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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.221(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 1994)

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 431)



Siehe Fn. *

(angenommen am 8. Dezember 2006) 

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.36(63), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code 1994" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Code 1994;

NACH der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des HSC-Codes 1994, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 1994), deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2008 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Juli 2008 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 1994)

Kapitel 1
Allgemeine Anmerkungen und Anforderungen

1. Der bisherige Absatz 1.2 wird Absatz 1.2.1, und folgender neuer Absatz wird angefügt:

"1.2.2 Der Neueinbau von asbesthaltigen Werkstoffen, die für Festigkeitsverbände, Maschinenanlagen, elektrische Anlagen und Ausrüstung eines Fahrzeuges verwendet werden, auf das dieser Code Anwendung findet, soll verboten werden, außer:

  1. Schieber, die in Drehschieber-Kompressoren und Drehschieber-Vacuumpumpen verwendet werden,
  2. wasserdichte Verbindungsteile und Abdichtungen, die in Umlaufsystemen von Flüssigkeiten verwendet werden, wenn bei hohen Temperaturen (mehr als 350 °C) oder hohen Drücken (mehr als 7 x 106 Pa) eine Gefahr von Brand, Korrosion oder Toxizität besteht, und
  3. biegsame und elastische Wärmeisolierungs-Bauteile, die bei Temperaturen von mehr als 1000 °C verwendet werden."

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

2. Nach dem vorhandenen Absatz 8.9.7.1.2 wird folgender neuer Absatz 8.9.7.2 angefügt:

"8.9.7.2 Jedes Schiffsevakuierungssystem soll in Zeitabständen, die von der Verwaltung festzulegen sind, unter der Voraussetzung im Wechsel ausgebracht werden, dass jedes System mindestens alle 6 Jahre einmal ausgebracht wird; dieses kann zusätzlich zu oder in Verbindung mit den oben vorgeschriebenen Wartungsintervallen für Schiffsevakuierungssysteme (MES) geschehen.

3. Die Überschrift "Einsatzbereitschaft" des Absatzes 8.9.1 wird gestrichen und durch die Überschrift "Allgemeines" ersetzt. Der bisherige Absatz 8.9.1 wird Absatz 8.9.1.1 und die folgenden Absätze 8.9.1.2 und 8.9.1.3 einschließlich zugehöriger Fußnote werden angefügt:

"8.9.1.2 Bevor die Verwaltung neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen zulässt, stellt sie sicher, dass diese Mittel oder Vorrichtungen

  1. einen Sicherheitsstandard gewährleisten, der mindestens den Vorschriften dieses Kapitels entspricht, und dass sie entsprechend den Empfehlungen der Organisation* bewertet und erprobt sind, oder
  2. erfolgreich einer Bewertung und Erprobung unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im wesentlichen jenen Empfehlungen gleichwertig sind.

8.9.1.3 Lässt eine Verwaltung nach Absatz 8.9.1.2 verlängerte Wartungsintervalle für Rettungsflöße zu, so soll sie nach Regel 1/5 Buchstabe b des Übereinkommens die Organisation hiervon unterrichten".

4. Nach dem vorhandenen Absatz 8.9.9 (Unterabsatz .2) wird der folgende neue Absatz 8.9.10 mit der Überschrift "Regelmäßige Wartung der Aussetzvorrichtungen" angefügt:

"8.9.10 Regelmäßige Wartung der Aussetzvorrichtungen

Die Aussetzvorrichtungen sollen

  1. in den Zeitabständen gewartet werden, die entsprechend den in Regel III/36 des Übereinkommens vorgeschriebenen Anleitungen für die Instandhaltung an Bord empfohlen werden,
  2. bei den nach Absatz 1.5.1.3 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden, und
  3. unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung nach obigem Unterabsatz .2 hinsichtlich der Windenbremsen einer dynamischen Prüfung bei höchster Fiergeschwindigkeit unterzogen werden. Die anzuwendende Last soll die Masse des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots ohne Personen an Bord sein, ausgenommen, dass in Abständen von höchstens 5 Jahren die Prüfung mit einer Prüflast, die dem 1,lfachen des Gewichtes des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung entspricht, durchgeführt werden soll.

5. Nach dem vorhandenen Absatz 8.9.10 wird der folgende neue Absatz 8.9.11 mit der Überschrift "Neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen" angefügt:

"8.9.10 Neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen

Lässt eine Verwaltung nach Absatz 8.9.1.2 neue und neuartige Vorrichtungen für aufblasbare Rettungsflöße zu, so kann sie unter folgenden Voraussetzungen verlängerte Wartungsintervalle gestatten:

  1. Die neue und neuartige Vorrichtung für aufblasbare Rettungsflöße soll während der verlängerten Wartungsintervalle den in den Prüfanforderungen vorgeschriebenen Zustand beibehalten.
  2. Das Floßsystem soll entsprechend Absatz 8.7 von geprüftem Personal an Bord überprüft werden.
  3. Eine Wartung soll in Abständen von höchstens 5 Jahren entsprechend den Empfehlungen der Organisation vorgenommen werden.

6. Nach dem vorhandenen Absatz 8.9.11 wird der folgende neue Absatz 8.9.12 einschließlich zugehöriger Fußnote angefügt:

"8.9.12 Lässt eine Verwaltung nach Absatz 8.9.11 verlängerte Wartungsintervalle für Rettungsflöße zu, so soll sie nach Regel 1/5 Buchstabe b des Übereinkommens die Organisation hiervon unterrichten*.
_____
*) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.520 (13) angenommenen "Richtlinien für die Bewertung, Erprobung und Genehmigung von Prototypen neuartiger Rettungsmittel und -vorrichtungen" wird verwiesen.

Kapitel 13
Navigationsausrüstung

7. Der bisherige Absatz 13.14.2 wird Absatz 13.14.3, und der folgende neue Absatz 13.14.2 wird eingefügt:

"13.14.2 Alle Fahrzeuge einschließlich vorhandener Fahrzeuge sollen spätestens am 1. Juli 2010 mit einem elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) ausgerüstet sein."

Kapitel 14
Funkverkehr

8. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 14.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"14.1 Auf Fahrzeugen sollen Funkeinrichtungen entsprechend Kapitel 14 des HSC-Codes 2000 (Entschließung MSC.97(73)) in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich Entschließung MSC.222(82) vorgesehen sein, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels eingebaut sind und betrieben werden."

Anhang 1
Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

9. Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge wird in Abschnitt 5 nach dem vorhandenen Punkt 13 der folgende neue Punkt 14 eingefügt, und der bisherige Punkt 14 wird Punkt 15:

14 System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen"

Anhang 7
Stabilität von Mehrrumpffahrzeugen

10a In Absatz 1.4.1 (deutscher Wortlaut) ist eine Änderung der Angabe nicht erforderlich.

10b In Absatz 2.5 wird die Angabe "2.4" durch die Angabe 2.6 ersetzt.

Bekanntmachung der Entschließung MSC. 221(82)
"Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 1994)"

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 430)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC. 221(82) "Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 1994)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE