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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MSC

Entschließung A.529(13) *
Genauigkeitsanforderungen für die Navigation

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 161)



(angenommen am 17. November 1983)

Die Versammlung,

auf Grundlage des Artikels 16(j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend der Funktionen der Versammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien für die Sicherheit auf See,

in Anerkennung der Notwendigkeit, den Verwaltungen Richtlinien für die Bewertung der Genauigkeit von Ortsbestimmungssystemen zu geben,

unter Berücksichtigung der Empfehlungen der 48. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses,

  1. nimmt die Genauigkeitsanforderungen für die Navigation gemäß dem Anhang dieser Entschließung zur Verabschiedung an;
  2. empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten diese Genauigkeitsanforderungen als Richtlinien für die Bewertung von Ortsbestimmungs-Systemen anzuwenden.

Genauigkeitsanforderungen für die Navigation

1 Einleitung

1.1 Gegenstand sind Richtlinien für die Verwaltungen, mit deren Hilfe Genauigkeitsanforderungen an Ortsbestimmungsysteme - insbesondere für Funkortungssysteme, einschließlich der Satellitensysteme - bewertet werden können. Diese Anforderungen gelten nicht für Spezialaufgaben wie den Rohstoffabbau in küstennahen Gewässern und Vermessungsaufgaben der hydrographischen Dienste.

1.2 Der Nautiker muß in der Lage sein die aktuelle Schiffsposition jederzeit bestimmen zu können. Dies erfordert eine genaue Positionsbestimmung - und dort wo solche Positionsbestimmungen nicht kontinuierlich durchführbar sind - Methoden der Positionsschätzung zwischen zwei Positionsbestimmungen durch Koppelrechnung.

2 Die Genauigkeitsanforderungen beeinflussende Größen

2.1 Die Genauigkeitsanforderungen werden von verschiedenen Einflußgrößen bestimmt:

  1. Schiffsgeschwindigkeit
  2. Die Entfernung von der nächstgelegenen Gefahr für die Navigation. Eine Gefahr für die Navigation stellt jeder beobachtete Gegenstand oder jeder kartierte Gegenstand dar, der ein Hindernis oder eine Einschränkung der Navigation darstellt oder auf solche hinweist.

3 Reiseabschnitte

3.1 Eine Schiffsreise kann in folgende Abschnitte unterteilt werden:

  1. Die Ansteuerung von Häfen, die Revierfahrt und die Fahrt in Gewässern in denen die Möglichkeit des Manövrierens eingeschränkt sind; und
  2. andere Gewässer

3.2 In dem unter 1. genannten Abschnitt werden generell die optische Seeraumbeobachtung, das Radargerät, das Echolot usw. oder spezielle elektronische Ortsbestimmungssysteme eingesetzt. Die Genauigkeitsanforderungen sind dabei von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Die Unterscheidung zwischen beiden Abschnitte ist nicht eindeutig und hängt ebenfalls von den örtlichen Gegebenheiten ab.

4. Definition von Genauigkeitsanforderungen

4.1 Die folgende Tabelle enthält Genauigkeitsanforderungen mit deren Hilfe die Eignung von Ortsbestimmungssystemen für Schiffe mit Geschwindigkeiten < 30 Knoten festgelegt werden kann.

Tabelle 1

ReiseabschnittGrad der Genauigkeit
Hafenansteuerungen usw.abhängig von den örtlichen Umständen
Andere Gewässer4% der Entfernung von einer Gefährdung mit einem Maximum von 4 nautischen Meilen

4.2 Die Genauigkeit, die der Nautiker bei der Nutzung eines beliebigen Ortsbestimmungssystems 1 erreichen kann, hängt sowohl von der systemabhängigen Genauigkeit der bestimmten Position - der sogenannten "System-Position" - als auch der seit der letzten Positionsbestimmung vergangenen Zeit ab.

4.3 Da die Genauigkeit sowohl von systematischen als auch von stochastischen Fehlern beeinträchtigt wird, kann sie nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit beschrieben werden. Für die Beschreibung der Genauigkeit der System-Position wird deshalb eine Wahrscheinlichkeit von 95% angenommen.

4.4 Unter der Voraussetzung, daß Kreiselkompaßanlagen die den Anforderungen der Resolution A.424 (XI) entsprechen und Fahrtmeßeinrichtungen die den Anforderungen der Resolution A.8478 (XII) entsprechen, für die Koppelrechnung eingesetzt werden, ohne daß eine Korrektur bezüglich zurückliegender System-Positionen durchgeführt wird, kann eine Beziehung zwischen der Genauigkeit die der Nutzer erwarten kann, der Genauigkeit der System-Position und dem maximalen Zeitintervall zwischen System-Positionen abgeleitet werden. Diese Beziehung, die die üblichen Fehler bei der Vorhersage von Strom und Wind miteinbezieht, ist Tabelle 2 und den Abbildungen 1 und 2 dargestellt, die verschiedene Darstellungen derselben Daten beinhalten.

Minimaler Abstand von der Gefahr in NMErforderliche Genauigkeit in NMGenauigkeit des Ortsbestimmungssystems
00.10.250.512
Maximal zulässige Zeitdauer seit der letzten Positionsbestimmung in Minuten
100.412129---
200.828282722--
301.24848474427-
401.67272716856-
502.01001009997870
602.413213213112912073
702.8168168167165157118
803.2208208207206198162
903.6252252251250242210
1004.0300300300298291260

Beispiel für die Anwendung der Tabelle:

Um die Anforderungen eines Schiffes zu erfüllen, welches sich nicht auf eine geringere Distanz als 30 nautische Meilen einer Gefahr annähern soll, ist eine Genauigkeit von 1.2 nautischen Meilen erforderlich. Diese Genauigkeit kann mit einem System folgender Genauigkeit erreicht werden:

1NMmit Positionensbestimmungen, mit einem Zeitunterschied < 27 Minuten;
0.5NMmit Positionensbestimmungen, mit einem Zeitunterschied < 44 Minuten;
0.25NMmit Positionensbestimmungen, mit einem Zeitunterschied < 47 Minuten;
0.1NMmit Positionensbestimmungen, mit einem Zeitunterschied < 48 Minuten;

Abbildung 1

Abbildung 2

1) Der Begriff .System" bezeichnet in diesem Zusammenhang jedes Mittel mit deren Hilfe eine Position bestimmt werden kann

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE