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MSC.Rundschreiben 848 in der Fassung des MSC.1/Rundschreibens 1267 vom 8. Juni 1998 und vom 4. Juni 2008
Revidierte Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird MSC/Rundschreiben 848

Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 276)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundsechzigsten Tagung (2. bis 6. Dezember 1996) die Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, als MSC/Rundschreiben 776 genehmigt.

2 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner zweiundvierzigsten Tagung (8. bis 12. Dezember 1997) die Notwendigkeit technischer Verbesserungen für die in MSC/Rundschreiben 776 enthaltenen Richtlinien anerkannt, um ihre richtige Umsetzung zu unterstützen, und hat dafür Änderungen zu den Richtlinien ausgearbeitet.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsechzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 1998) die in der Anlage wiedergegebenen revidierten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, genehmigt, um die dem MSC/Rundschreiben 776 beigefügten Richtlinien zu ersetzen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A und Ladepumpenräumen anzuwenden.

Rundschreiben MSC.1/1267

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) die in der Anlage wiedergegebenen Änderungen zu den Revidierten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen, fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, (MSC/Rundschreiben 848) angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Änderungen zu den Revidierten Richtlinien bei der Zulassung von gleichwertigen, fest eingebauten GasFeuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, anzuwenden, und diese Richtlinien den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Anlagenbauern bzw. Ausrüstungsherstellern, Prüflaboratorien sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Revidierte Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird

Allgemeines

1 Bei fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A und in Ladepumpenräumen, die den nach den Regeln II-2/10.4 und II-2/10.9 SOLAS vorgeschriebenen Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, muss nachgewiesen werden, dass sie die gleiche Zuverlässigkeit haben, die als bedeutsam für die Leistungsanforderungen bei den nach den Vorschriften des Kapitels 5 FSS-Code zugelassenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen festgestellt worden sind. Zusätzlich muss das System durch Prüfung aufzeigen, dass es die Fähigkeit hat, eine Reihe von Bränden zu löschen, die in einem Maschinenraum eines Schiffes auftreten können.

Grundsätzliche Anforderungen

2 Es sind alle Vorschriften des Absatzes 2.1 Kapitel 5 FSS-Code, mit Ausnahme der Änderungen durch diese Richtlinien, anzuwenden.

3 Die minimale Löschkonzentration ist durch eine von der Verwaltung anerkannte Schalenbrenner-Prüfung zu bestimmen. Die Nenn-Konzentration muss mindestens 30% über der minimalen Löschkonzentration liegen. Diese Konzentrationen sind durch eine Prüfung in natürlicher Größe nach dem beschriebenen, im Anhang wiedergegebenen Prüfverfahren zu bestätigen.

4 Bei Systemen, die reinen Halogenkohlenwasserstoff als Löschmittel verwenden, müssen 95% der Nenn-Konzentration in 10 s oder weniger ausgeströmt sein. Bei Inertgassystemen darf die Ausströmzeit 120 s für 85 % der Nenn-Konzentration nicht übersteigen.

5 Die Löschmittelmenge für den geschützten Raum ist bei minimaler zu erwartender Umgebungstemperatur unter Verwendung der Nenn-Konzentration und auf der Basis des Nettovolumens des geschützten Raumes einschließlich des Maschinenschachtes zu berechnen.

5.1 Das Nettovolumen eines geschützten Raumes ist der Teil des Bruttovolumens des Raumes, der von dem freigesetzten Löschmittelgas eingenommen wird.

5.2 Wenn das Nettovolumen eines geschützten Raumes berechnet wird, so muss das Nettovolumen das Volumen der Bilge, das Volumen des Maschinenschachtes und das Volumen entspannter Luft, komprimiert in Luftflaschen, die im Fall eines Brandes in dem geschützten Raum freigesetzt wird, beinhalten.

5.3 Die Objekte, die in dem geschützten Raum Volumen einnehmen, sind vom Bruttovolumen des Raumes abzuziehen. Sie beinhalten, sind aber nicht unbedingt begrenzt auf:

5.4 Spätere Änderungen in dem geschützten Raum, die das Nettovolumen des Raumes verändern, erfordern eine Anpassung der Menge des Löschmittels, um die Vorschriften dieses Absatzes und des Absatzes 6 zu erfüllen.

6 Alle Systeme müssen so ausgelegt sein, dass eine Evakuierung des geschützten Raumes vor dem Löschmitteleintritt ermöglicht wird. Ferner muss eine Einrichtung vorhanden sein, die vor Abgabe des Feuerlöschmittels in jedem Raum, in dem Personen üblicherweise arbeiten oder zu dem sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches und optisches Warnzeichen abgibt. Der Alarm muss über eine Zeitdauer wirksam sein, die für die Evakuierung des Raumes erforderlich ist, keinesfalls jedoch weniger als 20 s vor Freigabe des Löschmittels. Eine unnötige Exposition, selbst bei Konzentrationen unterhalb eines AEL-Wertes (Adverse Effect Level), ist zu vermeiden.

6.1 Selbst bei Konzentrationen unterhalb eines AEL-Wertes (Adverse Effect Level) darf eine Exposition in gasförmigem Feuerlöschmittel 5 min nicht überschreiten. Berechnet nach dem Netto-Volumen des geschützten Raumes bei der maximal zu erwartenden Umgebungstemperatur darf ein Halogenkohlenwasserstoff-Löschmittel ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bis zum NOAEL-Wert (No Observed Adverse Effect Level) 1 eingesetzt werden. Falls ein Halogenkohlenwasserstoff-Löschmittel oberhalb seines NOAEL-Wertes eingesetzt werden muss, müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Exposition auf einen Zeitraum begrenzen, der nicht länger ist als die ermittelte Zeit entsprechend einer wissenschaftlich anerkannten physiologischbasierten pharmakokinetischen (PBPK - Physiologically Based PharmaCokinetic) * Modellierung oder etwas Gleichwertiges, mit der eindeutige sichere Belastungsgrenzen (Expositionsgrenzen) sowohl bezüglich der Feuerlöschmittel-Konzentrationen als auch hinsichtlich der menschlichen Expositionszeiten ermitteln werden.

6.2 Bei Inertgassystemen müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Exposition auf einen Zeitraum begrenzen, der nicht länger ist als 5 min bei Inertgassystemen, die für Konzentrationen unterhalb von 43% (entsprechend einem Sauerstoffgehalt von 12%, bezogen auf Meereshöhe) ausgelegt sind, oder welche die Exposition auf einen Zeitraum begrenzen, der nicht länger ist als 3 min bei Inertgassystemen, die für Konzentrationen zwischen 43 % und 52 % (entsprechend einem Sauerstoffgehalt zwischen 12 % und 10 %, bezogen auf Meereshöhe) ausgelegt sind, berechnet nach dem Netto-Volumen des geschützten Raumes bei der maximal zu erwartenden Umgebungstemperatur.

6.3 Auf keinen Fall darf ein Halogenkohlenwasserstoff-Löschmittel bei Konzentrationen, die nach dem Nettovolumen des geschützten Raumes bei der maximal zu erwartenden Umgebungstemperatur berechnet werden, oberhalb des LOAEL-Wertes (Lowest Observed Adverse Effect Level) 2, noch des ALC-Wertes (Approximate Lethal Concentration) 3 eingesetzt werden, noch darf ein Inertgas bei einer Gaskonzentration oberhalb von 52% verwendet werden.

7 Das System mit den zugehörigen Komponenten muss in geeigneter Weise ausgeführt sein, um Schwankungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß, Verstopfung und Korrosion, wie sie normalerweise in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen auf Schiffen vorkommen, standzuhalten.

8 Das System mit den zugehörigen Komponenten muss in Übereinstimmung mit von der Organisation ** anerkannten internationalen Normen entworfen und installiert sein und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung hergestellt und geprüft sein. Die Entwurfs- und Installationsnormen müssen mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:

  1. Sicherheit:
  2. Entwurf und Anordnung von Löschmittelbehältern:
  3. Löschmittelversorgung, Menge, Qualitätsnormen;
  4. Rohrleitungen und Zubehör:
  5. Ventile:
  6. Düsen:
  7. Auslösungs- und Kontrollsysteme:
  8. Alarm- und Anzeigeeinrichtungen:
  9. Berechnung des Löschmittelvolumenstroms
  10. Unversehrtheit der Umschließung und Leckageanforderungen:
  11. Anforderungen für die Nenn-Konzentration, Menge für die Gesamtflutung;
  12. Ausströmzeit; und
  13. Inspektions-, Wartungs- und Prüfungsvorschriften.

9 Der Düsentyp, der maximale Düsenabstand, die maximale Höhe und der minimale Düsendruck müssen sich innerhalb der geprüften Grenzen befinden, um eine Feuerlöschung nach dem vorgeschlagenen Prüfverfahren zu gewährleisten.

10 Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Fluchtwege, die einer Leckage aus dem geschützten Raum ausgesetzt sind, im Brandfalle während und nach der Löschmittelabgabe nicht gefährlich werden. Insbesondere kann bei Bränden Fluorwasserstoff-Dampf (HF-Dampf) als ein Zerfalls-Produkt des Fluorkohlenwasserstoff-Feuerlöschmittels entstehen, und er kann gesundheitliche Auswirkungen wie beispielsweise auf die oberen Atemwege und Augenreizungen bis hin zu einer Beeinträchtigung der Flucht verursachen. Kontrollstationen und andere Stellen, die eine Besetzung während des Brandzustands erfordern, müssen Einrichtungen haben, mit denen Fluorwasserstoff (HF) und Chlorwasserstoff (HCI) unter 5 ppm an dem Ort gehalten werden. Die Konzentrationen anderer Stoffe müssen unter den Konzentrationen gehalten werden, die für die erforderliche Dauer der Exposition als gefährlich angesehen werden.

11 Befinden sich Löschmittelbehälter in einem geschützten Raum, so müssen die Behälter innerhalb des Raumes gleichmäßig verteilt sein und die folgenden Vorkehrungen erfüllen:

  1. Es muss eine mit der Hand auslösbare Kraft-Auslösevorrichtung, die außerhalb des geschützten Raumes angeordnet ist, vorgesehen sein. Für diese Auslösevorrichtung muss die Energiequelle doppelt vorgesehen sein, und sie müssen außerhalb des geschützten Raumes angeordnet und sofort einsatzbereit sein;
  2. elektrische Schaltkreise, welche die Behälter miteinander verbinden, müssen auf Fehlerzustände und Energieausfall überwacht werden. Um dieses anzuzeigen, müssen eine optische und akustische Alarmgebung vorgesehen sein;
  3. pneumatische, elektrische oder hydraulische Schaltkreise, welche die Behälter miteinander verbinden, müssen doppelt ausgeführt und weit voneinander getrennt sein. Die Energiequellen (zur Erzeugung) des pneumatischen oder hydraulischen Drucks müssen auf Druckverlust überwacht werden. Um diesen anzuzeigen, müssen eine optische und akustische Alarmgebung vorgesehen sein:
  4. innerhalb des geschützten Raumes müssen elektrische Schaltkreise, die für die Auslösung des Systems erforderlich sind, feuerwiderstandsfähig entsprechend der Norm IEC 60331 4 oder einer anderen gleichwertigen Norm sein. Rohrleitungssysteme, die für die Auslösung des Systems erforderlich sind und für den hydraulischen oder pneumatischen Betrieb ausgelegt sind, müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen wärmebeständigen Werkstoff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung bestehen;
  5. jeder Druckbehälter muss mit einem selbsttätigen Überdruckventil versehen sein, das in dem Falle, dass der Behälter der Brandeinwirkung ausgesetzt ist und das System nicht benutzt wird, den Inhalt des Behälters in den geschützten Raum sicher abbläst;
  6. die Anordnung der Behälter und der elektrischen Schaltkreise sowie der für die (Löschmittel-)Abgabe jedes Systems erforderlichen Rohrleitungen muss so ausgeführt sein, dass im Falle eines Schadens an irgend einer Energieleitung für die Auslösung oder an einem Behälterventil durch mechanische Beschädigung, Brand oder Explosion in einem geschützten Raum (d.h. ein Einfehlerkonzept) mindestens die Löschmittelmenge noch abgegeben werden kann, die zum Erreichen der Mindest-Löschkonzentration benötigt wird, unter Berücksichtigung der Anforderung einer gleichmäßigen Verteilung des Löschmittels im gesamten Raum; und
  7. der Behälter muss auf Druckabfall infolge Leckage und Auslaufens überwacht werden. Um diesen Zustand anzuzeigen, müssen eine optische und akustische Alarmgebung in dem geschützten Bereich und auf der Kommandobrücke oder in dem Raum, in dem die Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht ist, vorgesehen sein."

12 Für das Löschmittel ist eine minimale Abgabezeit von 15 Minuten vorzusehen.

13 Die Abgabe eines Löschmittels kann in dem geschützten Raum einen erheblichen Über oder Unterdruck hervorrufen. Es sind deshalb Maßnahmen vorzusehen, um die induzierten Drücke auf annehmbare Grenzen zu beschränken.

14 Auf allen Schiffen muss sich das Handbuch des Feuerlöschsystems mit empfohlenen Verfahren für die Kontrolle von Löschmittel-Zersetzungsprodukten einschließlich Fluorwasserstoff-Dampf (HF-Dampf), der aus dem Fluorkohlenwasserstoff-Feuerlöschmittel entsteht und eine Flucht beeinträchtigen könnte, befassen. Es ist offenkundig, dass ein länger hohen Temperaturen ausgesetztes Löschmittel eine höhere Konzentration dieser Gasarten bewirken würde. Die Art und die Empfindlichkeit der Erkennung (Nachweisempfindlichkeit), verbunden mit der Abgabemenge, sind so auszuwählen, dass die Expositionszeit des Löschmittels gegenüber den erhöhten Temperaturen minimiert wird. Die Funktion von Feuerlöscheinrichtungen darf auf Fahrgastschiffen keine Gesundheitsgefahren durch das zersetzte Löschmittel hervorrufen, beispielsweise dürfen auf Fahrgastschiffen Zersetzungsprodukte nicht in die Umgebung von Sammelplätzen abgegeben werden. Weitere entschärfende Schritte berücksichtigen die Evakuierung und das Aufsetzen/Tragen von Masken.

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Prüfverfahren für die Brandprüfung fest eingebauter Gas-Feuerlöschsysteme Anhang

1 Geltungsbereich

1.1 Dieses Prüfverfahren gilt für die Bewertung der Feuerlöschwirksamkeit fest eingebauter GasFeuerlöschsysteme für den Schutz von Maschinenräumen der Kategorie A und Ladepumpenräumen.

1.2 Die Feuerlöschsysteme, die derzeit durch Regel II-2/10.4 SOLAS in der jeweils gültigen Fassung erfasst werden, sind ausgenommen.

1.3 Das Prüfverfahren deckt die Minimalvorschriften für das Feuerlöschen ab.

1.4 Dieses Prüfverfahren ist bei Gasen, verflüssigten Gasen und Mischungen von Gasen anzuwenden. Das Prüfverfahren gilt nicht für Feuer löschende Gase, die mit Stoffen in fester oder flüssiger Form bei den Umgebungsverhältnissen gemischt sind.

1.5 Das Prüfverfahren hat zwei Zielsetzungen:

(1) Nachweisen der Feuerlöschwirksamkeit eines gegebenen Löschmittels bei seiner geprüften Konzentration und

(2) Nachweisen, dass das einzelne Löschmittel-Verteilungssystem das Löschmittel derartig in dem umschlossenen Raum verteilt, dass das gesamte Volumen geflutet ist, um eine Löschkonzentration an allen Punkten zu erreichen.

2 Musterbereitstellung

Die zu prüfenden Komponenten sind zusammen mit den Entwurfs- und Einbaukriterien,

Betriebsanweisungen, Zeichnungen und technischen Angaben, die für die Identifizierung der Komponenten ausreichend sind, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.

3 Prüfverfahren

3.1 Grundsatz

Dieses Prüfverfahren ermöglicht die Bestimmung der Wirksamkeit verschiedener Feuerlöschsysteme mit gasförmigen Löschmitteln bei Sprühbränden, Wannenbränden und Bränden der Brandklasse A.

3.2 Versuchsaufbau

3.2.1 Prüfraum

Die Prüfung ist in einem Raum mit einer Grundfläche von 100 m2 , wobei keiner der waagerechten Schenkel weniger als 8 m beträgt, und mit einer Deckenhöhe von 5 m durchzuführen. Der Prüfraum ist mit einer schließbaren Zugangstür, die eine Fläche von etwa 4 m2 hat, zu versehen. Zusätzlich müssen sich schließbare Lüftungsluken, die eine Gesamtfläche von mindestens 6 m2 haben, in der Decke befinden.

3.2.2 Unversehrtheit der Umschließung des Prüfraums

Die Umschließung des Prüfraums ist normalerweise leckagedicht, wenn Türen und Luken geschlossen sind. Die Unversehrtheit der Dichtungen von Türen, Luken und anderen Durchführungen (z.B. Zugangsklappen für Instrumente) muss vor jeder Prüfung überprüft werden.

3.2.3 Maschinenattrappe

  1. Eine Maschinenattrappe mit den Abmessungen von 1 m x 3 m x 3 m (Breite x Länge x Höhe) ist aus Stahlblech mit einer nominellen Dicke von 5 mm herzustellen. Die Attrappe ist mit zwei Stahlrohren von 0,3 m Durchmesser und 3 m Länge, die Abgassammelrohre simulieren, und einer festen Stahlplatte zu versehen. Oben auf der Attrappe ist eine Wanne mit einer Fläche von 3 m2 angeordnet (Siehe Abbildungen 1, 2 und 3).
  2. Ein Flurplattensystem mit den Abmessungen von 4 m x 6 m und 0,75 m hoch muss die Maschinenattrappe umgeben. Es sind Vorkehrungen für die Platzierung der nach Tabelle 1 beschriebenen Brennstoffwannen, die den in Tabelle 2 aufgeführten Parametern entspricht, zu treffen.

3.2.4 Instrumentierung

Es ist eine Instrumentierung für die fortgesetzte Messung und Aufzeichnung der Prüfverhältnisse zu verwenden. Die folgenden Messungen sind vorzunehmen:

  1. Temperatur an drei senkrechten Positionen (z.B. 1, 2,5 und 4,5 m),
  2. Druck innerhalb der Umschließung des Prüfraums,
  3. Gas-Probenahme auf mittlerer Raumhöhe und Analyse für Sauerstoff, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und relevante Halogensäure-Produkte, z.B. Jodwasserstoff, Fluorwasserstoff, Salzsäure,
  4. Einrichtungen zur Bestimmung der "Flammeaus"-Anzeigen,
  5. Druck der Brennstoffdüsen bei Sprühfeuern,
  6. Brennstoff-Volumenstrom bei Sprühfeuern,
  7. Druck an der ausgelösten Düse.

3.2.5 Düsen

3.2.5.1 Für die Prüfungszwecke müssen die Düsen innerhalb von 1 m des Deckenbereichs angeordnet sein.

3.2.5.2 Wenn mehr als eine Düse verwendet wird, müssen sie symmetrisch angeordnet sein.

3.2.6 Temperatur innerhalb der Umschließung des Prüfraums

Die Umgebungstemperatur innerhalb der Umschließung des Prüfraums ist bei Beginn der Prüfung zu notieren und dient als Basis für die Berechnung der Konzentration, die das Löschmittel erwartungsgemäß bei dieser Temperatur und mit diesem Löschmittelgewicht bei dem vorgegebenen Prüfvolumen erreichen würde.

3.3 Prüffeuer und Programm

3.3.1 Feuerarten

Bei dem in Tabelle 3 beschriebenen Prüfprogramm sind die in Tabelle 1 beschriebenen Prüffeuer anzuwenden.

Tabelle 1: Parameter der Prüffeuer

FeuerArtBrennstoffFeuergröße (MW)Bemerkungen
A76 -100 ID BüchseHeptan0,0012 bis 0,002(visuelle) Anzeige
B0,25 m2 WanneHeplan0,35 
C2 m2 WanneDiesel/Heizöl3 
D4 m2 WanneDiesel/Heizöl6 
ESprühfeuer mit niedrigem DruckHeptan 0,16 ± 0,01 kg/s5,8 
FSprühfeuer mit niedrigem Druck, niedrigem VolumenstromHeplan 0,03 ± 0,005 kg/s1,1 
GSprühfeuer mit HochdruckDiesel/Heizöl 0,05 ± 0,002 kg/s1,8 
HHolzstapelFichte oder Tanne0,3siehe Anmerkung 2
I0,10 m2 WanneHeptan0,14 
Anmerkungen zu Tabelle 1:
1. Diesel/Heizöl bedeutet leichter Dieselkraftstoff oder handelsübliches Heizöl.
2. Die Holzstapel müssen materiell die gleichen sein wie in ISO/TC 21/ SC5/VVG 8 ISO Draft International Standard (bzw. ISO-Norm 14520), Gaseous fire extinguishing systems, Part 1: General Requirements beschrieben. Der Stapel besteht aus sechs ofengetrockneten Scheiten aus Fichten- oder Tannenholz in handelsüblicher Größe von 50 mm x 50 mm x 450 mm mit einem Feuchtigkeitsgehalt zwischen 9 % und 13 %. Die Holzscheite werden in vier abwechselnden Lagen rechtwinklig zueinander angeordnet. Die Holzscheite werden in gleichmäßigen Abständen so angeordnet, dass sie eine quadratische Form erhalten.

Eine Entzündung des Holzstapels wird durch das Verbrennen handelsüblichen Heptans in einer quadratischen Stahlwanne mit einer Fläche von 0,25 m2 erreicht. Während der Vorbrennzeit ist der Holzstapel zentral oberhalb der Oberkante der Wanne in einem Abstand von 300 mm bis 600 mm zu platzieren.

Tabelle 2: Prüfparameter für Sprühfeuer

FeuerartNiedriger Druck (E)Niedriger Druck, (F) niedriger VolumenstromHochdruck (G)
Sprühdüseweiter Sprühwinkel (120° bis 125°)
full cone type
weiter Sprühwinkel (80°)
full cone type
Standardsprühwinkel
(bei 6 bar)
full cone type
Nomineller Brennstoffdruck8 Bar8,5 Bar150 Bar
Brennstoff-Volumenstrom0,16 ± 0,01 kg/s0,03 ± 0,005 kg/s0,05 ± 0,002 kg/s
Brennstoff-Temperatur20 ± 5°C20 ± 5°C20 ± 5°C
Nominelle Wärmefreisetzungsrate5,8 ± 0,6 MW1,1 ± 0,1 MW1,8 ± 0,2 MW

3.3.2 Prüfprogramm

Bei dem Brand-Prüfprogramm sind die in Tabelle 3 angegebenen Prüffeuer einzeln oder in Kombination anzuwenden.

Tabelle 3: Prüfprogramm

PrüfnummerFeuer-Kombinationen (siehe Tabelle 1)
1A: Anzeigen, 8 Ecken
(siehe Anmerkung 1)
2a
(siehe Anmerkung 2)
B: 0,25 m2 Wanne mit Heptan unter Maschinenattrappe
E: Waagerechtes ND Sprühen auf 15-25 mm Rundstange gerichtet, 0,5 m entfernt
G: HD Sprühen mit Diesel/Heizöl auf die Oberseite der Maschinenattrappe
Gesamtbrandbelastung: 7,95 MW
2b
(siehe Anmerkung 2)
B: 0,25 m2 Wanne mit Heptan unter Maschinenattrappe
I: 0,10 m2 Wanne mit Heptan auf der Flurplatten unter fester Hindernis-Stahlplatte angeordnet Gesamtbrandbelastung: 0,49 MW
3C: 2 m2 Wanne mit Diesel/Heizöl auf der Flurplatte unter fester Hindernis-Stahlplatte angeordnet

H: Holzstapel entsprechend Abbildung 1 angeordnet

F: Waagerechtes Sprühen mit niedrigem Druck und niedrigem Volumenstrom - verdeckt - mit Aufprall auf die Innenwand der Maschinenattrappe

Gesamtbrandbelastung: 4,4 MW

4D: 4 m2 Wanne mit Diesel unter Maschinenattrappe Gesamtbrandbelastung: 6 MW
Anmerkungen zu Tabelle 3:
1. Anzeige-Feuerbüchsen sind wie folgt anzuordnen:
(a) in den oberen Ecken der Umschließung des Prüfraums 150 mm unter der Decke und 50 mm von jeder Wand,
(b) in den Ecken auf dem Boden 50 mm von den Wänden.
2. Prüfung 2a gilt für die Bewertung von Feuerlöschsystemen mit einer Abgabezeit von 10 Sekunden oder weniger.
Prüfung 2b gilt für die Bewertung von Feuerlöschsystemen mit einer Abgabezeit von mehr als 10 Sekunden.

3.3.2.1 Alle anwendbaren Prüfungen der Tabelle 3 müssen für jedes neue Feuerlöschgas oder jede Mischung von Gasen durchgeführt werden.

3.3.2.2 Für die Bewertung neuer Düsen und zugehöriger Ausrüstung des Verteilungssystems (Hardware) für Systeme, bei denen Feuerlöschmittel eingesetzt werden, welche die Anforderungen des Absatzes 3.3.2.1 erfolgreich erfüllt haben, ist nur Prüfung 1 erforderlich. Die Prüfung 1 ist durchzuführen, um den minimalen Düsen-Nenndruck des Herstellers nachzuweisen und zu überprüfen.

3.4 Feuerlöschsystem

3.4.1 Einbau des Systems

Das Feuerlöschsystem ist entsprechend den Entwurfs- und Installationsanweisungen des Herstellers einzubauen. Der maximale senkrechte Abstand ist auf 5 m zu begrenzen.

3.4.2 Löschmittel

3.4.2.1 Nenn-Konzentration

Die Nenn-Konzentration des Löschmittels ist die Konzentration (in Volumenprozent), die vom Konstrukteur des Systems für die Brandschutzanwendung gefordert wird.

3.4.2.2 Prüfkonzentration

Die Konzentration des Löschmittels, die bei den Feuerlöschprüfungen zu verwenden ist, muss die vom Hersteller des Feuerlöschsystems angegebene Nenn-Konzentration sein; davon ausgenommen ist Prüfung 1, die mit 77 % der vom Hersteller empfohlenen Nenn-Konzentration durchzuführen ist, aber in keinem Fall geringer als die Schalenbrenner-Löschkonzentration sein darf.

3.4.2.3 Löschmittelmenge

Die zu verwendende Löschmittelmenge ist wie folgt zu bestimmen:

3.4.2.3.1 Halogenhaltige Löschmittel

W = (V/S) · C/(100 - C)

Hierbei sind:
W = Löschmittelmasse in kg,
V = Volumen der Umschließung des Prüfraumes in m3,
S = dampfspezifisches Löschmittelvolumen bei Temperatur und Druck der Umschließung des Prüfraumes in kg/m3,
C = gasförmige Löschmittelkonzentration in Volumenprozent.

3.4.2.3.2 Inertgas-Löschmittel

Q = V [294/(273 + T)] · (P/1,013) · In[100/(100 - C)]

Hierbei sind:
Q = Volumen des freigesetzten Inertgases, gemessen bei 294 K und 1,013 bar, in m3,
V = Volumen der Umschließung des Prüfraumes in m3,
T = Temperatur in der Umschließung des Prüfraumes in °C,
P = Druck in der Umschließung des Prüfraumes in bar,
C = gasförmige Löschmittelkonzentration in Volumenprozent.

3.5 Verfahren

3.5.1 Brennstoffhöhe in den Wannen

Die bei der Prüfung verwendeten Wannen sind mit mindestens 30 mm Brennstoff zu befüllen. Der Freibord muss 150 ± 10 mm betragen.

3.5.2 Messung des Brennstoffvolumenstroms und des -drucks

Bei Sprühfeuern sind Brennstoffvolumenstrom und -druck vor und während jeder Prüfung zu messen.

3.5.3 Lüftung

3.5.3.1 Vorbrennzeit

Während der Vorbrennzeit ist der Prüfraum gut zu belüften. Die Sauerstoffkonzentration, gemessen in mittlerer Raumhöhe, darf zur Zeit der Auslösung des Systems nicht weniger als 20 Volumenprozent betragen.

3.5.3.2 Ende der Vorbrennzeit

Am Ende der Vorbrennzeit müssen Türen, Deckenluken und andere Lüftungsöffnungen geschlossen sein.

3.5.4 Dauer der Prüfung

3.5.4.1 Vorbrennzeit

Die Feuer sind so zu entzünden, dass die folgenden Vorbrennzeiten eingehalten werden, bevor das Löschmittel frei gegeben wird:

  1. Sprühfeuer - 5 bis 15 s,
  2. Wannenfeuer - 2 min,
  3. Holzstapelfeuer - 6 min.

3.5.4.2 Abgabezeit/Austrittszeit

  1. Halogenhaltige Löschmittel sind mit einer ausreichenden Rate austreten zu lassen, um die Abgabe von 95 % der minimalen Nenn-Menge in 10 s oder weniger zu erreichen.
  2. Inertgas-Löschmittel sind mit einer ausreichenden Rate austreten zu lassen, um die Abgabe von 85 % der minimalen Nenn-Menge in 120 s oder weniger zu erreichen.

3.4.5.3 Haltezeit

Nach Ende der Löschmittelabgabe muss die Umschließung des Prüfraumes 15 min lang geschlossen gehalten werden.

3.5.5 Beobachtungen und Aufzeichnungen

3.5.5.1 Vor der Prüfung

  1. Temperatur der Umschließung des Prüfraums, des Brennstoffs und der Maschinenattrappe,
  2. Anfangsgewicht der Löschmittelbehälter,
  3. Überprüfung der Unversehrtheit des Löschmittelverteilungssystems und der Düsen,
  4. Anfangsgewicht des Holzstapels.

3.5.5.2 Während der Prüfung

  1. Beginn des Entzündungsverfahrens,
  2. Beginn der Prüfung (Entzündung),
  3. Zeitpunkt, an dem die Lüftungsöffnungen geschlossen sind,
  4. Zeitpunkt, an dem das Feuerlöschsystem aktiviert wird,
  5. Zeitpunkt, an dem die Löschmittelabgabe beendet ist,
  6. Zeitpunkt, an dem der Brennstoffzufluss für das Sprühfeuer abgeschaltet wird,
  7. Zeitpunkt, an dem alle Brände gelöscht sind,
  8. Zeitpunkt einer Rückzündung, sofern sie stattfindet, während der Haltezeit,
  9. Zeitpunkt des Endes der Haltezeit,
  10. Zu Anfang der Prüfung ist mit einer fortgesetzten Überwachung der Messungen und Aufzeichnungen entsprechend Absatz 3.2.4 zu beginnen.

3.5.6 Toleranzen

Sofern nicht anderweitig festgelegt, gelten die folgenden Toleranzen:

  1. Länge ± 2% des Wertes,
  2. Volumen ± 5% des Wertes,
  3. Druck ± 3% des Wertes,
  4. Temperatur ± 5% des Wertes,
  5. Konzentration ± 5% des Wertes.

Die Toleranzen entsprechen der ISO-Norm 6182/1, Februar 1994, Ausgabe 4.

4 Klassifikationskriterien

4.1 Brände der Brandklasse B müssen innerhalb von 30 s nach Ende der Löschmittelabgabe gelöscht sein. Nach Ende der Haltezeit darf es auf Grund des Öffnens der Umschließung keine Rückzündung geben.

4.2 Die Brennstoffversprühung muss 15 s nach der Löschung abgeschaltet sein. Nach Ende der Haltezeit ist die Brennstoffversprühung 15 s lang wieder in Betrieb zu setzen, bevor die Tür wieder geöffnet wird, und dabei darf es keine Rückzündung geben.

4.3 Am Ende der Prüfung muss die Brennstoffwanne noch ausreichend Brennstoff enthalten, um den Boden der Wanne zu bedecken.

4.4 Der Gewichtsverlust des Holzstapels darf nicht mehr als 60 % betragen.

5 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Prüfinstituts,
  2. Datum und ldentifikationsnummer des Prüfberichtes,
  3. Name und Anschrift des Kunden,
  4. Zweck der Prüfung,
  5. Art und Weise der Musterbereitstellung der Systemkomponenten,
  6. Name und Anschrift des Herstellers oder des Lieferanten des Produktes,
  7. Name oder andere ldentifikationsmarke des Produktes,
  8. Beschreibung des geprüften Produktes:
  9. Datum der Anlieferung des Produktes,
  10. Datum der Prüfung,
  11. Prüfverfahren,
  12. Zeichnungen über jede Prüfkonfiguration,
  13. Identifikation der Prüfausrüstung und der verwendeten Instrumente,
  14. Zusammenfassung,
  15. Abweichungen vom Prüfverfahren, sofern vorhanden,
  16. Prüfergebnisse einschließlich der Messungen und Beobachtungen während und nach der Prüfung, und
  17. Datum und Unterschrift.

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

Anmerkungen:
1) Höchste Dosis eines Stoffes, die auch bei andauernder Aufnahme keine erkennbaren und messbaren Schädigungen hinterlässt.
2) Niedrigste Dosis eines verabreichten chemischen Stoffes, bei der im Tierexperiment noch Schädigungen beobachtet wurden.
3) Ungefähre tödliche Konzentration
4) Mögliche IEC-Normen sind
- IEC 60331-12: Tests for electric cables under fire conditions - Circuit integrity - Part 12: Apparatus - Fire with shock at a flame temperature of at least 830°C,
- IEC 60331-13: Tests for electric cables under fire conditions - Circuit integrity - Part 13: Apparatus - Fire with shock at a temperature of at least 830°C for cables with an overall diameter not exceeding 20mm,
- IEC 60331-31: Tests for electric cables under fire conditions - Circuit integrity - Part 31: Procedures and requirements for fire with shock - Cables of rated voltage up to and including 0,6/1,0 kV.

*) Auf das IMO-Dokument FP 44/INF.2 - Physiologically based pharmacokinetic mode) to establish safe exposure criteria for haloncarbon fire extinguishing agents - wird verwiesen.
**) Bis internationale Normen entwickelt sind, sind nationale, von der Verwaltung anerkannte Normen anzuwenden. Verfügbare nationale Normen umfassen z.B. Normen von Australien und Großbritannien sowie NFPA 2001.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC.Rundschreiben 848 in der Fassung des MSC.1 Rundschreibens 1267, Revidierte Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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