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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.320(89) - Annahme von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 878)



Siehe Fn. *

(angenommen am 20. Mai 2011)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

in Kenntnis der Entschließung MSC.48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden als "LSA-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich eingeführt wurde,

ferner in Kenntnis des Artikels VIII Buchstabe b und der Regel III/3.10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des LSA-Codes,

nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen zum LSA-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2012 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifizied haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2013 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes
(LSA-Code)

Kapitel IV
Überlebensfahrzeuge

1 In Absatz 4.4.7.6 werden nach dem bisherigen Unterabsatz .1 die folgenden neuen Unterabsätze .2 bis .6 eingefügt:

"2. Ungeachtet des Absatzes 7.2 darf sich der Mechanismus nur öffnen, wenn der Auslösemechanismus mit dem vollständig im Nasser befindlichen Boot auslöst, oder, wenn sich das Boot nicht im Wasser befindet, durch eine mehrfache, vorsätzliche und länger andauernde Handlung ausgelöst wird, welche das Entfernen oder Umgehen der Sicherheitssperre umfassen muss, die dazu bestimmt ist, ein vorzeitiges oder unbeabsichtigtes Auslösen zu verhindern,
2.1 der Mechanismus darf sich infolge Abnutzung, Fehlstellung und unbeabsichtigter Krafteinwirkung innerhalb der Hakeneinheit oder des Betätigungsmechanismus, der Zugstangen oder Drähte, die gegebenenfalls an der Hakeneinheit befestigt oder deren Bestandteil sind, und bei einem Trimm bis zu 10e sowie einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite nicht öffnen, und
2.2 die Funktionskriterien der Absätze 4.4.7.6.2 und 4.4.7.6.2.1 gelten für die Belastungsbereiche, die 0 v. H. bis 100 v. H. der zulässigen Nutzlast des Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote ausmachen, für die es zugelassen werden kann.

3 Sofern der Auslösemechanismus nicht von der Bauart "Last über Drehpunkt" ist, womit der Mechanismus vollkommen geschlossen gehalten wird, wenn das Bootsgewicht einwirkt, muss die Hakeneinheit so ausgelegt sein, dass der bewegliche Teil des Hakens durch das Haken-Verschlussteil vollständig geschlossen gehalten wird und imstande ist, seine zulässige Nutzlast unter allen Betriebsbedingungen beizubehalten, bis das Öffnen des Haken-Verschlussteils durch den Bedienungsmechanismus absichtlich herbeigeführt wird. Bei Konstruktionen, bei denen der Hakenfortsatz des beweglichen Hakenteils und der Nocke entweder direkt oder indirekt zur Sicherung des Hakenfortsatzes des beweglichen Hakenteils benutzt werden, muss der Haken bei Belastung mit der zulässigen Nutzlast und Drehung der Nocke bis zu 45° in jede Richtung oder 45° nach einer Seite bei Konstruktionseinschränkung, gemessen vom regulären Verschlusszustand, geschlossen bleiben.

4 Um die funktionale Stabilität des Hakens sicherzustellen, muss der Auslösemechanismus so konstruiert sein, dass das Gewicht des Rettungsbootes keine Kraft auf den Betätigungsmechanismus überträgt, wenn er vollständig in die Verschlussstellung zurückgestellt worden ist.

5 Die Verschlussvorrichtungen müssen so konstruiert sein, dass sie durch die Kräfte von der Hakenbelastung nicht in die geöffnete Stellung gelangen können.

6. Ist eine hydrostatische Sperre vorgesehen, so muss sie sich automatisch beim Hieven aus dem VVasser zurückstellen."

2 In Absatz 4.4.7.6 wird der bisherige Unterabsatz .2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2. der Mechanismus muss zwei Auslösemöglichkeiten haben: normale Auslösemöglichkeit (ohne Belastung) und die Auslösemöglichkeit bei Belastung:
2.1 die normale Auslösemöglichkeit (ohne Belastung, (offload)), die das Rettungsboot von den Haken löst, wenn es sich im Wasser befindet oder wenn die Haken nicht belastet sind und die manuelle Lösung des Langauges oder des Schäkels aus der Klaue des Hakens nicht erforderlich ist und
2.2 eine Auslösemöglichkeit bei Belastung (onload), die das Rettungsboot von den Haken löst, wenn diese belastet sind.
Diese Auslösung muss so beschaffen sein, dass sie das Rettungsboot bei allen Belastungszuständen auslöst, sowohl bei im Wasser befindlichem unbeladenem Rettungsboot wie auch bei einer Belastung mit der 1.1 fachen Masse des vollständig besetzten und voll ausgerüsteten Rettungsbootes.
Diese Auslösemöglichkeit muss vor unbeabsichtigter oder voreiliger Benutzung ausreichend geschützt sein. Ein entsprechender Schutz muss einen speziellen mechanischen Schutz umfassen, der normalerweise für "ohne Belastungs-Auslösevorrichtungen" (offload) nicht erforderlich ist, ergänzt durch einen Warnhinweis. Um ein vorzeitiges Auslösen unter Last zu verhindern, soll die Handhabung der Auslösevorrichtung unter Last von einer länger dauernden Willenshandlung des Auslösenden abhängig sein.
 "7. Der Mechanismus muss zwei Auslösevorrichtungen haben: Die normale Auslösevorrichtung (ohne Belastung) und die Auslösemöglichkeit bei Belastung:
7.1 eine normale Auslösemöglichkeit (ohne Belastung), die das Rettungsboot von den Haken löst, wenn es sich im Wasser befindet oder wenn die Haken nicht belastet sind und die manuelle Lösung des Langauges oder des Schäkels aus der Klaue des Hakens nicht erforderlich ist, und
7.2 eine Auslösemöglichkeit bei Belastung, die das Rettungsboot von den Haken löst, wenn diese belastet sind. Sofern keine anderen Vorrichtungen vorgesehen sind, muss dieser Auslösemechanismus mit einer hydrostatischen Sperre versehen sein, um sicherzustellen, dass sich das Boot im Wasser befindet, bevor der Auslösemechanismus betätigt werden kann. Im Falle eines Ausfalls oder wenn sich das Boot nicht im Wasser befindet, muss es eine Vorrichtung geben, mit der die hydrostatische Sperre oder gleichartige Vorrichtung aufgehoben werden kann, um eine Notauslösung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit der Aufhebung der Sperre muss vor unbeabsichtigter oder voreiliger Benutzung ausreichend geschützt sein. Ein entsprechender Schutz muss einen speziellen mechanischen Schutz umfassen, der normalerweise für Auslösevorrichtungen ohne Belastung nicht erforderlich ist, ergänzt durch einen Warnhinweis. Der Schutz muss durch Anwendung einer angemessenen Mindestkraft absichtlich zerstört werden, zum Beispiel durch das Zerschlagen eines Schutzglases oder einer durchscheinenden Abdeckung. Ein Aufkleber oder eine dünne Drahtplombierung wird nicht als ausreichend widerstandsfähig angesehen. Um ein vorzeitiges Auslösen unter Belastung zu verhindern, muss die Betätigung der Auslösevorrichtung unter Belastung eine mehrfache, vorsätzliche und länger andauernde Handlung oder Handlungen des Auslösenden erfordern."

3 In Absatz 4.4.7.6 wird der bisherige Unterabsatz .3 in Unterabsatz .8 umnummeriert, und im ersten Satz werden die Wörter "ohne übermäßigen Kraftaufwand" gestrichen und die Wörter " , und Sichtanzeiger dürfen nicht angeben, dass der Auslösemechanismus zurückgestellt ist." werden am Ende des Satzes angefügt.

4 In Absatz 4.4.7.6 wird nach dem umnummerierten Unterabsatz .8 der folgende neue Unterabsatz .9 eingefügt:

"9. Alle Bestandteile des Hakens, die Auslösevorrichtung, Seilzüge bzw. mechanisch betätigte Verbindungsstangen und die festen baulichen Verbindungen in einem Rettungsboot müssen aus einem Werkstoff bestehen, der in maritimer Umgebung ohne die Notwendigkeit einer Beschichtung oder Galvanisierung korrosionsbeständig ist. Die Entwurfs- und Fertigungstoleranzen müssen so ausgelegt sein, dass die voraussichtliche Abnutzung während der Lebensdauer des Mechanismus seine einwandfreie Funktion nicht nachteilig beeinträchtigt. Mechanisch betätigte Verbindungen wie beispielsweise Seilzüge müssen wasserdicht sein und dürfen keine freiliegenden oder ungeschützten Flächen haben."

5 In Absatz 4.4.7.6 werden die bisherigen Unterabsätze .4 bis .8 in die Unterabsätze .10 bis .14 entsprechend umnummeriert.

6 Der Ersatz des Wortes "clearly" durch "unambiguously" im englischen Text des umnummerierten Unterabsatzes .10 des Absatzes 4.4.7.6 ist in der deutschen Übersetzung ohne Belang, da die vorgeschlagene Änderung durch das deutsche Wort "eindeutig" bereits hinreichend berücksichtigt worden ist.

7 In Absatz 4.4.7.6 werden in dem umnummerierten Unterabsatz .14 die Wörter "Die tragenden Bestandteile des Auslösemechanismus und" am Anfang des Satzes angefügt und die Wörter "des Auslösemechanismus" innerhalb des Satzes gestrichen.

8 In Absatz 4.4.7.6 werden nach dem umnummerierten Unterabsatz .14 die folgenden neuen Unterabsätze 15. und 16. eingefügt.

"15. eine hydrostatische Sperre muss einen Sicherheitsfaktor haben, welcher mindestens der 6-fachen maximalen Betriebskraft bezogen auf die Bruchfestigkeit des verwendeten Werkstoffes entspricht,

16. die Seilzüge müssen einen Sicherheitsfaktor haben, welcher mindestens der 2,5-fachen maximalen Betriebskraft bezogen auf die Bruchfestigkeit des verwendeten Werkstoffes entspricht, und"

9 In Absatz 4.4.7.6 wird der bisherige Unterabsatz .9 in Unterabsatz .17 umnummeriert und in dem umnummerierten Unterabsatz .17 wird der Verweis "Absätze 4.4.7.6.2.2 und 4.4.7.6.3" durch den Verweis "Absätze 4.4.7.6.7, 4.4.7.6.8 und 4.4.7.6.15" ersetzt.

10 In Absatz 4.4.7.6 wird der Verweis "Unterabsatzes .9" durch "Unterabsatzes .17" ersetzt.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses
Entschließung MSC.320 (89)
"Annahme von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)"

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 878)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses Entschließung MSC.320 (89), Annahme von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code), in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE