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Entschließung MSC.209(81)
Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Vom 26. August 2008
(BGBl. II Nr. 23 vom 02.09.2008 S. 870)
(angenommen am 18. Mai 2006)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ferner gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung von Teil A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),
nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu Teil A des STCW-Codes, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) | Anlage |
Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW-Übereinkommens
1 Die Überschrift von Kapitel VI wird wie folgt gefasst:
"Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, Gefahrenabwehr, medizinischer Fürsorge und dem Überleben"
2 In Kapitel VI, Abschnitt A-VI/2, wird die Tabelle A-VI/2-2 wie folgt gefasst:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten | Methoden für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Bewertung der Befähigung |
Kenntnis der Bauweise, Instandsetzung, Reparatur und Ausrüstung schneller Bereitschaftsboote | Bauweise und Ausrüstung schneller Bereitschaftsboote sowie Kenntnis einzelner Ausrüstungsteile Kenntnis der Instandsetzung und Notreparatur schneller Bereitschaftsboote sowie des normalen Aufpumpens und Luftablassens der Auftriebskammern von schnellen Bereitschaftsbooten | Bewertung von Nachweisen erworbener praktischer Fähigkeiten | Vorgehensweise bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Notreparaturen Kenntnis der Bauteile und Pflichtausrüstung schneller Bereitschaftsboote |
Verantwortliche Handhabung der beim Aussetzen und Einholen des Bootes üblicherweise verwendeten Aussetzvorrichtung | Beurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit der Aussetzvorrichtung schneller Bereischaftsboote
Kenntnis der Funktionen der aussetzen und einholen zu können Winde, Bremsen, Läufer, Fangleinen, Bewegungskompensatoren und der sonstigen vorhandenen Ausrüstung sowie deren Einschränkungen Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote auch bei schlechtem Wetter und schwerer See | Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicher | Vorbereitung der Aussetzvorrichtung für das Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsboots und verantwortliche Anleitung des Vorgangs |
Verantwortliche Anleitung des Aussetzens und Einholens des schnellen Bereitschaftsboots mit Standardausstattung | Beurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit schneller Bereitschaftsboote und ihrer Ausrüstung
Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsboots auch bei schlechtem Wetter und schwerer See | Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicher aussetzen und einholen zu können | Verantwortliche Anleitung des Aussetzens und Einholens eines schnellen Bereitschaftsboots |
Führen des schnellen Bereitschaftsboots nach dem Aussetzen | Besondere Merkmale, Möglichkeiten und Einschränkungen schneller Bereitschaftsboote
Verfahren für das Aufrichten eines gekenterten schnellen Bereitschaftsboots Handhabung eines schnellen Bereitschaftsboots auch bei schlechtem Wetter und schwerer See Nautische Geräte und Sichereitsausrüstung auf schnellen Bereitschaftsbooten Suchverfahren und Umweltfaktoren, die die Durchführung beeinträchtigen | Bewertung von Nachweisen der praktischen Fähigkeit,
| Demonstration des Führens ein schnellen Bereitschaftsboot unter den vorherrschenden Wetterbedingungen im Rahmen der Möglichkeiten der vorhandenen Ausrüstung |
Betreiben des Motors eines schnellen Bereitschaftsboots | Methoden für das Anlassen und Betreiben des Motors eines schnellen Bereitschaftsboots und seines Zubehörs | Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, den Motor eines schnellen Bereitschaftsboots anlassen und betreiben zu können | Der Motor wird je nach Manövriernotwendigkeit gestartet oder betrieben |
3 Der folgende neue Abschnitt A-VI/5 mit Tabelle wird nach der Tabelle VI/4-2 angefügt:
Abschnitt A-VI /5
Mindestanforderungen für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Befähigungsnorm
1 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss nachweisen,dass er die in Spalte 1 der Tabelle A-VI/5 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann.
2 Die verlangten Kenntnisse der in Spalte 2 der Tabelle A-VI/5 aufgeführten Bereiche müssen ausreichend sein, damit der Bewerber in der Lage ist, als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Dienst zu tun.
3 Bei der Ausbildung und dem Erwerb von Erfahrung zur Erlangung der verlangten theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die in Teil B-VI/5 dieses Codes gegebenen Anleitungen berücksichtigt werden.
4 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebenen Befähigungsnormen gemäß den in Spalten 3 und 4 von Tabelle A-VI/5 aufgeführten Methoden für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Bewertung der Befähigung erlangt hat.
Übergangsbestimmungen
5 Für die Bewertung der fachlichen Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation verfügen oder diese nachweisen können, sind die folgenden Kriterien maßgebend:
6 Jeder Person, die als befähigt und geeignet gemäß Abschnitt A-VI/5, Absatz 5 befunden wurde, wird ein Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erteilt.
Tabelle A-VI/5
Mindestanforderungen für die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten | Methoden für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Bewertung der Befähigung |
Fortschreibung eines Gefahrenabwehrplans und Kontrolle seiner Umsetzung | Kenntnis der Grundsätze der internationalen Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt und der Kompetenzen von Regierungen, Firmen und Durchführungsbeauftragten
Kenntnis von Zweck und Struktur eines Gefahrenabwehrplans und der entsprechenden Verfahren, Führen von Aufzeichnungen Kenntnis der Verfahren zur unverzüglich zu reagieren Umsetzung eines Gefahrenabwehrplans, Meldung von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen Kenntnis der Gefahrenstufen in der Seeschifffahrt sowie der entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahmen und -verfahren an Bord und in den Hafenanlagen Kenntnis der Anforderungen und Verfahren für interne Prüfungen, Besichtigungen vor Ort, Kontrolle und Überwachung der im Gefahrenabwehrplan vorgesehenen Maßnahmen Kenntnis der Anforderungen und Verfahren für die Meldung der bei internen Kontrollen, regelmäßigen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen festgestellten Mängel und Verstöße an den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen Kenntnis der Methoden und Verfahren zur Änderung des Gefahrenabwehrplans Kenntnis der sicherheitsrelevanten Notfallpläne und der Einsatzverfahren bei Sicherheitsbedrohungen oder Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften einschließlich der Vorschriften für kritische Einsätze an der Schnittstelle Schiff/Hafen Kenntnis der in der Gefahrenabwehr verwendeten Begriffe und Definitionen | Bewertung von Ausbildungs- oder Prüfungsnachweisen | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS-Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen
Gesetzliche Grundlagen für die Gefahrenabwehr werden richtig dargelegt Die angewandten Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord |
Beurteilung von Risiken,
Bedrohungen und Gefähr- dungen im Rahmen der Gefahrenabwehr | Kenntnis der Risikobewertung und der Bewertungsmethoden
Kenntnis der Risikobewertungsdokumentation einschließlich Sicherheitserklärung Kenntnis möglicher Methoden zur Umgehung von Gefahrenabwehrmaßnahmen Fähigkeit, in nicht diskriminierender Weise Personen zu erkennen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten Fähigkeit zum Erkennen von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten sowie Kenntnis der Schäden, die sie verursachen können Kenntnisse im Umgang mit Menschenmassen und ggf. von Techniken, diese unter Kontrolle zu halten Kenntnisse über den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Fähigkeit, Durchsuchungen durchzuführen und zu koordinieren Kenntnis von Methoden zur Durchsuchung und unaufdringlichen Kontrollen | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder anerkannter Erfahrung und Prüfung, einschließlich praktischer Demonstration der Fähigkeit,
| Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen
Die Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe unverzüglich zu reagieren Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord |
Durchführung regelmäßiger Schiffsbesichtigungen, um die Umsetzung geeigneter Gefahrenabwehrmaßnahmen sicherzustellen | Kenntnis der Vorschriften für die Festlegung und Überwachung von Sicherheitsbereichen
Kenntnis der Zugangskontrollen zum Schiff und zu den Sicherheitsbereichen an Bord Kenntnis von wirksamen Überwachungsmethoden für Decksbereiche und Umgebung des Schiffs Kenntnis sicherheitsrelevanter Aspekte beim Umgang mit Ladung und Schiffsvorräten zusammen mit anderen Besatzungsmitgliedern und den zuständigen Gefahrenabwehrbeauftragten der Hafenanlage Kenntnis von Methoden zur Kontrolle an und von Bord gehender sowie an Bord befindlicher Personen und ihrer persönlichen Habe | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder Prüfung | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen
Die Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe unverzüglich zu reagieren Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord |
Sicherstellen, dass vorhandene Gefahrenabwehrsystee und -geräte sachgerecht betrieben, geprüft und geeicht werden | Kenntnis der unterschiedlichen Gefahrenabwehrsysteme und -geräte sowie ihrer Einschränkungen
Kenntnis der Verfahren und Anweisungen für den Einsatz von Gefahrenabwehrwarnsystemen Kenntnis der Prüf-, Eich- und Instandhaltungsverfahren für Gefahrenabwehrsysteme und -geräte, vor allem während des Einsatzes auf See | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder Prüfung | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen |
Sicherheitsbewusstsein und Wachsamkeit stärken | Kenntnis von Ausbildungs-, Trainings- und Übungsanforderungen im Rahmen bestehender Übereinkommen und Gesetze
Kenntnis der Methoden zur Stärkung von Sicherheitsbewusstsein und Wachsamkeit an Bord Kenntnis von Methoden zur Beurteilung der Wirksamkeit von Übungen | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder Prüfung | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS- Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen
Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord |
Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 26. August 2008
(BGBl. II Nr. 23 vom 02.09.2008 S. 870)
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) zur Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
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