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MSC.1/Rundschreiben 1597 vom 7. Dezember 2018
Einheitliche Interpretation des Absatzes 4.4.8.1 des LSA-Codes
Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2020 S. 485)
Siehe Fn. *
1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 100. Tagung (3. bis 7. Dezember 2018) im Hinblick darauf eine genauere Anleitung für die Bereitstellung von schwimmfähigen Riemen und zugehörigen Ausrüstungsgegenständen für Rettungsboote die folgende Einheitliche Interpretation des Absatzes 4.4.8.1 des LSA-Codes angenommen, die vom Unterausschuss "Schiffssysteme und Ausrüstungen" auf seiner fünften Tagung (12. bis 16. März 2018) vorbereitet wurde:
Bei Rettungsbooten, die mit zwei unabhängigen Antriebsanlagen ausgestattet sind, deren Anordnung aus zwei separaten Motoren, Wellenleitungen, Brennstofftanks, Leitungssystemen und anderen zugehörigen Hilfsanlagen besteht, muss Absatzes 4.4.8.1 des LSA-Codes nicht angewendet werden. Bezüglich aller anderen Aspekte, muss das Rettungsboot vollständig den Absatz 4.4.8 des LSA-Codes einhalten.
2. Mitgliedstaaten sind dazu aufgefordert, die obenstehende Einheitliche Interpretation als Anleitung bei der Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4.4.8.1 des LSA-Codes zu nutzen und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1597, "Einheitliche Interpretation des Absatzes 4.4.8.1 des LSA-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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