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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1363
Vorläufige Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung von Erdgashydratpellets (NGHP) als Massengut

Vom 23.09.2013
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 959)



Bekanntmachung


  1. Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner siebenundachtzigsten Sitzung (12. bis 21. Mai 2010) nach Prüfung des Vorschlags aus der vierzehnten Sitzung des Unterausschusses für flüssige Massengüter und Gase die in der Anlage niedergelegten Vorläufigen Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung von Erdgashydratpellets (NGHP) als Massengut, um die Grundlage zur Festsetzung der detaillierten Anforderungen an solche Schiffe durch zuständige Verwaltungen zu schaffen.
  2. Der Ausschuss stimmte, im Hinblick darauf, dass der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) durch den Unterausschuss für flüssige Massengüter und Gase überprüft wird, darin überein, die vorläufigen Richtlinien nach Abschluss der Überarbeitung des Codes zu überprüfen.
  3. Die Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, alle betroffenen Parteien auf die anliegenden Vorläufigen Richtlinien hinzuweisen.


1 Umfang

Diese vorläufigen Richtlinien geben Aufschluss über zweckmäßige Sicherheitsvorkehrungen für Schiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Erdgashydratpellets (NGHP) als Massengut bestimmt sind (NGHP-Schiffe). Zu diesem Zweck geben diese Vorläufigen Richtlinien Aufschluss über die zweckmäßige Anwendung der Anforderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) auf NGHP-Schiffe. Personen, die mit dem Entwurf, Bau und Betrieb von NGHP-Schiffen betraut sind, sind aufgefordert, diese Vorläufigen Richtlinien zu Rate zu ziehen.

2 Anwendung

Im Sinne dieser vorläufigen Richtlinien gelten für den Entwurf, Bau und Betrieb von NGHP-Schiffen die Bestimmungen des Internatio nalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code), wie er vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit der Entschließung MSC.5(48) beschlossen wurde, in der durch die Entschließungen MSC.17(58), MSC.30(61), MSC.32(63), MSC.59(67), MSC.103(73), MSC.177(79) und MSC.220(82) geänderten Fassung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vorläufigen Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist.

3.1 Erdgashydratpellets (NGHP = Natural Gas Hydrate Pellets) bezeichnet künstlich geformte Pellets aus "Erdgashydrat". Erdgashydrat ist ein kristalliner Feststoff, der aus Erdgasmolekülen (hauptsächlich Methan) besteht, von denen jedes von einem Käfig aus Wassermolekülen umgeben ist.

3.2 Internationaler Gastanker Code (IGC-Code) bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, wie er vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit der Entschließung MSC.5(48) beschlossen wurde, in der durch die Entschließungen MSC.17(58), MSC.30(61), MSC.32(63), MSC.59(67), MSC.103(73), MSC.177(79) und MSC.220(82) geänderten Fassung.

3.3 Laderaum ist ein für das Stauen von NGHP vorgesehener Raum.

3.4 Von der Laderaumabdeckung umschlossener Raum ist ein Raum oberhalb von Laderäumen, der mit Erdgas gefüllt sein kann.

3.5 Laderaumabdeckung ist eine Struktur zur Aufrechterhaltung von Gasdichtigkeit des von ihm umschlossenen Raumes.

3.6 Gasmaschinenraum ist ein Raum, der Einrichtungen für den Umgang mit Erdgas enthält.

3.7 Lukendeckel ist ein Deckel für die Öffnung eines Laderaumes, der bei Bedarf für Gasdichtigkeit zwischen einem Laderaum und dem von der Laderaumabdeckung umschlossenen Raum sorgt.

3.8 MARVS (Maximum Allowable Relief Valve Setting) ist der maximal zulässige Einstelldruck von Sicherheitsventilen eines Laderaumes.

3.9 Bereichsklassifizierung (Zonen 0, 1 und 2) basiert auf der Norm IEC 60079 (Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche).

4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Beurteilung der Eigenschaften von Erdgashydratpellets (NGHP)

Vor der Verschiffung müssen die Eigenschaften von NGHP durch Verfahren beurteilt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Bei der Beurteilung muss die durchschnittliche Zerfallsrate während der Reise auf Grundlage von Daten geschätzt werden, die durch einen Test erlangt wurden. Die Zusammensetzung der in den NGHP enthaltenen Gase muss geklärt werden. Die niedrigste Temperatur, die die Ladung annehmen kann, muss unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Beladens vorgesehenen Temperaturspanne und des während der Reise aufgrund Ladungszerfalls auftretenden Temperaturabfalls geschätzt werden.

4.2 Risikoabschätzung

Der Entwurf und Betrieb des NGHP-Schiffes muss im frühen Entwurfsstadium durch eine Risikoanalyse beurteilt werden. Auf Grundlage des Entwurfs muss eine Gefahrenermittlung durchgeführt werden. Zumindest muss den Risiken durch Feuer und Explosion im Bereich von Laderäumen, Systemen zum Umgang mit Ladung und sonstigen Ladungssystemen sowie den besonderen Merkmalen des NGHP-Schiffes gebührende Beachtung geschenkt werden.

4.3 Besichtigung und Zeugnis der Integrität von Systemen zur Unterbringung von Ladung

Vor dem Bau eines NGHP-Schiffes muss von der Verwaltung ein Besichtigungsprogramm für ladungsbezogene Systeme aufgestellt werden. Das Programm muss das detaillierte Verfahren zur Besichtigung festlegen, einschließlich der Prüfungen während des Baus und zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Die bauliche Integrität von NGHP-Schiffen, insbesondere von ladungsbezogenen Systemen, muss auf Grundlage der Besichtigungsergebnisse von der Verwaltung bescheinigt werden.

4.4 Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Lage der Laderäume

4.4.1 Die Anforderungen von Kapitel 2 des IGC Codes, d. h. an die Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und an die Lage der Ladetanks, müssen für NGHP-Schiffe angewendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten:

  1. das NGHP-Schiff wird als "Ein Typ 2 G/2PG-Schiff" betrachtet; und
  2. "Ladetank" muss "Laderaum" gelesen werden.

4.4.2 Die Anforderungen in Kapitel 2 des IGC-Codes brauchen nicht auf den Innenraum der Laderaumabdeckung angewendet zu werden. In anderen Worten, eine Laderaumabdeckung darf eine Einhüllenkonstruktion * sein. Innenräume der Laderaumabdeckung müssen mindestens 760 mm innenbords der äußersten Mallkanten des Wetterdecks liegen.

4.5 System zur Unterbringung von Ladung

4.5.1 NGHP können in Laderäumen des in Absatz 4.2.1. des IGC-Codes definierten Typs "Integraltank" befördert werden, sofern die Struktur der Laderäume durch Analysen beurteilt wird, die thermisch bedingte Spannungen berücksichtigen, wobei die Isolierung innerhalb der Laderäume außer Acht bleibt.

4.5.2 Eine zweite Barriere ist für Systeme zur Unterbringung von NGHP-Ladung nicht erforderlich.

Anmerkung: Die Anforderungen für Systeme zur Unterbringung von Ladung, die nicht vom "integralen Typ" sind, können bei Bedarf später erwogen werden.

4.6 Entwurfslasten und tragende Strukturen

4.6.1 Entwurfslasten müssen auf Grundlage der von der Verwaltung akzeptierten Methoden festgelegt werden, wobei die typischen Ladefälle und die ungünstigsten realistischerweise anzunehmenden Schiffsbewegungen zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen in Absatz 4.3 des IGC-Codes brauchen nicht auf NGHP-Schiffe angewendet zu werden.

4.6.2 Tragende Strukturen für Systeme zur Unterbringung von Ladung müssen auf Grundlage der von der Verwaltung akzeptierten Methoden ausgelegt werden, wobei die vielfältigen auf die Strukturen wirkenden Lasten zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen in Absatz 4.6 des IGC-Codes brauchen nicht auf NGHP-Schiffe angewendet zu werden.

4.7 Werkstoffe für die Laderäume und die Schiffsstruktur

Die Werkstoffe für die Laderäume und die Schiffsstruktur können auf Grundlage der anerkannten Standards für Schiffe, die Ladung mit niedriger Temperatur befördern, festgelegt werden. Die Bestimmungen in Absatz 4.9 des IGC-Codes brauchen nicht auf NGHP-Schiffe angewendet zu werden.

4.8 Mindestanforderungen (IGC-Code, Kapitel 19)

Für NGHP-Schiffe gelten die in Kapitel 19 des IGC-Code spezifizierten Anforderungen für "Methan (LNG)", mit der Ausnahme, dass ein NGHP-Schiff auch "Ein Typ 2PG Schiff" sein darf.

4.9 Anforderungen für Räume, die Systeme zum Umgang mit Ladung enthalten und keine Laderäume sind

Die folgenden Anforderungen gelten für Räume, die mechanische Systeme zum Umgang mit Ladung enthalten und die keine Laderäume sind.

4.9.1 Werkstoffe

Die Werkstoffe für die Struktur der Räume müssen anerkannten Standards für die Auslegungstemperatur entsprechen. Die Auslegungstemperatur für die Werkstoffe muss für die von der Verwaltung akzeptierten Auslegungsbedingungen berechnet werden.

4.9.2 Auslegungsdruck

Der Auslegungsdruck eines geschlossenen Raumes muss der höchste der folgenden Werte sein:

  1. MARVS der relevanten Laderäume; oder
  2. für einen geschlossenen Raum, der von allen Sicherheitsventilen abgetrennt werden kann, ein Höchstdruck nach Ermessen der Verwaltung, der bei der Umgebungstemperatur unter der Annahme zu erwarten ist, dass die Gesamtmenge von NGHPs auf dem System zum Umgang mit Ladung in dem Raum zerfällt und das Erdgas in diesem Raum eingeschlossen bleibt.

In diesem Zusammenhang braucht die Bestimmung des Absatzes 5.2.3.3 des IGC-Codes, d. h. die Anforderung zum Auslegungsdruck für Prozessdruckbehälter und Rohrleitungen, nicht auf solche Räume von NGHP-Schiffen angewendet zu werden, die Systeme zum Umgang mit Ladung enthalten.

4.9.3 Gasdichtigkeit von Nahtstellen

Die Gasdichtigkeit aller Nahtstellen zwischen gasdichten Räumen muss den Anforderungen der Verwaltung dauerhaft genügen.

4.9.4 Schließvorrichtungen für Öffnungen gasdichter Räume

Alle Öffnungen der Räume müssen mit Schließvorrichtungen ausgestattet werden, um ein unerwartetes Ein- oder Ausströmen von Gasen oder Luft zu vermeiden. Jede Schließvorrichtung muss sowohl eine Fernbetätigungsfunktion nach Ermessen der Verwaltung haben, als auch vor Ort geöffnet und geschlossen werden können.

4.9.5 Prüfung

Die Druckprüfung und andere zerstörungsfreie Prüfungen für geschweißte Teile müssen, soweit erforderlich, nach Ermessen der Verwaltung durchgeführt werden.

4.10 Anforderungen für Systeme zum Umgang mit Ladung

Für Systeme zum Umgang mit Ladung gelten die folgenden Anforderungen.

4.10.1 Werkstoffe

Die Werkstoffe für Systeme zum Umgang mit Ladung müssen anerkannten Standards für die Auslegungstemperatur entsprechen. Die Auslegungstemperatur für die Werkstoffe muss für die von der Verwaltung akzeptierte Auslegungsbedingung berechnet werden.

4.10.2 Sicherung

Alle beweglichen Teile von Systemen zum Umgang mit Ladung müssen während der Reise adäquat am NGHP-Schiff gesichert sein, um eine Beschädigung des Schiffes zu vermeiden. Sicherungsvorrichtungen müssen gemäß dem aufgestellten Sicherungsplan für die Systeme zum Umgang mit Ladung vorgesehen werden.

4.10.3 Notabschaltung

4.10.3.1 Für die Systeme zum Umgang mit Ladung muss mindestens jeweils ein Satz von Notabschaltungssystemen vorgesehen werden. Die Aktivierung der Abschaltungssysteme muss während des Umgangs mit Ladung von einer ständig besetzten Station aus erfolgen können. Nach der Aktivierung des Abschaltungssystems muss ein festgelegtes Abschaltungsverfahren selbsttätig oder ferngesteuert ablaufen. Im Falle der Aktivierung der Notabschaltungssysteme muss der Umgang mit Ladung selbsttätig gestoppt werden.

4.10.3.2 Es müssen zweckmäßige Mittel für eine vorübergehende Einstellung des Umgangs mit Ladung vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung des Umgangs mit Ladung muss von einer Station aus gesteuert werden, die während des Umgangs mit Ladung ständig besetzt ist.

4.10.3.3 Sobald ein Innenraum der Laderaumabdeckung mit Erdgas gefüllt ist, müssen die Temperaturen aller beweglichen Teile des Systems zum Umgang mit Ladung in diesem Raum überwacht werden und muss die Schwellentemperatur auf Grundlage der Zündtemperatur von Erdgas bestimmt werden.

4.10.3.4 Der Umgang mit Ladung muss vorübergehend eingestellt werden, falls eine der folgenden Situationen eintritt:

  1. Meldung des Eindringens von Luft in einen mit Erdgas gefüllten Raum;
  2. Druckabfall in den Räumen, die das System zum Umgang mit Ladung enthalten, unter atmosphärischen Druck; oder
  3. Anstieg der überwachten Temperatur irgendeines Teils des Systems zum Umgang mit Ladung über den Schwellenwert.

Hinsichtlich des Eindringens von Luft wird empfohlen, bei 30 v. H. der unteren Explosionsgrenze (LEL = Lower Explosive Limit) Alarm auszulösen.

Anmerkung: Die LEL von Luft in Methan liegt bei 85 v. H., dem Komplementärwert der oberen Explosionsgrenze (UEL = Upper Explosive Limit) von Methan in Luft (15 v. H.). Daher bedeuten 30 v. H. der LEL 25,5 v. H. Luftanteil und die Sauerstoffkonzentration, bei der die Alarmauslösung empfohlen wird, liegt bei 5,4 v. H., d. h. bei 21 v. H. des Luftanteils.

Hinsichtlich der Temperatur liegt der empfohlene Schwellenwert bei 450 °C, d. h. dem Kriterium der Zündtemperatur "T1 " in der Norm IEC 60079 (Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche), womit die Tatsache berücksichtigt ist, dass die Temperaturklasse von Methan "T1" ist.

4.11 Sicherheitsvorkehrung zur Stabilität

Wenn die Ladung frei fließt wie Getreide **, muss sie gemäß den für die Stauung von Getreideladungen geltenden Bestimmungen befördert werden. Die Ladungsdichte muss bei der Festlegung der Abmessungen und Sicherungsvorrichtungen durch Längs- und Querschotte und bei der Ermittlung des Stabilitätseffektes von freien Ladungsoberflächen berücksichtigt werden.

5 Detaillierte Anwendung der Anforderungen des IGC-Codes

5.1 Allgemeines

5.1.1 Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nicht ausdrücklich etwas hierzu vorgegeben ist, gelten für "Laderäume" auf NGHP-Schiffen die Bestimmungen für "Ladetanks" im IGC-Code.

5.1.2 Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nicht ausdrücklich etwas hierzu vorgegeben ist, gelten für den "Gasmaschinenraum" auf NGHP-Schiffen die Bestimmungen für "Ladungspumpenräume und Ladungskompressorräume" im IGC-Code.

5.1.3 Für den Zweck dieser Vorläufigen Richtlinien sind:

  1. "verdampfende Gase" und "Ladungsgas" als "ausgetretene Gase" zu lesen; und
  2. "Siedepunkt der Ladung" ist als "die niedrigste zu erwartende Temperatur der Ladung" zu lesen.

5.2 Anforderungen im IGC-Code, die nicht für NGHP-Schiffe gelten

Die in Tabelle 1 dieser Vorläufigen Richtlinien aufgeführten Anforderungen des IGC-Codes brauchen nicht auf NGHP-Schiffe angewendet zu werden. Tabelle 1 verweist nicht auf die für NGHP-Schiffe ohnehin nicht relevanten Anforderungen, einschließlich der folgenden:

  1. Anforderungen für Typ 1 G und Typ 3 G Schiffe; und
  2. Anforderungen für Laderäume, die nicht vom Typ "Integraltank" sind.

5.3 Änderungen/Klarstellungen der Anforderungen des IGC-Codes

Die in Tabelle 2 dieser Vorläufigen Richtlinien aufgeführten Anforderungen des IGC-Codes gelten für NGHP-Schiffe mit den Änderungen/ Klarstellungen, die in Tabelle 2 spezifiziert sind. Die Änderung der "PRÄAMBEL" wird in Tabelle 2 nicht behandelt.

5.4 Zusätzliche Anforderungen für NGHP-Schiffe

Zusätzlich zu den einschlägigen Anforderungen des IGC-Codes, mit Ausnahme der in Absatz 3 1 dieser Vorläufigen Richtlinien spezifizierten, und mit den Änderungen gemäß Absatz 5 2 dieser Vorläufigen Richtlinien, gelten auch die in Tabelle 3 aufgeführten Anforderungen.

Anmerkung: Die Tabellen 1 bis 3 müssen nach der Überarbeitung des IGC-Codes überprüft werden.

Hinweise:
1 Der Verweis auf Absatz 3 im englischen Originaltext sollte ein Verweis auf Absatz 5.2 sein.
2 Der Verweis auf Absatz 5 im englischen Originaltext sollte ein Verweis auf Absatz 5.3 sein.

6 Besonderes Entwurfsmerkmal und besondere Anforderungen

6.1 Zur Vermeidung der Verwendung einer flexiblen Hochdruckölrohrleitungsanlage von außerordentlicher Länge wurde der Einbau eines besonderen geschlossenen, mit Inertgas zu füllenden Raumes für elektrohydraulische Aggregate *** in der Nähe der ("auf einem Fahrwerk laufenden") "Fördereinrichtung" in Erwägung gezogen, wobei in diesem Fall die Verlegung von elektrischen Hochspannungskabeln in der Erdgasatmosphäre (Zone 0) nicht zu vermeiden ist. Falls solch ein besonderer geschlossener Raum für elektrohy-draulische Aggregate eingebaut wird, wären besondere Anforderungen an die elektrischen Hochspannungskabel in der Erdgasatmosphäre (Zone 0) zu entwickeln.

6.2 Des weiteren wurde die Verwendung von Ballasttanks auf NGHP-Schiffen für nach dem Zerfall von NGHP freigesetztes Wasser in Erwägung gezogen ****. Solches Wasser enthält wahrscheinlich Erdgas und das gelöste Gas kann durch einen Temperaturanstieg während der Reise aus dem Wasser freigesetzt werden. In diesem Zusammenhang müssen besondere Anforderungen zur Explosionsverhütung entwickelt werden, um eine solche Verwendung von Ballasttanks zu erlauben.

Tabelle 1 - Liste der Anforderungen des IGC-Codes, die nicht auf NGHP-Schiffe angewendet zu werden brauchen

IGC-Code
Absatznummer
Anmerkung
1.1.2 bisDiese Anwendungsbestimmungen gelten nicht
1.1.4.1für NGHP-Schiffe.
1.1.6 bis 1.1.8Diese Anwendungsbestimmungen gelten nicht für NGHP-Schiffe.
1.5.4 bis 1.5.6Die Bestimmungen für ein Zeugnis sind zu diesem Zeitpunkt aus dem Grunde nicht notwendig, dass NGHP-Schiffe vorerst auf Grundlage der Genehmigung durch die zuständigen Behörden entworfen und gebaut werden.
3.1.5.3 und

3.1.5.4

Systeme zum Umgang mit Ladung für NGHP-Schiffe werden sich von Systemen zum Umgang mit Flüssigladung grundlegend unterscheiden.
3.5.3.1.1Die Bestimmung für den "unmittelbaren Zugang" vom offenen Deck zu Laderäumen gilt nicht für NGHP-Schiffe.
3.7.2.1Diese Anforderung gilt nur für flüssige Ladungen.
3.7.4Diese Bestimmung erlaubt die Verbindung von Ballastrohrleitungen mit Pumpen in den Maschinenräumen. Auf NGHP-Schiffen müssen Ballastpumpen aber, ähnlich wie auf Öltankschiffen, außerhalb der Maschinenräume liegen, und zwar deshalb, weil Ballasttanks an Laderäume vom Typ "Integraltank" angrenzen (siehe Tabelle 3 *).

* Der Verweis auf Tabelle 3 im englischen Originaltext sollte ein Verweis auf Tabelle 2 sein.

4.10.16Eine Überprüfung auf kalte Stellen ist für NGHP-Schiffe nicht zweckdienlich.
5.2.3.3Verwiesen wird auf Absatz 3.9 dieser Vorläufigen Richtlinien.
6.2Die Anforderungen für Werkstoffe im IGC-Code sind für NGHP-Schiffe nicht sachgerecht (siehe Tabelle 3).
8.2.18Die Richtlinien zur Bewertung der Eignung von Abblasesystemen für Typ C-Tanks (Entschließung A.829(19)) gelten nicht für NGHP-Schiffe.
8.3Eine "Regelung des Flüssigkeitsspiegels" ist wegen des festen Aggregatszustands von NGHP nicht notwendig.
13.2 und 13.3Die Anforderungen für "Füllstandsanzeiger für Ladetanks" und "Überfüllsicherung" sind für NGHP-Schiffe nicht anwendbar.
15Die Anforderungen für "Füllgrenzen für Ladetanks" sind für NGHP-Schiffe nicht anwendbar.

Tabelle 2 - Änderungen/Klarstellungen der Anforderungen des IGC-Codes für die Anwendung auf NGHP-Schiffe

IGC-Code AbsatznummerÄnderung/Klarstellung
1.1.1Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Der Code gilt für Schiffe jeder Größe, die NGHP als Massengut befördern, einschließlich solcher mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500."

1.3.6Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen zu lesen:

"Ladungsbereich" ist der Teil des Schiffes, der das System zur Unterbringung von Ladung und den Gasmaschinenraum, das System zum Umgang mit Ladung und den Innenraum der Laderaumabdeckung enthält und schließt die Decksflächen oberhalb des Teils des Schiffes, über den sich die vorgenannten Räume erstrecken, in voller Länge und Breite mit ein."

1.3.9Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Ladungen" sind NGHP (Erdgashydratpellets)."

1.3.11Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Laderaum" ist die gasdichte Hülle, die als Haupt-Behälter für die Ladung ausgelegt ist und umfasst alle derartigen Behälter, unabhängig davon, ob diese mit Isolierung oder Sekundär-Barrieren oder beidem verbunden sind."

2.6.1.2Der folgende Text wird am Ende des Absatzes hinzugefügt:

"Außenhaut" bedeutet die äußere Rumpfhülle mit Ausnahme des Schottendecks. Somit darf die Laderaumabdeckung eine Einhüllenkonstruktion sein und die Laderäume dürfen das Wetterdeck bilden."

2.7.2Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Die Flutbarkeit von Laderäumen muss von einer zuständigen Behörde festgelegt werden."

3.1.2Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Wenn Ladung in einem System zur Unterbringung von Ladung befördert wird, das keine zweite Barriere erfordert, darf die Abgrenzung der Laderäume von den in Absatz 3.1.1 des IGC-Codes genannten Räumen oder von Räumen unterhalb oder außerhalb der Laderäume, mit Ausnahme des Innenraumes der Laderaumabdeckung, durch Kofferdämme, Brennstofftanks oder durch einzelne gasdichte, vollständig geschweißte Schotte erfolgen, die Trennflächen der Klasse A-60 sind. Eine gasdichte Trennfläche der Klasse A-0 ist ausreichend, wenn in den benachbarten Räumen keine Zündquelle oder Brandgefahr vorhanden ist (siehe Tabelle 3)."

3.1.5.1Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Jedes Rohrleitungssystem und System zum Umgang mit Ladung, das Ladung oder ausgetretenes Gas enthalten kann, muss von sonstigen Rohrleitungssystemen getrennt werden, sofern nicht Verbindungsleitungen für ladungsbezogene Vorgänge wie Spülen, Gasfreimachen oder Inertisieren erforderlich sind. Ungeachtet dieser Bestimmung brauchen Feuerlöschleitungen und sonstige, für die Sicherheit erforderliche Rohrleitungssysteme nicht von einem solchen System zum Umgang mit Ladung getrennt zu werden. In solchen Fällen müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass weder Ladung noch ausgetretenes Gas durch die Verbindungsleitungen in solche sonstigen Rohrleitungssysteme eindringen kann (siehe Tabelle 3)."

3.1.5.2Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Mit Ausnahme der in Kapitel 16 des IGC-Codes vorgesehenen Fälle dürfen Rohrleitungssysteme, die Ladung oder ausgetretenes Ladungsgas enthalten können, weder durch irgendeinen Unterkunftsraum, Wirtschaftsraum oder irgendeine Kontrollstation führen, noch durch einen Maschinenraum, mit Ausnahme eines Gasmaschinenraumes."

3.7.4Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Rohrleitungen in einem Raum, der an einen Laderaum angrenzt, dürfen nicht mit Pumpen in einem Maschinenraum in Verbindung stehen."

4.3Verwiesen wird auf Absatz 3.6 dieser Vorläufigen Richtlinien.
4.6Verwiesen wird auf Absatz 3.6 dieser Vorläufigen Richtlinien.
4.9Verwiesen wird auf Absatz 3.7 dieser Vorläufigen Richtlinien.
5Verwiesen wird auf Absatz 3.9 dieser Vorläufigen Richtlinien.
8.5Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Die Abblaseleistung des Sicherheitsventils für jeden Laderaum muss auf Grundlage der erwarteten Zerfallsrate von Erdgashydratpellets (NGHP) entsprechend den Anforderungen der Verwaltung festgelegt werden, wobei die folgenden Faktoren berücksichtigt werden müssen:

(1) Zerfallswärme der Erdgashydratpellets (NGHP); (2) Umgebungstemperatur; (3) Isolierung des Laderaumes."

9.1.2Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Für jeden Laderaum muss eine ausreichende Anzahl von Gasüberwachungsgeräten vorgesehen werden, um den Verlauf des Spülens und Gasfreimachens angemessen zu überwachen."

11.1.2Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Räume, in denen entzündbares Gas auftreten kann, dürfen keinerlei Zündquellen enthalten, mit Ausnahme der abweichenden Bestimmungen in den Kapiteln 10 und 16 des IGC-Codes und mit Ausnahme von Räumen, die unter Überdruck gehalten werden und weder Luft noch Sauerstoff enthalten."

11.2 bis 11.4Brandsicherheitssysteme für Ladungsbereiche auf NGHP-Schiffen müssen auf Grundlage der Eigenschaften von NGHP und zu erwartender Unfallszenarien ausgelegt werden, wobei die Bestimmungen dieser Absätze des IGC-Codes zu berücksichtigen sind.
11.5.1Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Der Gasmaschinenraum jedes Schiffes muss mit einem fest installierten Feuerlöschsystem nach Ermessen der Verwaltung ausgestattet werden. An der Auslösestation muss ein Hinweisschild angebracht werden, das darauf hinweist, dass das System nur für Feuerlöschzwecke genutzt werden darf und wegen der Gefahr elektrostatischer Aufladung nicht zum Zweck des Inertisierens. Die Verwendung der in Regel II2/5.1.6 der Änderungen von 1983 des SOLAS Übereinkommens angegebenen Alarme muss in einem entzündbaren Gemisch aus ausgetretenem Gas und Luft gefahrlos sein. Für den Zweck dieser Anforderung muss ein Feuerlöschsystem vorgesehen werden, das für Maschinenräume geeignet wäre. Jedoch muss, falls ein Kohlendioxid-Feuerlöschsystem verwendet wird, der Vorrat des mitgeführten Kohlendioxidgases ausreichen, um eine Menge entspannten CO2- Gases bereitzustellen, die in jedem Fall 45 v. H. des Bruttoraumgehalts des Gasmaschinenraumes entspricht."

12.1.2Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Die Ein- und Austrittsöffnungen der mechanischen Lüftung müssen so angeordnet werden, dass eine ausreichende Luftbewegung durch den Raum gewährleistet wird, um das Ansammeln entzündbarer oder giftiger Gase zu vermeiden, und dass eine sichere Arbeitsatmosphäre gewährleistet wird, jedoch darf die Lüftungsanlage in keinem Fall eine Gesamtleistung von weniger als 30 Luftwechseln in der Stunde haben, bezogen auf den Gesamtinhalt des Raumes. Als Ausnahme dürfen gassichere Ladekontrollräume acht Luftwechsel in der Stunde haben."

13.1.1Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen zu lesen:

"Jeder Laderaum muss mit Anzeigegeräten für Druck und Temperatur des Gases ausgestattet werden."

13.5.1Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Jeder Laderaum muss mit mindestens einem Temperaturanzeigegerät für die Gastemperaturen ausgestattet werden. Auf den Temperaturanzeigegeräten muss die niedrigste Temperatur markiert werden, für die der Laderaum von der Verwaltung zugelassen ist."

13.6.11Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen zu lesen:

"Werden für entzündbare Stoffe Systeme zur Unterbringung von Ladung verwendet, die keine unabhängigen Tanks sind, so müssen die Laderäume, der Innenraum der Laderaumabdeckung und die Räume zwischen Barrieren mit einem dauerhaft eingebauten Gasmeldesystem versehen werden, das in der Lage ist, Gaskonzentrationen von 0 v. H. bis 100 v. H., bezogen auf das Volumen, zu messen."

16.1.1Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Methan (NGHP) ist die Ladung, deren ausgetretenes Gas in Maschinenräumen der Kategorie A verwendet werden darf, und dort nur in Kesseln, Inertgaserzeugern, Verbrennungsmotoren und Gasturbinen."

18.2.1Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:

"Der Kapitän muss sicherstellen, dass die Menge und Eigenschaften jedes zu ladenden Stoffes im Rahmen dessen liegen, was in den Beladungs- und Stabilitätsunterlagen angegeben ist (wie in Absatz 2.2.5 des IGC-Codes vorgegeben)."

Tabelle 3 - Zusätzliche Anforderungen für NGHP-Schiffe

IGC-Code
Absatznummer
Zusätzliche Anforderung
3.1.2

(Neuer Text)

Der Innenraum der Laderaumabdeckung muss von den Laderäumen durch ein Deck der Klasse A-0 und durch Lukendeckel getrennt werden, die Feuer und Flüssigkeiten standhalten und zwischen diesen Räumen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung für Gasdichtigkeit sorgen.
3.1.5.1 (Neuer Text)Jedes Rohrleitungssystem, das, wie das Feuerlöschrohrleitungssystem, weder Ladung noch ausgetretenes Gas enthält, muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vor dem Eindringen von Erdgas in das Rohrleitungssystem geschützt werden.
3.5.5

(Neuer Absatz)

Ein mit Türen versehener Zugangsweg darf nur dann in den Innenraum der Laderaumabdeckung führen, wenn alle folgenden Vorkehrungen getroffen wurden:
  1. der Zugangsweg ist speziell für den Zweck bestimmt, den Innenraum der Laderaumabdeckung vom offenen Raum auf einem Wetterdeck aus zugänglich zu machen und wird nicht für einen anderen Zweck genutzt;
  2. der Zugangsweg ist mit zwei hintereinanderliegenden Eingangstüren versehen, die gasdicht, aus Stahl gefertigt und vom selbstschließenden Typ ohne Feststelleinrichtungen sind;
  3. es ist ein Verblockungssystem vorgesehen um zu verhindern, dass beide Türen gleichzeitig geöffnet werden; und
  4. es ist eine akustische und optische Alarmanlage vorgesehen um anzuzeigen, ob mehr als eine Tür aus der geschlossenen Stellung bewegt wurde und die Alarmanlage gibt auf beiden Seiten und innerhalb des Zugangsweges ein Warnsignal.

Anmerkung: ein "Verbolzter Deckel" gilt nicht als Zugangstür.

4.2.7

(Neuer Text)

Verwiesen wird auf Absatz 3.1 dieser Vorläufigen Richtlinien.
4.10.1.1 (Neuer Text)Schweißnähte der Beplattung von Innenlängsschotten und der Innenböden von Laderäumen müssen voll durchgeschweißte Stumpfnähte sein. Bei Verbindungen der Beplattung von Innenlängsschotten mit Querschotten in der Nähe von Maschinenräumen und der Vorschiffskonstruktion muss die Beplattung der Innenlängsschotte und das Oberdeck mit voll durchgeschweißten T-Verbindungen verschweißt werden.
4.10.6 (Neuer Text)Die Gasdichtigkeit der Laderaumabdeckung und der Lukendeckel muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechend geprüft werden.
6.2

(Neuer Text)

Alle beim Bau verwendeten Werkstoffe müssen von der Verwaltung zugelassen sein.
6.3.6.1 (Neuer Text)Für alle Laderäume müssen die geschweißten Stumpfnähte im Allgemeinen ungefähr alle 50 Meter geprüft werden, wobei jede Schweißposition zu berücksichtigen ist. Nach Ermessen der Verwaltung dürfen für Laderäume andere Prüfungen als die in Absatz 6.3.6.4 des IGC-Codes angegebenen gefordert werden.
6.3.7.1 (Neuer Text)Voll durchgeschweißte Stumpfnähte der inneren Beplattung von Laderäumen müssen nach Ermessen der Verwaltung einer Durchstrahlungsprüfung unterzogen werden.
8.2.1

(Neuer Text)

Ein Innenraum der Laderaumabdeckung muss mit Einrichtungen zum Abbau von Überdruck ausgestattet werden, die anerkannte Standards erfüllen.
9.2.1

(Neuer Text)

Bordseitig muss eine Inertgaserzeugungsanlage oder ein Inertgasspeicher, die/der für den normalen Verbrauch von mindestens 30 Tagen ausreicht, installiert werden, um Laderäume und den Innenraum der Laderaumabdeckung zu inertisieren.
12.1.2 (Neuer Text)Ein unter dem Wetterdeck liegender Gasmaschinenraum muss mit mindestens zwei Sätzen von Lüftungsanlagen ausgestattet sein, die getrennte Energiequellen haben.
13.5.3 (Neuer Text)Falls ein Laderaum mit einer Kühlanlage versehen ist, müssen die Laderaumwandungen mit einer ausreichenden Anzahl von Thermometern ausgestattet werden um sicherzustellen, dass keine unzulässige Temperaturänderung eintritt.
13.6.15

(Neuer Absatz)

Ungeachtet der Anforderungen in Abschnitt 13.6 des IGC-Codes kann nach Ermessen der Verwaltung anstelle der dort geforderten fest eingebauten Gasüberwachungseinrichtung ein fest eingebautes Gasüberwachungssystem anderen Typs installiert werden, z.B. ein System auf der Grundlage fernüberwachender Technologie, sofern die Zuverlässigkeit und die Wirksamkeit des Systems nicht geringer sind als bei der in Abschnitt 13.6 geforderten Einrichtung.
13.7

(Neuer Absatz)

Meldung von Sauerstoff

13.7.1 Wenn ein mechanisches System zum Umgang mit Ladung in einem Innenraum der Laderaumabdeckung installiert wird, so muss eine von der Verwaltung akzeptierte Sauerstoffmeldeeinrichtung zur ständigen Überwachung des Sauerstoffgehalts vorgesehen werden.

13.7.2 Akustische und optische Alarme von der Sauerstoffmeldeeinrichtung, sofern eine solche durch diesen Abschnitt gefordert wird, müssen auf der Brücke, in der von Absatz 13.1.3 des IGC-Codes geforderten Überwachungsstelle und an der Ablesestelle für Gasmelder angeordnet werden.

13.7.3 Sauerstoffmeldeeinrichtungen können in der von Absatz 13.1.3 des IGC-Codes geforderten Überwachungsstelle, auf der Brücke oder an anderen geeigneten Orten angeordnet werden.

13.7.4 Sauerstoffmeldeeinrichtungen müssen so ausgelegt werden, dass sie leicht geprüft werden können. Prüfung und Eichung müssen in regelmäßigen Zeitabständen erfolgen. Hierzu geeignetes Gerät und Eichgas müssen an Bord mitgeführt werden. Wenn durchführbar, sollen feste Anschlüsse für dieses Gerät angebracht werden.

13.7.5 Für Laderäume und nahe der Türen auf der Laderaumabdeckung muss ein dauerhaft installiertes System zur Sauerstoffmeldung vorgesehen werden.

13.7.6 Für die in Absatz 13.7.5 des IGC-Codes aufgeführten Räume müssen beim Erreichen des von der Verwaltung festgelegten Konzentrationsschwellenwertes akustische und optische Alarmsignale in den Überwachungsstellen ausgelöst werden.

18.4.3.1

(Neuer Text)

Wenn ein Laderaum innen mit Isolierung versehen ist, so müssen im Falle von Schweiß- und Brennarbeiten in der Nähe des Laderaumes besondere Brandschutzvorkehrungen getroffen werden. Für diesen Zweck müssen die Eigenschaften des Isoliermaterials bezüglich der Aufnahme und Wiederabgabe von Gas berücksichtigt werden.

Zeichnung zur Verdeutlichung der Bauweise (ist nicht Bestandteil des englischen Originaltextes!)

Entnommen aus:
Development of Guidelines for Safety of Ships Carrying Natural Gas Hydrate Pellets in Bulk
Entwicklung von Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Erdgashydratpellets als Massengut befördern

Von:
Susumu OTA und Hideyuki SHIROTA, Takashi NA-KATA und Shinya YUASA
(Proceedings of the 7th International Conference on Gas Hydrates (ICGH 2011), Edinburgh, Scotland, United Kingdom, July 17-21, 2011)

Vokabelliste:

cargo hold=Laderaum
cargo hold cover=Laderaumabdeckung
hatchway cover=Lukendeckel
hatchway cover seal=Lukendeckel-Abdichtung
ballast water tank=Ballastwassertank
reclaimer=Entnahmeleitung
loading conveyor space=Raum für das Ladetransportband
duct keel=Tunnelkiel

*) Die Doppelhüllenkonstruktion einer Laderaumabdeckung kann Feuer/Explosion im Raum innerhalb der Doppelhülle verursachen und erschwert die Besichtigung der Struktur zur Aufrechterhaltung ihrer Integrität.

**) Die Ladung wird als nichtkohäsiv betrachtet, mit einem Schüttwinkel von weniger als oder gleich 30 °. Verwiesen wird auf Abschnitt 5b des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC Code).

***) Verwiesen wird auf das Entwurfskonzept für ein Erdgashydratpelletschiff (Absatz 2 in der Anlage zum Dokument BLG 13/12/1.

****) Verwiesen wird auf das Entwurfskonzept für ein Erdgashydratpelletschiff (Absatz 5 in der Anlage zum Dokument BLG 13/12/1).

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1363, "Vorläufige Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung von Erdgashydratpellets (NGHP) als Massengut", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE