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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/ Circ. 1328
Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten

Vom 30. Oktober 2009
(VkBl. Nr. 21 vom 14.11.2009 S. 707)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 86. Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) die in der Anlage aufgeführten Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten, auf der Grundlage der vom Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 52. Tagung ausgesprochenen Empfehlungen angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen wurden aufgefordert, die in der Anlage aufgeführten Richtlinien anzuwenden, wenn sie verlängerte Wartungsintervalle für aufblasbare Rettungsflöße gemäß SOLAS Regel III 20.8.3. gestatten.

3 In der nachfolgenden Anlage werden die "Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten" bekannt gemacht.

 

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 Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten Anlage

1 Präambel

1.1 SOLAS-Regel III/20.8.3 erlaubt es Verwaltungen, die neue oder neuartige Anordnungen von aufblasbaren Rettungsflößen zulassen, verlängerte Wartungsintervalle zu gestatten. Solche verlängerten Wartungsintervalle können gestattet werden, wenn die neuen oder neuartigen Anordnungen von Rettungsflößen während der verlängerten Wartungsintervalle nachweislich den in den Prüfanforderungen vorgeschriebenen Zustand beibehalten.

1.2 Während sich das bestehende Wartungsintervall von 12 Monaten im Zuge langjähriger Erfahrungen und fortwährender Überwachung der Produktqualität als sinnvoll erwiesen hat, hat sich gezeigt, dass die rechtlichen Instrumente zur Gestattung verlängerter Wartungsintervalle gemäß den Vorschriften der SOLAS-Regel III/4 nicht hinreichend genau sind, um ein gleiches und einheitliches Sicherheitsniveau während der verlängerten Wartungsintervalle sicherzustellen.

1.3 Diese Richtlinien wurden zur Ausräumung der vorstehenden Bedenken erarbeitet und in Hinblick darauf, sie in der Zukunft, nachdem Erfahrungen mit ihrer Anwendung gesammelt worden sind, möglicherweise verpflichtend vorzuschreiben.

2 Einleitung

Diese Richtlinien sollen Verwaltungen als Leitfaden dienen, wenn sie verlängerte Wartungsintervalle für aufblasbare Rettungsflöße gemäß SOLAS-Regel III/20.8.3. gestatten. Die Zulassung solcher Rettungsflöße durch Verwaltungen soll auf Grundlage hinreichender Prüfungen gemäß den Beschreibungen in diesen Richtlinien und unter Berücksichtigung früherer Fälle von Komponentenversagen erfolgen.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

3.1 Der Begriff "verlängertes Wartungsintervall" bezeichnet ein Wartungsintervall von über 12 Monaten.

3.2 Der Begriff "Betriebsdauer" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "Verwendungsdauer" und bezeichnet die seit der Herstellung eines Rettungsfloßes vergangene Zeit.

3.3 Der Begriff "Inspektion an Bord" bezeichnet eine Inspektion, die an Bord eines Schiffes durchgeführt wird, um den Zustand von Rettungsflößen zu prüfen, ohne hierbei die Schutzvorrichtungen zu beeinträchtigen.

3.4 Der Begriff "Inspektionspersonal" bezeichnet Personal, das für die Durchführung von Inspektionen an Bord zertifiziert ist.

3.5 Der Begriff "Wartung" (von aufblasbaren Rettungsflößen) bezeichnet die Durchführung eines Uberprüfungs- und Wartungsvorgangs in einer hierfür zugelassenen Wartungsstation gemäß Entschließung A.761(18).

3.6 Der Begriff "Umwelteinflüsse" bezeichnet Umweltbedingungen der Meeresumgebung, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Funktionsfähigkeit von Rettungsflößen sowie auf deren Zuverlässigkeit auswirken können.

3.7 Der Begriff "Schutzvorrichtungen" bezeichnet im Zusammenhang mit Rettungsflößen, die für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen sind, Vorrichtungen zum Schutz von Rettungsflößen vor schädlichen Umwelteinflüssen.

4 Allgemeine Bestimmungen

4.1 Gemäß SOLAS-Regel III/20.8.3 für verlängerte Wartungsintervalle zugelassene und zertifizierte Rettungsflöße sollen

  1. während der ersten 10 Jahre ihrer Betriebsdauer in Intervallen von nicht mehr als 30 Monaten in einer zugelassenen Wartungsstation und im Folgenden in den in SOLAS-Regel III/20.8.1.1 bestimmten Intervallen gewartet werden. Diese Beschränkung auf einen Zeitraum von 10 Jahren kann dann verlängert werden, wenn die Verwaltung durch die Überprüfung und Bewertung des Ist-Zustandes des Rettungsflosses zur Auffassung gelangt, dass weiterhin verlängerte Wartungsintervalle gewährt werden können.
  2. während der ersten 10 Jahre ihrer Betriebsdauer in Intervallen von nicht mehr als 12 Monaten - gerechnet ab der letzten Wartung oder Inspektion an Bord - einer Inspektion an Bord durch das Inspektionspersonal gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien und den Anleitungen des Herstellers unterzogen werden;
  3. im Einklang mit den Empfehlungen dieser Richtlinien beziehungsweise Prüfverfahren, die im Wesentlichen gleichwertig sind, geprüft werden und Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.761(18) angenommen Empfehlungen für die Zulassungsbedingungen von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße verwiesen.
  4. dahin gehend gekennzeichnet werden, dass sie für verlängerte Wartungsintervalle gemäß diesen Richtlinien zugelassen und zertifiziert sind.

4.2 Sind Rettungsflöße, die für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen sind, auf einem Schiff angebracht, sollen während der Durchführung von Inspektionen an Bord gemäß Nummer 4.1.2 Maßnahmen zum Schutz des Inspektionspersonals ergriffen werden. Sollte es erforderlich sein, die Lage der Flöße während der Inspektion an Bord zu verändern, um Zugang zu ihnen zu erlangen, sollen geeignete Möglichkeiten vorgesehen werden, dies auf sichere Weise zu tun.

4.3 Über die Erfüllung aller maßgeblichen Anforderungen der Nummern 4.1 und 4.2 des LSA-Codes hinaus, sollen Einrichtungen für aufblasbare Rettungsflöße, die für verlängerte Wartungsintervalle vorgesehen sind

  1. in der Lage sein, allen Umwelteinflüssen, denen sie an Bord von Seeschiffen im Rahmen verlängerter Wartungsintervalle ausgesetzt sind, zu widerstehen;
  2. über Schutzvorrichtungen verfügen, die das Rettungsfloß, seine Beschläge und seine Ausrüstung hinreichend vor den Umwelteinflüssen schützen, denen es im Rahmen verlängerter Wartungsintervalle ausgesetzt ist;
  3. für den Fall, dass der zeitliche Rahmen des genehmigten Wartungsintervalls die Verwendungsdauer von im Rettungsfloß befindlichen Gegenständen mit Verwendungsfrist übersteigt, Möglichkeiten bieten, abgelaufene Gegenstände bei den jährlichen Inspektionen an Bord gemäß SOLAS-Regel III/20.8.3.2 ohne Veränderung der Lage des Floßes in seinem Behälter und ohne Beeinträchtigung der Schutzvorrichtungen nach Nummer 4.3.2 auszutauschen.
  4. so angeordnet sein, dass alle während der Inspektion an Bord zu überprüfenden Gegenstände ohne eine Veränderung der Lage des Rettungsfloßes innerhalb seines Behälters und ohne Beeinträchtigung der Schutzvorrichtungen erreichbar sind;
  5. so angeordnet sein, dass alle austauschbaren Gegenstände mit Verwendungsfrist leicht aus dem Inneren des Rettungsfloßes erreichbar sind, wenn das Rettungsfloß ausgebracht und aufgeblasen ist und
  6. Möglichkeiten bieten, die es erlauben, während der Durchführung der jährlichen Inspektion an Bord die Höhe der Luftfeuchtigkeit hinter der Schutzbarriere zu bestimmen und zu erkennen, ob Aufblasgas austritt. Die Wirksamkeit und Genauigkeit dieser Möglichkeiten sollen überprüft werden.

5 Prüfung Allgemeines

5.1 Die Rettungsflöße sollen allen in Abschnitt 5 der Entschließung A.689(17), in der durch die Entschließung MSC.81(70) geänderten Fassung, beschriebenen maßgeblichen Prüfungen sowie den folgenden

Prüfungen in der Reihenfolge ihrer Nennung unterzogen werden. Darüber hinaus soll der Hersteller eine volle 30-monatige Demonstration in Form von Feldversuchen durchführen, um die Eignung zu überprüfen; hierbei sollen repräsentative Typen von Rettungsflößen, Bordeinrichtungen, Stauhöhen und unterschiedliche Betriebsumgebungen Anwendung finden. Verwaltungen sollen bei der Erteilung von Zulassungen Kriterien definieren, durch welche die Zulassung auf Einsatzbedingungen beschränkt wird, die nicht beanspruchender sind als jene, die bei dem Feldversuch vorgelegen haben. In von Verwaltungen erteilten Zulassungen soll außerdem angegeben sein, dass sie auf der Einhaltung der vorliegenden Richtlinien basieren.

5.2 Je nach Fassungsvermögen und Typ des Rettungsfloßes bzw. der Rettungsflöße für die eine Zulassung beantragt wird, soll die Verwaltung verlangen, dass

  1. zwei Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 6 bis 8 Personen;
  2. zwei Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 9 bis 20 Personen;
  3. zwei Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 21 bis 39 Personen;
  4. zwei Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 40 bis 51 Personen;
  5. zwei Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 52 bis 109 Personen;
  6. zwei Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 110 bis 150 Personen;
  7. zwei Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von über 151 Personen;
  8. zwei mit Davits auszusetzende Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 6 bis 24 Personen;
  9. zwei mit Davits auszusetzende Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 25 bis 39 Personen und
  10. zwei mit Davits auszusetzende Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von mehr als 39 Personen;

den Prüfungen nach Nummern 5.4.1 bis .10 entsprechend der Verteilungstabelle für die zu prüfenden Flöße in Nummer 5.3 unterzogen werden.

5.3 Eine Prüffolge soll immer vier Rettungsflöße (oder Vielfache von vier Rettungsflößen) aus den maßgeblichen in Nummer 5.2 angegebenen Prüfungsbereichen beinhalten und die Prüfverteilung soll den Vorgaben von Tabelle 1 entsprechen.

Beispiele:
Wird eine Zulassung für Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von 6 bis 8 Personen und mit einem Fassungsvermögen von 21 bis 39 Personen beantragt, sollen für eine Prüffolge zwei Rettungsflöße aus der Größenordnung 5.2.1 und zwei Rettungsflöße aus der Größenordnung 5.2.3 ausgewählt werden.
Wird nur die Zulassung eines Rettungsfloßes mit einem Fassungsvermögen von 10 Personen beantragt, so sollen vier Rettungsflöße aus der Größenordnung 5.2.2 ausgewählt werden; hierbei könnte es sich um vier Rettungsflöße mit einem Fassungsvermögen von je 10 Personen handeln.
Wird die Zulassung für Rettungsflöße aus drei Kategorien beantragt, sollen für die Prüffolge je zwei Rettungsflöße aus den ersten beiden Größenordnungen und vier Rettungsflöße aus der dritten Größenordnung ausgewählt werden.

Tabelle 1 - Verteilung der zu prüfenden Flöße

Nr.PrüfungZu prüfende Flöße
1234
5.4.2Rüttel-/StoßprüfungXXXX
5.4.3Austauschprüfung für Gegenstände mit VerwendungsfristXXXX
5.4.4Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer TemperaturänderungXXXX
5.4.5Prüfung der Erreichbarkeit des Heißhakens (nur bei mit Davits auszusetzenden Flößen)XXXX
5.4.6FallprüfungXX  
5.4.7Aufblasprüfung (kalt)  XX
5.4.8DruckprüfungXXXX
5.4.9Prüfung der BodennähteXXXX
5.4.10Eingehende ÜberprüfungXXXX

Zusätzliche Prüfungen nur für Rettungsflöße mit verlängerten Wartungsintervallen

5.4.1 Aufzeichnungen zur Feuchte

Die Feuchte hinter der Schutzbarriere der vier einsatzbereit verpackten Rettungsflöße der Prüffolge soll unter Verwendung des in Nummer 5.4.4.3 beschriebenen Verfahrens gemessen und aufgezeichnet werden. Die Feuchte soll einer relativen Feuchte von 65 % bei 20 °C nicht übersteigen. Wird ein Trocknungsmittel verwendet, um die Feuchte auf ein akzeptables Niveau zu senken, so soll dessen Wirkung im Verlauf der restlichen Prüfung keine Berücksichtigung finden. Vor oder während der Prüffolge soll hinter der Schutzbarriere kein Unterdruck aufgebaut werden.

5.4.2 Rüttel-/Stoßprüfung

Die einsatzbereit verpackten Rettungsflöße sollen einer Rüttel- und Stoßprüfung unterzogen werden.

  1. Prüfapparatur
    Es soll die Möglichkeit bestehen, dem Rettungsfloß die unter Prüfverfahren definierten Stöße an der Halterungsbasis zuzufügen.
  2. Befestigung des Rettungsfloßes
    Die Befestigung auf der Prüfmaschine soll die Befestigung an Bord eines Schiffes simulieren. Dementsprechend wird das Rettungsfloß mit seinem Lagergestell und in seiner normalen Lage auf dem Rütteltisch befestigt; hierbei wird es auf allen drei Achsen rechtwinklig zur Wirkungsrichtung der Schwerkraft ausgerichtet. Abbildung 1 zeigt Befestigungstypen, wobei Typ B zur Abdeckung der meisten Behälterkonfigurationen verwendet werden kann, während Typ A im Allgemeinen bei Rettungsflößen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 16 Personen Anwendung findet.

    Abbildung 1 - Befestigungstypen
  3. Prüfverfahren
    Diese Prüfung ist als "Dauerrüttelprüfung mit ungleichförmigen Schwingungen" definiert.
    Referenz: IEC 60068-2-64, Prüfung Fh: Rütteln, Breitbandrauschen (digital geregelt).
Frequenzbereich:2-100 Hz
Beschleunigungsspektrum:2-13 Hz 12 dB/Oktave
Dichte:13-100 Hz 0,011 g2/Hz
RMS-Level gesamt:1 g
Dauer:180 Minuten je Achse
Anzahl der Achsen:3, senkrecht zueinander

5.4.3 Austausch von Gegenständen mit Ablaufdatum

Übersteigt der zeitliche Rahmen des beantragten Wartungsintervalls die Verwendungsdauer von im Rettungsfloß befindlichen Gegenständen mit Verwendungsfrist, so soll gezeigt werden, dass abgelaufene Gegenstände ohne Beeinträchtigung der Schutzbarriere ausgetauscht werden können. Diese Prüfung soll nach der Rüttelprüfung durchgeführt werden und die Erfüllung der Anforderungen soll im Wege der Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung nachgewiesen werden.

5.4.4 Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung

Im Anschluss an die Rüttelprüfung soll das weiterhin einsatzbereit verpackte Rettungsfloß einer Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung gemäß IEC 60068-2-30 unterzogen werden.

  1. Die Prüfung soll aus vier Zyklen von 24 Stunden Dauer bestehen und die zur Anwendung kommende untere bzw. obere Temperatur soll bei 25 °C bzw. bei 65 °C liegen.
  2. Die Variante für die Phase des Temperaturabfalls sollte der in Abbildung 2a von IEC 60068-2-30 dargestellten Variante 1 entsprechen.
  3. Nach Abschluss der Prüfung soll das Rettungsfloß aus der Prüfkammer entfernt werden und für einen Zeitraum von 24 Stunden ruhen. Sodann soll die Feuchte hinter der Schutzbarriere mit Hilfe eines Verfahrens, das eine Beeinflussung der Ergebnisse durch die Umgebungsluft verhindert, bestimmt werden. Die relative Luftfeuchte soll bei einer Temperatur von 20 °C nicht über 65 % liegen.

5.4.5 Erreichbarkeit des Heißhakens (gilt nur für mit Davits auszusetzende Rettungsflöße)

Im Falle von mit Davits auszusetzenden Rettungsflößen soll nach Durchführung der Rüttelprüfung im Wege einer Prüfung ermittelt werden, ob der Heißhaken bzw. die Aufhängevorrichtung leicht erreichbar ist.

5.4.6 Fallprüfung

Nach Abschluss der Prüfung gemäß Nummer 5.4.4 (und, soweit anwendbar, Nummer 5.4.5) sollen darauf folgend zwei Rettungsflöße der Fallprüfung gemäß Nummer 5.1 von Teil 1 der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) unterzogen werden.

5.4.7 Aufblasprüfung (kalt)

Im Anschluss an die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung sollen zwei Rettungsflöße einer Aufblasprüfung in kaltem Zustand gemäß Nummer 5.17.5 von Teil 1 der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) unterzogen werden.

5.4.8 Druckprüfung

Die Rettungsflöße sollen der in Nummern 5.17.7 und 5.17.8 von Teil 1 der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) beschriebenen Prüfung unterzogen werden. Die Rettungsflöße sollen der in Nummern 5.1.5 und 5.1.6 von Teil 2 der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) beschriebenen Prüfung unterzogen werden, um durch vorherige Prüfungen hervorgerufene Undichtigkeiten erkennbar werden zu lassen.

5.4.9 Prüfung der Bodennähte

Die Rettungsflöße sollen der in Nummer 5.9 der Empfehlungen für die Zulassungsbedingungen von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18) in der durch die Entschließung MSC.55(66) geänderten Fassung) beschriebenen Prüfung der Bodennähte unterzogen werden.

5.4.10 Eingehende Überprüfung

Rettungsflöße, die den oben angegebenen Prüfungen unterzogen worden sind und bei denen festgestellt wurde, dass sie den Akzeptanzkriterien entsprechen, sollen dann einer gründlichen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden, Verschleiß oder Anscheuerungen zu erkennen, die durch die zuvor durchgeführten Prüfungen verursacht worden sein könnten.

6 Wartungs- und Inspektionsverfahren

6.1 Wartungsverfahren

6.1.1 Über die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Empfehlungen für die Zulassungsbedingungen von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18)) hinaus soll die Wartung von aufblasbaren Rettungsflößen, die für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen sind, den Bestimmungen dieses Abschnitts der Richtlinien entsprechen.

6.1.2 Die Wartung von aufblasbaren Rettungsflößen, die für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen sind, soll nur in zugelassenen Wartungsstationen durchgeführt werden.

6.1.3 Das Rettungsfloß soll gemäß den Anleitungen des Herstellers verpackt werden; hierbei sollen die speziellen Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen besonderen Schutzvorrichtungen, die Handhabung von in dem Rettungsfloß befindlichen Gegenständen mit Verwendungsfrist und das Erfordernis, die Verfassung des Rettungsfloßes im Rahmen der regelmäßigen Inspektionen an Bord überprüfen zu können, berücksichtigt werden.

6.1.4 Die Wartungsstation soll über Möglichkeiten verfügen, sicherzustellen, dass die relative Feuchte hinter der Schutzbarriere des für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen Rettungsfloßes bei 20 °C nicht über 65 % liegt, nachdem das Rettungsfloß gewartet und wieder verpackt wurde.

6.1.5 Ausrüstungsgegenstände sollen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie sich alle in einem guten Zustand befinden und Gegenstände mit Verwendungsfrist sollen, in Fällen in denen das Ablaufdatum vor dem Zeitpunkt der nächsten Wartung des Rettungsfloßes liegt, ausgetauscht werden, falls sie nicht im Rahmen einer regelmäßig stattfindenden Zwischeninspektion an Bord rechtzeitig ausgetauscht werden können.

6.1.6 Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße, die für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen sind, sollen in Intervallen von nicht mehr als 30 Monaten einer Überlastprüfung mit 10 % Überlast unterzogen werden.

6.1.7 Rettungsflöße, die für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen sind, sollen entsprechend den in Nummer 4.1.1 angegebenen Intervallen gewartet werden. Die im Anhang 2 zur Entschließung A.761(18) beschriebenen Prüfungen sollen im Anschluss durchgeführt werden.

6.1.8 Die im Anhang beschriebenen Verfahren sollen Anwendung finden, um sicherzustellen, dass jede Gasflasche ordnungsgemäß befüllt wurde und gasdicht ist, bevor ein Rettungsfloß damit ausgerüstet wird.

6.2 Regelmäßige Inspektion an Bord

6.2.1 Rettungsfloß-Inspektionen an Bord sollen nur von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die angemessen geschult und vom Rettungsfloßhersteller zertifiziert worden sind.

6.2.2 Inspektionen an Bord, die an für verlängerte Wartungsintervalle zugelassenen Rettungsflößen durchgeführt werden, sollen die Überprüfung und Kontrolle der Luftfeuchtigkeit in der unmittelbaren Umgebung des Rettungsfloßes und hinter der Schutzbarriere sowie die Überprüfung der Gasflasche beinhalten. Das zertifizierte Wartungspersonal soll über die für die Durchführung der Inspektion erforderliche Ausrüstung sowie über die notwendigen Werkzeuge verfügen.

6.2.3 Zur Durchführung der gemäß SOLAS-Regel III/20.8.3.2 erforderlichen jährlichen Inspektion an Bord sollen hinreichende und die richtigen Werk-

zeuge sowie Messausrüstung zur Verfügung gestellt werden, die folgende Kriterien erfüllen:

  1. Bestimmung der Feuchte in der unmittelbaren Umgebung des Rettungsfloßes und hinter seiner Schutzbarriere;
  2. Erkennung von aus der Gasflasche austretendem Aufblasgas; sowie
  3. falls erforderlich, Möglichkeiten für den Austausch abgelaufener Ausrüstungsgegenstände des Rettungsfloßes bei der Inspektion an Bord.

6.2.4 Wird bei der regelmäßigen Inspektion an Bord festgestellt, dass Aufblasgas austritt, so soll das Rettungsfloß umgehend vollständig gewartet werden. Wird eine zu hohe Feuchte festgestellt, so soll das Rettungsfloß innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Inspektion an Bord gewartet und erneut verpackt werden.

Überprüfung der Gasflaschen
(siehe Nummer 6.1.8)

1 Jede Gasflasche soll gewogen und ihr Gewicht mit der auf der Flasche ausgewiesenen Bruttomasse verglichen werden. Um bei der Kontrollwägung den Abweichungen zwischen verschiedenen Wiegevorrichtungen Rechnung zu tragen soll eine Toleranz von 14 g erlaubt werden. Es soll keine Gasflasche angebracht werden, die nicht eine der beiden folgenden Prüfungen bestanden hat:

  1. Eine Lagerzeit von mindestens 30 Tagen nach der Befüllung. Die Wägung soll vor und nach der Lagerung mit der gleichen Wiegevorrichtung erfolgen. Es soll zu keinem Gewichtsverlust kommen.
  2. Die Dichtheitsprüfung gemäß Nummer 2.

2 Diese Nummer beschreibt eine Dichtheitsprüfung für CO2-Flaschen, die als der Prüfung mittels Wägung der gefüllten Flasche vor der Lagerung und nach einer Lagerdauer von mindestens 30 Tagen gleichwertig betrachtet wird.

1.Erforderliche Materialien
 1.Polyethylen-Beutel in geeigneter Größe, die über den Kopf der Gasflasche passen, z.B. wird
  1.für eine Flasche mit 125 mm Durchmesser ein Beutel mit ungefähr 230 mm offener Breite mal 300 mm Länge benötigt;
  2.für eine Flasche mit 100 mm Durchmesser ein Beutel mit ungefähr 165 mm offener Breite mal 300 mm Länge benötigt und
  3.für eine Flasche mit 90 mm Durchmesser ein Beutel mit ungefähr 150 mm offener Breite mal 300 mm Länge benötigt.
 2.Gummibänder in geeigneter Größe.
 3.Ein Messglas mit einer Kapazität von 25 ml..
2.Prüflösung
 1.d-Prüflösung zur Bestimmung kleiner Mengen von CO2-Gasen handeln (0,004N Natriumcarbonat in einer 2 %igen (Gewicht/Volumen) Phenolphthalein-Lösung).
 2.Die Lösung soll an einem kühlen Ort in dunklen Glassflaschen mit einem dicht schließenden Schraubverschluss aufbewahrt werden. Die Lagerdauer soll 12 Monate nicht überschreiten.
3.Prüfverfahren
 1.Legen Sie die zu prüfende Gasflasche in einem Gestell auf die Seite, so dass das Ende mit dem Ventil hervorragt. Stellen Sie sicher, dass das Ventil und die Flaschenschulter frei von Staub und anderen Verschmutzungen sind, indem Sie sie gründlich mit einem sauberen, trockenen Tuch abwischen. Entfernen Sie die Staubkappe und reinigen Sie das Ventil; stecken Sie die Kappe dann wieder lose auf.
 2.Füllen Sie unter Verwendung des Messglases 25 ml der Prüflösung in einen Polyethylen-Beutel.
 3.Führen Sie das offene Ende des Beutels über den Ventilkopf und befestigen Sie es unter Verwendung eines oder mehrerer Gummibänder am Flaschenkörper. Stellen Sie sicher, dass die Versiegelung luftundurchlässig ist.
 4.Der Polyethylen-Beutel soll 20 cm von der Ventilseite der Flasche hinab hängen, wobei sich die Prüflösung in einer Ecke befinden soll
 5.Die Prüfdauer soll mindestens eine Stunde betragen.
 6.Nach Ablauf der in Nummer 2.3.5 genannten Zeitspanne schütteln Sie die Lösung vorsichtig und führen Sie die in Nummer 2.4 beschriebenen Beobachtungen durch.
 7.Zur Erkennung von Verunreinigungen ist eine Kontrollprobe erforderlich. Diese Probe wird erstellt, indem man 25 ml der Prüflösung in einen Beutel füllt, der nicht an einer Flasche befestigt, sondern dessen offenes Ende mit Klebeband verschlossen ist, um eine Verunreinigung durch die Umgebungsluft auszuschließen. Dieser Beutel soll in die Nähe der Flaschen in das Gestell gelegt werden, die gerade geprüft werden.
4.Beobachtungen
 1.Ein Austritt von Kohlendioxid aus der Flasche führt dazu, dass die Rosafärbung der Prüflösung verschwindet. Die Prüflösung wird klar wie Wasser.
 2.Ist keine Farbveränderung zu beobachten, so tritt kein Gas aus der Flasche aus.
 3.Die Farbe der Kontrollprobe sollte sich während der Prüfung nicht verändern. Kommt es zu einer Farbveränderung, bedeutet dies, dass die Umgebungsluft, an dem Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wird, mit Kohlendioxid verunreinigt ist und dass Prüfungen, die parallel zu dieser Kontrollprobe durchgeführt wurden ungültig sind. Die Prüfungen sollen wiederholt werden, nachdem hinsichtlich der Umgebungsluft Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE