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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MEPC.242(66)
Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben

Vom 8. Dezember 2015
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2015 S. 837)



(angenommen am 4. April 2014)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden;

ferner gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Fassung der Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als " Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) angenommen hat, welche die Emissionsgrenzen für Stickoxide (NOx) im Lichte des technischen Fortschritts und der Erfahrungen bei der Umsetzung erheblich verschärft;

unter Hinweis darauf, dass Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass die Organisation über ein durch die Verwaltung einer Vertragspartei bescheinigtes zu gelassenes Verfahren zu unterrichten ist;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Richtlinien auszuarbeiten, die festlegen, welche Angaben der Organisation durch die Verwaltung zu übermitteln sind;

ferner unter Hinweis auf die mit MEPC.243(66) angenommenen Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren;

nach der auf seiner sechsundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung des vom Unterausschuss "Verschmutzungsverhütung und -bekämpfung" auf dessen erster Sitzung vorgeschlagenen Entwurfs der Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben

  1. beschließt die Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien zu berücksichtigen, wenn sie die Mitteilung eines neuen zugelassenen Verfahrens vorbereiten;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die beigefügten Richtlinien den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Herstellern von Schiffsdieselmotoren und den anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt zu, die Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu beobachten.

Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben

1 Zweck

Diese Richtlinien sollen eine Verwaltung unterstützen, indem sie ihr einen Überblick über die Angaben verschaffen, die in die nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vor geschriebene Mitteilung an die Organisation über die Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens aufzunehmen sind.

2 Der Organisation zu übermittelnde Angaben

2.1 Inhalt der zu übermittelnden Angaben

Die Mitteilung an die Organisation über die Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens soll unter anderem Folgendes umfassen:

  1. die Bescheinigungsreferenz des zugelassenen Verfahrens einschließlich genauer Angaben zu dem zugelassenen Verfahren;
  2. eine Abschrift des Lastenhefts für ein zugelassenes Verfahren oder, soweit dies nicht möglich ist, ein Musterlastenheft unter Berücksichtigung des Absatzes 2.2;
  3. die Kriterien nach Absatz 2.3 für die Identifizierung der Motoren, auf die ein zugelassenes Verfahren anwendbar ist;
  4. die Kontaktstelle für das zugelassene Verfahren.

2.2 Abschrift des Lastenhefts oder Musterlastenheft für ein zugelassenes Verfahren

2.2.1 Nach Absatz 7.4 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 stellt das Lastenheft für ein zugelassenes Verfahren einen integralen Bestandteil jedes zugelassenen Verfahrens dar und soll durch Aufbringen des Stempels der bescheinigenden Verwaltung beglaubigt werden. Der Mitteilung an die Organisation soll eine Abschrift dieses Lastenhefts für ein zugelassenes Verfahren beigefügt werden.

2.2.2 In den Fällen, in denen es aufgrund von Unterschieden zwischen einzelnen Motoren zum Zeitpunkt der Herstellung nicht möglich ist, eine für alle von dem spezifischen zugelassenen Verfahren zu erfassenden Motoren repräsentative Abschrift des Lastenhefts für ein zugelassenes Verfahren zur Verfügung zu stellen, soll der Mitteilung an die Organisation statt dessen ein Musterlastenheft für ein zugelassenes Verfahren beigefügt werden. Dieses Musterlastenheft für ein zugelassenes Verfahren soll hinreichende Angaben enthalten, die es ermöglichen, es mit dem tatsächlichen Lastenheft für ein zugelassenes Verfahren, das für einzelne Motoren beizubringen ist, in Beziehung zu setzen.

2.2.3 In den Fällen, in denen ein Musterlastenheft für ein zugelassenes Verfahren beigefügt wird, soll die Mitteilung Angaben zum Verfahren für die Genehmigung der einzelnen Lastenhefte für zugelassene Verfahren umfassen. Die Beglaubigung des Lastenhefts für ein zugelassenes Verfahren soll in jedem Fall durch die bescheinigende Verwaltung erfolgen.

2.2.4 Das Lastenheft für ein zugelassenes Verfahren soll zudem eine Beschreibung des bordseitigen Verifikationsverfahrens des Motors nach Absatz 7.5 der Technischen NOx -Vorschrift 2008 enthalten.

2.2.5 Es soll eine Liste der bordseitigen Aufzeichnungspflichten für das zugelassene Verfahren beigefügt werden.

2.3 Kriterien für die Identifizierung eines Motors, auf den ein zugelassenes Verfahren anwendbar ist

2.3.1 Die Kriterien für die Identifizierung eines Motors, auf den ein bestimmtes zugelassenes Verfahren anwendbar ist, sollen beigefügt werden. Dies soll auch für die Fälle gelten, in denen der gegenwärtige Zustand des Motors aufgrund von Veränderungen, entweder zum Zeitpunkt des Einbaus oder aufgrund späterer Veränderungen im Laufe seiner Lebensdauer, vom ursprünglichen Zustand des Motors zum Zeitpunkt seiner Herstellung abweicht.

2.3.2 Ist dem Ersteller des zugelassenen Verfahrens der gegenwärtige Zustand eines bestimmten Motors bekannt, so sollen die entsprechenden Parameter im Lastenheft für ein zugelassenes Verfahren aufgeführt werden und der Motor bzw. die Motoren, auf die das zugelassene Verfahren anwendbar ist, soll/sollen unter Nennung des Herstellers des Motors, seines Typs und seiner Seriennummer im Lastenheft für ein zugelassenes Verfahren angegeben werden.

2.3.3 Üblicherweise ist dem Ersteller eines zugelassenen Verfahrens der tatsächliche gegenwärtige Motorzustand jedoch nicht bekannt. Dementsprechend beziehen sich die Kriterien für die Bestimmung/Einordnung eines Motors auf dessen ursprünglichen Zustand zum Zeitpunkt der Herstellung. Die Kriterien, nach denen sich die Anwendbarkeit eines bestimmten zugelassenen Verfahrens richtet, sollen die folgenden Punkte umfassen:

  1. Hersteller/Lizenznehmer, Typ und Modell des Motors;
  2. den/die jeweils maßgeblichen Zyklus/Zyklen, z.B. E2, E3, D2 oder C1, nach den Vorgaben in Kapitel 3 der Technischen NOx-Vorschrift 2008;
  3. die Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl (min-1) ausweislich des Typen schilds oder ihre im Rahmen einer genehmigten Neubewertung geänderten Werte:
    1. die maßgeblichen Leistungs- und Nenndrehzahlbereiche sind klar auszuweisen und es ist anzugeben, ob diese eine "Kennlinie" oder einen "Betriebsbereich" darstellen, den Grenzbereich ausnehmen oder einschließen und ob es irgendwelche Ausnahmen innerhalb oder außerhalb des Grenzbereichs gibt;
    2. darüber hinaus sind ggf. erforderliche Berechnungen (beispielsweise Umrechnung zwischen Pferdestärken (metrisch/ angelsächsisch) und kW) einschließlich des Rundungsverfahrens klar anzugeben;
  4. NOx-kritische Komponenten und wie diese bestimmt werden sollen. Bei einer Kombination von Komponenten soll beschrieben werden, wie diese miteinander zusammenhängen;
  5. NOx-kritische Einstellungen oder Betriebswerte und wie diese Werte bestimmt werden sollen. Bei Kombinationen von Einstellungen soll beschrieben werden, wie diese miteinander zusammenhängen. Darüber hinaus sind ggf. erforderliche Berechnungen (beispielsweise um Pmax oder Pcomp in die nach ISO vorgesehene Form zu bringen) einschließlich des Rundungsverfahrens klar anzugeben;
  6. etwaige sonstige spezifische Aspekte, die mit Motoren, auf die das zugelassene Verfahren anwendbar ist, im Zusammenhang stehen.

*) Am 4. April 2014 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.242(66) Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben beschlossen.

Die Entschließung MEPC.242(66) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE