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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1384 vom 10. Dezember 2010
Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 762)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undachtzigsten Tagung (24. November bis 3. Dezember 2010) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vier- undfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags den "Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen" zugestimmt, die in der Anlage wiedergegeben sind.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen in Übereinstimmung mit dem überarbeiteten Kapitel 6 des FSS-Codes 1, das voraussichtlich während MSC 90 (Mai 2012) angenommen werden wird, anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC.1/Rundschreiben 1271 mit der Ausnahme, dass Brandprüfungen und Prüfungen von Anlagenteilen, die in Übereinstimmung mit dem MSC.1/Rundschreiben 1271 bisher durchgeführt wurden, für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben.

Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Richtlinien legen die Brandprüfverfahren für die Typzulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen fest. Die Prüfverfahren bestehen aus den folgenden Teilen:

  1. Anhang 1: Brandprüfverfahren für die Bewertung der Feuerlösch-Wirksamkeit des Schaumsystems;
  2. Anhang 2: Prüfverfahren für die Bauteil-Herstellung, die für die Sicherstellung der Betriebsfähigkeit von Anlagenteilen in Meeresumgebung vorgesehen sind; und
  3. Anhang 3: Verfahren zur Bestimmung der Schaumabgabeleistung der Leichtschaum-Generatoren.

1.1.2 Diese Richtlinien sind nicht für die Prüfung der Leistungsfähigkeit von Leichtschaum-Schaummitteln bestimmt.

1.1.3 Anhang 4 der Richtlinien enthält eine optionale Kleinversuch-Prüfung, die zum Nachweis der Feuerlösch-Wirksamkeit des Leichtschaums vorgesehen ist, wenn dieser mit heißer, rauchbeladener Innenraumluft erzeugt wird. Diese Prüfung wird für die Qualitätskontrolle von Schaummitteln empfohlen, und sie kann auch dazu verwendet werden, die Feuerlösch-Wirksamkeit von Schaummitteln, die mit Trinkwasser hergestellt wurden, mit denen, die aus Seewasser hergestellt wurden, zu vergleichen.

1.2 Produktbeständigkeit

Der Hersteller ist für die Einführung eines Qualitätssicherungsprogramms verantwortlich, um sicherzustellen, dass die Produktion die Anforderungen ständig in der gleichen Weise erfüllt wie die ursprünglich geprüften Proben.

1.3 Anwendung

1.3.1 Diese Richtlinien gelten sowohl für Innenraumluft-Schaumsysteme als auch für Systeme, die Außenluft verwenden.

1.3.2 Alle Schaumgeneratoren sind den in den Anhängen 1 und 3 beschriebenen Brandprüfungen und Schaumabgabeleistungs-Prüfungen der Generatoren zu unterziehen.

1.3.3 Den Prüfungen der Bauteil-Herstellung nach Anhang 2 sind nur die Innenraumluft-Schaumgeneratoren zu unterziehen.

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Brandprüfverfahren für fest eingebaute Leichtschaum-FeuerlöschsystemeAnhang 1

1 Geltungsbereich

Das Prüfverfahren ist für die Bewertung der Feuerlösch-Leistungsfähigkeit von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen vorgesehen. Die Systemzulassung muss auf der nominalen Füllrate, dem Wasserdruck und anderen während der vorgeschriebenen Prüfungen benutzten Bedingungen beruhen.

2 Musterbereitstellung

Die zu prüfenden Bauteile sind zusammen mit den Entwurfs- und Einbaumerkmalen, Betriebsanweisungen, Zeichnungen und technischen Angaben, die für die Identifizierung der Bauteile ausreichend sind, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.

3 Brandprüfungen

3.1 Grundsätze der Prüfung

Dieses Prüfverfahren ermöglicht die Bestimmung der Entwurfskriterien und der Wirksamkeit von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen bei Sprühbränden und Wannenbränden, die durch eine simulierte Maschine (Maschinenattrappe) behindert werden. Die Prüfverfahren sind für die Zulassung von Schaumsystemen für den Schutz von Maschinenräumen, Ladepumpenräumen, Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Laderäumen vorgesehen.

3.2 Beschreibung der Prüfung

3.2.1 Brandversuchsraum

3.2.1.1 Die Brandversuche sind in einem Raum mit einer Umgebungstemperatur von 10 °C bis 20°C zu Beginn jedes Versuchs durchzuführen. Einzelheiten über die Versuchsraumgeometrie, die Lüftungsverhältnisse und die Umgebungsbedingungen sind im Brandprüfbericht anzugeben.

3.2.1.2 Die Brandlöschprüfungen des Systems sind unter Verwendung der folgenden Brandversuchsräume durchzuführen:

  1. Versuchsraum 1
    Der Brandversuch ist in einem Raum mit einer Grundfläche von 100m2 und einer Deckenhöhe von 5 m sowie einer Lüftung durch eine Türöffnung der Größe von 2 m x 2 m entsprechend Abbildung 2 durchzuführen. Die Maschinenattrappe ist entsprechend den Abbildungen 1 und 3 auszuführen. Die Türöffnung zum Versuchsraum kann während des Brandversuchs im gleichen Maß, wie sich die Schaumschicht im Versuchsraum aufbaut, verschlossen werden, um einen Schaumaustritt durch die Türöffnung zu verhindern.
  2. Versuchsraum 2
    Der Brandversuch ist in einem Versuchsraum mit einem Volumen von mehr als 1.200 m3, aber nicht mehr als 3.500 m3, und einer Deckenhöhe von mehr als 7,5 m durchzuführen. Die Lüftung des Versuchsraums erfolgt über eine Türöffnung der Größe von 2 m x 2 m auf Flurbodenebene (wie im Versuchsraum 1) kombiniert mit Lüftungsöffnungen von maximal 20 m2 Gesamtfläche, die in der Decke und/oder entlang der Wände unmittelbar unter der Decke verteilt sind. Die Türöffnung zum Versuchsraum kann während des Brandversuches im gleichen Maß, wie sich die Schaumschicht im Versuchsraum aufbaut, verschlossen werden, um einen Schaumaustritt durch die Türöffnung zu vermeiden.

3.2.2 Simulierte Maschine (Maschinenattrappe)

Der Brandversuch ist mit einer Prüfeinrichtung durchzuführen, die aus folgendem besteht:

  1. Einer simulierten Maschine 2 mit den Abmessungen von 1 m x 3 m x 3 m (Breite x Länge x Höhe), die aus Stahlblech mit einer Nenndicke von 5 mm hergestellt ist. Die simulierte Maschine ist mit zwei Stahlrohren von 0,3 m Durchmesser und 3 m Länge, die Abgassammelrohre simulieren, und einer Gräting versehen. Oben auf der simulierten Maschine ist eine Wanne mit einer Fläche von 3 m2 anzuordnen (siehe Abbildungen 1 und 3), und
  2. einem Flurplattensystem mit den Abmessungen von 4 m x 6 m und 0,5 m Höhe, welches die simulierte Maschine umgibt, mit einer darunter befindlichen Wanne mit einer Fläche von 4 m2 (siehe Abbildung 1).

3.2.3 Prüfprogramm

Die Brandversuche sind unter Verwendung der folgenden Brandszenarien durchzuführen:

  1. Kombination der folgenden Brandprogramme (Prüf-Brennstoff: handelsüblicher flüssiger Brennstoff oder leichtes Dieselöl):
    1. Sprühbrand bei niedrigem Druck auf der Oberseite der simulierten Maschine, zentriert mit aufwärts angewinkelter Düse bei einem Winkel von 45 °, um eine Stange mit einem Durchmesser von 12 mm bis 15 mm in 1 m Entfernung zu treffen, und
    2. Feuer in Brandwannen unter der simulierten Maschine (4 m2) und oben auf der simulierten Maschine (3 m2);
  2. waagerechter Hochdruck-Sprühbrand auf der Oberseite der simulierten Maschine (Prüf-Brennstoff: handelsüblicher flüssiger Brennstoff oder leichtes Dieselöl);
  3. verdeckter waagerechter Sprühbrand bei niedrigem Druck an der Seite der simulierten Maschine mit einer Ölsprühdüse, die 0,1 m nach innen vom Ende der simulierten Maschine entfernt angeordnet ist, und einer Wanne mit 0,1 m2 Fläche, die 1,4 m nach innen vom Ende der simulierten Maschine entfernt an der Innenseite der Flurplatte angeordnet ist (Prüf-Brennstoff: handelsüblicher flüssiger Brennstoff oder leichtes Dieselöl); und
  4. Fließbrand mit einem Durchfluss von 0,25 kg/s von der Oberseite der Maschinenattrappe (siehe Abbildung 3) (Prüf-Brennstoff: Heptan).

Tabelle 1 - Brandversuchs-Parameter der Brennstoffversprühung

BrandtypNiedriger DruckHochdruck
Sprühdüseweiter Sprühwinkel (120 ° bis 125 °) VollkegeltypStandardsprühwinkel (bei 6 bar) Vollkegeltyp
Nenn- Brennstoffdruck8 bar150 bar
Brennstoffdurchsatz0, 16 ± 0,01 kg/s0,050 ± 0,002 kg/s
Brennstofftemperatur20 ± 5 °C20 ± 5 °C
nominelle Wärmefreisetzungsrate5,8 ± 0,6 MW1,8 ± 0,2 MW

3.2.4 Schaumgenerator-Einbauanforderungen für die Brandversuche

3.2.4.1 Allgemeines

3.2.4.1.1 Die Schaumgeneratoren und die Auslässe der Schaumabgabekanäle dürfen oberhalb der simulierten Maschine nicht derart eingebaut sein, dass der Schaumfluss die Prüffeuer unmittelbar trifft. Die Schaumgeneratoren und die Auslässe der Schaumabgabekanäle dürfen auch nicht in der Nähe der Tür oder der Lüftungsöffnungen angeordnet sein.

3.2.4.1.2 Der Eingangsdruck der Schaummittellösungs-Zufuhr zu den Schaumgeneratoren ist innerhalb des nach Anhang 3 ermittelten zulässigen Bereiches während der gesamten Prüfungen aufrechtzuerhalten.

3.2.4.1.3 Die Anzahl und die Abstände der Schaumgeneratoren und Auslässe der Schaumabgabekanäle müssen auf dem System-Entwurfs- und Installationshandbuch des Herstellers beruhen.

3.2.4.1.4 Die Einbau-Anordnung und die Ausrichtung der Schaumgeneratoren müssen sich in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers befinden.

3.2.4.2 Innenraumluft-Schaumsysteme

3.2.4.2.1 Die Schaumgeneratoren sind innerhalb des Versuchsraumes in der höchsten Ebene des Raumes zu installieren. Der senkrechte Abstand zwischen den Schaumgeneratoren und der Decke sowie dem Boden des Versuchsraumes ist aufzuzeichnen und im Entwurfshandbuch des Herstellers aufzunehmen.

3.2.4.3 Außenluft-Schaumsysteme

3.2.4.3.1 Bei Systemen, bei denen sich die Schaumgeneratoren außerhalb des geschützten Raumes befinden, sind die Prüfgeneratoren außerhalb des Versuchsraumes anzuordnen und so herzurichten, dass Schaum durch Kanäle mit gleichwertigen Abmessungen oder gleichwertigem Durchmesser wie der Schaumgenerator zugeführt wird. Die Länge und die bauliche Ausführung der Schaumabgabekanäle müssen der maximalen an Bord zu verwendenden Länge nach den Angaben des Herstellers entsprechen, aber keinesfalls weniger als 5 m senkrecht und 5 m waagerecht. Die Auslässe der Schaumabgabekanäle sind in der Nähe der Decke anzuordnen oder, wenn sie an einer Seitenwand angeordnet sind, innerhalb von 1 m von der Decke entfernt. Die Lage der Auslässe der Schaumabgabekanäle ist aufzuzeichnen und im Entwurfshandbuch des Herstellers aufzunehmen.

3.2.4.3.2 Bei Systemen, bei denen sich die Schaumgeneratoren innerhalb des geschützten Raumes befinden und über Frischluftkanäle versorgt werden, sind die Prüfgeneratoren nach den Anweisungen des Herstellers anzuordnen.

4 Prüfverfahren

4.1 Vorbereitung

4.1.1 Kombinationsbrand (obiger Absatz 3.2.3.1): Die Brandwanne mit 4 m2 Fläche unter der Maschinenattrappe ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 150 ± 10 mm zu befüllen. Die Brandwanne mit 3 m2 Fläche oben auf der Maschinenattrappe ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 40 ± 10 mm zu befüllen (dieses erfordert, dass der Einschnitt an der Seite der Brandwanne mit 3 m2 Fläche durch ein geeignetes Hilfsmittel, z. B eine Stahlplatte, verschlossen wird).

4.1.2 Verdeckter Brand bei niedrigem Druck und Brandwanne mit 0,1 m2 Fläche (obiger Absatz 3.2.3.3): Die Brandwanne mit 0,1 m2 Fläche ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 150 ± 10 mm zu befüllen.

4.1.3 Fließbrand (obiger Absatz 3.2.3.4): Die Brandwanne mit 4 m2 Fläche unter der Maschinenattrappe ist mit einer Wasserbasis von 50 mm Höhe und die Brandwanne mit 3 m2 Fläche oben auf der Maschinenattrappe ist mit einer Wasserbasis von 40 mm Höhe zu befüllen. Der Brennstoff ist zu entzünden, wenn er an der Seite der Maschinenattrappe bis etwa 1 m unterhalb des Einschnitts hinunterfließt. Die Vorbrennzeit ist ab der Entzündung des Brennstoffs zu messen.

4.1.4 Aus praktischen Gründen kann Trinkwasser verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass Seewasser den gleichen Leistungsgrad bietet. Dieses ist entweder durch Wiederholung der Trinkwasserprüfung mit der längsten Löschzeit mit Seewasser festzustellen, um sicherzustellen, dass die Mindest-Leistungsanforderungen noch erfüllt werden, oder durch Anwendung des Kleinversuch-Prüfverfahrens nach Anhang 4 dieser Richtlinien. Wenn das System in mehr als einem Brandversuchsraum geprüft wird, ist die Seewasserprüfung im Versuchsraum 2 durchzuführen.

4.2 Messungen

Während der Prüfung ist folgendes zu messen:

  1. Der Brennstoff-Durchfluss und -Druck im Brennstoffsystem,
  2. der Schaummittel-Durchfluss und -Druck und der Wasser-Durchfluss und -Druck im Feuerlöschsystem;
  3. die Sauerstoffkonzentration im Brandversuchsraum. Die Stelle der Probenahme ist 4,5 m vom Mittelpunkt der Maschinenattrappe auf der Abgassammelrohr-Seite und 2,5 m über der Bodenebene anzuordnen (die Messung kann beendet werden, wenn der Schaum bis zur Stelle der Sauerstoff-Probenahme aufgefüllt ist);
  4. die Temperaturen an den Brandstellen. Die Thermoelemente sind 1 m vor den Sprühdüsen und 0,5 m oberhalb der Brennstoffoberfläche in der Wanne anzuordnen, um zusätzliche Informationen über die Zeit bis zur Löschung zu erhalten;
  5. die Temperaturen an den Innenraumluft-Schaumgeneratoren. Die Thermoelemente sind so anzuordnen, um die Lufttemperatur an der Lufteintrittsöffnung des Schaumgenerators 0,1 m bis 0,2 m hinter den Wasser/ Vormischdüsen zu messen;
  6. der Druck der Schaummittellösung an der Einlassöffnung von einem der Schaumgeneratoren, und
  7. der Druck der Luftversorgung an der Einlassöffnung von einem der Schaumgeneratoren bei Außenluft-Schaumsystemen.

4.3 Vorbrennzeit

Nach der Entzündung aller Brennstoffquellen ist vor dem Austritt des Löschmittels eine Vorbrennzeit einzuhalten; sie beträgt 2 min für die Wannenbrände und 15 s für die Sprühbrände und Heptan-Fließbrände.

4.4 Dauer der Prüfung

Die Gesamtzeit zum Löschen darf 15 min nicht überschreiten. Sofern verwendet, ist das Versprühen des Brennstoffs und des Heptans 15 s nach dem Zeitpunkt, an dem der Brand als gelöscht beurteilt worden ist, abzustellen. Das Schaumsystem muss mindestens 1 min lang nach der Brandlöschung in Betrieb bleiben.

4.5 Messungen und Aufzeichnungen vor der Brandprüfung

Die Temperaturen des Brandversuchsraums, des Brennstoffs und der simulierten Maschine sind zu messen und aufzuzeichnen.

4.6 Messungen und Aufzeichnungen während der Brandprüfung

Die folgenden Messungen sind aufzuzeichnen:

  1. Beginn des Entzündungsvorgangs,
  2. Beginn der Prüfung (Entzündung),
  3. Zeitpunkt, an dem das System aktiviert wird,
  4. Zeitpunkt, an dem die Innenraumluft-Schaumgeneratoren mit der Schaumerzeugung beginnen,
  5. die Durchgangszeit des Schaums von den Außenluft-Schaumgeneratoren bis zu den Auslässen der Schaumabgabekanäle,
  6. der Zeitpunkt, an dem der Brand gelöscht ist,
  7. Zeitpunkt einer Brand-Rückzündung, sofern sie stattfindet,
  8. der Zeitpunkt, an dem der Brennstoffzufluss für den Sprühbrand abgeschaltet wird,
  9. der Zeitpunkt, an dem das Feuerlösch-System abgeschaltet wird,
  10. der Zeitpunkt, an dem die Prüfung beendet ist.

4.7 Beobachtungen und Aufzeichnungen nach der Brandprüfung

Das Folgende ist aufzuzeichnen:

  1. Beschädigungen an irgendeinem Bauteil des Systems, und
  2. Brennstoffstand in der Wanne bzw. den Wannen, um sicherzustellen, dass während der Prüfung kein Brennstoffmangel stattgefunden hat.

5 Klassifizierungskriterien

Die Gesamtzeit zum Löschen darf 15 min nicht überschreiten, und nach Beendung der Schaumabgabe und des Brennstoffaustritts darf keine Rückzündung oder Flammenausbreitung mehr stattfinden.

6 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Prüflaboratoriums,
  2. Datum und Identifikationsnummer des Prüfberichtes,
  3. Name und Anschrift des Auftraggebers, des Herstellers und/oder des Lieferanten des Systems,
  4. Zweck der Prüfung,
  5. Name oder andere Kennzeichnung des Produktes,
  6. Beschreibung und Kenndaten des geprüften Systems und des Schaummittels,
  7. Datum der Prüfung,
  8. Prüfverfahren,
  9. Zeichnungen von jedem Prüfaufbau (Prüfkonfiguration) und jedem Brandversuchsraum,
  10. Identifi kation der Prüfeinrichtungen und der verwendeten Instrumente (einschließlich Klasse und Hersteller des Schaummittels),
  11. nominelle Durchfl ussrate, nominelle Anwendungsrate und nominale Füllrate,
  12. Schaum-Mischrate,
  13. nominelle Verschäumungszahl,
  14. Druck der Wasserversorgung,
  15. Druck der Schaumversorgung und der Luftversorgung, sofern anwendbar, an der Einlassöffnung des Schaumgenerators,
  16. Temperaturen an den Innenraumluft-Schaumgeneratoren,
  17. Lüftungsverhältnisse,
  18. Zusammenfassung,
  19. Abweichungen vom Prüfverfahren, sofern vorhanden,
  20. Prüfergebnisse einschließlich der Beobachtungen und Messungen vor, während und nach der Prüfung, und
  21. Datum und Unterschrift.

7 Anwendung der Prüfergebnisse

7.1 Systeme, die nach den Anforderungen des Abschnitts 3 erfolgreich geprüft worden sind, können in Räumen unterschiedlicher Größe entsprechend dem Folgenden eingebaut werden:

  1. Der Aufbau des Löschsystems und die Füllrate, die bei Prüfungen im Versuchsraum 1 verwendet wurden, können bei Systemen für den Schutz von Räumen an Bord von Schiffen mit einem Volumen bis zu 500 m3 eingesetzt werden;
  2. der Aufbau des Löschsystems und die Füllrate, die bei Prüfungen im Versuchsraum 2 verwendet wurden, können bei Systemen für den Schutz von Räumen an Bord von Schiffen mit Volumen, die gleich oder größer sind als das Volumen des Versuchsraums 2, eingesetzt werden; und
  3. für den Schutz von Räumen an Bord von Schiffen mit Volumen zwischen Versuchsraum 1 und Versuchsraum 2 sind linear interpolierte Füllraten, die für den Versuchsraum 1 bzw. den Versuchsraum 2 ermittelt wurden, zu verwenden. Ungeachtet des Vorstehenden kann die bei Prüfungen im Versuchsraum 2 verwendete Füllrate bei Systemen für den Schutz kleiner Räume innerhalb geschützter Maschinenräume mit kleineren Volumen als dem des Versuchsraums 2 angewendet werden; solche Räume sind Arbeitsräume und ähnliche Räume, die keine Verbrennungskraftmaschinen, Kessel, Separatoren und ähnliche Einrichtungen enthalten.

7.2 Wenn Trinkwasser bei den Brandprüfungen verwendet wird, müssen jegliche Unterschiede der Verschäumungszahlen zwischen Trinkwasser und künstlichem Seewasser (nominelle Verschäumungszahl gemessen entsprechend der Norm EN 13565-1 Anhang G, und Verschäumungszahl gemessen entsprechend dem "Kleinversuch-Prüfverfahren") im Installationshandbuch des Herstellers wiedergegeben sein. Wenn die Verschäumungszahlen zwischen Trinkwasser und künstlichem Seewasser voneinander abweichen, ist die bei den Brandprüfungen verwendete nominelle Anwendungsrate an den Wert anzupassen, welcher der nominalen Füllrate entspricht, die auf der niedrigeren Verschäumungszahl beruht.

Beispiel:

Die Brandprüfungen wurden unter Verwendung von Trinkwasser mit einer nominalen Füllrate von 2 m/min durchgeführt, dieses entspricht einer nominellen Anwendungsrate von 4 l/min m2 und einer nominellen Verschäumungszahl von 500 bei Trinkwasser. Prüfungen nach dem "Kleinversuch-Prüfverfahren" und der Norm EN 13565-1 Anhang G haben aufgezeigt, dass die niedrigste nominelle Verschäumungszahl bei Seewasser 425 beträgt. In diesem Fall muss die nominelle Anwendungsrate mindestens betragen: 4,0 . (500/425) = 4,7 l/min m2.

Abbildung 1

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Abbildung 2

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Abbildung 3

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Bauteil-Herstellungsanforderungen für Generatoren von Leichtschaum-FeuerlöschsystemenAnhang 2

1 Alle Schaumgenerator-Düsen sind entsprechend den folgenden Punkten, die in den angegebenen Absätzen der von der Organisation entwickelten Richtlinien 3 festgelegt sind, zu prüfen:

  1. Absatz 3.1 - Abmessungen,
  2. Absatz 3.11.1 - Spannungsrisskorrosion,
  3. Absatz 3.11.2 - Schwefeldioxidkorrosion: Es braucht nur eine Sichtprüfung durchgeführt zu werden,
  4. Absatz 3.11.3 - Salzsprühnebel-Korrosion: Die Prüfung kann mit einer Natriumchlorid-Konzentration von 5 % durchgeführt werden. Absatz 3.14.2 im Anhang A des MSC/ Rundschreibens 1165, geändert durch MSC.1/Rundschreiben 1269, braucht nicht angewendet zu werden,
  5. Absatz 3.15 - Beständigkeit gegen Wärme: Wenn die Bauteile aus Stahl hergestellt sind, braucht diese Prüfung nicht durchgeführt zu werden,
  6. Absatz 3.17 - Schlagbeständigkeitsprüfung, und
  7. Absatz 3.22 - Verstopfungsprüfung: Wenn der Durchmesser der Düsenöffnung größer ist als 2,5 mm, braucht diese Prüfung nicht durchgeführt zu werden.

2 Die Schaumgeneratoren sind auch entsprechend den folgenden in der Norm EN 13565-1 festgelegten Punkten zu prüfen; wo zutreffend, kann ein repräsentatives Muster von Bauteilen des Generators verwendet werden.

  1. Abschnitt 4: Allgemeine Anforderungen an die Konstruktion (4.1 - Verbindungen, 4.5 - Korrosionsbeständigkeit von Metallteilen, 4.8 - Wärme- und Feuerbeständigkeit),
  2. Abschnitt 5: Durchfl usskoeffi zienten,
  3. Abschnitt 6: Schaumqualität (6.2 - Bauteile für Leichtschaum), und
  4. Abschnitt 9: Bauteile für Mittel- und Leichtschaumanlagen.

Die Schaumgeneratoren müssen auch imstande sein, den Auswirkungen von Schwingungen ohne Verschlechterung ihrer Leistungscharakteristik zu widerstehen, wenn sie entsprechend Abschnitt 4.15 des Anhangs A des MSC/Rundschreibens 1165, geändert durch MSC.1 /Rundschreiben 1269, geprüft werden, außer dass drei Schaumgeneratoren der Schwingungsprüfung zu unterziehen sind und die Prüfdauer 2 h beträgt. Die Einbau-Anordnung und die Ausrichtung der Schaumgeneratoren müssen sich in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers befinden. Nach der Schwingungsprüfung dürfen die Schaumgeneratoren keine erkennbaren Schäden aufweisen. Der Generator ist an eine geeignete Wasserversorgung anzuschließen und bei maximalem Betriebsdruck über einen Zeitraum von 15 min in Betrieb zu nehmen, um nachzuweisen, dass der Generator keine Schäden erlitten hat. Gleichwertige alternative Prüfanforderungen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden. Die Einbau-Anordnung und die Ausrichtung der Schaumgeneratoren müssen sich in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers befinden.

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Leistungsprüfungen der SchaumgeneratorenAnhang 3

1 Es sind repräsentative Schaumgeneratoren zu prüfen, um ihre nominelle Schaumerzeugungsrate über den vom Hersteller angegebenen Bereich der Eingangsdrücke nachzuweisen. Die Prüfergebnisse sind in das Entwurfs- und Installationshandbuch des Herstellers aufzunehmen.

2 Der Schaumgenerator ist an eine geeignete Wasser- und Schaummittel-Versorgung über einen Druckregler anzuschließen. Der Schaumgenerator ist dann über einen Druckbereich von 50 % bis 150 % des nominellen Betriebsdrucks in Stufen von 1 bar zu betreiben.

3 Der Schaumgenerator ist dann dazu zu verwenden, einen Behälter mit einem festgelegten Volumen bei jedem Prüfdruck zu füllen. Die Zeit zum Füllen des Behälters ist aufzuzeichnen und für die Berechnung der Generatorabgabeleistung in m3/min zu verwenden.

4 Die nominelle Schaumerzeugungsrate des Schaumgenerators ist bei allen Prüfdrücken aufzuzeichnen.

5 Die nominelle Schaumerzeugungsrate des Schaumgenerators muss größer als oder gleich groß wie die vom Hersteller angegebenen Werte sein.

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Optionales Kleinversuch-Prüfverfahren für Leichtschaum-Schaummittel unter Verwendung von InnenraumluftAnhang 4

1 Geltungsbereich

1.1 Dieses Brandprüfverfahren ist für das Bewerten und Dokumentieren der Eigenschaften von Leichtschaum unter erhöhten Temperaturen vorgesehen. Die Daten könnten für die Qualitätskontrolle der Schaummittel verwendet werden, da die Ergebnisse der Prüfungen mit den Ergebnissen früherer Prüfungen verglichen werden können. Deshalb kann das Prüfverfahren auch während der Entwicklung neuer Schaummittel verwendet werden. Das Prüfverfahren kann ebenfalls für die Bewertung des Einflusses der Verwendung von Seewasser im Vergleich zu Trinkwasser verwendet werden.

1.2 Das Prüfverfahren ist nicht für die Verwendung als Abnahmeprüfung für das System vorgesehen. Derartige Prüfungen bedürfen der Durchführung in großem Maßstab unter Verwendung realistischer Brandverhältnisse und der tatsächlichen Schaumgeneratoren, da der Gehalt der Rauchgase auch die Schaumerzeugung beeinflussen könnte.

Anmerkung 1: Ein Leichtschaum-Feuerlöschsystem für die Verwendung von Innenraumluft besteht sowohl aus Schaumgeneratoren als auch dem Schaummittel. Bei Messung der Verschäumungszahl des Systems sind die tatsächlichen Schaumgeneratoren zu verwenden. Da die in der Praxis eingesetzten tatsächlichen Schaumgeneratoren, mit höheren Durchflussraten, weitaus größer sind als die in diesem Kleinversuch-Prüfverfahren verwendeten Schaumgeneratoren, ist das Verfahren für die Bestimmung der Verschäumung des Systems nicht vorgesehen. Zur Bestimmung der nominellen Verschäumungszahl des Systems ist das Schaummittel unter Verwendung des tatsächlichen Schaumgenerators entsprechend der Norm EN 13565-1 Anhang G (oder einer gleichwertigen Norm) zu prüfen.

Anmerkung 2: Derzeit gibt es keine Festlegungen in Bezug auf die im Prüfverfahren vorgegebenen Ergebnisse. Derartige Kriterien könnten jedoch eingeführt werden, um zu prüfen, ob das Schaummittel eine akzeptierbare Wärme-Beständigkeit hat. Die Mindestkriterien müssen festlegen, dass sich die Verschäumungszahl nach einigen speziellen Prüfbedingungen im Verhältnis zu einer "Kaltverschäumung" oberhalb einer bestimmten Grenze befindet. In diesem Fall könnte das Prüfverfahren ein Teil einer Zulassung sein. Um jedoch ausreichende Anforderungen auswählen zu können, sind zusätzliche pränormative Untersuchungen erforderlich.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wasserabscheidungszeit ist die Zeit, die für das Ausscheiden der ursprünglichen Vormischung aus dem erzeugten Schaum benötigt wird.

2.2 Verschäumungszahl ist das Verhältnis des Schaumvolumens zum Volumen der Vormischung, aus welcher der Schaum erzeugt wurde.

2.3 Schaummittel ist die Flüssigkeit, die mit Wasser in der entsprechenden Konzentration gemischt eine Vormischung ergibt.

2.4 Vormischung ist die Lösung aus Schaummittel und Wasser.

3 Probebereitstellung

Das Schaummittel für die Prüfung ist zusammen mit Dokumentationsunterlagen, welche die Markenbezeichnung des Produktes, den Hersteller, den Produktionsbetrieb, das Datum der Herstellung und die Chargennummer enthalten, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.

4 Prüfverfahren

4.1 Grundsatz

4.1.1 Die Schaumeigenschaften des Schaummittels sind mittels der folgenden zwei Bewertungsparameter zu bestimmen:

  1. Die Verschäumungszahl als eine Funktion der Gastemperatur, und
  2. die Wasserabscheidungszeit, gemessen bei Umgebungstemperatur.

Anmerkung: Pränormative Untersuchungen haben bestätigt, dass die Abscheidungszeit bei erhöhten Temperaturen gewöhnlich sehr schwierig zu erfassen ist.

4.1.2 Normalerweise sind die Schaumeigenschaften sowohl mit Trinkwasser als auch mit künstlichem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu ermitteln.

4.2 Prüfeinrichtungen

Die folgenden Prüfeinrichtungen sind für die Prüfungen erforderlich:

  1. Brandversuchsraum, wie in diesem Dokument beschrieben,
  2. Propangasbrenner, wie in der Norm ISO 9705 beschrieben,
  3. Leichtschaumgenerator, wie in diesem Dokument beschrieben,
  4. Auffanggefäß für die Messung der Verschäumung und der Wasserabscheidung, wie in den Normen ISO 7203-2 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G beschrieben,
  5. Vormischungs-Druckbehälter,
  6. Luftkompressor,
  7. Druckmessdose, und
  8. Stoppuhr.

4.3 Toleranzen

Sofern nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die folgenden Toleranzen:

.1Länge:± 2 % des Wertes,
.2Volumen:± 5 % des Wertes,
.3Zeit:± 5 s, und
.4Temperatur:± 2 % des Wertes.

Die Toleranzen sind nicht auf die Bewertungsparameter anzuwenden.

5 Brandversuchsraum

5.1 Allgemeines

5.1.1 Der Brandversuchsraum ist unter Verwendung von 45 mm x 90 mm Holzlatten (oder gleichwertig) und nichtbrennbaren Verbundplatten mit einer nominellen Dicke zwischen 10 mm und 15 mm herzustellen. Die Wände und die Decke dürfen nicht isoliert sein.

5.1.2 Der Versuchsraum ist mit einer Türöffnung zu versehen, um einen leichten Zugang zu ermöglichen. Diese Türöffnung ist während der Prüfung abgedichtet geschlossen zu halten.

5.1.3 Der Versuchsraum muss einigermaßen luftdicht sein und, falls für notwendig angesehen, sind alle Spalten zwischen den Einzelteilen des Versuchsraums unter Verwendung von hochtemperaturbeständigen Dichtungsmitteln abzudichten.

5.2 Abmessungen

5.2.1 Der Versuchsraum hat folgende Innenabmessungen:

1.Länge:2.400 mm,
2.Breite:1.200 mm, und
3.Höhe:2.400 mm.

5.2.2 Der untere Rand der Wände befindet sich 150 mm über der Fußbodenebene, um über dem gesamten Boden des Versuchsraums einen Zwischenraum zu bilden, damit das Einströmen von frischer Luft ermöglicht wird.

5.3 Flammenblende

5.3.1 Im oberen Teil des Versuchsraums ist eine Flammenblende anzubringen, um zu verhindern, dass Flammen und heiße Verbrennungsgase unmittelbar in den Leichtschaumgenerator einströmen können.

5.3.2 Die Blende ist aus perforiertem Stahlblech herzustellen (Lochblech mit etwa 50 % offener Fläche). Sie muss die Breite des Versuchsraumes abdecken und von der Decke 600 mm nach unten reichen.

5.4 Position des Leichtschaumgenerators

Der Leichtschaumgenerator ist zentrisch durch eine der kurzen Seiten des Brandversuchsraumes führend mit seiner Mittellinie 200 mm unterhalb der Decke anzuordnen. Das Kegelende des Schaumgenerators muss sich 360 mm außerhalb der kurzen Seite des Brandversuchsraumes befinden.

5.5 Position des Propangas-Brenners

5.5.1 Der Propangas-Brenner ist im Verhältnis zur Einbauposition des Leichtschaumgenerators im gegenüberliegenden Teil des Brandversuchsraumes anzuordnen.

5.5.2 Der waagerechte Abstand, gemessen von der Hinterwand und den Längsseitenwänden, muss 600 mm betragen. Der Propangas-Brenner ist so hochzustellen, dass sich seine Oberseite 500 mm über der Bodenebene befindet.

6 Vormischungs-Druckbehälter und Rohrleitungen

6.1 Für das Austreiben der Vormischung ist ein Druckbehälter zu verwenden. Der Druckbehälter ist über ein Druckregelventil an einen Luftkompressor anzuschließen. Der Auslass ist über ein Absperrventil mit dem Leichtschaumgenerator zu verbinden.

6.2 Die Rohrleitung zum Schaumgenerator ist mit einer Absperreinrichtung zu verbinden, welche die Umschaltung von Wasser auf Vormischung ermöglicht.

7 Leichtschaumgenerator

Der Leichtschaumgenerator muss eine Durchflussrate von etwa 3 l/min bei einem Druck von 6 bar haben.

8 Instrumentierung, Messungen und Messeinrichtungen

8.1 Gastemperatur-Messungen

Während der Prüfungen ist die Gastemperatur innerhalb des Versuchsraumes fortgesetzt zu messen und aufzuzeichnen. Die einzelnen Thermoelemente sind wie folgt zu positionieren:

  1. ein Thermoelement 150 mm hinter dem Schaumgenerator, und
  2. fünf Thermoelemente in senkrechten Abständen von 100 mm, 200 mm, 300 mm, 600 mm und 1.200 mm jeweils von der Decke. Der Ständer mit den Thermoelementen ist 500 mm von der vorderen Seitenwand entfernt anzuordnen (nur aus Gründen der Information).

Alle Thermoelemente müssen Typ-K-Thermoelemente (Chromel-Alumel) sein und aus zusammengeschweißten Drähten mit einem Durchmesser von 0,5 mm bestehen.

8.2 Schaumsystem und Wasserdruck

8.2.1 Der Druck des Systems ist am Eintritt zum Brandversuchsraum unter Verwendung eines Druckanzeigegeräts zu überwachen.

8.2.2 Das Druckanzeigegerät muss eine Genauigkeit von ± 0,05 bar haben.

9 Brandprüfverfahren

9.1 Prüfbedingungen

Die folgenden Prüfbedingungen sind einzuhalten:

  1. Die Umgebungstemperatur, gemessen innerhalb des Brandversuchsraums vor Beginn einer Prüfung, muss 20 ± 5 °C betragen,
  2. die Wassertemperatur, gemessen vor Beginn der Prüfung, muss 15 ± 5 °C betragen, und
  3. die Temperatur der Vormischung, gemessen vor Beginn der Prüfung, muss 17,5 ± 2,5 °C betragen.

9.2 Überprüfung der Temperatur im Versuchsraum

9.2.1 Vor jeder Prüfung muss der Propangas-Brenner eingestellt werden, um die folgenden Gastemperaturen, jeweils gemessen unter Verwendung des Thermoelements 150 mm hinter dem Schaumgenerator, einzuhalten. Die ungefähre Wärmefreisetzungsrate (HRR), die bei pränormativen Prüfungen verwendet wurde, ist als Richtwert angegeben (siehe nachfolgende Anmerkung).

Umgebungsbedingungen
(Propangas-Brenner
nicht in Betrieb)
ungefähre Wärmefreisetzungsrate
(HRR)
+1 00 °C18 kW
+1 50 °C28 kW
+200 °C42 kW
+300 °C90 kW

9.2.2 Die Temperatur muss innerhalb von 3 min bis 6 min erreich werden, und der Temperaturanstieg muss nach Erreichen der gewünschten Temperatur weniger als 5 % pro Minute betragen. Es könnte notwendig werden, die Wärmefreisetzungsrate während des Temperaturanstiegs geringfügig anzupassen.

9.2.3 Während der Temperaturüberprüfung ist der Schaumgenerator an die Wasserversorgung anzuschließen. Der Fließdruck des Wassers muss 6 ± 0,1 bar betragen. Das fließende Wasser wird die Rohrleitungen, die Verbindungs- bzw. Anschlussteile und den Schaumgenerator während des Temperaturanstiegs abkühlen und einen Luftzug durch den Schaumgenerator und den Versuchsraum hervorrufen.

Anmerkung: Während pränormativer Prüfungen ist man zu dem Schluss gekommen, dass die vorstehenden Temperaturen bei den angegebenen Wärmefreisetzungsraten innerhalb von 3 min bis 6 min erreicht werden.

9.3 Brandprüfverfahren

Das Brandprüfverfahren ist wie folgt durchzuführen:

  1. Die Umgebungstemperatur, die Wassertemperatur und die Temperatur der Vormischung sind zu messen und aufzuzeichnen;
  2. der Wasserdurchfluss durch den Schaumgenerator ist zu starten. Der Fließdruck des Wassers muss sich innerhalb von 10 % des Soll-Wasserdrucks befinden;
  3. mit den Temperatur-Messungen ist zu beginnen;
  4. der Propangas-Brenner ist mit Hilfe eines Anzünders oder eines Streichholzes anzuzünden;
  5. wenn die gewünschte Gastemperatur erreicht wird, ist das Ventil für die Wasserzufuhr zu schließen und das Ventil für die Vormischung ist zu öffnen;
  6. der Druck im Schaumsystem ist so einzustellen, dass er sich innerhalb von ± 10 % des Solldrucks befindet;
  7. Die Bestimmung der Schaumeigenschaften ist vorzunehmen (siehe Abschnitt 10); und
  8. Die Prüfung ist beendet.

Das Verfahren ist bei jeder Temperaturstufe, wie in Abschnitt 9.2 beschrieben, zu wiederholen.

10 Bestimmung der Schaumeigenschaften

10.1 Grundsatz

Für die Bestimmung der Schaumeigenschaften ist es unerlässlich, dass der gesamte Schaum und möglicherweise nicht expandierte Vormischung gesammelt wird.

10.2 Verschäumungszahl und Wasserabscheidungszeit bei Umgebungsbedingungen

10.2.1 Die Verschäumungszahl und die Wasserabscheidungszeit sind entsprechend der Norm ISO 7203-2 Anhang F oder der Norm EN 1568- 2 Anhang G mit der Abweichung, dass der Schaumgenerator durch den in diesem Dokument beschriebenen Schaumgenerator ersetzt wird, zu messen.

10.2.2 Die Verschäumungszahl und die Wasserabscheidungszeit sind sowohl mit Trinkwasser als auch mit künstlichem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2:1995 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu messen.

10.3 Verschäumung als Funktion der Temperatur

10.3.1 Die Verschäumung ist durch Sammeln des Schaums im Schaum-Auffanggefäß während 20 s, oder bis es gefüllt ist, zu messen. Das Volumen des gesammelten Schaums oder die Füllzeit ist aufzuzeichnen. Die Verschäumungszahl wird dann wie folgt berechnet:

E = V / Q t

Hierbei sind:

V = Volumen des gesammelten Schaums,

Q = Durchflussrate der Vormischung vom Schaumgenerator, und

t = Zeit für das Sammeln des Schaums.

Anmerkung: Ist die Verschäumungszahl hoch (> 508), wird der Behälter gefüllt sein, bevor die Zeit von 20 s verstrichen ist. In diesem Fall ist die Zeit aufzuzeichnen, bei welcher der Behälter gefüllt ist.

10.3.2 Die Verschäumungszahl ist bei jeder Temperatur sowohl mit Trinkwasser als auch mit künstlichem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu messen.

10.3.3 Die Ergebnisse sind in Diagrammen mit der Verschäumungszahl als Funktion der Temperatur darzustellen.

11 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Prüflaboratoriums,
  2. Datum und Identifikationsnummer des Prüfberichtes,
  3. Name und Anschrift des Auftraggebers,
  4. Zweck der Prüfung,
  5. Verfahren der Probenahme,
  6. Name und Anschrift des Herstellers oder des Lieferanten des Produkts,
  7. Name oder andere Kennzeichnung des Produktes,
  8. Beschreibung des geprüften Produkts,
  9. Datum der Anlieferung des Produktes,
  10. Datum der Prüfung,
  11. Prüfverfahren,
  12. Identifikation der Prüfausrüstung und der verwendeten Instrumente,
  13. Zusammenfassung,
  14. Abweichungen vom Prüfverfahren, sofern vorhanden,
  15. Prüfergebnisse einschließlich der Beobachtungen während und nach der Prüfung, und
  16. Datum und Unterschrift.

Abbildung 1 - Brandversuchsraum

Bild

Abbildung 2 - Innenbereich des Brandversuchsraumes mit grundsätzlichem Aufbau des Schaumsystems

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1) Dem Entwurf des überarbeiteten Kapitels 6 des FSS-Codes wurde während MSC 88 zugestimmt; er ist im Abschlussbericht des Schiffssicherheitsausschusses (MSC 88/26/Add.2, Anlage 8) enthalten. Ausrüstungs-Hersteller sollten sich im Voraus auf die Annahme des neuen Kapitels 6 einstellen.

2) Sicherheitsvorkehrung - Es müssen angemessene Abläufe oder Überdruck-Entlastungsmöglichkeiten vorgesehen sein, um das Risiko einer Explosion durch ausgelaufenen Brennstoff innerhalb der Maschinenattrappe zu verringern.

3)Auf Anhang A der "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume" (MSC/Rundschreiben 1165, geändert durch MSC.1/Rundschreiben 1269) wird verwiesen (siehe VkBl. 2011 S. 567 und S. 608).

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1384, "Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE