Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC |
Entschließung MSC.240(83)in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (Übersetzung)
Vom 1. März 2010
(BGBl II Nr. 5 vom 10.03.2010 S. 106) <>
Siehe 21. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 12. Oktober 2007)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "SOLAS-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;
nach der auf seiner dreiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLASProtokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Anlage
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Anhang
Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe
1. Nach Absatz 2.9 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.10 und 2.11 angefügt:
"2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/ nicht aufweist1);
2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist1;
1) Nichtzutreffendes streichen."
2 In dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt wird in der Tabelle innerhalb des Absatzes 2.1.3 die Bezugnahme auf "Regel II-1/13" ersetzt durch die Bezugnahme auf "Regel II-1/184)", die Bezeichnungen "C.1, C.2, C.3" werden ersetzt durch die Bezeichnungen "P.1, P.2, P.3" und folgende Fußnote wird angefügt:
"4) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden."
Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
3 Nach Absatz 4 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt:
"5 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4);
6 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist 4.
4) Nichtzutreffendes streichen."
Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
4 Nach Absatz 2.6 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.7 und 2.8 angefügt:
"2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4);
2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist 4;
4) Nichtzutreffendes streichen."
Form des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
5 Nach Absatz 2.10 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.11 und 2.12 angefügt:
"2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach RegelII-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4);
2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist 4;
4) Nichtzutreffendes streichen."
21. SOLAS-ÄndV - 21. SOLAS-Änderungsverordnung
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
Vom 1. März 2010
BGBl II Nr. 5 vom 10.03.2010 S. 106
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Folgende in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließungen werden hiermit in Kraft gesetzt:
1. MSC.239(83) vom 12. Oktober 2007 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch Entschließung MSC.216(82) vom 8. Dezember 2006 (BGBl. 2009 II S. 1226 - Anlageband) geändert worden ist,
2. a) MSC.204(81) vom 18. Mai 2006 und b) MSC.240(83) vom 12. Oktober 2007,
jeweils zur Änderung des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458 - Anlageband), das zuletzt durch Entschließung MSC.227(82) vom 8. Dezember 2006 (BGBl. 2009 II S. 1226 - Anlageband) geändert worden ist.
Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Entschließungen treten für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
ENDE |