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Entschließung A.821(19) *
Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 194)
(angenommen am 23. November 1995)
Die Versammlung,
gestützt auf Artikel 16(j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung im Hinblick auf die Sicherheit auf See,
ebenfalls gestützt auf Entschließung MSC.36(63), mit der der Schiffssicherheitsausschuß am 20. Mai 1994 den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) verabschiedet hat,
weiterhin gestützt auf Entschließung 1 der Konferenz der Unterzeichnerstaaten des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit der die Konferenz - am 24. Mai 1994 - Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 - es wurde ein neues Kapitel X über Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge aufgenommen, das die Bestimmungen des HSC-Codes für alle Schiffe im Geltungsbereich des Übereinkommens, die am 1. Januar 1996 oder später gebaut werden, zwingend vorschreibt - verabschiedet hat,
unter Berücksichtigung von Abschnitt 13.13 des HSC-Codes, nach dem alle Navigationsgeräte, auf die Kapitel 13 Anwendung findet, mindestens den von der Organisation angenommen Leistungsanforderungen entsprechen sollen,
nach Prüfung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 64. Sitzung,
Empfehlung für Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1 Einleitung
1.1 Der Kreiselkompaß soll die Richtung der Schiffsvorauslinie des Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs (HSC) in Bezug auf die geographische (wahre) Nordrichtung bestimmen.
1.2 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Entschließung A.694(17) soll die Kreiselkompaßanlage auf einem Fahrzeug, das unter den folgenden Bedingungen operiert:
gemäß Kapitel 13 des HSC-Codes, die Anforderungen dieser Entschließung erfüllen.
1.3 Der Kreiselkompaß soll im Geschwindigkeitsbereich bis zu 30 Knoten die Anforderungen der Entschließung A.424(XI) und im Bereich von 30 Knoten bis zu 70 Knoten die Anforderungen dieser Entschließung erfüllen.
1.4 Dem Benutzer soll eine qualitative Beschreibung der Effekte der Kreiselkompaßfehler infolge von hohen Geschwindigkeiten, Beschleunigungen, Kursänderungen, Seegang usw. sowie der Auswirkungen der Fehler auf andere Hilfsmittel der Navigation zur Verfügung gestellt werden.
2 Begriffsbestimmungen
Für diese Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1 Die Bezeichnung Kreiselkompaß umfaßt sowohl den Kreiselkompaß als Kurssensor als auch das angeschlossene Kursübertragungssystem.
2.2 Der rechtweisende Kurs ist der horizontale Winkel zwischen der Vertikalebene durch die rechtweisende Nordrichtung und der Vertikalebene durch die Vorausrichtung der Schiffslängsachse. Er wird von rechtweisend Nord (000°) im Uhrzeigersinn bis 360° gemessen.
2.3 Der Kompaß wird als eingeschwungen bezeichnet, wenn drei beliebige Ablesungen in Abständen von 30 Minuten innerhalb einer Bandbreite von 0,7° liegen, sofern der Kompaß horizontiert und ortsfest aufgestellt ist.
2.4 Die Ruhekursanzeige ist der Mittelwert von 10 Ablesungen, die im Abstand von je 20 Minuten vorgenommen wurden, nachdem der Kompaß gemäß Ziffer 2.3 eingeschwungen ist.
2.5 Der Ruhekursanzeige-Fehler ist die Differenz zwischen der Ruhekursanzeige und dem rechtweisenden Kurs.
2.6 Die anderen Fehler des Kreiselkompasses werden als Differenz zwischen dem beobachteten Wert und der Ruhekursanzeige definiert.
3 Darstellungsart
Kreiselkompaßanlagen sollen für Steuerzwecke eine Kompaßrose oder einen Tochterkompaß mit Analogdarstellung haben. Außerdem sollen sie Vorrichtungen zur Durchführung von Sichtpeilungen enthalten. Die Kompaßrose soll in gleiche Intervalle von einem Grad oder Dezimalbruchteile davon eingeteilt sein. Eine Bezifferung soll mindestens alle 10° angebracht sein, beginnend bei 000°, im Uhrzeigersinn bis 360°. Zusätzlich kann eine digitale Anzeige vorgesehen werden. In diesem Fall soll die Kursinformation durch eine dreiziffrige Zahl - optional zusätzlich mit einer vierten Zahl für die Zehntelgrade - dargestellt werden. Wenn ein Kreiselkompaß mit Digitalanzeige benutzt wird, soll ein Anzeigegerät für die Drehgeschwindigkeit eingebaut sein.
4 Genauigkeit
4.1 Leistung unter statischen Bedingungen (Einschwingen der Anlage)
4.1.1 Beim Betrieb in geographischen Breiten bis zu 70° soll der Kompaß nach Inbetriebnahme entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb von 6 Stunden eingeschwungen sein.
4.1.2 Beim Betrieb in geographischen Breiten bis zu 70° soll der Ruhekursanzeige-Fehler gemäß Abschnitt 2.5 auf beliebigen Kursen den Wert ± 0,75° * Secans der geographischen Breite nicht überschreiten, wobei die Kursanzeigen des Kreiselkompasses als Mittel von 10 Ablesungen in Abständen von 20 Minuten erhalten werden sollen. Die Standardabweichung der Differenzen zwischen den einzelnen Kursablesungen und ihrem Mittelwert soll kleiner als 0,25° * Secans der geographischen Breite sein.
4.1.3 Die Differenzen der Ruhekursanzeige-Fehler bei zwei aufeinander folgenden Betriebsläufen sollen nicht größer als 0,25° * Secans der geographischen Breite sein (Wiederholbarkeit).
4.2 Leistung unter Betriebsbedingungen (dynamisch)
4.2.1 Beim Betrieb in geographischen Breiten bis zu 70° soll der Kompaß nach Inbetriebnahme entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb von 6 Stunden unter der Einwirkung von einfach harmonischen Roll- und Stampfbewegungen mit beliebigen Periodendauern von 6 bis 15 Sekunden, einem maximalen Winkel von 5° und mit einer maximalen Horizontalbeschleunigung von 0,22 m/s < eingeschwungen sein.
4.2.2 Die Wiederholbarkeit des Ruhekursanzeige-Fehlers des Kreisel-Mutterkompasses soll auch bei Magnetfeldänderungen, Temperaturänderungen usw. - gemäß den Anforderungen in Entschließung A.694(17) - wie sie normalerweise an Bord des Schiffes, auf dem der Kompaß installiert ist, zu erwarten sind, innerhalb von ±1° * Secans der geographischen Breite liegen.
4.2.3 In geographischen Breiten bis zu 70° N oder S und bei einem Fahrtbereich des Schiffes in geographischen Breiten innerhalb eines Bandes von 10°
4.2.4 Unter den Umweltbedingungen gemäß Entschließung A.694(17) * soll der Fehler +- 1° nicht überschreiten.
4.2.5 Der maximale Unterschied der Ablesungen von Mutter-, Steuer- und Peilkompaß soll unter allen Betriebsbedingungen ± 0,5° nicht überschreiten.
4.2.6 Die Nachdrehgeschwindigkeit des Übertragungssystems soll mindestens 20° / s betragen.
5 Spannungsversorgung
Der Kreiselkompaß soll über eine unterbrechungsfreie Spannungsquelle versorgt werden.
6 Konstruktion und Installation
6.1 Der Mutterkompaß soll an Bord eines Schiffes mit seiner durch den Hauptsteuerstrich definierten Vorausrichtung innerhalb von +- 0,5° parallel zur Schiffsvorausrichtung installiert sein. Der Steuerstrich soll in der gleichen Vertikalebene liegen wie der Mittelpunkt der Kompaßrose und soll genau ausgerichtet sein.
6.2 Es sollen Mittel zum Kompensieren des Fahrt- und des Breitenfehlers vorhanden sein. Für automatische Fahrtfehlerkorrekturen soll ein geprüfter genauer Fahrtinformationsgeber verwendet werden.
6.3 Es soll ein Statussignal zur Anzeige der Betriebsbereitschaft vorhanden sein.
6.4 Es soll ein Alarmsignal zur Anzeige eines Ausfalls der Spannungsversorgung oder eines internen Systemfunktionsfehlers, der die Kursinformation ungültig macht, vorhanden sein.
6.5 Das System soll so konstruiert sein, daß es die Kursinformation anderen Hilfsmitteln der Navigation wie Radaranlage, ARPA, Peilfunk- und Selbststeueranlage zur Verfügung stellen kann. Die Genauigkeit dieser anderen Hilfsmittel darf nicht verschlechtert werden und soll weiterhin den jeweiligen für sie geltenden Anforderungen genügen.
7 Schnittstellen
Wenn die Kreiselkompaßanlage über Schnittstellen mit anderen Anlagen verbunden ist, soll sie die Kursinformation mit der in Ziffer 4 festgelegten Genauigkeit ausgeben.
*) Prüfmethoden sind in den Veröffentlichungen IEC 945 und ISO 8728 enthalten
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
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