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Entschließung MSC.53(66)
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Navigations-Satellitensystems (GLONASS)
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 209)
Siehe Fn *
(angenommen am 30. Mai 1996)
Die Schiffsicherheitsausschuß,
unter Berücksichtigung der Entschließung A.825(19), mit der die Versammlung entschieden hat, daß die Verabschiedung von Leistungsanforderungen für Funk- und Navigationsanlagen sowie der notwendigen Ergänzungen durch den Schiffssicherheitsausschuß im Namen der Organisation ausgeführt werden sollen,
im Sinne der verabschiedeten Entschließung A.815(19) über die Kenntnisnahme und Anerkennung geeigneter Funkortungssysteme betreffend, um Schiffe mit einem Ortsbestimmungsverfahren für die gesamte Dauer der beabsichtigten Reise auszustatten,
auf Grund der Entscheidung des Schiffssicherheitsausschusses, das Weltweite Navigations-Satellitensystem (GLONASS) als Komponente eines weltweiten Funkortungssystems anzuerkennen,
außerdem auf Grund der Forderung, daß die an Bord mitgeführten Empfangseinrichtungen für das weltweite Funkortungssystem so beschaffen sein sollen, daß die detaillierten Anforderungen des speziellen Systems erfüllt werden,
unter Berücksichtigung der Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 64. Sitzung,
Empfehlung von Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Navigations-Satellitensystems (GLONASS)
1 Einführung
1.1 Das Weltweite Navigations-Satellitensystem (GLONASS) ist ein raumbasiertes Positionierungs-, Geschwindigkeits- und Zeitsystem, das drei Hauptsegmente besitzt: Raum, Steuerung und Benutzer. Das GLONASS Raumsegment besteht normalerweise aus 24 Satelliten, in dessen drei Bahnebenen je acht Satelliten umlaufen. Die Satelliten arbeiten in zirkulären Umlaufbahnen in 19.000 km Höhe mit einem Inklinationswinkel von 64.8° und mit einer Periode von 11 Stunden und 15 Minuten. Die Steuerung der Satelliten in den Umlaufbahnen wird so durchgeführt, daß ein Minimum von vier Satelliten mit einer Präzisionsminderung der Position (PDOP) von < 6 weltweit jederzeit sichtbar für die Benutzer ist. Die Satelliten übertragen Signale auf "L" Bandfrequenzen, Jeder Satellit arbeitet auf getrennten mit Buchstaben bezeichneten Frequenzen L1 (1602, 5625-1615.5 Mhz).
1.2 Jede L1-Frequenz überträgt eine Codestandardgenauigkeit (C), die von der GLONASS-Empfangsanlage ausgewertet wird. Diesem Code ist eine Navigationsdatennachricht überlagert.
1.3 Die Empfangsanlagen für das GLONASS, vorgesehen für Navigationszwecke auf Schiffen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht größer als 50 Knoten, sollen zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) enthaltenen allgemeinen Anforderungen den folgenden minimalen Leistungsanforderungen entsprechen.
1.4 Diese Standards decken nur die grundlegenden Anforderungen an die Positionsbestimmung für Navigationszwecke ab und behandeln keine weiteren Berechnungsmöglichkeiten, die von der Empfangsanlage ausführbar sein können.
2 GLONASS Empfangsanlage
2.1 Der Begriff "GLONASS-Empfangsanlage", wie er in diesen Leistungsanforderungen benutzt werden, schließt alle Baugruppen und Einheiten ein, die für das einwandfreie Ausführen der vorgesehenen Funktionen nötig sind. Die Anlage soll die folgenden Mindesteinrichtungen enthalten:
2.2 Die Antennenkonstruktion soll für die Montage an einem Ort auf dem Schiff geeignet sein, der eine freie Sicht auf die Anordnung der Satelliten sicherstellt.
3 Leistungsanforderungen für die GLONASS-Empfangsanlage
Die GLONASS-Empfangsanlage soll:
4 Schutzmaßnahmen
Es sollen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß kein dauerhafter Schaden dadurch entsteht, daß unabsichtlich die Antenne, irgendeine ihrer Ein- oder Ausgangsbuchsen, oder irgendeiner der Ein- oder Ausgänge der GLONASS-Empfangsanlage für mehr als 5 Minuten kurzgeschlossen oder geerdet wird.
5 Warnungen vor Störungen und Statusanzeigen
5.1 Die Anlage soll eine Anzeige liefern, wenn die berechnete Position wahrscheinlich nicht mehr den Anforderungen dieses Leistungsanforderungen entspricht.
5.2 Die GLONASS-Empfangsanlage soll mindestens liefern:
1) IMO-Entschließung A.694(17), Publikationen IEC 721-3-6, IEC 945 und IEC 1108-1.
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
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