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Entschließung MSC.217(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme
Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 756)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;
nach der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme | Anlage 1 |
Kapitel 4 Feuerlöscher
Abschnitt 3 - Technische Anforderungen
1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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3.2 Tragbare Schaumlösch-Einheiten
Eine tragbare Schaumlösch-Einheit besteht aus einem nach dem Ansaugprinzip arbeitenden Schaum-Strahlrohr, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, und einem tragbaren Behälter, der mindestens 20 l Schaummittel enthält, sowie einem Reservebehälter mit Schaummittel. Das Strahlrohr muss mindestens 1,5 /min wirksamen Schaum erzeugen können, der geeignet ist, ein Ölfeuer zu löschen. | "3.2 Tragbare Schaumlösch-Einheiten
3.2.1 Eine tragbare Schaumlösch-Einheit besteht aus einem selbstansaugenden Schaumrohr oder einem Schaumrohr in Kombination mit einem getrennten Zumischer, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, zusammen mit einem tragbaren Behälter, der mindestens 201 Schaummittel enthält, und mindestens einem Reservebehälter mit Schaummittel des gleichen Inhalts. 3.2.2 Systemausführung 3.2.2.1 Das Strahlrohr und der Zumischer müssen bei einer Schaummittellösung-Durchflussrate von mindestens 200 1/min bei Nenndruck in der Feuerlöschleitung wirksamen Schaum erzeugen können, der für die Löschung eines Ölfeuer geeignet ist. 3.2.2.2 Das Schaummittel muss nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein *. 3.2.2.3 Die Werte der Verschäumung und der Wasserabscheidung des Schaums, der durch die tragbare Schaumlösch-Einheit erzeugt wird, darf nicht mehr ± 10 % von dem nach Absatz 3.2.2.2 ermittelten Werten abweichen. 3.2.2.4 Die tragbare Schaumlösch-Einheit muss so ausgelegt sein, um gegen Verstopfung, Änderungen der Raumtemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, die normalerweise auf Schiffen vorkommen, unempfindlich zu sein. ____ |
Kapitel 6 Fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme
Abschnitt 2 - Technische Anforderungen
2 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.3.1.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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2.3.1.2 Das System muss durch fest eingebaute Schaumauslässe in nicht mehr als 5 min eine Schaummenge abgeben können, welche ausreicht, die größte einzelne Fläche, über die sich flüssiger Brennstoff ausbreiten kann, mit einer 150 mm dicken Schaumschicht zu bedecken. Das Verschäumungsverhältnis darf 12 : 1 nicht überschreiten. | "2.3.1.2 Das System muss durch fest eingebaute Schaumauslässe in nicht mehr als 5 min eine Schaummenge abgeben können, welche ausreicht, über der größten einzelnen Fläche, über die sich flüssiger Brennstoff ausbreiten kann, eine wirksame Schaumdecke zu erzeugen." |
Kapitel 7 Fest eingebaute Druckwassersprüh- und Wassernebelfeuerlöschsysteme
Abschnitt 2 - Technische Anforderungen
3 Der bisherige Abschnitt 2 wird durch folgenden Abschnitt 2.1 ersetzt:
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2.1 Fest eingebaute Druckwassersprüh-Feuerlöschsysteme
2.1.1 Düsen und Pumpen 2.1.1.1 Ein vorgeschriebenes fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem in Maschinenräumen muss mit Düsen eines zugelassenen Typs versehen sein. 2.1.1.2 Anzahl und Verteilung der Düsen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen und eine wirksame Wasserverteilung von durchschnittliche mindestens 5l/ m2 min in den zu schützenden Räumen gewährleisten. Wird eine erhöhte Sprühdichte für erforderlich gehalten, so muss sie den Anforderungen der Verwaltung genügen. 2.1.1.3 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um zu verhindern, dass die Düsen nicht durch Verunreinigungen des Wassers oder durch Korrosion der Rohrleitungen, Düsen, Ventile und Pumpen verstopft werden. 2.1.1.4 Die Pumpe muss in jeder zu schützenden Abteilung alle Abschnitte des Systems mit dem erforderlichen Druck gleichzeitig versorgen können. 2.1.1.5 Die Pumpe darf von einer unabhängigen Verbrennungskraftmaschine angetrieben werden; wenn sie jedoch von der Energieversorgung durch den Notgenerator nach Regel II-1/42 bzw. Regel II-1/43 des Übereinkommens abhängt, muss dieser so eingerichtet sein, dass er bei Ausfall der Hauptstromversorgung selbsttätig anläuft, so dass die Energieversorgung für die nach Absatz 2.1.1.4 erforderliche Pumpe sofort verfügbar ist. Wird die Pumpe von einer unabhängigen Verbrennungskraftmaschine angetrieben, so muss diese so aufgestellt sein, dass ein Brand in dem oder den geschützten Räumen die Luftzufuhr zu der Maschine nicht beeinträchtigt. 2.1.2 Einbauanforderungen 2.1.2.1 Die Düsen müssen oberhalb der Bilgen, Tankdecken und andere Flächen, über die sich flüssiger Brennstoff ausbreiten kann, eingebaut sein, sowie oberhalb anderer besonders brandgefährdeter Stellen in den Maschinenräumen. 2.1.2.2 Das System kann in Abschnitte unterteilt sein, deren Abschnittsventile von leicht zugänglichen Stellen aus betätigt werden können; diese müssen außerhalb der zu schützenden Räume liegen und bei einem Brand in dem geschützten Raum nicht sogleich abgeschnitten werden können. 2.1.2.3 Die Pumpe und ihre Bedieneinrichtungen müssen außerhalb des oder der zu schützenden Räume angeordnet sein. Ein Brand in dem oder den durch das Druckwassersprüh-Feuerlöschsystem geschützten Räumen darf das System nicht außer Betrieb setzen. 2.1.3 Anforderungen an die Systemsteuerung Das System muss unter dem notwendigen Druck gehalten werden, und die Pumpe für die Wasserversorgung muss bei einem Druckabfall in dem System selbsttätig anlaufen. 2.2 Gleichwertige Wassernebel-Feuerlöschsysteme Wassernebel-Feuerlöschsysteme für Maschinenräume und Ladepumpenräume müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien 7 von der Verwaltung zugelassen sein. | " 2.1Fest eingebaute Druckwassersprüh- Feuerlöschsysteme
Fest eingebaute Druckwassersprüh-Feuerlöschsysteme für Maschinenräume und Ladepumpenräume müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien* von der Verwaltung zugelassen sein. 2.2 Gleichwertige Wassernebel-Feuerlöschsysteme Wassernebel-Feuerlöschsysteme für Maschinenräume und Ladepumpenräume müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien* von der Verwaltung zugelassen sein." ___ |
4 Nach dem vorhandenen Absatz 2.2 wird folgender neuer Absatz 2.3 angefügt:
"2.3 Fest eingebaute Druckwassersprüh-Feuerlöschsysteme für Kabinenvorflächen
Fest eingebaute Druckwassersprüh-Feuerlöschsysteme für Kabinenvorflächen müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien * von der Verwaltung zugelassen sein."
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*) Es wird auf die von der Organisation zu entwickelten Richtlinien verwiesen.
Bemerkung:
Arbeiten an der Richtlinie wurden bereits abgeschlossen; siehe MSC.1/Circ.1268 - Guidelines for the approval of fixed pressure waterspraying and waterbased fireextinguishing systems for cabin balconies.
Kapitel 9 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
5 Nach dem vorhandenen Absatz 2.5.2 wird folgender neuer Abschnitt 2.6 angefügt:
"2.6 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme für Kabinenvorflächen
Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme für Kabinenvorflächen müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien* von der Verwaltung zugelassen sein."
_____
*) Es wird auf die von der Organisation zu entwickelten Richtlinien verwiesen.
Bemerkung:
Arbeiten an der Richtlinie wurden bereits abgeschlossen; siehe MSC.1/Circ.1242 - Guidelines for the approval of fixed fire detection and fire alarm systems for cabin balconies.
Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme | Anlage 2 |
Kapitel 9 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
1 Nach dem vorhandenen Absatz 2.1.4 wird folgender neuer Absatz 2.1.5 angefügt:
"2.1.5 Auf Fahrgastschiffen muss das Feuermelde- und Feueranzeigesystem ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit adressierbaren selbsttätigen und handbetätigten Feuermeldern sein"
2 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.4.1.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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2.4.1.4 Auf Fahrgastschiffen, die kein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit adressierbaren Feuermeldern haben, darf ein Abschnitt weder gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Schiffes noch auf mehr als einem Deck überwachen, noch darf er nur in einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein; außer dass ein und derselbe Abschnitt mit selbsttätigen Feuermeldern mehr als ein Deck überwachen darf, wenn jene Räume im vorderen oder achteren Ende des Schiffes gelegen sind oder wenn er über verschiedene Decks hinweg gemeinsame Räume überwacht (z.B. Lüfterräume, Küchen, Gesellschaftsräume usw.). Auf Schiffen mit einer Breite von weniger als 20 m dürfen von en und demselben Abschnitt Räume auf beiden Seiten des Schiffes überwacht werden. Auf Fahrgastschiffen, die ein System mit adressierbaren Feuermeldern haben, darf ein Abschnitt gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Schiffes und auf mehreren Decks überwachen, aber es darf nur in einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein. | "2.4.1.4 Ein Abschnitt mit selbsttätigen und handbetätigten Feuermeldern darf nicht in mehr als einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein." |
ENDE |