Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Rundschreiben MSC.1/1213 vom 15. Dezember 2006
Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut

Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 49)



Siehe Fn.*

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November bis 8. Dezember 2006) Änderungen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) mit Entschließung MSC.220(82) einschließlich der Hinzufügung von "Kohlendioxid" in die Tabelle des Kapitels 19 angenommen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat nach erfolgter Prüfung der vom Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" auf seiner achten Tagung erarbeiteten Tabelle über Interpretationen zu und Anwendung der Vorschriften des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut als Ladung in einem eigens dafür vorgesehenen Einsatzgebiet die in der beigefügten Anlage wiedergegebene Tabelle beschlossen.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte Tabelle den Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Tabelle über Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut

Absatz/Abschnitt/KapitelInterpretation/Anwendung
3.1.2Eine einzige A-0 Trennfläche ist ausreichend.
5.2.1.4Eine elektrisch leitende Verbindung der Rohrleitungen und Tanks ist nicht erforderlich.
5.6.4Schmelzsicherungen im Schnellschluss-System sind nicht erforderlich.
10Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind nicht erforderlich.
11Dieses gesamte Kapitel ist nicht anwendbar.
12.1.9Die sichere Anordnung und die sichere Bauart der elektrischen Lüftermotoren sind nicht erforderlich.
12.1.11Schutzsiebe in Lüftungskanälen sind nicht erforderlich.
13.6Es sind nur die Absätze 13.6.13 und 13.6.14 anwendbar

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1213 "Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut"

Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 49)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1213, "Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE