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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC
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Entschließung A.871(20) - Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren

angenommen am 27. November 1997
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 84)



siehe auch: Entschließung A.1017(26)

DIE VOLLVERSAMMLUNG,

UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung, insbesondere dessen Artikel III,

IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren Betrieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Gefahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, einschließlich des Verlustes ihres Lebens,

GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Übereinkommen über blinde Passagiere von 1957, mit dem versucht wurde, eine international annehmbare Regelung für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen, noch nicht in Kraft getreten ist,

DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass für die Zwecke dieser Entschließung der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die nach dem Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen an Bord entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Schiffskapitäne und Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber ohne ein international vereinbartes Verfahren für den Umgang mit blinden Passagieren auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausschiffung von blinden Passagieren von Schiffen in die Obhut der zuständigen Behörden stoßen,

UNTER WÜRDIGUNG der Schwierigkeiten der Mitgliedsregierungen, blinde Passagiere bis zur Rückführung zur Überprüfung zu übernehmen und somit den betreffenden Schiffen das Auslaufen zu gestatten,

IN DER ERKENNTNIS, dass deshalb die Notwendigkeit besteht, eine praktische und umfassende Anleitung für Verfahren zu erstellen, die von allen betroffenen Behörden und Personen zu befolgen sind, damit die Rückführung oder Heimschaffung eines blinden Passagiers auf akzeptable und menschenwürdige Weise erreicht werden kann,

DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhandensein einer solchen Anleitung in keiner Weise als Duldung oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu reisen sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der daneben bestehenden Probleme der Schleusung von Ausländern oder des Menschenhandels nicht untergraben darf,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Fälle von blinden Passagieren gegenwärtig am besten durch enge Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden und Personen gelöst werden können,

DES WEITEREN IN DER ÜBERZEUGUNG, dass blinde Passagiere unter normalen Umständen durch eine solche Zusammenarbeit so bald wie möglich von Bord des betreffenden Schiffes geschafft und in das Land ihrer Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in den Hafen des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land, das sie übernehmen würde, zurückgeführt werden sollen,

IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Passagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwürdiger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebührender Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Schiffes und seiner Besatzung,

MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staatliche Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten,

NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner fünfundzwanzigsten Tagung abgegeben hat,

1. BESCHLIESST die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren;

2. FORDERT die Regierungen DRINGEND DAZU AUF, die in den beigefügten Richtlinien empfohlenen Verfahren in ihrer innerstaatlichen Politik und Verfahrensweise umzusetzen;

3. FORDERT die Regierungen DES WEITEREN DRINGEND DAZU AUF, Fälle von blinden Passagieren im Geiste der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Parteien auf der Grundlage der in den beige fügten Richtlinien niedergelegten Zuständigkeitsverteilung zu behandeln;

4. FORDERT die Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber AUF, die in den beigefügten Richtlinien niedergelegten einschlägigen Zuständigkeiten anzunehmen und ihre Kapitäne und Besatzungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Fällen von blinden Passagieren anzuleiten;

5. FORDERT die Regierungen AUF, in Zusammenarbeit mit der maritimen Wirtschaft umfassende Strategien zu entwickeln, um zu verhindern, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, Zugang zu Schiffen erhalten;

6. ERSUCHT den Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs darin fortzufahren, die Wirksamkeit der beigefügten Richtlinien auf Grundlage der von Regierungen und der maritimen Wirtschaft gelieferten Informationen zu beobachten, die Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und solche weiteren Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Ausarbeitung eines einschlägigen verbindlichen Rechtsinstruments, die angesichts der Entwicklungen für notwendig erachtet werden;

7. ERSETZT das Rundschreiben FAL.2/Circ.43. Anlage

Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren

1 Kapitäne, Reeder *, Hafenbehörden, innerstaatliche Verwaltungen und andere Stellen, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, sind alle gefordert, zusammenzuarbeiten, um den illegalen Zugang zu einem Schiff zu verhindern, während es sich im Hafen befindet. Unabhängig davon, wie effektiv die routinemäßige Gefahrenabwehr in Häfen und auf Schiffen ist, wird es aber dennoch vorkommen, dass sich blinde Passagiere Zugang zu Schiffen verschaffen, entweder versteckt in der Ladung oder durch heimliches Anbordgehen.

2 Im Sinne der Richtlinien bezeichnet der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die nach dem Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen an Bord entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird.

3 Die Lösung von Fällen blinder Passagiere wird dadurch erschwert, dass in jedem von möglicherweise mehreren beteiligten Ländern unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften gelten: im Land des Anbordgehens, im Land der Ausschiffung, im Flaggenstaat des Schiffes, im Land der augenscheinlichen, behaupteten oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers und in den Transitländern während der Heimschaffung.

4 Es gibt jedoch einige Grundprinzipien, die allgemein angewendet werden können. Diese lauten wie folgt:

  1. Eine Anerkennung, dass blinde Passagiere, die ohne die erforderlichen Dokumente in einem Land ankommen oder in dieses einreisen, in der Regel illegal eingereiste Personen sind. Entscheidungen über den Umgang mit solchen Situationen sind das Vorrecht der Länder, in denen eine solche Ankunft oder Einreise erfolgt.
  2. Asylsuchende blinde Passagiere sollen im Einklang mit den internationalen Schutzbestimmungen behandelt werden, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften ** sowie in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegt sind.
  3. Der Reeder und sein Vertreter vor Ort, der Kapitän sowie die Hafenbehörden und staatlichen Verwaltungen sollen bei der Behandlung von Fällen blinder Passagiere so weit wie möglich zusammenarbeiten.
  4. Reeder und ihre Vertreter vor Ort, Kapitäne, Hafenbehörden und staatliche Verwaltungen sollen Sicherheitsvorkehrungen treffen, durch die soweit wie möglich verhindert wird, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, an Bord eines Schiffes gelangen, oder, sofern sich dies nicht verhindern lässt, dafür gesorgt wird, dass diese Personen entdeckt werden, bevor das Schiff den Hafen erreicht. Sofern dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, sollen die staatlichen Behörden die strafrechtliche Verfolgung von blinden Passagieren wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung von Eigentum der Reederei oder der Ladung prüfen.
  5. Alle Parteien sollen sich bewusst sein, dass eine angemessene Suche das Risiko minimieren kann, einen Fall eines blinden Passagiers behandeln zu müssen, und auch das Leben eines blinden Passagiers retten kann, der z.B. an einem Ort versteckt ist, der später versiegelt und/oder chemisch behandelt wird.
  6. Länder sollen zurückgekehrte blinde Passagiere mit uneingeschränktem Staatsangehörigkeits-/Staatsbürgerschafts-Status ihres Landes oder einem Aufenthaltsrecht in ihrem Land bei sich aufnehmen.
  7. Üblicherweise soll das Land des Hafens, in dem der blinde Passagier ursprünglich an Bord gegangen ist, die Rückkehr eines solchen blinden Passagiers zur Überprüfung bis zur endgültigen Klärung des Falls gestatten.
  8. Es sollen alle Anstrengungen unternommen werden, um Situationen zu vermeiden, in denen ein blinder Passagier auf unbestimmte Zeit an Bord eines Schiffes festgehalten werden muss. In dieser Hinsicht sollen die Länder mit dem Reeder zusammenarbeiten, um Vorkehrungen für die Rückführung eines blinden Passagiers in ein geeignetes Land zu treffen.
  9. Vorfälle mit blinden Passagieren sollen von allen beteiligten Parteien in menschenwürdiger Weise behandelt werden. Die Betriebssicherheit des Schiffes sowie das Wohlergehen des blinden Passagiers sind stets in angemessener Weise zu berücksichtigen.

5 Als erster Schritt zur Behandlung des Themas ist ein Rahmen der verschiedenen Zuständigkeiten, Rechte und Verbindlichkeiten der beteiligten Parteien zu bestimmen und zu vereinbaren. Die folgende Zuständigkeitsverteilung wird vorgeschlagen:

  1. Der Kapitän
    1. unternimmt alle Anstrengungen, umgehend den Hafen, in dem der blinde Passagier an Bord gegangen ist, festzustellen;
    2. unternimmt alle Anstrengungen, die Identität des blinden Passagiers, einschließlich dessen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft, festzustellen;
    3. erstellt eine Erklärung, die alle den blinden Passagier betreffenden Angaben enthält, in Übereinstimmung mit dem diesen Richtlinien im Anhang beigefügten Musterdokument, um sie den zuständigen Behörden vorzulegen;
    4. meldet die Anwesenheit eines blinden Passagiers und alle einschlägigen Zusatzangaben seinem Reeder und den zuständigen Behörden im Hafen des Anbordgehens, im nächsten Anlaufhafen sowie im Flaggenstaat;
    5. weicht nicht von seiner geplanten Fahrtstrecke ab, um zu versuchen, einen blinden Passagier in irgendein Land auszuschiffen, es sei denn, dass Vorkehrungen für die Heimschaffung des blinden Passagiers getroffen worden sind, nachdem die vorgeschriebenen Unterlagen ausgestellt und die Erlaubnis erteilt worden ist, ihn auszuschiffen, oder dass außergewöhnliche Sicherheits- oder humanitäre Gründe dies rechtfertigen;
    6. stellt sicher, dass der blinde Passagier den zuständigen Behörden im nächsten Anlaufhafen entsprechend ihren Anforderungen vorgeführt wird;
    7. trifft angemessene Maßnahmen, um die persönliche Sicherheit sowie ganz allgemein die Gesundheit, das Wohlergehen und die körperliche Unversehrtheit des blinden Passagiers bis zur Ausschiffung sicherzustellen.
  2. Der Reeder oder Betreiber des Schiffes
    1. stellt sicher, dass die Anwesenheit des blinden Passagiers und alle einschlägigen Angaben über ihn den zuständigen Behörden im Hafen des Anbordgehens, im nächsten Anlaufhafen und im Flaggenstaat gemeldet worden sind;
    2. befolgt alle Rückführungsanweisungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Ausschiffungshafen erlassen werden.
  3. Das Land des ersten planmäßigen Anlaufhafens nach Entdeckung des blinden Passagiers (Ausschiffungshafen)
    1. übernimmt den blinden Passagier zur Überprüfung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen dieses Landes und, wenn die zuständige staatliche Behörde der Ansicht ist, dass es die Angelegenheit erleichtert, gewährt dem Reeder und seinem ernannten Vertreter sowie dem zuständigen oder ernannten P&I-Club-Korrespondenten Zugang zum blinden Passagier;
    2. erwägt, die Ausschiffung zu gestatten und, soweit erforderlich und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, eine sichere Unterkunft bereitzustellen, die dem Reeder oder den Agenten in Rechnung gestellt werden kann, wenn:
      1. ein Fall nach Absatz .3.1 zum Zeitpunkt des Auslaufens ungelöst ist, oder
      2. die innerstaatlichen Behörden davon überzeugt sind, dass Vorkehrungen für die frühzeitige Rückführung oder Heimschaffung des blinden Passagiers auf anderem Wege (möglicherweise auf Kosten des Reeders oder der Agenten) getroffen wurden und umgesetzt werden, oder
      3. die Anwesenheit eines blinden Passagiers an Bord den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden würde;
    3. hilft, soweit erforderlich, bei der Identifizierung des blinden Passagiers und der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft;
    4. hilft bei Bedarf bei der Feststellung der Gültigkeit und Echtheit der Dokumente des blinden Passagiers;
    5. gibt in Zusammenarbeit mit dem Reeder und dem von ihm benannten Vertreter Anweisungen für die Rückführung des blinden Passagiers in den Hafen seines Anbordgehens, in das Land seiner Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in ein anderes Land, in das dies rechtmäßig möglich ist;
    6. bespricht in Zusammenarbeit mit dem Reeder und seinen von ihm benannten Vertretern Heimschaffungs- oder Rückführungsvorkehrungen oder bespricht mit dem Kapitän/Reeder oder deren ernannten Vertretern Anweisungen und hält sie so weit wie möglich über die Höhe der Haftkosten auf dem Laufenden, wobei diese auf ein Minimum zu beschränken sind;
    7. prüft die Verringerung etwaiger zu erhebender Geldforderungen, wenn Reeder nach Auffassung der Überwachungsbehörden mit ihnen in zufriedenstellender Art und Weise bei der Durchführung von Maßnahmen zusammengearbeitet haben, die dazu dienen sollen, die Beförderung von blinden Passagieren zu verhindern;
    8. stellt, falls der blinde Passagier keine Ausweis- und/oder Reisedokumente hat, nötigenfalls ein Dokument aus, das die Umstände des Anbordgehens und der Ankunft bescheinigt, um die Rückführung des blinden Passagiers entweder in sein Herkunftsland, in das Land des Hafens des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land, in das dies rechtmäßig möglich ist, mit einem beliebigen Verkehrsmittel zu ermöglichen;
    9. händigt das Dokument dem Transportunternehmen aus, das die Rückführung des blinden Passagiers übernimmt;
    10. berücksichtigt bei der Anordnung von Haft und der Festlegung von Rückführungsanweisungen die Interessen des Reeders oder Agenten und die Auswirkungen für diese auf angemessene Weise, soweit dies mit der Aufrechterhaltung der Kontrolle, seinen gesetzlichen Aufgaben oder Verpflichtungen gegenüber dem blinden Passagier und den Kosten für die öffentlichen Kassen vereinbar ist.
  4. Das Land des ursprünglichen Hafens des Anbordgehens des blinden Passagiers (d. h. das Land, in dem der blinde Passagier zum ersten Mal an Bord des Schiffes gegangen ist)
    1. übernimmt jeden zurückgeführten blinden Passagier, der die dortige Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder ein dortiges Aufenthaltsrecht besitzt;
    2. nimmt unter normalen Umständen einen blinden Passagier zur Überprüfung zurück, wenn der Hafen des Anbordgehens nach Auffassung der Behörden des Aufnahmelandes feststeht;
    3. nimmt den blinden Passagier fest und inhaftiert ihn, sofern dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, wenn der blinde Passagier vor dem Auslaufen entweder auf dem Schiff oder in für dieses bestimmter Ladung entdeckt wird; übergibt den blinden Passagier im Tatversuch an die örtlichen Behörden zur Strafverfolgung, und/oder gegebenenfalls zur Überprüfung und möglichen Rückführung an die Einwanderungsbehörden, ohne dem Reeder eine Gebühr zur Deckung von Haft- oder Rückführungskosten aufzuerlegen und ohne eine Strafe zu verhängen;
    4. nimmt den blinden Passagier fest und inhaftiert ihn, sofern dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, ohne dem Reeder eine Gebühr zur Deckung von Haft- oder Rückführungskosten aufzuerlegen und ohne eine Strafe zu verhängen, wenn der blinde Passagier entdeckt wird, während sich das Schiff noch in den Hoheitsgewässern des Landes des Hafens befindet, in dem er an Bord gegangen ist, oder in einem anderen Hafen desselben Landes (ohne in der Zwischenzeit einen Hafen in einem anderen Land angelaufen zu haben).
  5. Das augenscheinliche oder behauptete Land der Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers
    1. unternimmt alle Anstrengungen, um bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers zu helfen und dem blinden Passagier ein entsprechendes Dokument auszustellen, sobald es sich vergewissert hat, dass dieser die behauptete Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft besitzt;
    2. übernimmt den blinden Passagier, wenn die Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft festgestellt ist.
  6. Der Flaggenstaat des Schiffes
    1. ist bereit, wenn möglich, dem Kapitän/Reeder oder der zuständigen Behörde im Ausschiffungshafen bei der Identifizierung des blinden Passagiers und bei der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft zu helfen;
    2. ist bereit, bei den zuständigen Behörden mit dem Ersuchen vorstellig zu werden, beim Vonbordschaffen des blinden Passagiers bei der ersten sich bietenden Gelegenheit behilflich zu sein;
    3. ist bereit, dem Kapitän/Reeder oder der Behörde im Ausschiffungshafen bei den Vorkehrungen für die Rückführung oder Heimschaffung des blinden Passagiers zu helfen.
  7. Alle Transitländer im Verlauf der Rückführung

erlauben vorbehaltlich der normalen Vorschriften über Sichtvermerke blinden Passagieren, die aufgrund der Rückführungsanweisungen oder -anordnungen des Landes des Ausschiffungshafens reisen, die Durchreise über ihre Häfen und Flughäfen.

.

Angaben zum blinden PassagierAnhang


Angaben zum blinden Passagier

Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
IMO-Nummer:
Flagge:
Reederei:
Anschrift der Reederei:
Agent im nächsten Hafen:
Anschrift des Agenten:
IRCS:
INMARSAT-NummerLichtbild des blinden Passagiers
Heimathafen:
Name des Kapitäns:
Angaben zum blinden Passagier
Nummer des vorläufigen Reisepasses:
Tag und Uhrzeit der Entdeckung an Bord:Ausstellungsdatum:
Ort des Anbordgehens:Ausstellungsort:
Land des Anbordgehens:gültig bis:
Aufenthaltsdauer im Land des Anbordgehens:ausgestellt von:
Tag und Uhrzeit des Anbordgehens:
Zielhafen:Heimatanschrift:
Endziel (falls vom Zielhafen abweichend):
angegebene Gründe für das Anbordgehen:Heimatort:
Wohnsitzland:
Nachname:Beruf(e):
Vorname:Arbeitgeber: [Name(n) und Anschrift(en)]
sonstiger Name, unter dem der blinde Passagier bekannt ist:Anschrift im Land des Anbordgehens:
Religionszugehörigkeit:
Geschlecht:Größe (cm):
Geburtsdatum:Gewicht (kg):
Geburtsort:Hautfarbe:
behauptete Staatsangehörigkeit:Augenfarbe:
Art des Personaldokuments:Haarfarbe:
Kopf-/Gesichtsform:
Nummer des Reisepasses:Besonderheiten [z.B. Narben, Tätowierungen usw.]
Ausstellungsdatum:
Ausstellungsort:
gültig bis:Erste Sprache:
ausgestellt von:SprechenLesenSchreiben
Nummer des Personalausweises:Weitere Sprachen:
Ausstellungsdatum:SprechenLesenSchreiben
Ausstellungsort:
gültig bis:Familienstand:
ausgestellt von:Name des Ehepartners:
Staatsangehörigkeit des Ehepartners:
Nummer des Seefahrtbuchs:Anschrift des Ehepartners:
Ausstellungsdatum:
Ausstellungsort:Namen der Eltern:
gültig bis:Staatsangehörigkeit der Eltern:
ausgestellt von:Anschrift der Eltern:
Weitere Angaben
Art und Weise des Anbordgehens unter Angabe weiterer Beteiligter (z.B. Besatzungsmitglieder, Hafenarbeiter usw.) sowie mit Angaben darüber, ob sich zwischen der Ladung/in einem Container oder in den Schiffsräumen versteckt wurde:
Aufstellung der persönlichen Habe des blinden Passagiers:
Wurde dem blinden Passagier beim Anbordgehen geholfen oder wurde er von irgendeinem Mitglied der Besatzung unterstützt? Wenn ja, wurde für diese Hilfeleistung irgendeine Vergütung gezahlt?
Weitere Angaben (z.B. Namen und Adressen von Kollegen, Gemeindeleiter, z.B. Bürgermeister, Stammeshäuptling, Kontakte in anderen Teilen der Welt):
Vom blinden Passagier abgegebene Erklärung:
Vom Kapitän abgegebene Erklärung (insbesondere Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der vom blinden Passagier gemachten Angaben):
Datum der Befragung(en):
Unterschrift des blinden PassagiersUnterschrift des Kapitäns
Datum:Datum:

________

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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.871(20), "Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren", in deutscher Sprache

Vom 26. Januar 2023
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 84)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.871(20), "Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 230405

* Einschließlich aller Personen oder Parteien, die im Auftrag des Reeders handeln.

** Es wird auf die Bestimmungen des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls der Vereinten Nationen vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verwiesen.

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