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Entschließung A.802(19) *
Leistungsanforderungen für Radartransponder für Überlebensfahrzeuge für den Einsatz bei Such- und Rettungsmaßnahmen
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 171)
(angenommen am 23. November 1995)
Die Versammlung,
aufgrund des Artikels 15 (j) der Konvention über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (IMO) betreffend die Funktionen der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheit auf See,
in Anerkennung der Notwendigkeit, Leistungsanforderungen für auf Überlebensfahrzeugen bei Such- und Rettungsmaßnahmen im Rahmen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) einsetzbare Radartransponder auszuarbeiten zur Sicherung der operationellen Zuverlässigkeit derartiger Ausrüstung und - soweit dies möglich ist - zur Vermeidung ungünstiger gegenseitiger Einflüsse zwischen dieser und der sonstigen Kommunikations- und Navigationsausrüstung an Bord,
in Kenntnis der Ergebnisse aus den Einsatzversuchen mit 9 GHz SAR Transpondern, über die die Regierungen dem ITU-R Sektor berichtet haben, und in dem Bewußtsein, daß die IEC einen technischen Standard für einen 9 GHz SAR Transponder vorbereitet,
unter Berücksichtigung der vom Schiffssicherheitsausschuß (MSC) auf seiner 63. Sitzung ausgesprochenen Empfehlung,
Empfehlung für Leistungsanforderungen für Radartransponder für Überlebensfahrzeuge für den Einsatz bei Such- und Rettungsmaßnahmen (SART)
1 Einführung
Der 9 GHz SAR Transponder (SART), soll zusätzlich zu der Erfüllung der Anforderungen der relevanten ITU-R Empfehlung und den generellen Anforderungen, die in der Entschließung A.694(17) dargestellt sind, die folgenden Leistungsanforderungen erfüllen.
2 Allgemeines
Der SART soll in der Lage sein, den Standort einer sich in Seenot befindlichen Einheit auf den unterstützenden Radareinheiten mittels einer Serie von gleichermaßen unterteilten (angeordneten) Punkten anzuzeigen (s. Entschließung A.530(13)).
2.1 Der SART soll
2.2 Der SART soll ausreichende Batteriekapazität besitzen, um nach 96 Stunden im Standby-Betrieb für weitere 8 Stunden Transponderaussendungen auszustrahlen, ausgelöst durch dauernde Abfrage mit einer Impulsfolgefrequenz von 1 kHz.
2.3 Der SART soll so beschaffen sein, daß er in der Lage ist, auch bei Umgebungstemperaturen von -20°C bis +55°C zu arbeiten. Er soll durch Lagertemperaturen zwischen -30°C und +65°C nicht beschädigt werden.
2.4 Die SART-Antenne soll mindestens 1 m über der Wasseroberfläche installiert sein.
2.5 Das vertikale Polardiagramm der Antenne und die hydrodynamischen Eigenschaften der Vorrichtungsollen es dem SART erlauben, auch unter schwierigen Seegangsbedingungen den suchenden Radargeräten zu antworten. Das Polardiagramm der Antenne soll in der Horizontalebene im Wesentlichen rundstrahlend sein. Die Polarisation soll für Sende- und Empfangsbetrieb horizontal sein.
2.6 Der SART soll einwandfrei arbeiten, wenn er aus einer Distanz von bis zu mindestens 5 Seemeilen durch ein den Entschließung A.477(XII) und A.222(VII) entsprechendes Navigationsradar mit einer Antennenhöhe von 15 m abgefragt wird.
Er soll ebenfalls einwandfrei arbeiten, wenn er aus einer Distanz von bis zu 30 Seemeilen durch ein Flugzeugradar mit einer Impulsspitzenleistung von mindestens 10 kW bei einer Höhe von 3000 Fuß abgefragt wird.
3 Technische Merkmale
Die technischen Merkmale des SART sollen mit der Empfehlung ITU-R M.628-2 übereinstimmen.
4 Markierung
Zusätzlich zu den Dingen, die in der Resolution A694 (17) über allgemeine Anforderungen spezifiziert sind, sollen die folgenden Sachverhalte deutlich auf dem Äußeren der Einrichtung angezeigt sein:
Wenn ein Bord-Test unter Benutzung eines Schiffsradars 9 GHz durchgeführt wird, soll die Aktivierung des SART auf wenige Sekunden begrenzt werden, um Störungen anderer Schiffradaranlagen und Verschwendung von Batterieenergie zu vermeiden.
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
ENDE |