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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

MSC.1/Rundschreiben 1546 vom 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretation zum Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969

Vom 28. November 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 867)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) mit dem Ziel eine einheitliche Herangehensweise an die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1960 sicherzustellen, die einheitliche Interpretation zum Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 in Bezug auf Wärmetauscher (Kühler), die am Rumpf angebracht sind, die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner dritten Tagung (18. bis 22. Januar 2016) vorbereitet wurde, angenommen, wie sie in der Anlage aufgeführt ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation zu verwenden, wenn sie die relevanten Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Regel 2(4) - Geschlossene Räume

Regel 6(2) - Berechnung der Rauminhalte

Wärmetauscher (Kühler), die in Vertiefungen des Rumpfes oder außerhalb des Rumpfes angebracht sind, sind als Maschinen gemäß Interpretation R.2(4)-9, aufgeführt in der Anlage zu den Einheitlichen Interpretationen zum Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TM.5/Circ.6), und nicht als Anhänge zu behandeln.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1546, "Einheitliche Interpretation zum Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1960", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE