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Rundschreiben MSC.1/1213 vom 15. Dezember 2006
Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut
Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 49)
Siehe Fn.*
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November bis 8. Dezember 2006) Änderungen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) mit Entschließung MSC.220(82) einschließlich der Hinzufügung von "Kohlendioxid" in die Tabelle des Kapitels 19 angenommen.
2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat nach erfolgter Prüfung der vom Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" auf seiner achten Tagung erarbeiteten Tabelle über Interpretationen zu und Anwendung der Vorschriften des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut als Ladung in einem eigens dafür vorgesehenen Einsatzgebiet die in der beigefügten Anlage wiedergegebene Tabelle beschlossen.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte Tabelle den Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Tabelle über Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut
Absatz/Abschnitt/Kapitel | Interpretation/Anwendung |
3.1.2 | Eine einzige A-0 Trennfläche ist ausreichend. |
5.2.1.4 | Eine elektrisch leitende Verbindung der Rohrleitungen und Tanks ist nicht erforderlich. |
5.6.4 | Schmelzsicherungen im Schnellschluss-System sind nicht erforderlich. |
10 | Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind nicht erforderlich. |
11 | Dieses gesamte Kapitel ist nicht anwendbar. |
12.1.9 | Die sichere Anordnung und die sichere Bauart der elektrischen Lüftermotoren sind nicht erforderlich. |
12.1.11 | Schutzsiebe in Lüftungskanälen sind nicht erforderlich. |
13.6 | Es sind nur die Absätze 13.6.13 und 13.6.14 anwendbar |
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1213 "Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut"
Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 49)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1213, "Interpretation zum und Anwendung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung verflüssigten Kohlendioxids als Massengut", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |