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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1214
"Leistungsnormen für die Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Systemen und Anlagen auf Fahrgastschiffen im Hinblick auf eine sichere Rückkehr in einen Hafen und eine geordnete Evakuierung und Verlassen des Schiffes nach einem Unfall"

Vom 21. März 2007
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2007 S. 195)

(aufgehoben durch MSC.1Circ.1369)



Fahrgastschiffsicherheitsvorschriften nach SOLAS beinhalten künftig auch Entwurfskriterien für Systeme und Anlagen, die im Havariefall in den unbeschädigten Bereichen betriebsfähig erhalten werden sollen. Um diese Vorschriften weltweit einheitlich umzusetzen wurde beim Schiffssicherheitsausschuss der internationalen Schiffssicherheits-Organisation das Rundschreiben MSC.1/ Rundschreiben 1214 entwickelt. Dieses wird nachstehend veröffentlicht.

  1. Der Schiffssicherheitsausschuss beschloss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November - 8. Dezember 2006) Leistungsnormen für die Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Systemen und Anlagen auf Fahrgastschiffen im Hinblick auf eine sichere Rückkehr in den Hafen nach einem Unfall sowie Leistungsnormen für die Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Systemen und Anlagen auf Fahrgastschiffen im Hinblick auf eine geordnete Evakuierung und Verlassen des Schiffes nach einem Unfall, die in Anlage 1 beziehungsweise in Anlage 2 wiedergegeben sind, um eine zusätzliche Orientierungshilfe für die einheitliche Anwendung der Regeln II-1 /8-1, II-2/21.4, II-2/21.5.1.2 und II-2/22.3.1 des SOLAS-Übereinkommens zu geben, die mit Entschließung MSC.216(82) angenommen wurden und am 1. Juli 2010 in Kraft treten sollen.
  2. Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die beigefügten Leistungsnormen den Eignern von Fahrgastschiffen, Schiffbauern, Konstrukteuren und den anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

 

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 Leistungsnormen für die Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Systemen und Anlagen auf Fahrgastschiffen im Hinblick auf eine sichere Rückkehr in einen Hafen und eine geordnete Evakuierung und Verlassen des Schiffes nach einem UnfallAnlage 1

Allgemeines

1 Diese Leistungsnormen bieten eine zusätzliche Orientierungshilfe für die einheitliche Umsetzung der Regeln II-2/21.4 und II-2/21.5.1.2 des SOLAS-Übereinkommens, denen zufolge nach einem Brand oder einer Überflutung des Schiffes im Sinne der Regeln II-1/8-1 und II-2/21.3 für alle Personen an Bord bestimmte Anlagen sichergestellt sein und bestimmte Systeme für eine sichere Rückkehr in den Hafen einsatzfähig bleiben müssen.

Antriebssysteme und ihre notwendigen Hilfsmaschinen und Kontrollsysteme

2 Die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlage ist von wesentlicher Bedeutung für den Antrieb des Schiffes und soll daher betriebsfähig bleiben.

Die Stromerzeugungsanlagen eines Schiffes und ihre Hilfsmaschinen sind von entscheidender Bedeutung für die Schwimmfähigkeit und Sicherheit des Schiffes im Leckfall

3 Es soll für alle wesentlichen Anlagen, die in den Regeln II-2/21.4 und II-2/21.5.1.2 des SOLAS-Übereinkommens näher ausgeführt sind, eine Stromversorgung vorhanden sein und aufrechterhalten werden, wobei Anlagen, die gleichzeitig betrieben werden können, gebührend zu berücksichtigen sind. Die Anwendung von Regel II-2/21.4 sieht vor, dass andere Systeme (z.B. Lüftung des Maschinenraums, Beleuchtung von Räumen außerhalb von Bereichen, die durch den Unfall nicht beeinträchtigt sind usw.) weiterhin betriebsfähig bleiben, um die darin aufgeführten Funktionen zu unterstützen.

Steuerungssysteme und Steuerungskontrollsysteme

4 Rudersysteme- und deren Steuerungssysteme sollen in der Lage sein, das Schiff zu manövrieren.

Einrichtungen für das Befüllen, Umladen und die Verwendung von flüssigem Brennstoff

5 Die für das interne Umladen und die Verwendung flüssiger Brennstoffe bestimmten Systeme sollen eine Brennstofftransfer zu der jeweils aktiven Antriebs- und Stromerzeugungseinrichtungen ermöglichen.

Interne Systeme zur Nachrichtenübermittlung

6 Die interne Kommunikation soll mit Hilfe von leistungsfähigen tragbaren oder ortsfesten Geräten erfolgen.

Externe Nachrichtenübermittlung

7 Das Schiff soll in der Lage sein, über GMDSS oder die Notfrequenzen des UKW-Marine- und Luftbandes zu kommunizieren, selbst wenn die GMDSS-Hauptausrüstung verloren gegangen ist.

Hauptfeuerlöschsystem

8 Das Hauptfeuerlöschsystem ist in allen Hauptbrandabschnitten, die nicht direkt durch den Unfall betroffen sind, betriebsbereit zu halten. Für alle Bereiche des Schiffes muss Wasser zur Brandbekämpfung verfügbar sein.

Fest eingebaute Feuerlöschsysteme (Gas und Wasser)

9 Das automatische Sprinklersystem oder jedes andere fest eingebaute Feuerlöschsystem, das für den Schutz eines ganzen Raumes vorgesehen ist, soll in allen nicht direkt durch den Unfall betroffenen Räumen betriebsbereit sein.

Feuer- und Rauchmeldesysteme

10 Das Feuermeldesystem soll in allen Bereichen, die nicht direkt durch den Unfall betroffen sind, betriebsbereit bleiben.

Bilgen- und Ballastwassersysteme

11 Die Lenzpumpensysteme und alle dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die für ihren Betrieb erforderlich sind, sollten in allen Räumen, die nicht direkt durch den Unfall betroffen sind, zur Verfügung stehen.

Navigationssysteme

12 Wesentliche Einrichtungen, die für die Navigation, die Positionsfeststellung und die Ermittlung eines Kollisionsrisikos unerlässlich sind, sollen zur Verfügung stehen. Das Schiff soll in der Lage sein, die richtige Lichteranordnung in Übereinstimmung mit den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zu zeigen.

Anlagen für sichere Bereiche

13 Die in Regel II-2/21.5.1.2 des SOLAS-Übereinkommens beschriebenen Anlagen sollen für alle sicheren Bereiche im Sinne von Regel II-2/3.5.1 zur Verfügung stehen.

Leckmeldesystem

14 Das Leckmeldesystem soll nach einem Unfall weiterhin betriebsbereit sein.

Andere wichtige Systeme für die Schadenssicherung

15 Dazu zählen alle Systeme, die nach Ansicht der Verwaltung wichtig für die Schadenssicherung im Zusammenhang mit einem Brand oder Überfluten sind.

 

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 Leistungsnormen für die Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Systemen auf Fahrgastschiffen im Hinblick auf eine geordnete Evakuierung und Verlassen des Schiffes nach einem UnfallAnlage 2

Allgemeines

1 Diese Leistungsnormen bieten eine zusätzliche Orientierungshilfe für die einheitliche Anwendung der Regel II-2/22.3.1 des SOLAS-Übereinkommens, der zufolge bestimmte Systeme betriebsbereit bleiben müssen, um eine geordnete Evakuierung und Verlassen des Schiffes im Fall eines Brandes zu unterstützen.

Hauptfeuerlöschanlage

2 Die Hauptfeuerlöschanlage ist in allen Hauptbrandabschnitten, die nicht direkt durch den Unfall betroffen sind, betriebsbereit zu halten. Für alle Bereiche des Schiffes muss Wasser zur Brandbekämpfung verfügbar sein.

Interne Kommunikation

3 Es soll eine Vorrichtung vorhanden sein, um Anweisungen an die Brandbekämpfungs- und Lecktrupps und die für die Evakuierung und Verlassen des Schiffes zuständigen Besatzungsmitglieder weiterzugeben.

Externe Nachrichtenübermittlung

4 Das Schiff soll in der Lage sein, über GMDSS oder die Notfrequenzen des UKW-Marine- und Luftbandes zu kommunizieren, selbst wenn die GMDSS-Hauptausrüstung verloren gegangen ist.

Lenzpumpensystem

5 Die Lenzpumpensysteme und alle dazugehörigen Ausrüstungsteile, die für ihren Betrieb erforderlich sind, sollen in allen Räumen, die nicht direkt durch den Unfall betroffen sind, verfügbar sein.

Strom für die Schadenssicherung und das Verlassen des Schiffes

6 Für das Verlassen des Schiffes soll Strom zur Verfügung stehen, einschließlich Rettungsmittel und -vorrichtungen und der in Regel II-2/22.3.1 des SOLAS genannten Systeme, mit gebührender Berücksichtigung von Anlagen, die gleichzeitig bedient werden.

ENDE