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MSC/Circ. 1154
Veröffentlichung der Richtlinien über die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen
Vom 05. September 2005
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2005 S. 696)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ist als Vertragsregierung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die in Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS2-Übereinkommens völkerrechtlich verbindlich und weltweit festgeschrieben sind.
Damit die Anforderungen an Personen, die zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ernannt werden, auf einer möglichst für alle gleichwertigen Stufe stehen, hat der Internationale Schiffssicherheitsausschuss (MSC)3 auf seiner achtzigsten Tagung vom 11. bis 20. Mai 2005 in London die in der Anlage aufgeführten Richtlinien verabschiedet.
Diese Richtlinien werden nachfolgend bekannt gemacht.
IMO
Ref. T2-MSS/2.11.1
23. Mai 2005
Richtlinien über die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen
1 Der Schiffssicherheitsausschuss (Ausschuss) hat auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) den Unterausschuss "Ausbildungsstandards und Wachdienst" (STW) angewiesen, Anforderungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen auszuarbeiten.
2 Der STW-Unterausschuss kam auf seiner fünfunddreißigsten Tagung (26. bis 30. Januar 2004) überein, dass weder das STCW-Übereinkommen noch der STCW-Code geeignete Instrumente zur Aufnahme von Anforderungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen darstellen. Angesichts der Tatsache, dass Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen zum Landpersonal gehören, forderte der STW-Unterausschuss auf seiner fünfunddreißigsten Tagung den Ausschuss auf, seine Anweisung zur Ausarbeitung von Anforderungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen näher zu erläutern.
3 Der Ausschuss empfahl auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2004) dem STW-Unterausschuss, anstelle von verbindlichen Anforderungen Richtlinien über die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und Zeugniserteilung auszuarbeiten.
4 Der STW-Unterausschuss arbeitete auf seiner sechsunddreißigsten Tagung (10. bis 14. Januar 2005) Hinweise zur Ausbildung und die erforderliche Dokumentation für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen (Hinweise) aus.
5 Der Ausschuss verabschiedete auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) die in der Anlage aufgeführten Hinweise.
6 SOLAS-Vertragsstaaten, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit beratendem Status, die bei der Umsetzung der Hinweise auf Schwierigkeiten stoßen, sollten den Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt davon in Kenntnis setzen, damit er die entsprechenden Fragen prüfen und eine Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen treffen kann.
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Richtlinien über die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen | Anlage 1 |
1 Jede zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benannte Person sollte in der Lage sein, die Befähigung zur Übernahme der in Spalte 1 der Anlage dieses Rundschreibens aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten nachzuweisen.
2 Die Kenntnisse in den in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Gebieten sollten die Person dazu befähigen, als benannter Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen tätig zu sein.
3 Bei Personen, die einen zugelassenen Kurs, der auf dem IMO-Modellkurs 3.20 über den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen beruht, erfolgreich abgeschlossen haben oder einen Kurs besucht haben, der auf den in der Anlage aufgeführten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten beruht, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen erfüllen.
4 Da viele der Ausbildungsziele in den IMO-Modellkursen 3.19 und 3.20 sowohl für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen als auch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff gelten und darüber hinaus viele der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den Befähigungstabellen ähnliche Gemeinsamkeiten aufweisen, sollten sie von den SOLAS-Vertragsstaaten bei der Festlegung der Kriterien für die Umschulung und Bewertung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die eine Qualifikation als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen anstreben, berücksichtigt werden.
5 Wer eine Ausbildung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen abschließt, sollte dies auf Verlangen gegenüber der entsprechenden SOLAS-Vertragsregierung zur Zufriedenheit dieser Regierung urkundlich belegen.
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Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen | Anlage 2 |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten | Methoden für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Bewertung der Befähigung |
Ausarbeitung, Fortschreibung und Überwachung der Umsetzung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | Kenntnis der internationalen Politik im Bereich der Gefahrenabwehr auf See und der Zuständigkeiten von Regierungen, Unternehmen und Durchführungs- beauftragten
Kenntnis des Zwecks des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Bestandteile dieses Plans Kenntnis der im Hinblick auf die Ausarbeitung, Fortschreibung und Überwachung der Umsetzung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und seiner Vorlage zur Genehmigung anzuwendenden Verfahren Kenntnis der Verfahren für die Erst- und Nachfolgeüberprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff Kenntnis der Gefahrenstufen im Seeverkehr und der entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahmen und -verfahren an Bord des Schiffes und im Bereich der Hafenanlagen Kenntnis der Anforderungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Veranlassung interner Qualitätsprüfungen und der Überprüfung von Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr, die in einem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff festgelegt sind Kenntnis der Anforderungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Reaktion auf Berichte des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen über Mängel und Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften, die bei internen Qualitätsprüfungen, regelmäßigen Überprüfungen und Überprüfungen der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen festgestellt wurden Kenntnis der Methoden und Verfahren zur Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Kenntnis sicherheitsbezogener Einsatzpläne und der Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen | Bewertung von Nachweisen, die durch eine anerkannte Ausbildung oder Prüfung erworben wurden | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen des ISPS-Codes und des SOLAS-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung
Gesetzgeberische Anforderungen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr werden richtig erkannt Mit den Verfahren wird ein Bereitschaftszustand zur Reaktion auf Änderungen der Gefahrenstufen im Seeverkehr erreicht Mitteilungen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unter- nehmen sind eindeutig und werden verstanden |
Ausreichende Kenntnis der Begriffe und Begriffsbestimmungen im Bereich der Gefahrenabwehr auf See | |||
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs gegebenenfalls vorhandener Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr | Kenntnis der verschiedenen Arten von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und ihrer Grenzen | Bewertung von Nachweisen, die durch eine anerkannte Ausbildung oder Prüfung erworben wurden | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen des ISPS-Codes und des SOLAS-Übereinkommens Mit den Verfahren wird ein Bereitschaftszustand zur Reaktion auf Änderungen der Gefahrenstufen im Seeverkehr erreicht Mitteilungen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen sind eindeutig und werden verstanden |
Bewertung des Sicherheitsrisikos, der Bedrohung und der Verwundbarkeit | Kenntnisse im Bereich der Risikobewertung sowie
Kenntnis der Mittel und Verfahren zur Durchführung von Risikobewertungen Kenntnis der Dokumentation der Risikobewertung einschließlich der Sicherheitserklärung Kenntnis der Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen Kenntnisse, die ein nichtdiskriminierendes Erkennen von Personen ermöglichen, die ein potentielles Sicherheitsrisiko darstellen Kenntnisse, die das Erkennen von Waffen, gefährlichen Stoffen und Geräten sowie des möglichen Schadens, den sie anrichten können, ermöglichen Gegebenenfalls Kenntnis der Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen Kenntnisse im Umgang mit vertraulichen, sicherheitsbezogenen Informationen und sicherheitsbezogenem Nachrichtenverkehr Kenntnis der Methoden zur Durchführung und Koordinierung von Durchsuchungen Kenntnis der Methoden zur Durchführung von Personendurchsuchungen und unaufdringlichen Besichtigungen | Bewertung von Nachweisen, die durch eine anerkannte Ausbildung erworben wurden; oder
Bewertung von Nachweisen, die durch eine Prüfung und folgende praktische Befähigungen erworben wurden: .1 Durchführung von Personendurchsuchungen .2 Durchführung von unaufdringlichen Besichtigungen | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen des ISPS-Codes und des SOLAS-Übereinkommens
Mit den Verfahren wird ein Bereitschaftszustand zur Reaktion auf Änderungen der Gefahrenstufen im Seeverkehr erreicht Mitteilungen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen sind eindeutig und werden verstanden |
Sicherstellung der Umsetzung und Aufrechterhaltung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr | Kenntnis der Anforderungen und Methoden für die Benennung und Überwachung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung
Kenntnis der Methoden zur Kontrolle des Zugangs zum Schiff und zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung an Bord des Schiffes Kenntnis der Methoden zur wirksamen Überwachung von Deckflächen und der Umgebung des Schiffes Kenntnis sicherheitsbezogener Aspekte des Umschlags von Ladung und Schiffsvorräten mit anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung und mit den entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Kenntnis der Methoden zur Kontrolle des Einschiffens, Ausschiffens und Zugangs an Bord von Personen und ihrer Habe | Bewertung von Nachweisen, die durch eine anerkannte Ausbildung oder Prüfung erworben wurden | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen des ISPS-Codes und des SOLAS-Übereinkommens
Mit den Verfahren wird ein Bereitschaftszustand zur Reaktion auf Änderungen der Gefahrenstufen im Seeverkehr erreicht Mitteilungen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen sind eindeutig und werden verstanden |
Stärkung des Bewusstseins und der Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr | Kenntnis der Anforderungen im Hinblick auf Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen gemäß den einschlägigen Übereinkommen und Gesetzbüchern
Kenntnis der Methoden zur Stärkung des Bewusstseins und der Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr an Bord Kenntnis der Methoden für die Bewertung der Wirksamkeit von Schulungen und Übungen Kenntnis der Lehrmethoden für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr | Bewertung von Nachweisen, die durch eine anerkannte Ausbildung oder Prüfung erworben wurden | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen des ISPS-Codes und des SOLAS-Übereinkommens
Mitteilungen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen sind eindeutig und werden verstanden |
ENDE