannter Erfahrung und Prüfung, einschließlich praktischer Demonstration der Fähigkeit,
  1. Durchsuchungen durchzuführen
  2. unaufdringliche Kontrollen durchzuführen
Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen

Die Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe unverzüglich zu reagieren

Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord

Durchführung regelmäßiger Schiffsbesichtigungen, um die Umsetzung geeigneter Gefahrenabwehrmaßnahmen sicherzustellenKenntnis der Vorschriften für die Festlegung und Überwachung von Sicherheitsbereichen

Kenntnis der Zugangskontrollen zum Schiff und zu den Sicherheitsbereichen an Bord

Kenntnis von wirksamen Überwachungsmethoden für Decksbereiche und Umgebung des Schiffs

Kenntnis sicherheitsrelevanter Aspekte beim Umgang mit Ladung und Schiffsvorräten zusammen mit anderen Besatzungsmitgliedern und den zuständigen Gefahrenabwehrbeauftragten der Hafenanlage

Kenntnis von Methoden zur Kontrolle an und von Bord gehender sowie an Bord befindlicher Personen und ihrer persönlichen Habe

Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder PrüfungVerfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen

Die Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe unverzüglich zu reagieren

Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord

Sicherstellen, dass vorhandene Gefahrenabwehrsystee und -geräte sachgerecht betrieben, geprüft und geeicht werdenKenntnis der unterschiedlichen Gefahrenabwehrsysteme und -geräte sowie ihrer Einschränkungen

Kenntnis der Verfahren und Anweisungen für den Einsatz von Gefahrenabwehrwarnsystemen

Kenntnis der Prüf-, Eich- und Instandhaltungsverfahren für Gefahrenabwehrsysteme und -geräte, vor allem während des Einsatzes auf See

Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder PrüfungVerfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen
Sicherheitsbewusstsein und Wachsamkeit stärkenKenntnis von Ausbildungs-, Trainings- und Übungsanforderungen im Rahmen bestehender Übereinkommen und Gesetze

Kenntnis der Methoden zur Stärkung von Sicherheitsbewusstsein und Wachsamkeit an Bord

Kenntnis von Methoden zur Beurteilung der Wirksamkeit von Übungen

Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder PrüfungVerfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen

Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord


Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom 26. August 2008
(BGBl. II Nr. 23 vom 02.09.2008 S. 870)

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) zur Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE