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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.339(91)
Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)

Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1280)



Siehe Fn. *

(angenommen am 30. November 2012)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;

nach der auf seiner einundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2014 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheits-Systeme (FSS-Code)

Kapitel 3 Persönliche Schutzausrüstung

1 Der bisherige Absatz 2.1.2 wird durch die folgenden zwei neuen Absätze ersetzt:

altneu
Ein Atemschutzgerät muss ein umluftunabhängiger Pressluftatmer sein, bei dem das Volumen der in den Druckluft-Flaschen enthaltenen Luft mindestens 1200 l beträgt, oder ein anderes umluftunabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 min. Alle Luftflaschen für die Atemschutzgeräte müssen austauschbar sein. "2.1.2.1 Ein Atemschutzgerät muss ein umluftunabhängiger Pressluftatmer sein, bei dem das Volumen der in den Druckluft-Flaschen enthaltenen Luft mindestens 1.200l beträgt, oder ein anderes umluftunabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 min. Alle Luftflaschen für die Atemschutzgeräte müssen austauschbar sein.

2.1.2.2 Die Pressluftatmer müssen mit einer akustischen Alarmeinrichtung und einer optischen oder anderen Einrichtung ausgerüstet sein, die den Träger alarmiert, bevor das Luftvolumen in der Druckluft-Flasche auf nicht weniger als 200 l reduziert worden ist."

Kapitel 5 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme

2 In Absatz 2.1.1.1 wird nach dem zweiten Satz der folgende neue Satz angefügt:

"Angrenzende Räume mit unabhängigen Lüftungssystemen, die nicht mindestens durch eine Trennfläche der Klasse A-0 getrennt sind, sind als derselbe Raum anzusehen."

3 In Absatz 2.1.1.3 werden nach dem ersten Satz die folgenden neuen Sätze angefügt:

"Es darf nicht notwendig sein, die Behälter für diesen Zweck aus ihren Halterungen vollständig herauszunehmen. Bei CO2-Feuerlöschsystemen sind über jeder Flaschenbatterie Hängestangen für eine Wiegeeinrichtung oder eine andere Vorrichtung anzubringen. Für andere Arten von Löschmitteln können geeignete Füllstandsanzeiger verwendet werden."

4 In Absatz 2.1.3.2 wird der erste Satz durch den folgenden Satz ersetzt:

altneu
Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die vor Abgabe des Feuerlöschmittels in Ro-RoRäume und andere Räume, in denen Personen üblicherweise arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches und optisches Warnzeichen abgibt. "Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die vor Abgabe des Feuerlöschmittels in Ro-Ro-Räume, Container-Laderäume, in denen sich Kühlcontainer mit eigenem Kühlaggregat befinden, über Türen oder Luken zugängliche Räume und weitere Räume, in denen Personen üblicherweise arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches und optisches Warnzeichen abgibt."

5 Nach dem bisherigen Absatz 2.2.1.1 wird der folgende neue Absatz 2.2.1.2 angefügt, und die nachfolgenden Absätze werden einschließlich der Verweise auf jene Absätze entsprechend umnummeriert:

"2.2.1.2 Bei Fahrzeugräumen und Ro-Ro-Räumen, die keine Sonderräume sind, muss die Menge des verfügbaren Kohlendioxids auf jeden Fall ausreichend sein, um ein Mindestvolumen entspannten Gases zu ergeben, dass 45 % des Gesamt-Rauminhalts des größten derartigen Laderaums, der abgedichtet werden kann, entspricht, und die Anlagenverteilung muss derart sicher ausgeführt sein, dass mindestens zwei Drittel des für den maßgeblichen Raum erforderlichen Gases innerhalb von 10 min eingebracht werden. Kohlendioxid-Systeme dürfen für den Schutz von Sonderräumen nicht eingesetzt werden."

6 Nach dem neu nummerierten Absatz 2.2.1.6 wird der folgende neue Absatz 2.2.1.7 angefügt:

"2.2.1.7 Bei Container- und Stückgut-Laderäumen (hauptsächlich zur Beförderung von Ladungen vorgesehen, die einzeln gesichert oder gepackt sind) muss das fest eingebaute Rohrleitungssystem so ausgelegt sein, dass dem Raum mindestens zwei Drittel des Gases innerhalb von 10 min zugeführt werden können. Bei Laderäumen für feste Massengüter muss das fest eingebaute Rohrleitungssystem so ausgelegt sein, dass dem Raum mindestens zwei Drittel des Gases innerhalb von 20 min zugeführt werden können. Die Auslöseeinrichtungen des Systems müssen so ausgelegt sein, dass beruhend auf dem Beladungszustand des Laderaums ein Drittel, zwei Drittel oder die Gesamtmenge des Gases zugeführt werden."

7 In Absatz 2.2.2 wird der erste Satz durch den folgenden Satz ersetzt:

altneu
CO2-Feuerlöschsysteme müssen folgenden Anforderungen entsprechen: "CO2-Feuerlöschsysteme für den Schutz von Ro-Ro-Räumen, Container-Laderäumen, in denen sich Kühlcontainer mit eigenem Kühlaggregat befinden, über Türen oder Luken zugängliche Räume und weitere Räume, in denen Personen üblicherweise arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:"

8 Abschnitt 2.4

2.4 Systeme mit gasförmigen Produkten aus der Brennstoffverbrennung

2.4.1 Allgemeines

Wird ein anderes Gas als Kohlendioxid oder Wasserdampf, soweit dies nach Absatz 2.3 zulässig ist, auf dem Schiff erzeugt und als Feuerlöschmittel verwendet, so muss das System den Vorschriften des Absatzes 2.4.2 entsprechen.

2.4.2 Anforderungen für das System

2.4.2.1 Gasförmige Produkte

Das Gas muss ein gasförmiges Produkt sein, das aus der Brennstoffverbrennung gewonnen wird und in dem der Sauerstoffgehalt, der Kohlenmonoxidgehalt, die korrosiven Bestandteile sowie alle festen brennbaren Bestandteile in dem gasförmigen Produkt auf ein zulässiges Mindestmaß herabgesetzt worden sind.

2.4.2.2 Leistung der Feuerlöschsysteme

2.4.2.2.1 Wird ein derartiges Gas als Feuerlöschmittel in einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zum Schutz von Maschinenräumen verwendet, so muss es einen gleichwertigen Schutz gewähren wie ein fest eingebautes System, in dem Kohlendioxyd als Löschmittel verwendet wird.

2.4.2.2.2 Wird ein derartiges Gas als Feuerlöschmittel in einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zum Schutz von Laderäumen verwendet, so muss eine ausreichende Menge dieses Gases verfügbar sein, um 72 h lang stündlich ein Volumen entspannten Gases liefern zu können, das mindestens 25 % des Gesamt-Rauminhalts des größten auf diese Weise geschützten Raumes entspricht.

wird gestrichen.

9 Abschnitt 2.5 wird in Abschnitt "2.4" umnummeriert, und die Wörter "nach den Abschnitten 2.2 bis 2.4" werden durch die Wörter "nach den Abschnitten 2.2 und 2.3" ersetzt.

Kapitel 7 Fest eingebaute Druckwassersprüh- und Wassernebel-Feuerlöschsysteme

10 Nach dem bisherigen Absatz 2.3 wird der folgende neue Absatz 2.4 angefügt:

"2.4 Fest eingebaute Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume

Fest eingebaute Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume müssen nach den von der Organisation 1 entwickelten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein.

____
1) Auf die "Überarbeiteten Richtlinien für die bauliche Ausführung und die Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume" (MSC.1/Rundschreiben 1430) wird verwiesen.

Kapitel 8 Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

11 In Absatz 2.5.2.3 wird nach dem ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

"Für diesen Zweck ist als nominale Fläche die waagerechte Gesamtprojektion der abzudeckenden Fläche anzunehmen."

Kapitel 9 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

12 In Absatz 2.2.1 wird nach dem dritten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

"Auf Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden, muss der Umschalter so eingerichtet sein, dass eine Störung nicht den Ausfall beider Energiequellen zur Folge hat."

13Nach dem bisherigen Absatz 2.2.1 wird der folgende neue Absatz eingefügt, und der bisherige Absatz 2.2.2 wird in Absatz 2.2.3 umnummeriert:

"2.2.2 Auf Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden, darf die Betätigung des selbsttätigen Umschalters oder der Ausfall einer der Energiequellen nicht zum Verlust der Feuermeldemöglichkeit führen. Würde ein kurzzeitiger Ausfall der Energie die Schwächung des Systems verursachen, muss eine Batterie ausreichender Leistung vorgesehen sein, um eine durchgehende Funktion während der Umschaltung sicherzustellen."

14 Der bisherige Absatz 2.2.3

Die in vorstehendem Absatz 2.2.1 angegebene Notstromquelle muss ausreichen, um den Betrieb des Feuermelde- und Feueranzeigesystems für die in den Regeln II-1/42 und II-1/43 des Übereinkommens vorgeschriebene Dauer aufrechtzuerhalten, und am Ende dieser Dauer muss sie alle angeschlossenen optischen und akustischen Feueralarm-Signalgeber über einen Zeitraum von mindestens 30 min betreiben können.

wird gestrichen, und die folgenden neuen Absätze 2.2.4 und 2.2.5 werden nach dem umnummerierten Absatz 2.2.3 angefügt:

"2.2.4 Die in Absatz 2.2.1 angegebene Notstromquelle kann durch Akkumulatorenbatterien oder von der Notschalttafel aus versorgt werden. Die Energiequelle muss ausreichend sein, um den Betrieb des Feuermelde- und Feueranzeigesystems über die in den Regeln II-1/42 und II-1/43 des Übereinkommens vorgeschriebene Dauer aufrechtzuerhalten, und am Ende dieser Dauer muss sie alle angeschlossenen optischen und akustischen Feueralarm-Signalgeber über einen Zeitraum von mindestens 30 min betreiben können.

2.2.5 Auf Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden, auf denen das System durch Akkumulatorenbatterien versorgt wird, müssen diese Batterien in oder neben der Kontrolltafel für das Feuermelde- und Feueranzeigesystem oder an einem anderen Ort, der für die Benutzung in einem Notfall geeignet ist, angeordnet sein. Die Leistungsfähigkeit der Batterie-Aufladeeinrichtung muss ausreichend sein, um die normale ausgehende Stromversorgung für das Feuermelde- und Feueranzeigesystem aufrechtzuerhalten, während die Batterien aus einem vollständig entladenem Zustand aufgeladen werden."

15 In den Absätzen 2.3.1.2, 2.3.1.3 und 2.3.1.5 wird die Normangabe "IEC 60092-505:2001 " durch die Normangabe "IEC 60092-504" ersetzt.

16 In Absatz 2.5.1.3 wird nach dem zweiten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

"Auf Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 mit einem Ladekontrollraum gebaut werden, muss ein zusätzliches Anzeigegerät im Ladekontrollraum angeordnet sein."

17 In Absatz 2.5.2 wird nach dem zweiten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

"Auf Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden, müssen selbsttätige Feuermelder, die innerhalb von kalten Räumen wie beispielsweise Kühlräume, installiert sind, unter Anwendung von Verfahren geprüft werden, die solche Orte gebührend berücksichtigen. 2

____
2) Auf die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere die Veröffentlichung IEC 60068-2-1 - Section one - Test Ab, Environmental Testing - Part 2-1: Tests - Test A: Cold (DIN EN 60068-2-1; Umgebungseinflüsse - Teil 2-1: Prüfverfahren - Prüfung A: Kälte), wird verwiesen."

Kapitel 12 Fest eingebaute Notfeuerlöschpumpen

18 Der bisherige Absatz 2.2.2.1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:

altneu
2.2.2.1 Anlassen des Dieselmotors

Jede dieselgetriebene Energiequelle der Pumpe muss in kaltem Zustand bis hinunter zu einer Temperatur von 0°C mit Hilfe einer Handkurbel schnell angelassen werden können. Ist dies undurchführbar oder sind niedrigere Temperaturen zu erwarten, so muss eine von der Verwaltung anerkannte Heizeinrichtungen vorgesehen und betrieben werden, damit ein schnelles Anlassen sichergestellt ist. Ist ein Anlassen von Hand undurchführbar, so kann die Verwaltung andere Anlasseinrichtungen zulassen. Diese Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die dieselgetriebene Energiequelle mindestens sechsmal innerhalb von 30min und mindestens zweimal innerhalb der ersten 10 min angelassen werden kann.

 "2.2.2.1 Anlassen des Dieselmotors

Jede dieselgetriebene Energiequelle der Pumpe muss in kaltem Zustand bis hinunter zu einer Temperatur von 0 °C mithilfe einer Handkurbel schnell angelassen werden können. Kann ein schnelles Anlassen nicht sichergestellt werden, da dieses undurchführbar ist oder niedrigere Temperaturen zu erwarten sind, und wenn der Raum für die dieselgetriebene Energiequelle nicht beheizt ist, so muss eine elektrische Beheizung des Kühlwassers oder des Schmierölsystems des Dieselmotors entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vorgesehen sein. Ist ein Anlassen von Hand undurchführbar, so kann die Verwaltung zulassen, dass Druckluft, elektrische Strom oder andere Quellen gespeicherter Energie einschließlich hydraulischer Energie oder Startpatronen als Anlasseinrichtungen eingesetzt werden. Diese Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die dieselgetriebene Energiequelle mindestens sechsmal innerhalb von 30 min und mindestens zweimal innerhalb der ersten 10 min angelassen werden kann."

Kapitel 13 Anordnung und Ausführung von Fluchtmöglichkeiten

19 Der bisherige Absatz 2.2.4 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:

altneu
2.2.4 Treppenvorflächen×

Die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens 2 m2 haben, die für jeweils weitere 10 Personen um 1 m2 zu vergrößern ist, wenn sie für mehr als 20 Personen vorgesehen sind; sie braucht jedoch mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zugang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht, nicht größer als 16 m2 zu sein.

 "2.2.4 Treppenvorflächen

Mit Ausnahme der dazwischenliegenden Treppenabsätze müssen die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene eine Grundfläche von mindestens 2 m2 haben, die für jeweils weitere 10 Personen um 1 m2 zu vergrößern ist, wenn sie für mehr als 20 Personen vorgesehen sind; sie braucht jedoch mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zugang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht, nicht größer als 16 m2 zu sein. Dazwischenliegende Treppenabsätze sind entsprechend Absatz 2.3.1 zu bemessen."

Kapitel 14 Fest eingebaute Deckschaumsysteme

20 Das bisherige Kapitel 14 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Deckschaumsysteme.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Schaumerzeugungsanlage muss Schaum sowohl für den gesamten Ladetankdeckbereich als auch in jeden Ladetank liefern können, dessen Deck aufgerissen ist.

2.1.2 Das Deckschaumsystem muss sich einfach und schnell bedienen lassen.

2.1.3 Interpr. Der Betrieb eines Deckschaumsystems mit vorgeschriebener Leistung muss die gleichzeitige Abgabe der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Wasserstrahlen aus der Feuerlöschleitung bei vorgeschriebenem Druck ermöglichen.

2.2 Anforderungen für Bauteile

2.2.1 Schaummittel und Schaummittel-Wasser-Gemisch

2.2.1.1 Die zu erzeugende Menge des Schaummittel-Wasser-Gemisches darf nicht geringer als der größte der folgenden Werte sein:

  1. 0,6 l/m2 min der Ladetankdeckfläche, wobei als Ladetankdeckfläche die größte Schiffsbreite multipliziert mit der größten Längenausdehnung der Ladetankräume gilt,
  2. 6 l/m2 min der waagerechten Querschnittsfläche des Einzeltanks mit dem größten derartigen Querschnitt oder
  3. 3 l/m2 min der von dem größten Monitor geschützten Fläche, wobei diese Fläche vollständig vor dem Monitor liegt, mindestens jedoch 1250 l/min

Das Verschäumungsverhältnis darf 1000 : 1 nicht überschreiten

2.2.1.2 Es muss genügend Schaummittel vorhanden sein, um bei Verwendung der jeweils größten nach Absatz 2.2.1 ermittelten Gemischmenge bei Tankschiffen mit einer Inertgasanlage eine Schaumerzeugung für mindestens 20 min und bei Tankschiffen ohne Inertgasanlage für mindestens 30 min sicherzustellen Das Verschäumungsverhältnis (d.h. das Verhältnis des Volumens des erzeugten Schaumes zum Volumen des vorhandenen Gemisches aus Wasser und Schaummittel) darf im allgemeinen 12 : 1 nicht überschreiten. Bei Systemen, die im wesentlichen Schwerschaum 13 mit einem Verschäumungsverhältnis von wenig über 12 : 1 erzeugen, ist die verfügbare Menge des Schaummittel-Wasser-Gemisches wie für Systeme mit einem Verschäumungsverhältnis von 12 : 1 zu errechnen. Wenn Mittelschaum 14 (Verschäumungsverhältnis zwischen 50 :1 und 150 :1) verwendet wird, müssen die zu erzeugende Schaummenge und die Leistung der Monitoranlage den Anforderungen der Verwaltung genügen.

2.2.2 Monitore und Handschaumrohre

2.2.2.1 Der Schaum aus dem fest eingebauten Schaumsystem ist durch Monitore und Handschaumrohre auszubringen. Mindestens 50 % der in den Absätzen 2 2.1.1.1 und 2.2.1.1.2 vorgeschriebenen Menge des Schaummittel-Wasser-Gemisches muss von jedem Monitor abgegeben werden können. Bei Tankschiffen von weniger als 4000 Tonnen Tragfähigkeit kann die Verwaltung auf den Einbau von Monitoren verzichten und nur Handschaumrohre vorschreiben. Jedoch muss in einem solchen Fall der Volumenstrom jedes Handschaumrohrs mindestens 25 % des in Absatz 2 2.1.1.1 oder 2.2.1.1.2 vorgeschriebenen Volumenstroms des Schaummittel-Wasser-Gemisches betragen.

2.2.2.2 Der Volumenstrom jedes Monitors muss mindestens 3 l/min Schaummittel-Wasser-Gemisch je Quadratmeter der von dem Monitor geschützten Decksfläche betragen, wobei die Fläche vollständig vor dem Monitor liegt. Dieser Volumenstrom muss mindestens 1250 l/min betragen.

2.2.2.3 Der Volumenstrom eines jeden Handschaumrohrs darf nicht weniger als 400 l/min und de Wurfweite des Handschaumrohrs bei ruhiger Luft nicht weniger als 15 m betragen.

2.3 Einbauanforderungen

2.3.1 Hauptbedienstelle

Die Hauptbedienstelle für das System muss an geeigneter Stelle außerhalb des Ladungsbereichs in der Nähe der Unterkunftsräume liegen und im Fall eines Brandes in den geschützten Bereichen leicht zugänglich und bedienbar sein.

2.3.2 Monitore

2.3.2.1 Anzahl und Anordnung der Monitore müssen Absatz 2.1.1 entsprechen.

2.3.2.2 Die Entfernung vom Monitor bis zum entferntesten Ende der geschützten Fläche vor diesem Monitor darf nicht mehr als 75 % der Wurfweite des Monitors bei ruhiger Luft betragen.

2.3.2.3 Interpr. Je ein Monitor und ein Schlauchanschluss für ein Handschaumrohr müssen an Backbord- und Steuerbordseite an der dem Ladetankdeck zugewandten Seite der Poop oder des Unterkunftsbereichs angeordnet sein. Bei Tankschiffen von weniger als 4000 Tonnen Tagfähigkeit muss ein Schlauchanschluss für ein Handschaumrohr an Backbord- und Steuerbordseite an der dem Ladetankdeck zugewandten Seite der Poop oder des Unterkunftsbereichs angeordnet sein.

2.3.3 Handschaumrohre Interpr.

2.3.3.1 Es müssen mindestens vier Handschaumrohre vorhanden sein. Anzahl und Anordnung der Anschlüsse in der Schaumleitung müssen so sein, dass Schaum von mindestens zwei Handschaumrohren an jede Stelle des Ladetankdeckbereichs gegeben werden kann.

2.3.3.2 Handschaumrohre müssen zur Gewährleistung einer besseren Beweglichkeit bei der Brandbekämpfung und zur Erfassung der von den Monitoren nicht erreichbaren Flächen vorgesehen sein.

2.3.4 Absperreinrichtungen

Unmittelbar vor jedem Monitorstandort müssen in der Gemischleitung und in der Feuerlöschleitung, wenn diese Bestandteil des Deckschaumsystems ist, Absperreinrichtungen vorgesehen sein, um beschädigte Abschnitte dieser Leitungen abtrennen zu können

1 Anwendung

1.1 Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Deckschaumsysteme.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Schaumerzeugungsanlage muss Schaum sowohl für den gesamten Ladetankdeckbereich als auch in jeden Ladetank liefern können, dessen Deck aufgerissen ist.

2.1.2 Das Deckschaumsystem muss sich einfach und schnell bedienen lassen.

2.1.3 Interpr. Der Betrieb eines Deckschaumsystems mit seiner vorgeschriebenen Leistung muss die gleichzeitige Abgabe der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Wasserstrahlen aus der Feuerlöschleitung bei vorgeschriebenem Druck ermöglichen. Wird das Deckschaumsystem durch eine einfache Leitung von der Feuerlöschleitung aus versorgt, muss zusätzliches Schaummittel für den Einsatz von zwei Düsen über den gleichen Zeitraum, wie er für das Schaumsystem vorgeschrieben ist, bereitgestellt werden. Die gleichzeitige Abgabe der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Wasserstrahlen muss an Deck über die ganze Schiffslänge, in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen möglich sein.

2.2 Anforderungen an Bauteile

2.2.1 Schaummittellösung und Schaummittel

2.2.1.1 Bei Tankschiffen, die

  1. Rohöl oder Mineralölerzeugnisse, deren Flammpunkt nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flammpunktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) 60 °C nicht überschreitet und deren Reid-Dampfdruck unter Atmosphärendruck liegt, oder andere flüssige Erzeugnisse mit ähnlicher Brandgefahr einschließlich der in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgeführten Produkte, deren Flammpunkt (Versuch im geschlossenen Tiegel) 60 °C nicht überschreitet, bei denen ein normales Deck-Schaumfeuerlöschsystem wirksam ist (auf die Regeln II-2/1.6.1 und II-2/10.8 des Übereinkommens wird verwiesen), oder
  2. Mineralölerzeugnisse, deren Flammpunkt nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flammpunktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) 60 °C überschreiten (auf Regel II-2/1.6.4 des Übereinkommens wird verwiesen), oder
  3. in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführte Produkte, deren Flammpunkt nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flammpunktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) 60 °C überschreiten (auf Absatz 11.1.3 des IBC-Codes und Regel II-2/1.6.4 des Übereinkommens wird verwiesen),

befördern, darf die erzeugbare Menge der Schaummittellösung nicht geringer als der größte der folgenden Werte sein:

  1. 0,6 l/min m2 der Ladetankdeckfläche, wobei als Ladetankdeckfläche die größte Schiffsbreite multipliziert mit der größten Längenausdehnung der Ladetankräume gilt,
  2. 6 l/min m2 der waagerechten Querschnittsfläche des Einzeltanks mit der größten derartigen Fläche, oder
  3. 3 l/min m2 der von dem größten Monitor geschützten Fläche, wobei diese Fläche vollständig vor dem Monitor liegt, aber in keinem Fall darf der Ausstoß eines Monitors weniger als 1.250 l/min betragen.

2.2.1.2 Bei Tankschiffen, die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführte Chemikalien als Massengut befördern, deren Flammpunkt 60 °C nicht überschreitet (Versuch im geschlossenen Tiegel), muss die erzeugbare Menge der Schaummittellösung den Vorschriften des IBC-Codes entsprechen.

2.2.1.3 Es muss genügend Schaummittel vorhanden sein, um auf Tankschiffen, die mit einer Inertgasanlage ausgerüstet sind, eine Schaumerzeugung über einen Zeitraum von mindestens 20 min und auf Tankschiffen, die nicht mit einer Inertgasanlage ausgerüstet sind oder für die der Einsatz einer Inertgasanlage nicht vorgeschrieben ist, eine Schaumerzeugung über einen Zeitraum von mindestens 30 min sicherzustellen.

2.2.1.4 Das an Bord zur Verfügung stehende Schaummittel muss von der Verwaltung 3 für die Ladungen, die für die Beförderung vorgesehenen sind, zugelassen sein. Für den Schutz von Rohöl, Mineralölerzeugnissen und Ladungen mit nichtpolaren Lösungsmitteln sind Klasse-B-Schaummittel bereitzustellen. Für die in der Tabelle des Kapitels 17 des IBC-Codes aufgeführten Ladungen mit polaren Lösungsmitteln sind Klasse-A-Schaummittel bereitzustellen. Es darf nur ein Schaummittel einer einzigen Klasse bereitgestellt werden, und es muss für die maximal mögliche Anzahl von Ladungen, die für die Beförderung vorgesehen sind, wirksam sein. Für Ladungen, bei denen Schaum unwirksam oder unverträglich ist, müssen zusätzliche Vorkehrungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung getroffen werden.

___
3) Auf die "Überarbeiteten Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme" (MSC.1/Rundschreiben 1312) wird verwiesen.

2.2.1.5 Flüssige Ladungen, deren Flammpunkt 60 °C nicht überschreitet und bei denen ein normales Schaumfeuerlöschsystem unwirksam ist, müssen die Anforderungen der Regel II-2/1.6.2.1 des Übereinkommens erfüllen.

2.2.2 Monitore und Handschaumrohre

2.2.2.1 Der Schaum aus dem fest eingebauten Schaum system ist durch Monitore und Handschaumrohre auszubringen. Mit den Monitoren und Handschaumrohren sind Prototyp-Versuche durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Verschäumung und die Wasserabscheidungszeit des erzeugten Schaumes nicht um mehr als ± 10 % von den nach Absatz 2.2.1.4 bestimmten Werten abweichen. Wenn Schaum mit einer mittleren Verschäumungszahl (Verschäumungsverhältnis zwischen 21:1 und 200:1) eingesetzt wird, müssen die Anwendungsrate des Schaumes und die Leistungsfähigkeit einer Monitoranlage den Anforderungen der Verwaltung genügen. Mindestens 50 % der vorgeschriebenen Menge der Schaummittellösung muss von jedem Monitor abgegeben werden können. Bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 4.000 Tonnen kann die Verwaltung auf den Einbau von Monitoren verzichten und nur Handschaumrohre vorschreiben. In einem solchen Fall muss jedoch die Leistungsfähigkeit jedes Handschaumrohrs mindestens 25 % der vorgeschriebenen erzeugbaren Menge der Schaummittellösung betragen.

2.2.2.2 Der Volumenstrom eines jeden Handschaumrohrs darf nicht weniger als 400 l/min und die Wurfweite des Handschaumrohrs bei Windstille nicht weniger als 15 m betragen.

2.3 Einbauanforderungen

2.3.1 Hauptbedienstelle

2.3.1.1 Die Hauptbedienstation für das System muss sich an geeigneter Stelle außerhalb des Ladungsbereichs in der Nähe der Unterkunftsräume befinden und im Fall eines Brandes in den geschützten Bereichen leicht zugänglich und bedienbar sein.

2.3.2 Monitore

2.3.2.1 Anzahl und Anordnung der Monitore müssen Absatz 2.1.1 entsprechen.

2.3.2.2 Die Entfernung vom Monitor bis zum entferntesten Ende der geschützten Fläche vor diesem Monitor darf nicht mehr als 75 % der Wurfweite des Monitors bei Windstille betragen.

2.3.2.3 Je ein Monitor und ein Schlauchanschluss für ein Handschaumrohr müssen an Backbord- und Steuerbordseite an der dem Ladetankdeck zugewandten Seite der Poop oder des Unterkunftsbereichs angeordnet sein. Die Monitore und Schlauchanschlüsse müssen hinter jedem Ladetank angeordnet sein, sie dürfen sich aber im Ladungsbereich oberhalb der Pumpenräume, Kofferdämme, Ballasttanks und der an Ladetanks angrenzenden Leerräume befinden, wenn sie das darunter und dahinter liegende Deck gegenseitig schützen können. Bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 4.000 Tonnen muss ein Schlauchanschluss für ein Handschaumrohr an Backbord- und Steuerbordseite an der dem Ladetankdeck zugewandten Seite der Poop oder des Unterkunftsbereichs angeordnet sein.

2.3.3 Handschaumrohre Interpr.

2.3.3.1 Auf allen Tankschiffen müssen mindestens vier Handschaumrohre vorhanden sein. Anzahl und Anordnung der Anschlüsse in der Schaumleitung müssen derart sein, dass Schaum von mindestens zwei Handschaumrohren an jede Stelle des Ladetankdeckbereichs gegeben werden kann.

2.3.3.2 Handschaumrohre müssen zur Gewährleistung einer besseren Beweglichkeit bei der Brandbekämpfung und zur Erfassung der von den Monitoren abgeschirmten Flächen vorhanden sein.

2.3.4 Absperrventile

2.3.4.1 Unmittelbar vor jedem Monitorstandort müssen in der Schaummittelleitung und in der Feuerlöschleitung, wenn diese Bestandteil des Deckschaumsystems ist, Absperrventile vorgesehen sein, um beschädigte Abschnitte dieser Leitungen abtrennen zu können."

Anmerkungen/Fußnoten:

In Absatz 2.1.1.4 des Kapitels 3 4 wird nach dem zweiten Satz die folgende Anmerkung/Fußnote angefügt:

"Auf die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere die Veröffentlichung IEC 60079 - Electrical Apparatus for Explosive Gas Atmospheres (Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche) - wird verwiesen." 

Anmerkungen/Fußnoten:

In Absatz 2.1.1.4 des Kapitels 3 4 wird nach dem zweiten Satz die folgende Anmerkung/Fußnote angefügt:

"Auf die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere die Veröffentlichung IEC 60079 - Electrical Apparatus for Explosive Gas Atmospheres (Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche) - wird verwiesen.

____
4) die Ergänzung "des Kapitels 3" wird durch MSC 91/22/Add.1/Corr.2 vorgenommen

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.339(91), "Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE