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Entschließung MSC.259(84)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 1994)
Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 464)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.36(63), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code 1994" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Code 1994;
NACH der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des HSC-Codes 1994, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 1994)
Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen
8.2 Nachrichtenübermittlung
1. In Absatz 8.2.1 wird der Unterabsatz .2 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:
".2 Auf jeder Seite jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs und jedes Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung mitgeführt werden. Eine solche Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung soll mindestens den von der Organisation angenommenen anwendbaren Leistungsanforderungen entsprechen*. Die Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung soll an Stellen aufbewahrt werden, von denen aus sie schnell in eines der Rettungsflöße gebracht werden kann. Andernfalls soll eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung in jedem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden.
Kapitel 14
Funkverkehr
14.6 Funkausrüstung: Allgemeines
2. In Absatz 14.6.1 wird der Unterabsatz .3 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:
* Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung MSC.247(83) (A.802(19) in der geänderten Fassung) "Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen". und auf die von der Organisation angenommene Entschließung MSC.246(83) "Leistungsanforderungen für AIS-Transmitter (AIS SART) auf Überlebensfahrzeugen für die Verwendung bei der Seenotrettung" verwiesen.
".3 mit einer Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung, die", und in Unterabsatz .3.1 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
Bekanntmachung der Entschließung MSC. 259(84) "Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code1994)"
Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 464)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC. 259(84) "Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code1994)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |