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MSC.1/Circ 1396 vom 16. Juni 2011
Änderung zu den Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen
Vom 23. September 2013
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 967)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) den Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen zugestimmt (MSC.1/Circ.1264), die für die Beförderung fester Massengüter einschließlich Getreide gemäß der Anforderung von Regel VI/4 SOLAS gelten.
2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) der folgenden Änderung zu Abschnitt 5 (Sicherheitsmaßnahmen - Allgemeines) der vorstehend genannten Empfehlung zugestimmt, wie sie vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, Feste Schüttladungen und Container" (DSC) auf seiner fünfzehnten Tagung ausgearbeitet worden war:
"5.3 Brandrisiko5.3.1 Wenn Phosphin abgebende Zubereitungen für die Begasung verwendet werden, kann sich jeglicher angesammelter Rückstand entzünden."
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die vorstehende Änderung zu den Empfehlungen den zuständigen Behörden, Seeleuten, Begasern, Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsmittelherstellern und anderen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1396, "Änderung zu den Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen (MSC.1/Circ.1264)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
vgl. TRGS 512
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