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Entschließung A.871(20) - Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren
angenommen am 27. November 1997
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 84)
siehe auch: Entschließung A.1017(26)
DIE VOLLVERSAMMLUNG,
UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung, insbesondere dessen Artikel III,
IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren Betrieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Gefahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, einschließlich des Verlustes ihres Lebens,
GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Übereinkommen über blinde Passagiere von 1957, mit dem versucht wurde, eine international annehmbare Regelung für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen, noch nicht in Kraft getreten ist,
DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass für die Zwecke dieser Entschließung der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die nach dem Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen an Bord entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Schiffskapitäne und Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber ohne ein international vereinbartes Verfahren für den Umgang mit blinden Passagieren auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausschiffung von blinden Passagieren von Schiffen in die Obhut der zuständigen Behörden stoßen,
UNTER WÜRDIGUNG der Schwierigkeiten der Mitgliedsregierungen, blinde Passagiere bis zur Rückführung zur Überprüfung zu übernehmen und somit den betreffenden Schiffen das Auslaufen zu gestatten,
IN DER ERKENNTNIS, dass deshalb die Notwendigkeit besteht, eine praktische und umfassende Anleitung für Verfahren zu erstellen, die von allen betroffenen Behörden und Personen zu befolgen sind, damit die Rückführung oder Heimschaffung eines blinden Passagiers auf akzeptable und menschenwürdige Weise erreicht werden kann,
DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhandensein einer solchen Anleitung in keiner Weise als Duldung oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu reisen sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der daneben bestehenden Probleme der Schleusung von Ausländern oder des Menschenhandels nicht untergraben darf,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Fälle von blinden Passagieren gegenwärtig am besten durch enge Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden und Personen gelöst werden können,
DES WEITEREN IN DER ÜBERZEUGUNG, dass blinde Passagiere unter normalen Umständen durch eine solche Zusammenarbeit so bald wie möglich von Bord des betreffenden Schiffes geschafft und in das Land ihrer Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in den Hafen des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land, das sie übernehmen würde, zurückgeführt werden sollen,
IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Passagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwürdiger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebührender Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Schiffes und seiner Besatzung,
MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staatliche Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten,
NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner fünfundzwanzigsten Tagung abgegeben hat,
1. BESCHLIESST die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren;
2. FORDERT die Regierungen DRINGEND DAZU AUF, die in den beigefügten Richtlinien empfohlenen Verfahren in ihrer innerstaatlichen Politik und Verfahrensweise umzusetzen;
3. FORDERT die Regierungen DES WEITEREN DRINGEND DAZU AUF, Fälle von blinden Passagieren im Geiste der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Parteien auf der Grundlage der in den beige fügten Richtlinien niedergelegten Zuständigkeitsverteilung zu behandeln;
4. FORDERT die Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber AUF, die in den beigefügten Richtlinien niedergelegten einschlägigen Zuständigkeiten anzunehmen und ihre Kapitäne und Besatzungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Fällen von blinden Passagieren anzuleiten;
5. FORDERT die Regierungen AUF, in Zusammenarbeit mit der maritimen Wirtschaft umfassende Strategien zu entwickeln, um zu verhindern, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, Zugang zu Schiffen erhalten;
6. ERSUCHT den Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs darin fortzufahren, die Wirksamkeit der beigefügten Richtlinien auf Grundlage der von Regierungen und der maritimen Wirtschaft gelieferten Informationen zu beobachten, die Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und solche weiteren Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Ausarbeitung eines einschlägigen verbindlichen Rechtsinstruments, die angesichts der Entwicklungen für notwendig erachtet werden;
7. ERSETZT das Rundschreiben FAL.2/Circ.43. Anlage
Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren
1 Kapitäne, Reeder *, Hafenbehörden, innerstaatliche Verwaltungen und andere Stellen, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, sind alle gefordert, zusammenzuarbeiten, um den illegalen Zugang zu einem Schiff zu verhindern, während es sich im Hafen befindet. Unabhängig davon, wie effektiv die routinemäßige Gefahrenabwehr in Häfen und auf Schiffen ist, wird es aber dennoch vorkommen, dass sich blinde Passagiere Zugang zu Schiffen verschaffen, entweder versteckt in der Ladung oder durch heimliches Anbordgehen.
2 Im Sinne der Richtlinien bezeichnet der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die nach dem Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen an Bord entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird.
3 Die Lösung von Fällen blinder Passagiere wird dadurch erschwert, dass in jedem von möglicherweise mehreren beteiligten Ländern unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften gelten: im Land des Anbordgehens, im Land der Ausschiffung, im Flaggenstaat des Schiffes, im Land der augenscheinlichen, behaupteten oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers und in den Transitländern während der Heimschaffung.
4 Es gibt jedoch einige Grundprinzipien, die allgemein angewendet werden können. Diese lauten wie folgt:
5 Als erster Schritt zur Behandlung des Themas ist ein Rahmen der verschiedenen Zuständigkeiten, Rechte und Verbindlichkeiten der beteiligten Parteien zu bestimmen und zu vereinbaren. Die folgende Zuständigkeitsverteilung wird vorgeschlagen:
erlauben vorbehaltlich der normalen Vorschriften über Sichtvermerke blinden Passagieren, die aufgrund der Rückführungsanweisungen oder -anordnungen des Landes des Ausschiffungshafens reisen, die Durchreise über ihre Häfen und Flughäfen.
Angaben zum blinden Passagier | Anhang |
Angaben zum blinden Passagier | ||||||
Angaben zum Schiff | ||||||
Name des Schiffes: | ||||||
IMO-Nummer: | ||||||
Flagge: | ||||||
Reederei: | ||||||
Anschrift der Reederei: | ||||||
Agent im nächsten Hafen: | ||||||
Anschrift des Agenten: | ||||||
IRCS: | ||||||
INMARSAT-Nummer | Lichtbild des blinden Passagiers | |||||
Heimathafen: | ||||||
Name des Kapitäns: | ||||||
Angaben zum blinden Passagier | ||||||
Nummer des vorläufigen Reisepasses: | ||||||
Tag und Uhrzeit der Entdeckung an Bord: | Ausstellungsdatum: | |||||
Ort des Anbordgehens: | Ausstellungsort: | |||||
Land des Anbordgehens: | gültig bis: | |||||
Aufenthaltsdauer im Land des Anbordgehens: | ausgestellt von: | |||||
Tag und Uhrzeit des Anbordgehens: | ||||||
Zielhafen: | Heimatanschrift: | |||||
Endziel (falls vom Zielhafen abweichend): | ||||||
angegebene Gründe für das Anbordgehen: | Heimatort: | |||||
Wohnsitzland: | ||||||
Nachname: | Beruf(e): | |||||
Vorname: | Arbeitgeber: [Name(n) und Anschrift(en)] | |||||
sonstiger Name, unter dem der blinde Passagier bekannt ist: | Anschrift im Land des Anbordgehens: | |||||
Religionszugehörigkeit: | ||||||
Geschlecht: | Größe (cm): | |||||
Geburtsdatum: | Gewicht (kg): | |||||
Geburtsort: | Hautfarbe: | |||||
behauptete Staatsangehörigkeit: | Augenfarbe: | |||||
Art des Personaldokuments: | Haarfarbe: | |||||
Kopf-/Gesichtsform: | ||||||
Nummer des Reisepasses: | Besonderheiten [z.B. Narben, Tätowierungen usw.] | |||||
Ausstellungsdatum: | ||||||
Ausstellungsort: | ||||||
gültig bis: | Erste Sprache: | |||||
ausgestellt von: | Sprechen | Lesen | Schreiben | |||
Nummer des Personalausweises: | Weitere Sprachen: | |||||
Ausstellungsdatum: | Sprechen | Lesen | Schreiben | |||
Ausstellungsort: | ||||||
gültig bis: | Familienstand: | |||||
ausgestellt von: | Name des Ehepartners: | |||||
Staatsangehörigkeit des Ehepartners: | ||||||
Nummer des Seefahrtbuchs: | Anschrift des Ehepartners: | |||||
Ausstellungsdatum: | ||||||
Ausstellungsort: | Namen der Eltern: | |||||
gültig bis: | Staatsangehörigkeit der Eltern: | |||||
ausgestellt von: | Anschrift der Eltern: | |||||
Weitere Angaben | ||||||
Art und Weise des Anbordgehens unter Angabe weiterer Beteiligter (z.B. Besatzungsmitglieder, Hafenarbeiter usw.) sowie mit Angaben darüber, ob sich zwischen der Ladung/in einem Container oder in den Schiffsräumen versteckt wurde: | ||||||
Aufstellung der persönlichen Habe des blinden Passagiers: | ||||||
Wurde dem blinden Passagier beim Anbordgehen geholfen oder wurde er von irgendeinem Mitglied der Besatzung unterstützt? Wenn ja, wurde für diese Hilfeleistung irgendeine Vergütung gezahlt? | ||||||
Weitere Angaben (z.B. Namen und Adressen von Kollegen, Gemeindeleiter, z.B. Bürgermeister, Stammeshäuptling, Kontakte in anderen Teilen der Welt): | ||||||
Vom blinden Passagier abgegebene Erklärung: | ||||||
Vom Kapitän abgegebene Erklärung (insbesondere Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der vom blinden Passagier gemachten Angaben): | ||||||
Datum der Befragung(en): | ||||||
Unterschrift des blinden Passagiers | Unterschrift des Kapitäns | |||||
Datum: | Datum: |
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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.871(20), "Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren", in deutscher Sprache Vom 26. Januar 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.871(20), "Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
* Einschließlich aller Personen oder Parteien, die im Auftrag des Reeders handeln.
** Es wird auf die Bestimmungen des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls der Vereinten Nationen vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verwiesen.
ENDE |