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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.292(87)
Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme

Vom 27. Mai 2013
(VkBl. Nr. 12 vom 29.06.2013 S. 694)



(angenommen am 21. Mai 2010)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;

nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2012 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Kapitel 1
Allgemeines

Abschnitt 1 - Anwendung

1 Am Ende des Absatzes 1.2 wird folgender neuer

Satz angefügt:

"Nach dem 1. Juli 2002 angenommene Änderungen des Codes sind jedoch nur auf Schiffe anzuwenden, deren Kiel an oder nach dem Tag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

Kapitel 10
Absaug Rauchmeldesysteme

2 Der bisherige Wortlaut des Kapitels 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen Absaugrauchmeldesysteme.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeine Vorschriften

2.1.1 Wenn im Wortlaut dieser Regel das Wort "System" verwendet wird, bedeutet es "Absaugrauchmeldesystem".

2.1.2 Interpr. Ein vorgeschriebenes System muss jederzeit im Dauerbetrieb arbeiten können; jedoch können Systeme, die nach einem sich ständig wiederholenden Abfragezyklus arbeiten, anerkannt werden, wenn die Dauer zwischen zwei aufeinanderfolgenden Abfragen derselben Messstelle den Anforderungen der Verwaltung entspricht.

2.1.3 Das System muss so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein, dass das Eindringen von giftigen oder brennbaren Stoffen oder Feuerlöschmitteln in Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen oder Maschinenräume verhütet wird.

2.1.4 Das System mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass es gegen normalerweise auf Schiffen vorkommenden Spannungsschwankungen und Schaltvorgänge, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Stoß und Korrosion unempfindlich ist und die Möglichkeit einer Entzündung entzündbarer Gas-Luft-Gemische verhindert.

2.1.5 Das System muss so beschaffen sein, dass es ohne Erneuerung eines beliebigen Bauteils auf ordnungsgemäße Funktion überprüft und wieder auf die normale Überwachung zurückgesetzt werden kann.

2.1.6 Für die elektrische Anlage, die zur Versorgung des Systems dient, muss eine alternative Energieversorgung vorhanden sein.

2.2 Anforderungen für Bauteile

2.2.1 Für das Messgerät muss bescheinigt sein, dass es anspricht, bevor die Rauchdichte innerhalb der Messkammer 6,65 % Trübung je Meter überschreitet.

2.2.2 Interpr. Absauglüfter müssen doppelt vorhanden sein. Die Lüfter müssen für den Betrieb unter normalen Lüftungsbedingungen im überwachten Bereich eine ausreichende Leistung haben; die Gesamtansprechzeit des Lüftungssystems muss den Anforderungen der Verwaltung genügen.

2.2.3 Die Kontrolltafel muss die Beobachtung von Rauch in den einzelnen Sammelrohren ermöglichen.

2.2.4 Es müssen Vorrichtungen zur Überwachung des Luftstroms durch die Sammelrohre vorhanden sein, die so ausgelegt sind, dass, soweit praktisch durchführbar, das Absaugen gleicher Mengen aus jedem angeschlossenen Rauchsammler sichergestellt ist.

2.2.5 Sammelrohre müssen einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben, außer wenn se in Verbindung mit fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen verwendet werden; in diesem Fall wird der kleinste für die Abgabe des Feuerlöschgases innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erforderliche Rohrdurchmesser als ausreichend angesehen.

2.2.6 Sammelrohre müssen mit einer Vorrichtung zum regelmäßigen Durchblasen mit Druckluft versehen sein.

2.3 Einbauanforderungen

2.3.1 Rauchsammler

2.3.1.1 In jedem geschlossenen Raum, für den eine Rauchmeldung vorgeschrieben ist, muss sich mindestens ein Rauchsammler befinden. Ist ein Raum jedoch für die wahlweise Beförderung von Öl oder Kühlladung oder von Ladungen, für die ein Absaugrauchmeldesystem vorgeschrieben ist, eingerichtet, so dürfen Vorrichtungen vorhanden sein, um die Rauchsammler in solchen Räumen vom System zu trennen. Diese Trennvorrichtungen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2.3.1.2 Rauchsammler müssen so angeordnet sein, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist, und müssen einen solchen Abstand voneinander haben, dass kein Teil unter Decke des Raumes mehr als 12m waagerecht gemessen, von einem Sammler entfernt ist. Wird das System in Räumen eingesetzt, die mechanisch belüftet werden können, so müssen bei der Festlegung der Position der Rauchsammler die Auswirkungen der Lüftung beachtet werden.

2.3.1.3 Rauchsammler müssen so angeordnet sein, dass Stöße oder mechanische Beschädigungen nicht zu erwarten sind.

2.3.1.4 An jedes Sammelrohr dürfen nicht mehr als vier Rauchsammler angeschlossen sein.

2.3.1.5 Rauchsammler aus mehr als einem geschlossenen Raum dürfen nicht an dasselbe Sammelrohr angeschlossen sein.

2.3.2 Absaugrohre

2.3.2.1 Die Absaugrohre müssen so angeordnet sein, dass der Ort eines Brandes schnell festgestellt werden kann.

2.3.2.2 Sammelrohre müssen selbstentwässernd und vor Stößen und Beschädigung durch Ladearbeiten in geeigneter Weise geschützt sein.

2.4 Vorschriften für die Überwachung des Systems

2.4.1 Optische und akustische Feueralarmsignale

2.4.1.1 Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation befinden.

2.4.1.2 Auf oder in unmittelbarer Nähe der Kontrolltafel muss deutlich angegeben sein, welche Räume überwacht werden.

2.4.1.3 Die Erkennung von Rauch oder anderen Verbrennungsprodukten muss ein optisches und akustisches Signal in der Kontrolltafel und auf der Kommandobrücke oder in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation auslösen.

2.4.1.4 Die für den Betrieb des Systems erforderlichen Energieversorgungsanlagen müssen auf Energieausfall überwacht werden. Jeder Energieausfall muss ein optisches und akustisches Signal in der Kontrolltafel und auf der Kommandobrücke auslösen, das sich von dem Rauchmeldesignal unterscheiden muss.

2.4.2 Prüfung des Systems

Es müssen geeignete Anweisungen und Ersatzteile für die Prüfung und Wartung des Systems vorhanden sein.

 1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen Absaugrauchmeldesysteme in Laderäumen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Kapitels auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut sind.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeine Vorschriften

2.1.1 Wo immer im Wortlaut dieses Kapitels das Wort "System" auftritt, bedeutet es "Absaugrauchmeldesystem".

2.1.1.1 Ein Absaugrauchmeldesystem besteht aus den folgenden Hauptbestandteilen:

  1. Rauchsammler: Luftprobe-Sammelvorrichtungen, die an den offenen Enden der Entnahmeleitungen in jedem Laderaum installiert sind, welche die physikalische Funktion des Sammelns von Luftproben zwecks Weiterleitung durch die Entnahmeleitungen zur Kontrolltafel erfüllen, und die auch als Austrittsdüsen für das fest eingebaute Gas-Feuerlöschsystem, sofern eingebaut, eingesetzt werden können;
  2. Entnahmeleitungen: Ein Rohrnetz, welches die Rauchsammler mit der Kontrolltafel verbindet und abschnittsweise angeordnet ist, um zu ermöglichen, dass der Ort des Brandes schnell erkannt wird;
  3. Dreiwegeventile: Falls das System mit einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem gekoppelt ist, werden die Dreiwegeventile normalerweise so eingestellt, dass die Entnahmeleitungen mit der Kontrolltafel verbunden sind, und falls ein Brand entdeckt wird, werden die Dreiwegeventile zurückgestellt, um die Entnahmeleitungen mit der Austritts-Verteilerleitung des Feuerlöschsystems zu verbinden und von der Kontrolltafel zu trennen; und
  4. Kontrolltafel: Der Hauptbestandteil des Systems, das eine fortlaufende Überwachung der geschützten Räume auf Anzeichen von Rauch bietet. Typischerweise kann es eine Sichtkammer oder Rauchspüreinheiten enthalten. Abgesaugte Luft aus den geschützten Räumen wird durch die Rauchsammler und die Entnahmeleitungen zur Sichtkammer und dann zur Rauchspürkammer, in welcher der Luftstrom durch elektrische Rauchmelder überwacht wird, gezogen. Wenn Rauch aufgespürt wird, lässt die Meldeeinrichtung (normalerweise auf der Brücke) automatisch einen Alarm ertönen (nicht örtlich begrenzt). Die Besatzung kann dann an der Rauchspüreinheit feststellen, in welchem Laderaum ein Brand vorhanden ist, und das entsprechende Dreiwegeventil für die Abgabe des Löschmittels einstellen.

2.1.2 Interpr.  Jedes vorgeschriebene System muss jederzeit im Dauerbetrieb arbeiten können; jedoch können Systeme, die nach einem sich ständig wiederholenden Abfragezyklus arbeiten, anerkannt werden, wenn die Dauer zwischen zwei aufeinanderfolgenden Abfragen derselben Messstelle einen maximal zulässigen Zeitabstand ergibt, der wie folgt bestimmt wird:

Der Zeitabstand "I" hängt von der Anzahl der Messstellen "N" und der Anlaufzeit "T" der Absauglüfter ab; eine Abweichung von 20 % ist zulässig.

I = 1,2 x T x N

Der maximal zulässige Zeitabstand darf jedoch 120 s (Imax = 120 s) nicht übersteigen.

2.1.3 Das System muss so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein, dass das Eindringen von giftigen oder brennbaren Stoffen oder Feuerlöschmitteln in jeden Unterkunftsraum, Wirtschaftsraum, Kontrollstation oder Maschinenraum verhindert wird.

2.1.4 Das System mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass es gegen normalerweise auf Schiffen vorkommende Spannungsschwankungen und Schaltstöße, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Stoß und Korrosion unempfindlich ist und die Möglichkeit der Entzündung eines entzündbaren Gas-Luft-Gemisches verhindert.

2.1.5 Das System muss so beschaffen sein, dass es ohne Erneuerung eines beliebigen Bauteils auf ordnungsgemäße Funktion überprüft und wieder auf die normale Überwachung zurückgesetzt werden kann.

2.1.6 Für die elektrische Anlage, die zur Versorgung des Systems dient, muss eine alternative Energieversorgung vorhanden sein.

2.2 Bauteil-Anforderungen

2.2.1 Für die Messeinheit muss bestätigt sein, dass sie anspricht, bevor die Rauchdichte innerhalb der Messkammer 6,65 % Trübung je Meter überschreitet.

2.2.2 Interpr. Absauglüfter müssen doppelt vorhanden sein. Die Lüfter müssen für den Betrieb unter normalen Bedingungen oder bei Lüftung im geschützten Bereich eine ausreichende Leistung haben, und die Anschluss-Rohrgröße ist unter Berücksichtigung der Ansaugleitung des Lüfters und der Anordnung der Rohrleitungen zu bestimmen, um die Bedingungen nach Absatz 2.4.2.2 zu erfüllen. Die Entnahmeleitungen müssen einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben. Die Ansaugleistung des Lüfters muss ausreichend sein, um das Ansprechen des entferntesten Bereichs innerhalb der nach Absatz 2.4.2.2 erforderlichen Zeitkriterien sicherzustellen. In jeder Entnahmeleitung muss eine Vorrichtung zur Beobachtung des Luftstroms vorgesehen sein.

2.2.3 Die Kontrolltafel muss die Beobachtung von Rauch in den einzelnen Entnahmeleitungen ermöglichen.

2.2.4 Die Entnahmeleitungen müssen so ausgelegt sein, dass das Absaugen gleicher Luftstrom-Mengen, soweit praktisch durchführbar, aus jedem angeschlossenen Rauchsammler sichergestellt ist.

2.2.5 Die Entnahmeleitungen müssen mit einer Vorrichtung zum regelmäßigen Durchblasen mit Druckluft versehen sein.

2.2.6 Die Kontrolltafel des Rauchmeldesystems ist entsprechend den Normen EN 54-2 (1997), EN 54-4 (1997) und IEC 60092-504 (2001) zu überprüfen. Alternative Normen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden.

2.3 Einbauanforderungen

2.3.1 Rauchsammler

2.3.1.1 In jedem geschlossenen Raum, für den eine Rauchmeldung vorgeschrieben ist, muss sich mindestens ein Rauchsammler befinden. Ist ein Raum jedoch für die Beförderung von Öl oder Kühlladung oder wahlweise von Ladungen, für die ein Absaugrauchmeldesystem vorgeschrieben ist, eingerichtet, so dürfen Vorrichtungen vorhanden sein, um die Rauchsammler in solchen Räumen vom System zu trennen. Diese Trennvorrichtungen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2.3.1.2 Rauchsammler müssen oben oder so hoch wie möglich in dem geschützten Raum angeordnet sein, und sie müssen einen solchen Abstand voneinander haben, dass kein Teil unter der Decke des Raumes mehr als 12 m, waagerecht gemessen, von einem Sammler entfernt ist. Werden Systeme in Räumen eingesetzt, die mechanisch belüftet werden können, so müssen bei der Festlegung der Position des Rauchsammlers die Auswirkungen der Lüftung beachtet werden. Im oberen Teil jedes Entlüftungskanals muss mindestens ein zusätzlicher Rauchsammler vorgesehen sein. An dem zusätzlichen Rauchsammler muss ein ausreichendes Filtersystem eingebaut sein, um eine Staubverschmutzung zu vermeiden.

2.3.1.3 Rauchsammler müssen so angeordnet sein, dass Stöße oder mechanische Beschädigungen nicht zu erwarten sind.

2.3.1.4 Die Rohrnetze der Entnahmeleitungen müssen aufeinander abgestimmt sein, um eine Einhaltung des Absatzes 2.2.4 zu gewährleisten. Die Anzahl der Rauchsammler, die an jede Entnahmeleitung angeschlossen ist, muss eine Einhaltung des Absatzes 2.4.2.2 gewährleisten.

2.3.1.5 Rauchsammler aus mehr als einem geschlossenen Raum dürfen nicht an die selbe Entnahmeleitung angeschlossen sein.

2.3.1.6 In Laderäumen, in denen nicht gasdichte Zwischendeck-Plattformen (bewegliche Stauungs Plattformen) vorgesehen sind, müssen Rauchsammler sowohl in den oberen als auch in den unteren Teilen der Laderäume angeordnet sein.

2.3.2 Entnahmeleitungen

2.3.2.1 Die Entnahmeleitungen müssen so angeordnet sein, dass der Ort eines Brandes schnell festgestellt werden kann.

2.3.2.2 Entnahmeleitungen müssen selbstentwässernd und vor Stößen und Beschädigung durch Ladungsarbeiten in geeigneter Weise geschützt sein.

2.4 Anforderungen für die Überwachung des Systems

2.4.1 Optische und akustische Feueralarmsignale

2.4.1.1 Die Meldung von Rauch oder anderen Verbrennungsprodukten muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Alarmsignal auslösen.

2.4.1.2 Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder in der Feuer-Kontrollstation befinden. Auf der Kommandobrücke muss ein Anzeigegerät angeordnet sein, wenn sich die Kontrolltafel in der Feuer-Kontrollstation befindet.

2.4.1.3 Auf oder in unmittelbarer Nähe der Kontrolltafel und Anzeigegeräte muss deutlich die Zuordnung der erfassten Räume angegeben sein.

2.4.1.4 Die für den Betrieb des Systems erforderlichen Energieversorgungsanlagen müssen auf Energieausfall überwacht werden. Jeder Energieausfall muss ein optisches und akustisches Alarmsignal in der Kontrolltafel und auf der Kommandobrücke auslösen, das sich von dem Rauchmeldesignal unterscheiden muss.

2.4.1.5 Es müssen Einrichtungen zur manuellen Quittierung aller Alarmsignale und Störungssignale in der Kontrolltafel vorhanden sein. Die akustischen Alarmgeber in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten dürfen manuell abgeschaltet werden. Die Kontrolltafel muss zwischen Normalzustand, Alarmzustand, quittiertem Alarmzustand, Störungszustand und abgestelltem Zustand deutlich unterscheiden.

2.4.1.6 Das System muss so ausgelegt sein, dass es sich selbsttätig in den normalen Betriebszustand zurücksetzt, nachdem die Alarm- und Störungszustände beseitigt sind.

2.4.2 Prüfung

2.4.2.1 Es müssen geeignete Anweisungen und Anlagen-Ersatzteile für die Prüfung und Instandhaltung des Systems vorhanden sein.

2.4.2.2 Nach dem Einbau ist das System auf Funktion unter Verwendung von Raucherzeugern oder gleichwertigen Vorrichtungen als Rauchquelle zu überprüfen. Ein Alarm muss an der Kontrolltafel in höchstens 180 s bei Fahrzeugdecks und höchstens 300 s bei Container-Laderäumen und Stückgut-Laderäumen empfangen werden, nachdem Rauch an dem am weitesten entfernten Rauchsammler eingebracht wird."

3 Nach dem bisherigen Kapitel 15 wird das folgende neue Kapitel 16 angefügt:

"Kapitel 16
Fest eingebaute Systeme zum aufspüren von Kohlenwasserstoffgas

1 Anwendung

1.1 Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas.

1.2 Ein kombiniertes Gasaufspürsystem nach den Regeln II-2/4.5.7.3 und II-2/4.5.10 kann in den Fällen anerkannt werden, bei denen das System vollständig die Anforderungen der Regel II-2/2 des Übereinkommens erfüllt.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Das fest eingebaute System zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas nach Kapitel II-2 des Übereinkommens muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung auf der Basis der von der Organisation entwickelten Leistungsanforderungen 19 ausgelegt, gebaut und geprüft sein.

2.1.2 Das System muss aus einer Zentraleinheit für die Messung und Analyse von Gas und Gasentnahmeleitungen in allen Ballasttanks und Leerräumen von Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen neben den Ladetanks einschließlich des Vorpiektanks und aller sonstigen Tanks und Räume unterhalb des Schottendecks neben den Ladetanks bestehen.

2.1.3 Das System kann in das Gasaufspürsystem des Ladepumpenraums integriert sein, sofern von den in Absatz 2.1.2 genannten Räumen in der nach Absatz 2.2.3.1 vorgeschriebenen Häufigkeit Proben genommen werden. Eine fortlaufende Probeentnahme von anderen Örtlichkeiten kann ebenfalls in Betracht gezogen werden, vorausgesetzt, die Häufigkeit der Probenahmen wird eingehalten.

2.2 Bauteil-Anforderungen

2.2.1 Gasentnahmeleitungen

2.2.1.1 Gemeinsame Entnahmeleitungen zur Gasmesseinrichtung dürfen nicht verlegt sein, davon ausgenommen sind die Leitungen, die zu jedem Paar der nach Absatz 2.2.1.3 vorgeschrieben Entnahmestellen führen.

2.2.1.2 Die Werkstoffe, aus denen die Gasentnahmeleitungen bestehen, sowie ihre Abmessungen müssen so beschaffen sein, dass eine Einschränkung der Funktion vermieden wird. Werden nichtmetallische Werkstoffe verwendet, so müssen sie elektrisch leitend sein. Die Gasentnahmeleitungen dürfen nicht aus Aluminium bestehen.

2.2.1.3 Die Anordnung der Gasentnahmeleitungen muss der Konstruktion und Größe jedes Raumes angepasst sein. Mit Ausnahme der in den Absätzen 2.2.1.4 und 2.2.1.5 vorgesehenen Regelungen muss das Entnahmesystem mindestens zwei Entnahmestellen für Kohlenwasserstoffgas berücksichtigen, eine davon im unteren Teil und die andere im oberen Teil angeordnet, wo eine Entnahme erforderlich ist. Sofern notwendig, darf die obere Gasentnahmestelle nicht tiefer als 1 m unter der Tankdecke angeordnet sein. Die Position der tiefer liegenden Gasentnahmestelle muss sich oberhalb der Höhe des Trägers der Bodenbeplattung befinden, mindestens jedoch 0,5 m über dem Tankboden, und sie muss mit einer Verschlussvorrichtung versehen sein, die bei Verstopfung zu schließen ist. Bei der Positionierung der fest eingebauten Entnahmestellen ist auch die Dichte der Dämpfe der Ölprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, und die von der Raumspülung oder der Raumbelüftung ausgehende Verdünnung gebührend zu berücksichtigen.

2.2.1.4 Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50.000 t kann die Verwaltung den Einbau von nur einer Entnahmestelle für jeden Tank aus praktischen und/oder betrieblichen Gründen gestatten.

2.2.1.5 Bei Ballasttanks im Doppelboden, Ballasttanks, die nicht für eine teilweise Füllung vorgesehen sind, und Leerräumen ist die obere Gasentnahmestelle nicht erforderlich.

2.2.1.6 Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die bei mit Ballast gefüllten Tanks unter Verwendung von Druckluftspülung die Leitung reinigen, um eine Verstopfung der Gasentnahmeleitungen zu verhindern, nach dem Wechsel vom Ballastzustand in den Beladungszustand. Das System muss eine Alarmeinrichtung haben, die darauf hinweist, wenn die Gasentnahmeleitungen verstopft sind.

2.2.2 Gasanalyseeinrichtung

2.2.2.1 Die Gasanalyseeinrichtung muss in einem sicheren Raum untergebracht sein und kann sich in Bereichen außerhalb des Ladungsbereichs des Schiffes befinden, wie beispielsweise im Ladekontrollraum und/oder auf der Kommandobrücke zusätzlich zum Hydraulikraum, wenn sie am vorderen Schott montiert ist, vorausgesetzt, die folgenden Anforderungen werden eingehalten:

  1. Die Entnahmeleitungen dürfen nicht durch gassichere Räume führen, sofern nicht Unterabsatz .5 etwas anderes gestattet;
  2. die Kohlenwasserstoffgas-Entnahmerohre müssen mit Flammensperren ausgerüstet sein. Das Kohlenwasserstoffgas der Proben ist über Austrittsöffnungen, die an einer nicht in der Nähe von Zündquellen und nicht in der Nähe der Luft-Eintrittsöffnungen für den Unterkunftsbereich befindlichen sicheren Stelle angeordnet sind, in die Atmosphäre abzuführen;
  3. ein handbetätigtes Absperrventil, das für Betrieb und Unterhaltung leicht zugänglich sein muss, muss in jede der Entnahmeleitungen am Schott auf der gassicheren Seite eingebaut sein;
  4. die Kohlenwasserstoffgas- Aufspüreinrichtung einschließlich Entnahmerohrleitungen, Proben-Ansaugpumpen, Magnetventile, Analyseeinheiten usw. müssen sich in einem angemessen gasdichten Schrank (z.B. ein vollständig geschlossener Stahlschrank mit einer Tür einschließlich Dichtungen) befinden, der sich durch seine eigene Entnahmestelle selbst überwacht. Bei einer Gaskonzentration oberhalb von 30 % der unteren Zündgrenze im Inneren des Stahlschranks muss sich die gesamte Gasanalyseeinrichtung selbsttätig abschalten; und
  5. wo der Schrank nicht unmittelbar am Schott angebracht werden kann, müssen die Entnahmeleitungen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff ohne lösbare Verbindungen mit Ausnahme der Anschlussstellen für Absperrventile am Schott und der Analyseeinheit bestehen, und sie müssen auf dem kürzesten Weg verlegt sein.

2.2.3 Gas-Aufspüreinrichtung

2.2.3.1 Die Gas-Aufspüreinrichtung muss so eingerichtet sein, dass von jeder Entnahmeleitung jedes geschützten Raumes in aufeinanderfolgenden Zeitabständen von nicht mehr als 30 min Proben gezogen und analysiert werden können.

2.2.3.2 Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, um Messungen mit einem tragbaren Gerät für den Fall zu ermöglichen, dass das fest eingebaute System außer Betrieb ist oder eine Systemkalibrierung vorgenommen wird. Für den Fall, dass das System außer Betrieb ist, müssen Handlungsanweisungen vorhanden sein, die Atmosphäre mit dem tragbaren Gerät weiterhin zu überwachen und die Messergebnisse aufzuzeichnen.

2.2.3.3 Im Ladekontrollraum, auf der Kommandobrücke und an der Analyseeinheit muss ein akustischer und optischer Alarm ausgelöst werden, wenn die Dampfkonzentration in einem festgelegten Raum einen vorgegebenen Wert erreicht, der nicht höher sein darf als der entsprechende Wert von 30 % der unteren Zündgrenze.

2.2.3.4 Die Gas- Aufspüreinrichtung muss so eingerichtet sein, dass sie leicht überprüft und kalibriert werden kann."

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.292(87), "Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE