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MSC.1/Rundschreiben 1384 vom 10. Dezember 2010
Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen
Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 762)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undachtzigsten Tagung (24. November bis 3. Dezember 2010) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vier- undfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags den "Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen" zugestimmt, die in der Anlage wiedergegeben sind.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen in Übereinstimmung mit dem überarbeiteten Kapitel 6 des FSS-Codes 1, das voraussichtlich während MSC 90 (Mai 2012) angenommen werden wird, anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC.1/Rundschreiben 1271 mit der Ausnahme, dass Brandprüfungen und Prüfungen von Anlagenteilen, die in Übereinstimmung mit dem MSC.1/Rundschreiben 1271 bisher durchgeführt wurden, für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben.
Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Diese Richtlinien legen die Brandprüfverfahren für die Typzulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen fest. Die Prüfverfahren bestehen aus den folgenden Teilen:
1.1.2 Diese Richtlinien sind nicht für die Prüfung der Leistungsfähigkeit von Leichtschaum-Schaummitteln bestimmt.
1.1.3 Anhang 4 der Richtlinien enthält eine optionale Kleinversuch-Prüfung, die zum Nachweis der Feuerlösch-Wirksamkeit des Leichtschaums vorgesehen ist, wenn dieser mit heißer, rauchbeladener Innenraumluft erzeugt wird. Diese Prüfung wird für die Qualitätskontrolle von Schaummitteln empfohlen, und sie kann auch dazu verwendet werden, die Feuerlösch-Wirksamkeit von Schaummitteln, die mit Trinkwasser hergestellt wurden, mit denen, die aus Seewasser hergestellt wurden, zu vergleichen.
1.2 Produktbeständigkeit
Der Hersteller ist für die Einführung eines Qualitätssicherungsprogramms verantwortlich, um sicherzustellen, dass die Produktion die Anforderungen ständig in der gleichen Weise erfüllt wie die ursprünglich geprüften Proben.
1.3 Anwendung
1.3.1 Diese Richtlinien gelten sowohl für Innenraumluft-Schaumsysteme als auch für Systeme, die Außenluft verwenden.
1.3.2 Alle Schaumgeneratoren sind den in den Anhängen 1 und 3 beschriebenen Brandprüfungen und Schaumabgabeleistungs-Prüfungen der Generatoren zu unterziehen.
1.3.3 Den Prüfungen der Bauteil-Herstellung nach Anhang 2 sind nur die Innenraumluft-Schaumgeneratoren zu unterziehen.
Brandprüfverfahren für fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme | Anhang 1 |
1 Geltungsbereich
Das Prüfverfahren ist für die Bewertung der Feuerlösch-Leistungsfähigkeit von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen vorgesehen. Die Systemzulassung muss auf der nominalen Füllrate, dem Wasserdruck und anderen während der vorgeschriebenen Prüfungen benutzten Bedingungen beruhen.
2 Musterbereitstellung
Die zu prüfenden Bauteile sind zusammen mit den Entwurfs- und Einbaumerkmalen, Betriebsanweisungen, Zeichnungen und technischen Angaben, die für die Identifizierung der Bauteile ausreichend sind, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
3 Brandprüfungen
3.1 Grundsätze der Prüfung
Dieses Prüfverfahren ermöglicht die Bestimmung der Entwurfskriterien und der Wirksamkeit von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen bei Sprühbränden und Wannenbränden, die durch eine simulierte Maschine (Maschinenattrappe) behindert werden. Die Prüfverfahren sind für die Zulassung von Schaumsystemen für den Schutz von Maschinenräumen, Ladepumpenräumen, Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, Sonderräumen und Laderäumen vorgesehen.
3.2 Beschreibung der Prüfung
3.2.1 Brandversuchsraum
3.2.1.1 Die Brandversuche sind in einem Raum mit einer Umgebungstemperatur von 10 °C bis 20°C zu Beginn jedes Versuchs durchzuführen. Einzelheiten über die Versuchsraumgeometrie, die Lüftungsverhältnisse und die Umgebungsbedingungen sind im Brandprüfbericht anzugeben.
3.2.1.2 Die Brandlöschprüfungen des Systems sind unter Verwendung der folgenden Brandversuchsräume durchzuführen:
3.2.2 Simulierte Maschine (Maschinenattrappe)
Der Brandversuch ist mit einer Prüfeinrichtung durchzuführen, die aus folgendem besteht:
3.2.3 Prüfprogramm
Die Brandversuche sind unter Verwendung der folgenden Brandszenarien durchzuführen:
Tabelle 1 - Brandversuchs-Parameter der Brennstoffversprühung
Brandtyp | Niedriger Druck | Hochdruck |
Sprühdüse | weiter Sprühwinkel (120 ° bis 125 °) Vollkegeltyp | Standardsprühwinkel (bei 6 bar) Vollkegeltyp |
Nenn- Brennstoffdruck | 8 bar | 150 bar |
Brennstoffdurchsatz | 0, 16 ± 0,01 kg/s | 0,050 ± 0,002 kg/s |
Brennstofftemperatur | 20 ± 5 °C | 20 ± 5 °C |
nominelle Wärmefreisetzungsrate | 5,8 ± 0,6 MW | 1,8 ± 0,2 MW |
3.2.4 Schaumgenerator-Einbauanforderungen für die Brandversuche
3.2.4.1 Allgemeines
3.2.4.1.1 Die Schaumgeneratoren und die Auslässe der Schaumabgabekanäle dürfen oberhalb der simulierten Maschine nicht derart eingebaut sein, dass der Schaumfluss die Prüffeuer unmittelbar trifft. Die Schaumgeneratoren und die Auslässe der Schaumabgabekanäle dürfen auch nicht in der Nähe der Tür oder der Lüftungsöffnungen angeordnet sein.
3.2.4.1.2 Der Eingangsdruck der Schaummittellösungs-Zufuhr zu den Schaumgeneratoren ist innerhalb des nach Anhang 3 ermittelten zulässigen Bereiches während der gesamten Prüfungen aufrechtzuerhalten.
3.2.4.1.3 Die Anzahl und die Abstände der Schaumgeneratoren und Auslässe der Schaumabgabekanäle müssen auf dem System-Entwurfs- und Installationshandbuch des Herstellers beruhen.
3.2.4.1.4 Die Einbau-Anordnung und die Ausrichtung der Schaumgeneratoren müssen sich in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers befinden.
3.2.4.2 Innenraumluft-Schaumsysteme
3.2.4.2.1 Die Schaumgeneratoren sind innerhalb des Versuchsraumes in der höchsten Ebene des Raumes zu installieren. Der senkrechte Abstand zwischen den Schaumgeneratoren und der Decke sowie dem Boden des Versuchsraumes ist aufzuzeichnen und im Entwurfshandbuch des Herstellers aufzunehmen.
3.2.4.3 Außenluft-Schaumsysteme
3.2.4.3.1 Bei Systemen, bei denen sich die Schaumgeneratoren außerhalb des geschützten Raumes befinden, sind die Prüfgeneratoren außerhalb des Versuchsraumes anzuordnen und so herzurichten, dass Schaum durch Kanäle mit gleichwertigen Abmessungen oder gleichwertigem Durchmesser wie der Schaumgenerator zugeführt wird. Die Länge und die bauliche Ausführung der Schaumabgabekanäle müssen der maximalen an Bord zu verwendenden Länge nach den Angaben des Herstellers entsprechen, aber keinesfalls weniger als 5 m senkrecht und 5 m waagerecht. Die Auslässe der Schaumabgabekanäle sind in der Nähe der Decke anzuordnen oder, wenn sie an einer Seitenwand angeordnet sind, innerhalb von 1 m von der Decke entfernt. Die Lage der Auslässe der Schaumabgabekanäle ist aufzuzeichnen und im Entwurfshandbuch des Herstellers aufzunehmen.
3.2.4.3.2 Bei Systemen, bei denen sich die Schaumgeneratoren innerhalb des geschützten Raumes befinden und über Frischluftkanäle versorgt werden, sind die Prüfgeneratoren nach den Anweisungen des Herstellers anzuordnen.
4 Prüfverfahren
4.1 Vorbereitung
4.1.1 Kombinationsbrand (obiger Absatz 3.2.3.1): Die Brandwanne mit 4 m2 Fläche unter der Maschinenattrappe ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 150 ± 10 mm zu befüllen. Die Brandwanne mit 3 m2 Fläche oben auf der Maschinenattrappe ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 40 ± 10 mm zu befüllen (dieses erfordert, dass der Einschnitt an der Seite der Brandwanne mit 3 m2 Fläche durch ein geeignetes Hilfsmittel, z. B eine Stahlplatte, verschlossen wird).
4.1.2 Verdeckter Brand bei niedrigem Druck und Brandwanne mit 0,1 m2 Fläche (obiger Absatz 3.2.3.3): Die Brandwanne mit 0,1 m2 Fläche ist mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis mit einem Freibord von 150 ± 10 mm zu befüllen.
4.1.3 Fließbrand (obiger Absatz 3.2.3.4): Die Brandwanne mit 4 m2 Fläche unter der Maschinenattrappe ist mit einer Wasserbasis von 50 mm Höhe und die Brandwanne mit 3 m2 Fläche oben auf der Maschinenattrappe ist mit einer Wasserbasis von 40 mm Höhe zu befüllen. Der Brennstoff ist zu entzünden, wenn er an der Seite der Maschinenattrappe bis etwa 1 m unterhalb des Einschnitts hinunterfließt. Die Vorbrennzeit ist ab der Entzündung des Brennstoffs zu messen.
4.1.4 Aus praktischen Gründen kann Trinkwasser verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass Seewasser den gleichen Leistungsgrad bietet. Dieses ist entweder durch Wiederholung der Trinkwasserprüfung mit der längsten Löschzeit mit Seewasser festzustellen, um sicherzustellen, dass die Mindest-Leistungsanforderungen noch erfüllt werden, oder durch Anwendung des Kleinversuch-Prüfverfahrens nach Anhang 4 dieser Richtlinien. Wenn das System in mehr als einem Brandversuchsraum geprüft wird, ist die Seewasserprüfung im Versuchsraum 2 durchzuführen.
4.2 Messungen
Während der Prüfung ist folgendes zu messen:
4.3 Vorbrennzeit
Nach der Entzündung aller Brennstoffquellen ist vor dem Austritt des Löschmittels eine Vorbrennzeit einzuhalten; sie beträgt 2 min für die Wannenbrände und 15 s für die Sprühbrände und Heptan-Fließbrände.
4.4 Dauer der Prüfung
Die Gesamtzeit zum Löschen darf 15 min nicht überschreiten. Sofern verwendet, ist das Versprühen des Brennstoffs und des Heptans 15 s nach dem Zeitpunkt, an dem der Brand als gelöscht beurteilt worden ist, abzustellen. Das Schaumsystem muss mindestens 1 min lang nach der Brandlöschung in Betrieb bleiben.
4.5 Messungen und Aufzeichnungen vor der Brandprüfung
Die Temperaturen des Brandversuchsraums, des Brennstoffs und der simulierten Maschine sind zu messen und aufzuzeichnen.
4.6 Messungen und Aufzeichnungen während der Brandprüfung
Die folgenden Messungen sind aufzuzeichnen:
4.7 Beobachtungen und Aufzeichnungen nach der Brandprüfung
Das Folgende ist aufzuzeichnen:
5 Klassifizierungskriterien
Die Gesamtzeit zum Löschen darf 15 min nicht überschreiten, und nach Beendung der Schaumabgabe und des Brennstoffaustritts darf keine Rückzündung oder Flammenausbreitung mehr stattfinden.
6 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
7 Anwendung der Prüfergebnisse
7.1 Systeme, die nach den Anforderungen des Abschnitts 3 erfolgreich geprüft worden sind, können in Räumen unterschiedlicher Größe entsprechend dem Folgenden eingebaut werden:
7.2 Wenn Trinkwasser bei den Brandprüfungen verwendet wird, müssen jegliche Unterschiede der Verschäumungszahlen zwischen Trinkwasser und künstlichem Seewasser (nominelle Verschäumungszahl gemessen entsprechend der Norm EN 13565-1 Anhang G, und Verschäumungszahl gemessen entsprechend dem "Kleinversuch-Prüfverfahren") im Installationshandbuch des Herstellers wiedergegeben sein. Wenn die Verschäumungszahlen zwischen Trinkwasser und künstlichem Seewasser voneinander abweichen, ist die bei den Brandprüfungen verwendete nominelle Anwendungsrate an den Wert anzupassen, welcher der nominalen Füllrate entspricht, die auf der niedrigeren Verschäumungszahl beruht.
Beispiel:
Die Brandprüfungen wurden unter Verwendung von Trinkwasser mit einer nominalen Füllrate von 2 m/min durchgeführt, dieses entspricht einer nominellen Anwendungsrate von 4 l/min m2 und einer nominellen Verschäumungszahl von 500 bei Trinkwasser. Prüfungen nach dem "Kleinversuch-Prüfverfahren" und der Norm EN 13565-1 Anhang G haben aufgezeigt, dass die niedrigste nominelle Verschäumungszahl bei Seewasser 425 beträgt. In diesem Fall muss die nominelle Anwendungsrate mindestens betragen: 4,0 . (500/425) = 4,7 l/min m2.
Bauteil-Herstellungsanforderungen für Generatoren von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen | Anhang 2 |
1 Alle Schaumgenerator-Düsen sind entsprechend den folgenden Punkten, die in den angegebenen Absätzen der von der Organisation entwickelten Richtlinien 3 festgelegt sind, zu prüfen:
2 Die Schaumgeneratoren sind auch entsprechend den folgenden in der Norm EN 13565-1 festgelegten Punkten zu prüfen; wo zutreffend, kann ein repräsentatives Muster von Bauteilen des Generators verwendet werden.
Die Schaumgeneratoren müssen auch imstande sein, den Auswirkungen von Schwingungen ohne Verschlechterung ihrer Leistungscharakteristik zu widerstehen, wenn sie entsprechend Abschnitt 4.15 des Anhangs A des MSC/Rundschreibens 1165, geändert durch MSC.1 /Rundschreiben 1269, geprüft werden, außer dass drei Schaumgeneratoren der Schwingungsprüfung zu unterziehen sind und die Prüfdauer 2 h beträgt. Die Einbau-Anordnung und die Ausrichtung der Schaumgeneratoren müssen sich in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers befinden. Nach der Schwingungsprüfung dürfen die Schaumgeneratoren keine erkennbaren Schäden aufweisen. Der Generator ist an eine geeignete Wasserversorgung anzuschließen und bei maximalem Betriebsdruck über einen Zeitraum von 15 min in Betrieb zu nehmen, um nachzuweisen, dass der Generator keine Schäden erlitten hat. Gleichwertige alternative Prüfanforderungen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden. Die Einbau-Anordnung und die Ausrichtung der Schaumgeneratoren müssen sich in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers befinden.
Leistungsprüfungen der Schaumgeneratoren | Anhang 3 |
1 Es sind repräsentative Schaumgeneratoren zu prüfen, um ihre nominelle Schaumerzeugungsrate über den vom Hersteller angegebenen Bereich der Eingangsdrücke nachzuweisen. Die Prüfergebnisse sind in das Entwurfs- und Installationshandbuch des Herstellers aufzunehmen.
2 Der Schaumgenerator ist an eine geeignete Wasser- und Schaummittel-Versorgung über einen Druckregler anzuschließen. Der Schaumgenerator ist dann über einen Druckbereich von 50 % bis 150 % des nominellen Betriebsdrucks in Stufen von 1 bar zu betreiben.
3 Der Schaumgenerator ist dann dazu zu verwenden, einen Behälter mit einem festgelegten Volumen bei jedem Prüfdruck zu füllen. Die Zeit zum Füllen des Behälters ist aufzuzeichnen und für die Berechnung der Generatorabgabeleistung in m3/min zu verwenden.
4 Die nominelle Schaumerzeugungsrate des Schaumgenerators ist bei allen Prüfdrücken aufzuzeichnen.
5 Die nominelle Schaumerzeugungsrate des Schaumgenerators muss größer als oder gleich groß wie die vom Hersteller angegebenen Werte sein.
Optionales Kleinversuch-Prüfverfahren für Leichtschaum-Schaummittel unter Verwendung von Innenraumluft | Anhang 4 |
1 Geltungsbereich
1.1 Dieses Brandprüfverfahren ist für das Bewerten und Dokumentieren der Eigenschaften von Leichtschaum unter erhöhten Temperaturen vorgesehen. Die Daten könnten für die Qualitätskontrolle der Schaummittel verwendet werden, da die Ergebnisse der Prüfungen mit den Ergebnissen früherer Prüfungen verglichen werden können. Deshalb kann das Prüfverfahren auch während der Entwicklung neuer Schaummittel verwendet werden. Das Prüfverfahren kann ebenfalls für die Bewertung des Einflusses der Verwendung von Seewasser im Vergleich zu Trinkwasser verwendet werden.
1.2 Das Prüfverfahren ist nicht für die Verwendung als Abnahmeprüfung für das System vorgesehen. Derartige Prüfungen bedürfen der Durchführung in großem Maßstab unter Verwendung realistischer Brandverhältnisse und der tatsächlichen Schaumgeneratoren, da der Gehalt der Rauchgase auch die Schaumerzeugung beeinflussen könnte.
Anmerkung 1: Ein Leichtschaum-Feuerlöschsystem für die Verwendung von Innenraumluft besteht sowohl aus Schaumgeneratoren als auch dem Schaummittel. Bei Messung der Verschäumungszahl des Systems sind die tatsächlichen Schaumgeneratoren zu verwenden. Da die in der Praxis eingesetzten tatsächlichen Schaumgeneratoren, mit höheren Durchflussraten, weitaus größer sind als die in diesem Kleinversuch-Prüfverfahren verwendeten Schaumgeneratoren, ist das Verfahren für die Bestimmung der Verschäumung des Systems nicht vorgesehen. Zur Bestimmung der nominellen Verschäumungszahl des Systems ist das Schaummittel unter Verwendung des tatsächlichen Schaumgenerators entsprechend der Norm EN 13565-1 Anhang G (oder einer gleichwertigen Norm) zu prüfen.
Anmerkung 2: Derzeit gibt es keine Festlegungen in Bezug auf die im Prüfverfahren vorgegebenen Ergebnisse. Derartige Kriterien könnten jedoch eingeführt werden, um zu prüfen, ob das Schaummittel eine akzeptierbare Wärme-Beständigkeit hat. Die Mindestkriterien müssen festlegen, dass sich die Verschäumungszahl nach einigen speziellen Prüfbedingungen im Verhältnis zu einer "Kaltverschäumung" oberhalb einer bestimmten Grenze befindet. In diesem Fall könnte das Prüfverfahren ein Teil einer Zulassung sein. Um jedoch ausreichende Anforderungen auswählen zu können, sind zusätzliche pränormative Untersuchungen erforderlich.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Wasserabscheidungszeit ist die Zeit, die für das Ausscheiden der ursprünglichen Vormischung aus dem erzeugten Schaum benötigt wird.
2.2 Verschäumungszahl ist das Verhältnis des Schaumvolumens zum Volumen der Vormischung, aus welcher der Schaum erzeugt wurde.
2.3 Schaummittel ist die Flüssigkeit, die mit Wasser in der entsprechenden Konzentration gemischt eine Vormischung ergibt.
2.4 Vormischung ist die Lösung aus Schaummittel und Wasser.
3 Probebereitstellung
Das Schaummittel für die Prüfung ist zusammen mit Dokumentationsunterlagen, welche die Markenbezeichnung des Produktes, den Hersteller, den Produktionsbetrieb, das Datum der Herstellung und die Chargennummer enthalten, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
4 Prüfverfahren
4.1 Grundsatz
4.1.1 Die Schaumeigenschaften des Schaummittels sind mittels der folgenden zwei Bewertungsparameter zu bestimmen:
Anmerkung: Pränormative Untersuchungen haben bestätigt, dass die Abscheidungszeit bei erhöhten Temperaturen gewöhnlich sehr schwierig zu erfassen ist.
4.1.2 Normalerweise sind die Schaumeigenschaften sowohl mit Trinkwasser als auch mit künstlichem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu ermitteln.
4.2 Prüfeinrichtungen
Die folgenden Prüfeinrichtungen sind für die Prüfungen erforderlich:
4.3 Toleranzen
Sofern nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die folgenden Toleranzen:
.1 | Länge: | ± 2 % des Wertes, |
.2 | Volumen: | ± 5 % des Wertes, |
.3 | Zeit: | ± 5 s, und |
.4 | Temperatur: | ± 2 % des Wertes. |
Die Toleranzen sind nicht auf die Bewertungsparameter anzuwenden.
5 Brandversuchsraum
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Brandversuchsraum ist unter Verwendung von 45 mm x 90 mm Holzlatten (oder gleichwertig) und nichtbrennbaren Verbundplatten mit einer nominellen Dicke zwischen 10 mm und 15 mm herzustellen. Die Wände und die Decke dürfen nicht isoliert sein.
5.1.2 Der Versuchsraum ist mit einer Türöffnung zu versehen, um einen leichten Zugang zu ermöglichen. Diese Türöffnung ist während der Prüfung abgedichtet geschlossen zu halten.
5.1.3 Der Versuchsraum muss einigermaßen luftdicht sein und, falls für notwendig angesehen, sind alle Spalten zwischen den Einzelteilen des Versuchsraums unter Verwendung von hochtemperaturbeständigen Dichtungsmitteln abzudichten.
5.2 Abmessungen
5.2.1 Der Versuchsraum hat folgende Innenabmessungen:
1. | Länge: | 2.400 mm, |
2. | Breite: | 1.200 mm, und |
3. | Höhe: | 2.400 mm. |
5.2.2 Der untere Rand der Wände befindet sich 150 mm über der Fußbodenebene, um über dem gesamten Boden des Versuchsraums einen Zwischenraum zu bilden, damit das Einströmen von frischer Luft ermöglicht wird.
5.3 Flammenblende
5.3.1 Im oberen Teil des Versuchsraums ist eine Flammenblende anzubringen, um zu verhindern, dass Flammen und heiße Verbrennungsgase unmittelbar in den Leichtschaumgenerator einströmen können.
5.3.2 Die Blende ist aus perforiertem Stahlblech herzustellen (Lochblech mit etwa 50 % offener Fläche). Sie muss die Breite des Versuchsraumes abdecken und von der Decke 600 mm nach unten reichen.
5.4 Position des Leichtschaumgenerators
Der Leichtschaumgenerator ist zentrisch durch eine der kurzen Seiten des Brandversuchsraumes führend mit seiner Mittellinie 200 mm unterhalb der Decke anzuordnen. Das Kegelende des Schaumgenerators muss sich 360 mm außerhalb der kurzen Seite des Brandversuchsraumes befinden.
5.5 Position des Propangas-Brenners
5.5.1 Der Propangas-Brenner ist im Verhältnis zur Einbauposition des Leichtschaumgenerators im gegenüberliegenden Teil des Brandversuchsraumes anzuordnen.
5.5.2 Der waagerechte Abstand, gemessen von der Hinterwand und den Längsseitenwänden, muss 600 mm betragen. Der Propangas-Brenner ist so hochzustellen, dass sich seine Oberseite 500 mm über der Bodenebene befindet.
6 Vormischungs-Druckbehälter und Rohrleitungen
6.1 Für das Austreiben der Vormischung ist ein Druckbehälter zu verwenden. Der Druckbehälter ist über ein Druckregelventil an einen Luftkompressor anzuschließen. Der Auslass ist über ein Absperrventil mit dem Leichtschaumgenerator zu verbinden.
6.2 Die Rohrleitung zum Schaumgenerator ist mit einer Absperreinrichtung zu verbinden, welche die Umschaltung von Wasser auf Vormischung ermöglicht.
7 Leichtschaumgenerator
Der Leichtschaumgenerator muss eine Durchflussrate von etwa 3 l/min bei einem Druck von 6 bar haben.
8 Instrumentierung, Messungen und Messeinrichtungen
8.1 Gastemperatur-Messungen
Während der Prüfungen ist die Gastemperatur innerhalb des Versuchsraumes fortgesetzt zu messen und aufzuzeichnen. Die einzelnen Thermoelemente sind wie folgt zu positionieren:
Alle Thermoelemente müssen Typ-K-Thermoelemente (Chromel-Alumel) sein und aus zusammengeschweißten Drähten mit einem Durchmesser von 0,5 mm bestehen.
8.2 Schaumsystem und Wasserdruck
8.2.1 Der Druck des Systems ist am Eintritt zum Brandversuchsraum unter Verwendung eines Druckanzeigegeräts zu überwachen.
8.2.2 Das Druckanzeigegerät muss eine Genauigkeit von ± 0,05 bar haben.
9 Brandprüfverfahren
9.1 Prüfbedingungen
Die folgenden Prüfbedingungen sind einzuhalten:
9.2 Überprüfung der Temperatur im Versuchsraum
9.2.1 Vor jeder Prüfung muss der Propangas-Brenner eingestellt werden, um die folgenden Gastemperaturen, jeweils gemessen unter Verwendung des Thermoelements 150 mm hinter dem Schaumgenerator, einzuhalten. Die ungefähre Wärmefreisetzungsrate (HRR), die bei pränormativen Prüfungen verwendet wurde, ist als Richtwert angegeben (siehe nachfolgende Anmerkung).
Umgebungsbedingungen (Propangas-Brenner nicht in Betrieb) | ungefähre Wärmefreisetzungsrate (HRR) |
+1 00 °C | 18 kW |
+1 50 °C | 28 kW |
+200 °C | 42 kW |
+300 °C | 90 kW |
9.2.2 Die Temperatur muss innerhalb von 3 min bis 6 min erreich werden, und der Temperaturanstieg muss nach Erreichen der gewünschten Temperatur weniger als 5 % pro Minute betragen. Es könnte notwendig werden, die Wärmefreisetzungsrate während des Temperaturanstiegs geringfügig anzupassen.
9.2.3 Während der Temperaturüberprüfung ist der Schaumgenerator an die Wasserversorgung anzuschließen. Der Fließdruck des Wassers muss 6 ± 0,1 bar betragen. Das fließende Wasser wird die Rohrleitungen, die Verbindungs- bzw. Anschlussteile und den Schaumgenerator während des Temperaturanstiegs abkühlen und einen Luftzug durch den Schaumgenerator und den Versuchsraum hervorrufen.
Anmerkung: Während pränormativer Prüfungen ist man zu dem Schluss gekommen, dass die vorstehenden Temperaturen bei den angegebenen Wärmefreisetzungsraten innerhalb von 3 min bis 6 min erreicht werden.
9.3 Brandprüfverfahren
Das Brandprüfverfahren ist wie folgt durchzuführen:
Das Verfahren ist bei jeder Temperaturstufe, wie in Abschnitt 9.2 beschrieben, zu wiederholen.
10 Bestimmung der Schaumeigenschaften
10.1 Grundsatz
Für die Bestimmung der Schaumeigenschaften ist es unerlässlich, dass der gesamte Schaum und möglicherweise nicht expandierte Vormischung gesammelt wird.
10.2 Verschäumungszahl und Wasserabscheidungszeit bei Umgebungsbedingungen
10.2.1 Die Verschäumungszahl und die Wasserabscheidungszeit sind entsprechend der Norm ISO 7203-2 Anhang F oder der Norm EN 1568- 2 Anhang G mit der Abweichung, dass der Schaumgenerator durch den in diesem Dokument beschriebenen Schaumgenerator ersetzt wird, zu messen.
10.2.2 Die Verschäumungszahl und die Wasserabscheidungszeit sind sowohl mit Trinkwasser als auch mit künstlichem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2:1995 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu messen.
10.3 Verschäumung als Funktion der Temperatur
10.3.1 Die Verschäumung ist durch Sammeln des Schaums im Schaum-Auffanggefäß während 20 s, oder bis es gefüllt ist, zu messen. Das Volumen des gesammelten Schaums oder die Füllzeit ist aufzuzeichnen. Die Verschäumungszahl wird dann wie folgt berechnet:
E = V / Q t
Hierbei sind:
V = Volumen des gesammelten Schaums,
Q = Durchflussrate der Vormischung vom Schaumgenerator, und
t = Zeit für das Sammeln des Schaums.
Anmerkung: Ist die Verschäumungszahl hoch (> 508), wird der Behälter gefüllt sein, bevor die Zeit von 20 s verstrichen ist. In diesem Fall ist die Zeit aufzuzeichnen, bei welcher der Behälter gefüllt ist.
10.3.2 Die Verschäumungszahl ist bei jeder Temperatur sowohl mit Trinkwasser als auch mit künstlichem Seewasser entsprechend den Normen ISO 7203-2 Anhang F und EN 1568-2 Anhang G zu messen.
10.3.3 Die Ergebnisse sind in Diagrammen mit der Verschäumungszahl als Funktion der Temperatur darzustellen.
11 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
Abbildung 1 - Brandversuchsraum
Abbildung 2 - Innenbereich des Brandversuchsraumes mit grundsätzlichem Aufbau des Schaumsystems
1) Dem Entwurf des überarbeiteten Kapitels 6 des FSS-Codes wurde während MSC 88 zugestimmt; er ist im Abschlussbericht des Schiffssicherheitsausschusses (MSC 88/26/Add.2, Anlage 8) enthalten. Ausrüstungs-Hersteller sollten sich im Voraus auf die Annahme des neuen Kapitels 6 einstellen.
2) Sicherheitsvorkehrung - Es müssen angemessene Abläufe oder Überdruck-Entlastungsmöglichkeiten vorgesehen sein, um das Risiko einer Explosion durch ausgelaufenen Brennstoff innerhalb der Maschinenattrappe zu verringern.
3)Auf Anhang A der "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume" (MSC/Rundschreiben 1165, geändert durch MSC.1/Rundschreiben 1269) wird verwiesen (siehe VkBl. 2011 S. 567 und S. 608).
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1384, "Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |