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MSC.1/Rundschreiben 1286
"Einheitliche Auslegung der SOLAS-Regel II-1/32.1"
Vom 09. Dezember 2009
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2010 S. 16)
Die SOLAS Regelungen fordern grundsätzlich zwei Sicherheitsventile für Dampfkessel und nicht befeuerte Dampferzeuger. Auf der Grundlage des entsprechenden Schutzes vor Überdruck kann die Verwaltung auf die Ausrüstung mit dem zweiten Ventil verzichten. Um eine einheitliche Anwendung dieser Regelung zu vereinbaren, werden die Vorgaben der Verwaltung in einem Rundschreiben konkretisiert. Der Wortlaut des Rundschreibens wird im folgenden veröffentlicht.
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundachtzigsten Tagung (26. November-5. Dezember 2008) im Hinblick die Bereitstellung einer Orientierungshilfe für eine Lockerung der ausdrücklichen Forderung nach zusätzlichen Sicherheitsventilen für Dampfkessel und Kesselspeisesysteme eine einheitliche Auslegung der SOLAS-Regel II-1/32.1 gebilligt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des SOLAS-Kapitels II-1 zu verwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einheitliche Auslegung der SOLAS-Regel II-1/32 betreffend eine Forderung nach redundanten Sicherheitsventilen für Dampfkessel und nicht befeuerte Dampferzeuger 1 | Anlage |
Regel II-1/32.1 - Dampfkessel und Kesselspeisesysteme
In Bezug auf die Anwendung von SOLAS-Regel II-1/32.1 soll zur Gewährleistung des entsprechenden Schutzes vor Überdruck die Forderung nach redundanten Sicherheitsventilen für Dampfkessel und nicht befeuerte Dampferzeuger durch eine technische Risikobewertung, die den Anforderungen der Verwaltung entspricht, nachgewiesen werden.
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1) Diese Auslegung bezieht sich auf Satz 2 der Regel SOLAS II-1 /32.1.
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