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MSC/Rundschreiben 670
Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von LEICHTschaum
Vom 5. Januar 1995
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2003 S. 437)
Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten
für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für Schaummittelkonzentrate für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum entsprechend Regel II-2/9 SOLAS*.
1.2 Begriffsbestimmungen (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Für diese Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2 Probennahme (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Das Verfahren der Probennahme soll sicherstellen, dass repräsentative Proben erhalten werden, die in vollständig gefüllten Behältern gelagert werden sollen.
Die Probenmenge soll betragen:
3 Prüfungen für die Typzulassung von Schaummittelkonzentraten
Für die Typzulassung eines Schaummittelkonzentrates sollen die in den Absätzen 3.1 bis 3.10 genannten Prüfungen durchgeführt werden. Sie sollen durch von der Verwaltung anerkannten Laboratorien ausgeführt werden.
3.1 Gefrieren und Auftauen (wie Anlage zu MSC/ Rundschreiben 582)
3.1.1 Vor und nach der Temperaturbehandlung entsprechend Absatz 3.1.2 soll das Schaummittelkonzentrat keine sichtbaren Anzeichen von Trübung, Inhomogenität und Sedimentation zeigen.
3.1.2 Gefrier- und Auftauprüfung
3.2 Wärmebeständigkeit (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Ein originalverschlossener 20 I Behälter (oder ein anderer Standard-Versandbehälter) mit einer vom Hersteller gelieferten Charge soll 7 Tage lang bei 60°C und anschließend einen Tag lang bei Raumtemperatur konditioniert werden. Nach dieser Konditionierung wird das Schaummittelkonzentrat nach vorherigem Umschütteln/Rühren der Brandprüfung nach Absatz 3.8 unterzogen und muss die dort geforderten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
3.3 Sediment (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
3.3.1 Jedes Sediment, das sich bei einer Behandlung der Probe entsprechend Abschnitt 2 bildet, soll durch ein 180 mm-Sieb dispergierbar sein, und bei der Prüfung nach Absatz 3.3.2 soll der prozentuale Volumenanteil an Sediment nicht mehr als 0,25 % betragen.
3.3.2 Die Prüfung soll wie folgt durchgeführt werden:
ANMERKUNG: Die in ISO 3734 beschriebene Zentrifuge und beschriebenen
ANMERKUNG: Es ist möglich, dass die Prüfmethode für einige nicht-Newtonsche Schaummittelkonzentrate nicht geeignet ist. In diesem Fall ist eine alternative, den Anforderungen der Verwaltung genügende Methode anzuwenden, mit der die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen bestätigt wird.
3.4 Kinematische Viskosität (wie Anlage zu MSC/ Rundschreiben 582)
3.4.1 Die Prüfung soll entsprechend ASTM D 445-86 oder ISO 3104 durchgeführt werden. Die kinematische Viskosität soll den Wert von 200 mm2/s nicht überschreiten. 3.4.2 Die Methode zur Ermittlung der Viskosität nicht Newtonscher Schaummittelkonzentrate soll den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
3.5 pH-Wert (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Der pH-Wert der Schaummittelkonzentrate, das entsprechend Abschnitt 2 entnommen wurde, soll bei (20 ± 2) °C nicht weniger als 6,0 und nicht mehr als 9,5 betragen.
3.6. Verschäumung
3.6.1 Die Prüfung soll entsprechend Absatz 3.6.2 unter Verwendung von Meerwasser mit einer Temperatur von ca. 20°C durchgeführt werden. Künstlichem Meerwasser, welches die in Absatz 3.6.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, kann ebenfalls verwendet werden. Die Verschäumung, die mit den an Bord verwendeten Schaumerzeugern erreicht wird, soll mit der Verschäumung der bei den Brandprüfungen verwendeten Schaumerzeugern übereinstimmen.
3.6.2 Bestimmung der Verschäumungszahl
Ein Beispiel für ein geeignetes Gerät ist in der Norm ISO 7203-2 enthalten.
3.6.3. Künstliches Meerwasser kann aus Leitungswasser durch Lösen von
25,0 g Natriumchlorid (NaCl),
11,0 g Magnesiumchlorid (MgCl2 6H2O),
1,6 g Calciumchlorid (CaCl2 2H2O),
4,0 g Natriumsulfat (Na2SO4)
je Liter hergestellt werden.
3.7 Wasserabscheidung
3.7.1 Die Wasserabscheidungszeit soll entsprechend vorstehendem Absatz 3.6.2 b.3) bestimmt werden, nachdem die Verschäumungszahl ermittelt wurde.
3.7.2 Die Prüfung soll unter Verwendung von Meerwasser mit einer Temperatur von ca. 20°C durchgeführt werden. Künstlichem Meerwasser, welches die in Absatz 3.6.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, kann ebenfalls verwendet werden.
3.7.3 Die Wasserabscheidungszeit, die mit den an Bord verwendeten Schaumerzeugern erreicht wird, soll mit der Wasserabscheidungszeit der bei den Brandprüfungen verwendeten Schaumerzeugern übereinstimmen.
3.8 Brandprüfung
Die Brandprüfungen sollen entsprechend den folgenden Absätzen 3.8.1 bis 3.8.7 durchgeführt werden. ANMERKUNG: Die Brandprüfungen des Abschnitts 3.8 sind kostenintensiver und zeitaufwendiger als die anderen Prüfungen dieser Richtlinie. Es wird empfohlen, die Brandprüfungen erst am Ende des Prüfprogramms durchzuführen, damit die Kosten unnötiger Prüfungen von Schaummittelkonzentraten vermieden werden, welche die anderen Anforderungen nicht erfüllen.
3.8.1 Umgebungsbedingungen
3.8.2 Aufzeichnungen
Während der Brandprüfung soll folgendes aufgezeichnet werden:
3.8.3 Schaummittellösung
3.8.4 Prüfgeräte
ANMERKUNG: Die Brandwanne hat eine Fläche von etwa 1,73 m2.
Feuer-Schutzschirme aus Metall mit einer nominellen Maschenweite von 5 mm für die in Absatz 3.8.6 beschriebene Anordnung.
3.8.5 Brennstoff
Es wird ein Gemisch aliphatischer Kohlenwasserstoffe mit den folgenden physikalischen Eigenschaften verwendet:
ANMERKUNG: Typische Brennstoffe, die diese Spezifikation erfüllen, sind n-Heptan und bestimmte Lösungsmittelfraktionen, die als" Heptan, technisch" bezeichnet werden.
Die Verwaltung kann zusätzliche Brandprüfungen unter Verwendung eines anderen Brennstoffs fordern.
3.8.6 Durchführung der Prüfung
3.8.7 Zulässige Werte Löschzeit: nicht mehr als 120 s.
3.9 Korrosionsverhalten (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Der Lagerbehälter muss während der gesamten Lagerzeit des Schaummittelkonzentrates mit diesem so verträglich sein, dass die physikalischen und chemischen Eigenschaften nicht unter die von der Verwaltung anerkannten Ausgangswerte absinken.
3.10 Dichte (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Die Bestimmung der Dichte erfolgt entsprechend ASTM D1298-85.
4 Regelmäßige Überprüfung von an Bord gelagerten Schaummittelkonzentraten (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Die Verwaltung wird auf die Tatsache hingewiesen, dass spezielle Bedingungen vor Ort (erhöhte Umgebungstemperatur, unvollständige Füllung der Tanks usw.) zu einer vorzeitigen Alterung der Schaummittelkonzentrate führen kann.
Bei einer regelmäßigen Überprüfung der Schaummittelkonzentrate sollen die Prüfungen nach den Absätzen 4.1 bis 4.5 durchgeführt werden. Sie sollen durch von der Verwaltung anerkannte Laboratorien ausgeführt werden. Die Abweichungen der Werte, die bei diesen Prüfungen festgestellt werden, im Vergleich mit denen, die bei der Typzulassung festgestellt wurden, sollen innerhalb von der Verwaltung anerkannten Grenzen liegen.
Die Prüfungen nach den Absätzen 4.1, 4.3 und 4.4 sollen mit Proben durchgeführt werden, die zuvor 24 h lang bei 60 °C aufbewahrt und anschließend auf die Prüftemperatur abgekühlt wurden.
4.1 Sediment
Entsprechend obigem Absatz 3.3.
4.2 pH-Wert
Entsprechend obigem Absatz 3.5.
4.3 Verschäumung
Entsprechend obigem Absatz 3.7.
4.4 Wasserabscheidung
Entsprechend obigem Absatz 3.8.
4.5 Dichte
Entsprechend obigem Absatz 3.11.
5 Zeiträume für regelmäßige Überprüfungen (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)
Die erste regelmäßige Überprüfung von an Bord gelagerten Schaummittelkonzentraten soll nach drei Jahren erfolgen, danach jährlich.
Der Nachweis über das Alter des Schaummittelkonzentrates und die erfolgten Überprüfungen soll an Bord aufbewahrt werden.
Abbildung 1: Typische Ausführung des Polyethylenrohrs
Abbildung 2: Versuchsaufbau für die Brandprüfung
*) siehe auch Regel II-2/10.4.1.1.2 SOLAS 74(2000) und Kapitel 6 FSS-Code