Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Rundschreiben 670
Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von LEICHTschaum

Vom 5. Januar 1995
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2003 S. 437)



  1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum" angenommen.
  2. Den Mitgliedsregierungen wird empfohlen sicherzustellen, dass die Prüfungen für die Typzulassung und die regelmäßige Überprüfung der Schaummittelkonzentrate zur Erzeugung von Schwerschaum in Übereinstimmung mit den beigefügten Richtlinien durchgeführt werden.

Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten
für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für Schaummittelkonzentrate für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum entsprechend Regel II-2/9 SOLAS*.

1.2 Begriffsbestimmungen (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Für diese Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Schaum (Brandbekämpfung): eine Ansammlung luftgefüllter Blasen, die aus einer wässrigen Lösung eines geeigneten Schaummittelkonzentrates gebildet wird.
  2. Schaummittellösung: eine Lösung von Schaummittelkonzentrat in Wasser.
  3. Schaummittelkonzentrat: die Flüssigkeit, die mit Wasser in der erforderlichen Konzentration gemischt die Schaummittellösung ergibt.
  4. Verschäumungszahl: das Verhältnis des Schaumvolumen zum Volumen der Schaummittellösung, aus der der Schaum erzeugt wurde.
  5. Spreitungskoeffizient: ein Wert, der die Fähigkeit einer Flüssigkeit angibt, sich spontan über einer anderen auszubreiten.
  6. 25%- (50%-) Wasserabscheidung: die Zeit, die vergeht, bis 25% (50%) der in einem Schaum enthaltenen Flüssigkeit ausgeschieden ist.
  7. Sanfte Aufgabe: Aufbringen des Schaumes auf die Oberfläche eines flüssigen Brandstoffs über eine Rückwand, Tankwand oder andere Oberfläche. h) Sediment: unlösliche Teilchen im Schaummittelkonzentrat.

2 Probennahme (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Das Verfahren der Probennahme soll sicherstellen, dass repräsentative Proben erhalten werden, die in vollständig gefüllten Behältern gelagert werden sollen.

Die Probenmenge soll betragen:

3 Prüfungen für die Typzulassung von Schaummittelkonzentraten

Für die Typzulassung eines Schaummittelkonzentrates sollen die in den Absätzen 3.1 bis 3.10 genannten Prüfungen durchgeführt werden. Sie sollen durch von der Verwaltung anerkannten Laboratorien ausgeführt werden.

3.1 Gefrieren und Auftauen (wie Anlage zu MSC/ Rundschreiben 582)

3.1.1 Vor und nach der Temperaturbehandlung entsprechend Absatz 3.1.2 soll das Schaummittelkonzentrat keine sichtbaren Anzeichen von Trübung, Inhomogenität und Sedimentation zeigen.

3.1.2 Gefrier- und Auftauprüfung

  1. Prüfgeräte:
  2. Durchführung:
    b.1) Die Temperatur der Tiefkühlkammer wird auf einen Wert 10°C unter den nach BS 5117 Absatz 1.3 (außer Absatz 5.2 des Standards) bestimmten Erstarrungspunkt der Probe eingestellt.
    Um eine Zerstörung des Glasmesszylinders durch die Ausdehnung des Schaummittelkonzentrates beim Gefrieren zu verhindern, wird das Rohr mit dem verschlossenen Ende nach unten in den Messzylinder gestellt und, sofern notwendig, beschwert, um ein Aufschwimmen zu verhindern; die Abstandhalter halten es ungefähr in der Mitte des Zylinders.
    Die Probe wird im Zylinder in der Tiefkühlkammer platziert, abgekühlt und 24 h lang bei der
    erforderlichen Temperatur aufbewahrt. Nach diesem Zeitabschnitt wird die Probe in einem Zeitraum von nicht weniger als 24 h und nicht mehr als 96 h bei einer Umgebungstemperatur von 20°C bis 25°C aufgetaut.
    b.2) Der nach Absatz b.1 beschriebene Ablauf wird drei mal wiederholt, so dass insgesamt vier Gefrier- und Auftauzyklen stattgefunden haben.
    b.3) Die Probe wird auf Trübung und Inhomogenität untersucht.
    b.4) Die Probe wird 7 Tage lang bei 60°C und anschließend einen Tag lang bei Raumtemperatur konditioniert.

3.2 Wärmebeständigkeit (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Ein originalverschlossener 20 I Behälter (oder ein anderer Standard-Versandbehälter) mit einer vom Hersteller gelieferten Charge soll 7 Tage lang bei 60°C und anschließend einen Tag lang bei Raumtemperatur konditioniert werden. Nach dieser Konditionierung wird das Schaummittelkonzentrat nach vorherigem Umschütteln/Rühren der Brandprüfung nach Absatz 3.8 unterzogen und muss die dort geforderten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

3.3 Sediment (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

3.3.1 Jedes Sediment, das sich bei einer Behandlung der Probe entsprechend Abschnitt 2 bildet, soll durch ein 180 mm-Sieb dispergierbar sein, und bei der Prüfung nach Absatz 3.3.2 soll der prozentuale Volumenanteil an Sediment nicht mehr als 0,25 % betragen.

3.3.2 Die Prüfung soll wie folgt durchgeführt werden:

  1. Prüfgeräte:

    ANMERKUNG: Die in ISO 3734 beschriebene Zentrifuge und beschriebenen

  2. Durchführung:
    Jede Probe wird 10 min lang zentrifugiert. Das Sedimentvolumen wird bestimmt und als prozentualer Volumenanteil der zentrifugierten Probe angegeben.
    Der Inhalt des Zentrifugenröhrchen wird in das Sieb gespült, und es ist zu prüfen, ob das Sediment mit Hilfe des Strahles aus der Kunststoff-Spritzflasche durch das Sieb dispergiert oder nicht dispergiert werden kann.

ANMERKUNG: Es ist möglich, dass die Prüfmethode für einige nicht-Newtonsche Schaummittelkonzentrate nicht geeignet ist. In diesem Fall ist eine alternative, den Anforderungen der Verwaltung genügende Methode anzuwenden, mit der die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen bestätigt wird.

3.4 Kinematische Viskosität (wie Anlage zu MSC/ Rundschreiben 582)

3.4.1 Die Prüfung soll entsprechend ASTM D 445-86 oder ISO 3104 durchgeführt werden. Die kinematische Viskosität soll den Wert von 200 mm2/s nicht überschreiten. 3.4.2 Die Methode zur Ermittlung der Viskosität nicht Newtonscher Schaummittelkonzentrate soll den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

3.5 pH-Wert (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Der pH-Wert der Schaummittelkonzentrate, das entsprechend Abschnitt 2 entnommen wurde, soll bei (20 ± 2) °C nicht weniger als 6,0 und nicht mehr als 9,5 betragen.

3.6. Verschäumung

3.6.1 Die Prüfung soll entsprechend Absatz 3.6.2 unter Verwendung von Meerwasser mit einer Temperatur von ca. 20°C durchgeführt werden. Künstlichem Meerwasser, welches die in Absatz 3.6.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, kann ebenfalls verwendet werden. Die Verschäumung, die mit den an Bord verwendeten Schaumerzeugern erreicht wird, soll mit der Verschäumung der bei den Brandprüfungen verwendeten Schaumerzeugern übereinstimmen.

3.6.2 Bestimmung der Verschäumungszahl

  1. Prüfgeräte:

    Ein Beispiel für ein geeignetes Gerät ist in der Norm ISO 7203-2 enthalten.

  2. Durchführung:
    b.1) Das Auffanggefäß wird innen angefeuchtet und die Masse bestimmt (W1). Der Schaumerzeuger wird angebracht und der Druck an der Düse eingestellt, so dass es zu einem Durchfluss von 6,1 I/min kommt. Mit geschlossenem Ablass wird Schaum im Auffanggefäß gesammelt. Sobald das Auffanggefäß gefüllt ist, wird die Schaumerzeugung gestoppt und die Schaumoberfläche in Höhe des Gefäßrandes geglättet. Das Auffanggefäß wird gewogen (W2). Während des Füllens wird der Ablass am Boden das Auffanggefäß geschlossen gehalten, bis die Masse des Schaumes bestimmt ist.
    b.2) Die Verschäumung E wird nach folgende Gleichung berechnet:
    E - V / W2 W1
    wobei angenommen wird, dass die Dichte der Schaummittellösung 1,0 kg/l beträgt und dabei sind:
    V = Volumen des Gefäßes (ml),
    W1 = Masse des leeren Gefäßes (g),
    W2 = Masse des gefüllten Gefäßes (g).
    b.3) Der Ablass wird geöffnet und die 50%-Wasserabscheidungzeit gemessen (siehe nachfolgenden Absatz 3.7.1).
    Die Wasserabscheidung wird entweder durch die Bestimmung des Masseverlustes des gewogenen Auffanggefäßes oder durch die Bestimmung der ausfließenden Schaummittellösung in einem Messzylinder bestimmt.
    Es soll dafür gesorgt werden, dass es in dem im Auffanggefäß gesammelten Schaum keine Hohlräume gibt.

3.6.3. Künstliches Meerwasser kann aus Leitungswasser durch Lösen von

25,0 g Natriumchlorid (NaCl),
11,0 g Magnesiumchlorid (MgCl2 6H2O),
1,6 g Calciumchlorid (CaCl2 2H2O),
4,0 g Natriumsulfat (Na2SO4)

je Liter hergestellt werden.

3.7 Wasserabscheidung

3.7.1 Die Wasserabscheidungszeit soll entsprechend vorstehendem Absatz 3.6.2 b.3) bestimmt werden, nachdem die Verschäumungszahl ermittelt wurde.

3.7.2 Die Prüfung soll unter Verwendung von Meerwasser mit einer Temperatur von ca. 20°C durchgeführt werden. Künstlichem Meerwasser, welches die in Absatz 3.6.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, kann ebenfalls verwendet werden.

3.7.3 Die Wasserabscheidungszeit, die mit den an Bord verwendeten Schaumerzeugern erreicht wird, soll mit der Wasserabscheidungszeit der bei den Brandprüfungen verwendeten Schaumerzeugern übereinstimmen.

3.8 Brandprüfung

Die Brandprüfungen sollen entsprechend den folgenden Absätzen 3.8.1 bis 3.8.7 durchgeführt werden. ANMERKUNG: Die Brandprüfungen des Abschnitts 3.8 sind kostenintensiver und zeitaufwendiger als die anderen Prüfungen dieser Richtlinie. Es wird empfohlen, die Brandprüfungen erst am Ende des Prüfprogramms durchzuführen, damit die Kosten unnötiger Prüfungen von Schaummittelkonzentraten vermieden werden, welche die anderen Anforderungen nicht erfüllen.

3.8.1 Umgebungsbedingungen

3.8.2 Aufzeichnungen

Während der Brandprüfung soll folgendes aufgezeichnet werden:

3.8.3 Schaummittellösung

  1. Die Schaummittellösung wird entsprechend den Empfehlungen des Herstellers/Lieferanten hinsichtlich der Konzentration, der maximalen Vormischzeit, der Verträglichkeit mit den Prüfgeräten, der Vermeidung von Verunreinigungen durch andere Schaumtypen usw. hergestellt.
  2. Die Prüfung soll unter Verwendung von Meerwasser mit einer Temperatur von ca. 20°C durchgeführt werden. Künstliches Meerwasser, welches die in Absatz 3.6.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, kann ebenfalls verwendet werden.

3.8.4 Prüfgeräte

  1. Brandwanne Runde Brandwanne aus Stahl mit folgenden Abmessungen:

    ANMERKUNG: Die Brandwanne hat eine Fläche von etwa 1,73 m2.

  2. Schaumerzeuger für Leichtschaum Entsprechend Absatz 3.6.2 a).
  3. Feuer-Schutzschirme

Feuer-Schutzschirme aus Metall mit einer nominellen Maschenweite von 5 mm für die in Absatz 3.8.6 beschriebene Anordnung.

3.8.5 Brennstoff

Es wird ein Gemisch aliphatischer Kohlenwasserstoffe mit den folgenden physikalischen Eigenschaften verwendet:

ANMERKUNG: Typische Brennstoffe, die diese Spezifikation erfüllen, sind n-Heptan und bestimmte Lösungsmittelfraktionen, die als" Heptan, technisch" bezeichnet werden.

Die Verwaltung kann zusätzliche Brandprüfungen unter Verwendung eines anderen Brennstoffs fordern.

3.8.6 Durchführung der Prüfung

  1. Die Brandwanne wird waagerecht und unmittelbar auf dem Boden aufgestellt. Etwa 30 I Meerwasser oder künstliches Meerwasser, welches die in Absatz 3.6.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, und (55 ± 5) I Brennstoff werden eingefüllt, so dass ein nomineller Freibord von 100 mm verbleibt.
  2. Die Schutzschirme werden entsprechend Abbildung 2 um die Brandwanne aufgestellt. Der Brennstoff wird innerhalb von 5 min entzündet und eine Vorbrennzeit von mindestens 45 s eingehalten. Danach wird mit der Schaumerzeugung durch den Schaumerzeuger in einiger Entfernung vom Feuer begonnen,
    (60 ± 5) s nach dem vollständigen Durchzünden wird der Schaumgenerator in die Öffnung zwischen den Schutzschirmen eingeschwenkt und mit der Schaumaufgabe begonnen. Der Schaum wird (120 ± 2) s lang auf die Brandfläche aufgeben. Die Löschzeit, für die der Zeitraum vom Beginn der Schaumaufgabe bis zum Löschen gilt, wird aufgezeichnet.

3.8.7 Zulässige Werte Löschzeit: nicht mehr als 120 s.

3.9 Korrosionsverhalten (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Der Lagerbehälter muss während der gesamten Lagerzeit des Schaummittelkonzentrates mit diesem so verträglich sein, dass die physikalischen und chemischen Eigenschaften nicht unter die von der Verwaltung anerkannten Ausgangswerte absinken.

3.10 Dichte (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Die Bestimmung der Dichte erfolgt entsprechend ASTM D1298-85.

4 Regelmäßige Überprüfung von an Bord gelagerten Schaummittelkonzentraten (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Die Verwaltung wird auf die Tatsache hingewiesen, dass spezielle Bedingungen vor Ort (erhöhte Umgebungstemperatur, unvollständige Füllung der Tanks usw.) zu einer vorzeitigen Alterung der Schaummittelkonzentrate führen kann.

Bei einer regelmäßigen Überprüfung der Schaummittelkonzentrate sollen die Prüfungen nach den Absätzen 4.1 bis 4.5 durchgeführt werden. Sie sollen durch von der Verwaltung anerkannte Laboratorien ausgeführt werden. Die Abweichungen der Werte, die bei diesen Prüfungen festgestellt werden, im Vergleich mit denen, die bei der Typzulassung festgestellt wurden, sollen innerhalb von der Verwaltung anerkannten Grenzen liegen.

Die Prüfungen nach den Absätzen 4.1, 4.3 und 4.4 sollen mit Proben durchgeführt werden, die zuvor 24 h lang bei 60 °C aufbewahrt und anschließend auf die Prüftemperatur abgekühlt wurden.

4.1 Sediment

Entsprechend obigem Absatz 3.3.

4.2 pH-Wert

Entsprechend obigem Absatz 3.5.

4.3 Verschäumung

Entsprechend obigem Absatz 3.7.

4.4 Wasserabscheidung

Entsprechend obigem Absatz 3.8.

4.5 Dichte

Entsprechend obigem Absatz 3.11.

5 Zeiträume für regelmäßige Überprüfungen (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Die erste regelmäßige Überprüfung von an Bord gelagerten Schaummittelkonzentraten soll nach drei Jahren erfolgen, danach jährlich.

Der Nachweis über das Alter des Schaummittelkonzentrates und die erfolgten Überprüfungen soll an Bord aufbewahrt werden.

Abbildung 1: Typische Ausführung des Polyethylenrohrs 

Druck- und Lokalversion

Abbildung 2: Versuchsaufbau für die Brandprüfung 

*) siehe auch Regel II-2/10.4.1.1.2 SOLAS 74(2000) und Kapitel 6 FSS-Code