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Entschließung MSC.273(85)
Annahme von Änderungen zum Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung
(ISM-Code - Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs)
Vom 2. März 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 239)
(angenommen am 4. Dezember 2008)
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
im Hinblick auf Entschließung A.741(18), durch die die IMO-Vollversammlung den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code) (im Folgenden als "der ISM-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel IX des Internationalen Ubereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist,
ebenfalls im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel IX/1.1 des Übereinkommens über das Verfahren zur Änderung des ISM-Codes,
unter Berücksichtigung der auf seiner 85. Sitzung vorgeschlagenen Änderungen zum ISM-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer I des Übereinkommens verteilt wurden,
Änderungen zum Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code)
1 Allgemeines
Abschnitt 1.1 Begriffsbestimmungen
1 Im Abschnitt 1.1.10 werden die Worte "und enthalten" durch das Wort "oder" ersetzt.
Abschnitt 1.2 Zielsetzung
2 Der bisherige Unterabschnitt .2 des Abschnittes 1.2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ".2 Bewertung aller für ihre Schiffe, Personal und die Umwelt identifizierten Risiken und Einrichtung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen; und"
5 Verantwortung und Weisungsbefugnisse des Kapitäns
3 Das Wort "periodische" wird an den Anfang des Abschnittes 5.1.5 gestellt.
7 Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord
4 Der bisherige Abschnitt 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
7 Betriebsabläufe an Bord
Das Unternehmen soll Verfahren, Pläne und Anweisungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, für wichtige Betriebsabläufe an Bord, hinsichtlich der Sicherheit des Personals und des Schiffes sowie der Verschmutzungsverhütung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.
8 Vorbereitung auf Notfallsituationen
5 Der bisherige Abschnitt 8.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"8.1 Das Unternehmen soll mögliche Notfallsituationen an Bord identifizieren sowie Verfahren für das richtige Reagieren darauf einführen."
9 Berichte über und Analyse von Unfällen; gefährlichen Vorkommnissen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften
6 Der bisherige Abschnitt 9.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"9.2 Das Unternehmen soll Verfahren für die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Vermeidung eines erneuten Auftretens, inklusive Maßnahmen, die ein Wiederauftreten vermeiden, einführen."
10 Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung
7 Der bisherige Satz 1 des Abschnittes 10.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"10.3 Das Unternehmen soll Ausrüstungen und technische Einrichtungen identifizieren, bei welchen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann."
12 Überwachung der Einhaltung des Konzepts für die Organisation von Sicherheitsmassnahmen sowie Überprüfung und Auswertung dieses Konzepts durch das Unternehmen
8 Der Abschnitt 12.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"12.1 Das Unternehmen soll innerbetriebliche Überprüfungen an Bord und an Land in Zeitabständen durchführen, die zwölf Monate nicht überschreiten, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch in Übereinstimmung mit dem System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befindlich anzusehen sind. In außergewöhnlichen Umständen kann der Zeitabstand um bis zu drei Monate überschritten werden."
9 Im Abschnitt 12.2 werden die Worte "Wirksamkeit des und erforderlichenfalls überprüfen" durch die Worte "Wirksamkeit des" ersetzt.
13 Zeugniserteilung und regelmässige Überprüfung
10 Die folgenden neuen Abschnitte 13.12, 13.13 und 13.14 werden nach dem bisherigen Abschnitt 13.11 eingefügt:
13.12 Wird die Erneuerungsüberprüfung nach dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung ab gerechnet nicht mehr als fünf Jahre nach dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen.
13.13 Wird die Erneuerungsüberprüfung des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen und kann vor dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt oder an , Bord des Schiffes gebracht werden, so kann die Verwaltung oder eine von ihr anerkannte Organisation das bisherige Zeugnis verlängern, und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitraum von höchstens 5 Monaten nach dem Ablaufdatum als gültig anerkannt.
13.14 Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht in einem Überprüfungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Schiff, die Reise nach dem Überprüfungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens 3 Monate verlängert werden, und ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft im Überprüfungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Wenn die Erneuerungsüberprüfung abgeschlossen ist, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung ab gerechnet nicht mehr als fünf Jahre nach dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vor Gewährung der Verlängerung betragen."
14 Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses
11 Im Abschnitt 14.4.3 wird das Wort "internes" nach "Durchführung des" eingefügt.
Muster des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen | Anhang |
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
12 In das Muster des bisherigen Zeugnisses wird dieses neue Muster eingefügt nach "Vermerk über Zwischenüberprufungen und zusätzliche Überprüfungen (sofern vorgeschrieben)":
Zeugnis-Nr.
Vermerk, wenn die Erneuerungsüberprüfung abgeschlossen wurde und Teil B 13.13 des ISM-Code Anwendung findet
Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Teil B des ISM-Code und dieses Zeugnis wird nach Teil B 13.13 des ISM-Code bis zum ... als gültig anerkannt.
Gezeichnet:
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort:
Datum:
(Siegel)
Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum erreichen des Überprüfungshafens oder eine Nachfrist, wenn Teil B 13.12 oder 13.14 des ISM-CODE Anwendung findet
Dieses Zeugnis wird nach Teil B 13.12 oder 13.14 des ISM-Code bis zum ... als gültig anerkannt.
Gezeichnet:
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort:
Datum:
(Siegel)
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.273(85)
"Annahme von Änderungen zum Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code)"
Vom 2. März 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 239)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.273(85), "Annahme von Änderungen zum Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der
Meeresverschmutzung (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs - ISM-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |