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MSC.1/Rundschreiben 1423 vom 13. Juni 2012
Einheitliche Interpretation von Absatz 1.2.2.6 des LSA-Codes hinsichtlich der Außenfarbe von Rettungsbooten
Vom 13. Januar 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 97)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsaussch uss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) im Hinblick auf eine einheitliche Herangehensweise an die Anwendung der Festlegungen des Absatzes 1.2.2.6 des LSA-Codes (Internationaler Rettungsmittel-Code), und einer Empfehlung folgend, die der Unterausschuss für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner sechsundfünfzigsten Tagung gemacht hat, die einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der Außenfarbe von Rettungsbooten angenommen, und dabei die Abschnitte 4.5.2 und 4.6.2 des LSA-Codes berücksichtigt:
"Gut sichtbare Farbe" umfasst nur Farben mit einem hohen chromatischen Inhalt, d. h. reine achromatische Farben wie weiß und alle Schattierungen von grau dürfen nicht als "vergleichbare" Farben akzeptiert werden.Das Obige gilt für das Äußere der festen wasserdichten Abdeckung von vollständig geschlossenen Rettungsbooten und für das Äußere der Dachschale von teilweise geschlossenen Rettungsboten.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert die Interpretationen vom 21. Mai 2012 zu verwenden, wenn sie die einschlägigen Festlegungen in Absatz 1.2.2.6 des LSA-Codes anwenden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1423, "Einheitliche Interpretation von Absatz 1.2.2.6 des LSA-Codes hinsichtlich der Außenfarbe von Rettungsbooten", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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