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Entschließung MSC.268(85)
IMSBC-Code - Code über den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See
Vom 3. Dezember 2009
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2009 S. 775)
(angenommen am 04.12.2008)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht von Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf die Annahme von Entschließung MSC.193(79) über die "Richtlinien von 2004 für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" durch den Ausschuss;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Anwendung der vereinbarten internationalen Normen für die Beförderung von Schüttgütern über See als verbindlich anzuordnen;
sowie unter Hinweis auf Entschließung MSC.269(85), mit der er Änderungen der Kapitel VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner damals geltenden Fassung (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat, um so die Bestimmungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) für verbindlich im Sinne des Übereinkommens zu erklären;
nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts des vorgeschlagenen Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) -
Der Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) wird in der Anlage zu dieser Entschließung bekanntgegeben. Der IMSBC-Code darf mit seiner Bekanntmachung bis zum 31.12.2010 auf freiwilliger Basis angewendet werden.
ENDE |