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MSC.1/Rundschreiben 1481 - 11. Juni 2014
Anleitung zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke
Vom 27. Juli 2015
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2015 S. 496)
Siehe Fn. *
1 Einleitung
1.1 Der Ausschuss rief auf seiner zweiundneunzigsten Sitzung in Erinnerung, dass der Vierjahreszyklus für das Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 bereits in der Vergangenheit von MSC 59 (MSC 59/33, Absätze 26.1 bis 26.7) beschlossen worden war, wobei kürzere Zeiträume ausnahmsweise zugestanden werden konnten, wenn dies aufgrund von Erfahrungen als notwendig erachtet wurde, um einen Fehler zu berichtigen oder aus irgendeinem anderen zwingenden Grund. Der Ausschuss stellte jedoch fest, dass diese Praxis in den letzten Jahren nicht mehr befolgt worden war.
1.2 Auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung (14. bis 23. Mai 2014) genehmigte der Ausschuss, nach Kenntnisnahme der zwischen den Sitzungen geleisteten Arbeit bezüglich des Verfahrens für Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke, die vorliegende Anleitung zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (die Anleitung), wie sie in der Anlage niedergelegt ist.
1.3 Das Hauptziel dieser Anleitung besteht in der Umsetzung eines Vierjahreszyklusses für das Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke, wie er im Folgenden beschrieben wird.
2 Zeitplan für die Umsetzung
2.1 Der Ausschuss hat beschlossen, dass der erste Vierjahreszyklus am 1. Januar 2016 beginnt, mit dem zugehörigen Inkrafttretungsdatum 1. Januar 2020. Änderungen, die er im ersten Vierjahreszyklus nach dem 1. Juli 2018 und ohne Inanspruchnahme der im Absatz 4.1 weiter unten beschriebenen außergewöhnlichen Umstände annimmt, würden nicht vor dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.
2.2 Das Inkrafttreten jeglicher in den Jahren 2014 und 2015 vom Ausschuss angenommener Änderungen erfolgt an einem Datum, das jeweils von diesem festgelegt werden darf.
3 Vierjahreszyklus des Inkrafttretens
3.1 Änderungen am SOLAS-Übereinkommen von 1974, außer solchen an einem Artikel des Übereinkommens oder am Kapitel I der Anlage zum Übereinkommen, müssen unter Berücksichtigung des vorgegebenen Vierjahreszeitraumes für Inkrafttretungen entwickelt werden. Änderungen außerhalb dieses Zeitrahmens dürfen nur beim Vorliegen der im Absatz 4.1 weiter unten beschriebenen außergewöhnlichen Umstände gestattet werden.
3.2 Bei seiner Annahme von Änderungen muss der Ausschuss das Inkrafttretungsdatum unter Beachtung des oben in Absatz 2.1 beschriebenen Vierjahreszyklusses für ein Inkrafttreten beschließen. Dabei müssen die Bestimmungen von Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 des Übereinkommens bezüglich der erforderlichen Annahmefrist für die Vertragsregierungen beachtet werden.
3.3 Die im Übereinkommen festgelegte Mindestfrist zwischen der Annahme durch den Ausschuss und der Inkrafttretung von Änderungen beträgt 18 Monate (d. h. ein Jahr für die Annahme durch die Vertragsregierungen plus sechs Monate bis zur Inkrafttretung). Deshalb dürfen Änderungen, die weniger als 18 Monate vor dem Ende eines Vierjahreszyklusses des Inkrafttretens vom Ausschuss angenommen werden, erst am Ende des nächsten Vierjahreszyklusses in Kraft treten.
3.4 Der Vierjahreszyklus des Inkrafttretens darf nicht auf diejenigen Regelwerke angewendet werden, für die bereits ein festgelegter Änderungszyklus vereinbart wurde (z.B. die IMDG- und IMSBC-Codes).
4 Außergewöhnliche Umstände
4.1 Ungeachtet des Hauptziels dieser Anleitung können außergewöhnliche Umstände vorliegen, die rascheres Eingreifen erfordern. Solche außergewöhnlichen Umstände können eintreten:
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Anleitung MSC.1/Circ.1481 "Zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Verwiesen wird auf die "Überarbeiteten abgestimmten Meldeverfahren - Meldungen nach Regeln I/21 und XI-1/6 SOLAS sowie Artikel 8 und 12 MARPOL" (Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.4).
ENDE |