Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC |
Entschließung MSC.425(98)
Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)
Vom 3. Januar 2018
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2018 S. 112)
(angenommen am 15. Juni 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
unter Hinweis auf Entschließung MSC.48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-Code (LSA-Code) ("den LSA-Code") angenommen hat, der gemäß Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("des Übereinkommens") rechtsverbindlich wurde,
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3.10 des Übereinkommens hinsichtlich des Verfahrens zur Änderung des LSA-Codes,
nach Berücksichtigung der Änderungen des LSA-Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht wurden, auf seiner achtundneunzigsten Tagung,
Änderungen des internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code )
Kapitel VI
Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen
6.1 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen
1 Die Absätze 6.1.1.5 und 6.1.1.6 werden durch die folgenden ersetzt:
alt | neu |
6.1.1.5 Die Aussetzvorrichtung und ihr Zubehör mit Ausnahme der Windenbremsen müssen stark genug sein, um einer werkseitigstatischen Prüflast von mindestens der 2,2fachen Höchstbelastung standzuhalten.
6.1.1.6 Bei den Bauteilen und sämtlichen Blöcken, Läufern, Augen, Verbindungsgliedern, Befestigungen und allem übrigen im Zusammenhang mit einer Aussetzvorrichtung verwendeten Zubehör muss auf der Grundlage der ausgewiesenen Höchstbelastung und der äußersten Bruchfestigkeit des bei der Herstellung verwendeten Werkstoffs ein Sicherheitsfaktor berücksichtigt sein. Ein Sicherheitsfaktor von mindestens 4,5 muss bei allen Bauteilen und ein Sicherheitsfaktor von mindestens 6 bei den Läufern, Ketten, Verbindungsgliedern und Blöcken zugrunde gelegt werden. | "6.1.1.5 Die Aussetzvorrichtung und ihr Zubehör mit Ausnahme der Winden müssen stark genug sein, um einer werkseitigen statischen Prüflast von mindestens der 2,2fachen Höchstbelastung standzuhalten.
6.1.1.6 Bei den Bauteilen und sämtlichen Blöcken, Läufern, Augen, Verbindungsgliedern, Befestigungen und allem übrigen im Zusammenhang mit einer Aussetzvorrichtung verwendeten Zubehör muss auf der Grundlage der ausgewiesenen Höchstbelastung und der äußersten Bruchfestigkeit der bei der Herstellung verwendeten Werkstoffe ein Sicherheitsfaktor berücksichtigt werden. Ein Sicherheitsfaktor von mindestens 4,5 muss bei allen Bauteilen einschließlich der Baugruppen der Winde angewendet werden und ein Sicherheitsfaktor von mindestens 6 muss bei Läufern, Vorläuferketten, Verbindungsgliedern und Blöcken zugrunde gelegt werden." |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.425(98), "Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |