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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC-Rundschreiben 681 vom 31. Mai 1995
Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 121)



Siehe Fn *

1. In Anerkennung der Tatsache, daß der Umfang an Informationen zu Sicherheitsfragen, die im allgemeinen und vor allem bei Notfällen Fahrgästen gegeben werden müssen, in gewissem Maße zwischen verschiedenen Ländern unterschiedlich sein kann und daß es deshalb weder möglich noch ratsam ist, ausführliche verbindliche Anforderungen hinsichtlich der den Fahrgästen zu gebenden Informationen aufzustellen, hat der Schiffssicherheitsausschuß auf seiner 65. Tagung (9. bis 17. Mai 1995) die in der Anlage niedergelegten Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen angenommen.

2. Diese Richtlinien sollen den Betreibern von Ro-Ro-Fahrgastschiffen bei der Ausarbeitung der Notfallanweisungen und bei deren Bekanntmachung gegenüber den Fahrgästen helfen.

3. Die Mitgliedsregierungen werden gebeten, Reedern und Betreibern sowie Schiffsführern und Besatzungsmitgliedern von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und allen sonstigen Betroffenen diese Richtlinien zur Kenntnis zu bringen und sie aufzufordern, die Richtlinien entsprechend anzuwenden.

4. Diese Richtlinien heben in bezug auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe die mit MSC/Circ.617/Rev.1 bekanntgemachten Richtlinien auf.

Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

1 Einführung

1.1 Diese Richtlinien sollen den Betreibern von Ro-Ro-Fahrgastschiffen bei der Ausarbeitung der Notfallanweisungen und bei deren Bekanntmachung gegenüber den Fahrgästen helfen.

2 Sprachen

2.1 Bei auf Plakaten dargestellten Anweisungen soll der größtmögliche Gebrauch von Symbolen und Diagrammen gemacht werden, um die Anzahl der Wörter so gering wie möglich zu halten und um den Fahrgästen die wesentlichen Anweisungen ohne Rücksicht auf deren Sprachkenntnisse zu übermitteln.

2.2 Auf Plakaten dargestellte und sonstige gedruckte Informationen sowie Durchsagen sollen in Sprachen gehalten sein, die mit großer Wahrscheinlichkeit von allen Personen der den Dienst normalerweise nutzenden Nationalitäten verstanden werden. Das werden in der Regel die Sprachen der Hafenstaaten sein, jedoch soll auf Strecken, auf denen oft eine internationale Mischung" von Fahrgästen befördert wird, Englisch eine der Sprachen sein. Gewöhnlich soll allgemein verständliches Vokabular anstelle nautischer Ausdrücke verwendet werden.

2.3 Besatzungsmitglieder, deren Aufgabe es ist, sich in einem Notfall um die Fahrgäste zu kümmern und ihnen zu helfen, sollen sich mit ihnen in der Sprache bzw. den Sprachen verständigen können, welche hauptsächlich von den Fahrgästen, die auf der betreffenden Strecke befördert werden, gesprochen werden. Wenn es erforderlich ist, können die Besatzungsmitglieder in Gruppen zusammengefaßt werden, um die erforderlichen Sprachkenntnisse zu bieten. Sie können auch in bezug auf grundlegende Befehle in anderen Sprachen als ihrer Muttersprache und in nichtverbaler Verständigung ausgebildet werden.

3 Hinweisschilder

3.1 Allgemeines

3.1.1 Sammelplätze sollen leicht erkennbar sein, und ihr Zweck soll bekanntgemacht werden. Die Zugangswege zu den Sammelplätzen sollen deutlich gekennzeichnet sein. Es ist auch wichtig, daß gewöhnliche Ausgänge und Notausgänge aus den geschlossenen Räumen gut erkennbar gekennzeichnet sind. Im Englischen soll "assembly station" anstelle des unklareren Ausdrucks "muster station" verwendet werden, um die Plätze zu beschreiben, zu denen sich die Fahrgäste bei Alarm begeben sollen.

3.1.2 Alle Schilder sollen Entschließung A.760(18) entsprechen, die auf dem IMO-Farbplakat "Symbole in Zusammenhang mit Rettungsmitteln und -einrichtungen" (IMO-Verkaufsnummer 981) abgedruckt sind.

3.1.3 Die Schilder und die Kabinennummern sollen mit der Fläche, an der sie angebracht sind, farblich kontrastieren.

3.1.4 Es soll sorgfältig darauf geachtet werden, die in den vorliegenden Richtlinien behandelten Schilder an Stellen anzubringen, die gut einsehbar und ständig beleuchtet sind; bei der Anbringung ist auch darauf zu achten, daß sie von sonstigen Schildern deutlich abgegrenzt sind.

3.2 Schilder zur Kennzeichnung von Sammelplätzen und Einbootungsstationen

3.2.1 Jeder Sammelplatz soll durch das entsprechende Symbol gekennzeichnet sein. Getrennte Sammelplätze sollen durch einen Buchstaben oder eine Zahl gekennzeichnet sein, dessen bzw. deren Größe zur Größe des Symbols zur Kennzeichnung von Sammelplätzen paßt. Wenn Einbootungsstationen als Sammelplätze benutzt werden, braucht zwischen Sammelplätzen und Einbootungsstationen nicht unterschieden zu werden. Wenn sich jedoch Sammelplätze nicht an Einbootungsstationen befinden, wird die Verwendung von Buchstaben zur Kennzeichnung von Sammelplätzen empfohlen, um eine Verwechslung mit durch Zahlen gekennzeichnete Einbootungsstationen zu vermeiden.

3.2.2 Die Schilder zur Kennzeichnung von Sammelplätzen und Einbootungsstationen sollen so groß sein und so an den Sammelplätzen bzw. Einbootungsstationen angebracht sein, daß sie von Fahrgästen ohne Mühe wahrgenommen werden können und auch die Sammelplätze und Einbootungsstationen selbst deutlich als solche erkennbar sind.

3.2.3 Jede Einbootungsstation soll mit dem Symbol zur Kennzeichnung von Einbootungsstationen sowie mit einer nur der jeweiligen Einbootungsstation zugeordneten Zahl gekennzeichnet sein, deren Größe zur Größe des Symbols zur Kennzeichnung von Einbootungsstationen paßt.

3.3 Fluchtwege

3.3.1 Wegweiser zu den Sammelplätzen sollen in allen den Fahrgästen zugänglichen Räumen angebracht sein. Dazu zählen beispielsweise die zu den Sammelplätzen führenden Treppenhäuser und Gänge; allgemein zugängliche Räume, die nicht als Sammelplätze dienen; Eingangshallen; Verbindungsräume zwischen allgemein zugänglichen Räumen; auf Außendecks außerdem die Umgebung von Türen, durch die man zu einem der Sammelplätze gelangt.

3.3.2 So wichtig es ist, daß die Zugangswege zu den Sammelplätzen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, so wichtig ist es auch, daß die Zugangswege im allgemeinen frei begehbar gehalten werden und daß Fahrgästen verwehrt wird, sie als Abstellplatz für Gepäck und sonstige persönliche Gegenstände zu benutzen.

3.3.3 Entlang der Wege von den Sammelplätzen zu den Einbootungsstationen sollen Wegweiser zu den Einbootungsstationen angebracht sein.

3.4 Schilder zur Kennzeichnung von gewöhnlichen Ausgängen und Notausgängen

3.4.1 Alle zur Benutzung durch Fahrgäste vorgesehenen Türen, die von Fahrgasträumen auf offene Decks oder auf Gänge führen, die als Fluchtwege dienen, müssen deutlich mit einem entsprechenden Schild mit der Aufschrift ≫Ausgang" gekennzeichnet sein. Ein solches Schild soll möglichst über der Tür angebracht sein; ist die Tür jedoch vom Inneren des Raumes, aus dem sie herausführt, nicht ohne weiteres sichtbar, so soll ein weiteres Schild vorhanden sein, das anzeigt, in welcher Richtung die Tür liegt.

3.4.2 Alle Türen, alle runden und eckigen Schiffsfenster und überhaupt alle sonstigen Öffnungen, die normalerweise nicht als Durchgänge bzw. Durchstiege benutzt werden, die jedoch in einem Notfall als Fluchtwege dienen können, sollen deutlich mit dem entsprechenden Schild "Notausgang" gekennzeichnet sein.

3.5 Schilder zur Kennzeichnung eines bestimmten Decks; Nummernkennzeichen für Decks und Fahrgastkabinen

3.5.1 Jedes Deck, auf dem sich Räume für Fahrgäste befinden, soll mit seiner Zahl gekennzeichnet sein. Es kann zusätzlich auch mit einem Namen bezeichnet sein. Die entsprechenden Schilder sollen in allen Treppenhäusern und Gesellschaftsräumen deutlich sichtbar angebracht sein.

3.5.2 Die Fahrgastkabinen auf jedem Deck sollen ebenfalls mit Zahlen gekennzeichnet sein, wobei die Zahlen vom vorderen Ende des Schiffes zum achteren Ende hin ansteigen soll.

4 Aushänge mit Anweisungen an die Fahrgäste für das Verhalten in Notfallsituationen

4.1 In den Fahrgastkabinen, an Sammelplätzen und in sonstigen für die Fahrgäste zugänglichen Räumen sind leichtverständliche Aushänge anzubringen, die zumindest Angaben über Sammelplätze, das Anlegen von Rettungswesten sowie die wichtigsten Verhaltensmaßregeln in einem Notfall enthalten.

4.2 Leichtverständliche Deckspläne, in denen der Standort des Betrachters und die Fluchtwege mit Pfeilen gekennzeichnet sind, sollen gut einsehbar ausgehängt werden. Die ordnungsgemäße Ausrichtung jedes Planes ist von äußerster Wichtigkeit, das heißt, wenn der Bug des Schiffes sich links von einer den Plan betrachtenden Person befindet, soll der Bug auf der linken Seite des Planes sein. Wenn sich der Bug des Schiffes hinter einer den Plan betrachtenden Person befindet, soll der Bug auf dem Plan unten sein.

4.3 Die Anweisungen und die Deckspläne mit der Standortangabe können auf einem einzigen Aushang oder auch in getrennten Aushängen dargestellt werden, mit Anweisungen für das Anlegen der Rettungswesten in Form der vom Hersteller herausgegebenen Anweisungen, und sollen an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Kabinentür ausgehängt werden.

4.4 Anweisungen an die Fahrgäste für das Verhalten in Notfallsituationen sollen an geeigneten Stellen an den Sammelplätzen, und zwar möglichst in der Nähe der Schilder zur Kennzeichnung des betreffenden Sammelplatzes, ausgehängt werden. Aushänge in anderen allgemein zugänglichen Räumen, die nicht als Sammelplätze dienen, sollen einen deutlichen Abstand zu sonstigen Schildern und Plakaten ohne sicherheitsrelevanten Inhalt aufweisen.

4.5 Ein Beispiel für einen Aushang mit Anweisungen an die Fahrgäste für das Verhalten in Notfallsituationen ist in Anhang 1 wiedergegeben.

5 Möglichkeiten zur Kenntlichmachung von Mitgliedern der Besatzung

5.1 In Notfallsituationen müssen die Fahrgäste in der Lage sein, Besatzungsmitglieder - die sie geleiten und die ihnen helfen können - von anderen Fahrgästen zu unterscheiden. Um dies zu erleichtern, sollen die Besatzungsmitglieder entweder Uniform, einheitliche Arbeitskleidung oder andere deutliche Kennzeichen tragen, z.B. Mützen oder Pullover mit der Aufschrift "Crow" oder mit sonstigen auffälligen Kennzeichnungen. Auf langen Reisen sollen solche Pullover auf Notfallstationen lagern, damit dienstfreie oder aus sonstigen Gründen keine Uniform tragende Mitglieder der Besatzung sich ihrer bedienen können.

6 Ausgabe von Anweisungen für die Fahrgäste für das Verhalten in Notfällen

6.1 Vor dem Einschiffen oder sobald wie möglich danach soll jedem Fahrgast eine visuell ansprechende Karte oder ein solches Faltblatt gegeben werden, in dem die notfall- und sicherheitsrelevanten Verfahren an Bord, unter Verwendung von Diagrammen und Bildern in größtmöglichem Ausmaß, erklärt werden. Neben den in den Anweisungen für das Verhalten in Notfällen aus Anhang 1 enthaltenen Punkte soll das Folgende enthalten sein:

  1. Meldung eines Feuers sowie anscheinend gefährlicher Situationen an ein Besatzungsmitglied, ohne Rücksicht darauf, wie gering oder unbedeutend sie scheinen mögen;
  2. die Bedeutung der Symbole der IMO-Entschließung A.760(18);
  3. Betrieb und Verwendung von bodennahen Sicherheitsleitsystemen;
  4. Hilfeleistung für Behinderte in einer Notfallsituation;
  5. allgemeine Erklärung über die Durchführung des Verlassens eines Schiffes einschließlich des Weges zu den Sammelplätzen, dann Einbootungsstationen und in die Überlebensfahrzeuge;
  6. den Richtungsangaben zu den Sammelplätzen gemäß Schildern und Angaben der Besatzungsmitglieder folgen. Folgen Sie nicht Besatzungsmitgliedern, die sich in andere Richtungen begeben. Besatzungsmitglieder müssen nicht notwendigerweise zu den Sammelplätze gehen;
  7. Bedienung der Rettungswestenleuchten;
  8. Vertrautmachen mit den Rettungsbooten und Rettungsflößen und vor allem mit dem Zuwasserbringen der Rettungsflöße und mit dem Anbordgehen sowie auch mit der Frage, was in einem Rettungsboot oder Rettungsfloß zu tun ist;
  9. kein Gepäck abstellen, wenn es zu Behinderungen in Durchgängen führt oder unbewacht ist;
  10. der Zugang zu den Fahrzeugdecks ist während der Fahrt verboten. Wenn Sie während der Fahrt zu Ihrem Fahrzeug müssen, wenden Sie sich an [Benennung eines geeigneten Besatzungsmitglieds];
  11. alle Gasflaschen der Fahrzeuge sollen abgedreht werden;
  12. das Rauchen auf den Fahrzeugdecks ist verboten;
  13. bitte folgen Sie den Anweisungen Ihrer Besatzungsmitglieder. Sie sind bestens ausgebildet, und sie sind dazu da, um Ihnen zu helfen.

6.2 Eine Sicherheitsunterweisung ist vorzunehmen, um die Fahrgäste auf die Karte bzw. das Faltblatt sowie darauf hinzuweisen, wo die Anweisungen für das Verhalten in Notfallsituationen aushängen, sie über deren Inhalt zu unterrichten und sie aufzufordern, die Broschüren und Anweisungen durchzulesen. Es gibt keine Vorschriften über die Durchführung der Sicherheitsunterweisung. Der Betreiber muß die Mittel bestimmen, mit denen die meisten Fahrgäste erreicht werden können. Die wirksamste Methode ist oft die Übertragung mittels der Rundspruchanlage des Schiffes, die - falls vorhanden - durch Video unterstützt wird. Die Durchsage soll in formaler, unpersönlicher Art und Weise erfolgen. In einigen Fällen kann es angebracht sein, die Unterweisung im Abfertigungsgebäude anstatt auf dem Schiff durchzuführen. Die folgenden Methoden können ebenfalls für die Darbietung der Informationen über die Sicherheit in Betracht gezogen werden:

  1. Plakate oder Darstellungen im Abfertigungsgebäude;
  2. Veröffentlichung von Informationen über die Sicherheit in Zeitschriften der Gemeinden, in denen Ro-Ro-Fahrgastdienste in großem Umfang stattfinden;
  3. Sicherheits- und Überlebensdarstellungen in
    Gesellschaftsräumen an Bord des Schiffes;
  4. eine spezielle Informationskarte, Malbücher und sonstige Aktivitäten für Kinder. Einige Kinder werden diese Informationen gut behalten und werden andere in die Tätigkeiten mit einbeziehen;
  5. das Schiffskino könnte vor dem Hauptfilm einen Vorfilm über Schiffssicherheit zeigen;
  6. die Anweisungen könnten an der Innenseite von Toilettentüren angebracht werden;
  7. Informationen über Sicherheitsverfahren könnten in Zeitschriften, Zeitungen und Prospekten, die an Bord verteilt werden, veröffentlicht werden.

6.3 Die Durchsagen an Bord sollen erfolgen, nachdem alle Fahrgäste an Bord sind, und zwar entweder vor oder unmittelbar beim Ablegen des Schiffes von der Anlegestelle. Es soll sichergestellt sein, daß keinerlei sonstige Durchsagen oder Musik verbreitet werden, solange die Durchsage mit den Anweisungen an die Fahrgäste für das Verhalten in Notfallsituationen erfolgt. Läden sollen geschlossen bleiben, und Dienstleistungen und Unterhaltung sollen nicht beginnen, bis die Durchsage beendet ist. Die Dienstleistungen können aber auch ruhen, während die Durchsagen erfolgen. Da es oft nicht leicht ist, in diesem frühen Reisestadium die ungeteilte Aufmerksamkeit der Fahrgäste zu gewinnen, wird empfohlen, diese Art der Durchsage damit zu beginnen, daß beim Einschalten der Rundspruchanlage zunächst ein besonderes akustisches Signal ertönt und sodann um allgemeine Aufmerksamkeit gebeten wird. Diese Durchsagen sollen verhältnismäßig kurz und so abgefaßt sein, daß sie der Notwendigkeit genügen, dem Empfänger der Durchsage alle Angaben zu übermitteln, um eine ordnungsgemäße Musterung der Fahrgäste zu ermöglichen, falls eine solche erforderlich wird. Die Fahrgäste sollen dazu aufgefordert werden, sich nach den Sammelplätzen umzusehen, damit sie lernen, daß die Stelle, an der sie über die Gangway an Bord gekommen sind, gerade nicht diejenige Stelle ist, zu der sie in einer Notfallsituation gehen sollen.

6.4 Anhang 2 enthält ein Beispiel für eine Durchsage in obigem Sinne.

6.5 Durchsagen an Bord sollen durch weitere, auf das Schiff und die Reise zugeschnittene Maßnahmen ergänzt werden, um sicherzustellen, daß so viele Fahrgäste wie möglich auf die Aushänge mit den Anweisungen an die Fahrgäste für das Verhalten in Notfallsituationen hingewiesen werden. Dazu kann unter anderem auch das Zeigen von Videofilmen an Bord und/ oder im Abfertigungsgebäude gehören; weitere denkbare Maßnahmen sind beispielsweise das Einlegen eines Handzettels mit Verhaltensmaßregeln für Notfallsituationen in die Fahrscheinmappe, der Abdruck einschlägiger Hinweise in den für die Fahrgäste herausgegebenen Bordpublikationen, oder Durchsagen im Abfertigungsgebäude mit der Aufforderung an die Fahrgäste, sich mit dem Inhalt der an Bord aushängenden Anweisungen für das Verhaften in Notfallsituationen vertraut zu machen.

6.6 Einige der in 6.1 aufgeführten Informationen können manchmal in die Durchsage über die Sicherheitsunterweisung aufgenommen werden, obwohl darauf geachtet werden soll, daß die Durchsage nicht zu lang wird. Dennoch können Veränderungen des Inhalts der Durchsage dazu beitragen, daß die Aufmerksamkeit der Fahrgäste, die den Dienst häufig nutzen, anhält. Um Klarheit und eine gute Aussprache sicherzustellen, werden im voraus aufgenommene Durchsagen empfohlen.

7 Informationen, die während eines Notfalls gegeben werden

7.1 Am Sammelplatz sollen den Fahrgästen sachliche Informationen über die Art des Notfalls und über die Schritte, die in diesem Notfall ergriffen werden, gegeben werden. Schlecht informierte Personen können ungeeignete Maßnahmen ergreifen. Wenn es nötig ist, sollen die Fahrgäste darauf vorbereitet werden, das Schiff zu verlassen, und entsprechend organisiert werden. Die Fahrgäste sollen an den Sammelplätzen verbleiben, bis sie anderweitig angewiesen werden.

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Beispiel für einen Aushang mit Anweisungen an die Fahrgäste für das Verhalten in NotfallsituationenAnhang 1

1 Allgemeines Alarmsignal für Notfallsituationen

In einer Notfallsituation wird mit der Schallsignalanlage des Schiffes (Pfeife oder Sirene) und mit den Alarmglocken das folgende Signal gegeben:

Mindestens sieben kurze Töne und ein unmittelbar darauf folgender einzelner langer Ton

- - - - - - - ______________________

2 Verhaltensmaßregeln bei Ertönen des allgemeinen Alarmsignals für Notfallsituationen

Bei Ertönen des allgemeinen Alarmsignals für Notfallsituationen verhalten Sie sich wie folgt:

  1. Gehen Sie sofort und ohne Umweg zu Ihrem Sammelplatz/zum nächsterreichbaren Sammelplatz'. Der Wegweiser zum jeweiligen Sammelplatz besteht aus dem Symbol für den betreffenden Sammelplatz sowie einem Pfeil, der in die entsprechende Richtung weist.
  2. Halten Sie sich beim Ertönen des Alarmsignals in Ihrer Kabine oder in unmittelbarer Nähe Ihrer Kabine oder in der Nähe Ihrer persönlichen Gegenstände auf, so ziehen Sie sich warm an, stecken Sie dringend benötigte Medikamente ein, und folgen Sie den Wegweisern zu Ihrem Sammelplatz.
  3. Sind die Rettungswesten in den Kabinen untergebracht und halten Sie sich in Ihrer Kabine oder in unmittelbarer Nähe Ihrer Kabine auf, legen Sie die Rettungsweste an, bevor Sie zum Sammelplatz gehen!
  4. Helfen Sie denen, die auf Hilfe angewiesen sind!
  5. Folgen Sie den Anweisungen der Besatzungsmitglieder und den über die Rundspruchanlage gegebenen Anweisungen!
  6. GEHEN SIE NICHT IN IHRE KABINE zurück, um persönliche Gegenstände zu holen, und bringen Sie Ihr Gepäck und Ihre persönlichen Gegenstände nicht mit zum Sammelplatz!
  7. SUCHEN SIE NICHT NACH ANDEREN PERSONEN, die mit Ihnen reisen - Treffpunkt ist der Sammelplatz!
  8. BENUTZEN SIE KEINE AUFZÜGE!
  9. Ist der nächsterreichbare Ausgang versperrt, so benutzen Sie den im Decksplan als Ausweichmöglichkeit eingezeichneten Ausgang! Er ist mit einem gestrichelten Pfeil gekennzeichnet.

3 Sammelplätze

Ein Sammelplatz ist eine Stelle, wo sich Fahrgäste in Notfallsituationen zusammenfinden. Sammelplätze sind mit dem auf dem Decksplan angegebenen Schild gekennzeichnet.

4 Verhalten nach dem Eintreffen am Sammelplatz

Bewahren Sie Ruhe, und folgen Sie den Anweisungen der Besatzungsmitglieder an Ihrem Sammelplatz 1

Bei Bedarf erhalten Sie von einem Besatzungsmitglied eine Rettungsweste. Legen Sie die Weste an! Notfalls ist Ihnen ein Besatzungsmitglied behilflich. Für kleinere Kinder stehen Kinderrettungswesten zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Anweisungen für das richtige Anlegen der Rettungsweste! Probieren Sie ruhig einmal Ihre Rettungsweste aus ! 1.

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Beispiel für eine Durchsage mit Anweisungen für das Verhalten in NotfallsituationenAnhang 2

1 (Ertönen des für solche Durchsagen vorgesehenen besonderen akustischen Signals.)

2 "Meine Damen und Herren! Ich bitte um Ihre ganz besondere Aufmerksamkeit für die folgende Durchsage, die Ihrer Sicherheit dient.

3 Für den unwahrscheinlichen Fall einer Notfallsituation ertönt das allgemeine Alarmsignal. Wenn das Signal ertönt, müssen Sie zu Ihrem/dem nächstgelegenen Sammelplatz' gehen.

4 Dieses Alarmsignal besteht aus sieben kurzen Tönen und einem unmittelbar darauf folgenden einzelnen langen Ton mit der Schiffspfeife oder -sirene und einem ähnlichen Signal der Alarmglocken. (Es wird empfohlen, zu diesem Zeitpunkt die Aufzeichnung des Signals auszustrahlen)

5 Falls Sie nicht einer Kabine zugewiesen sind oder falls Sie sich nicht in unmittelbarer Nähe Ihrer Kabine befinden, so gehen Sie sofort und ohne Umweg zu Ihrem Sammelplatz/zum nächsterreichbaren Sammelplatz'! Falls Sie sich bei Ertönen des Signals in Ihrer Kabine oder in unmittelbarer Nähe Ihrer Kabine oder in unmittelbarer Nähe Ihrer persönlichen Gegenstände aufhalten, so ziehen Sie sich warm an, stecken Sie dringend benötigte Medikamente ein, und folgen Sie den Wegweisern zu Ihrem Sammelplatz!

6 Falls Rettungswesten in den Kabinen aufbewahrt werden und Sie sich in Ihrer Kabine oder in unmittelbarer Nähe Ihrer Kabine befinden, so legen Sie Ihre Rettungsweste an, bevor Sie zum Sammelplatz gehen.

7 Die Sammelplätze auf diesem Schiff befinden sich auf dem Deck ... [Nummer oder Decksbezeichnung
nennen!]; sie sind an einem grünweißen Viereck zu erkennen, von dessen vier Ecken aus jeweils ein Pfeil nach innen zeigt, wo stilisiert eine Familie abgebildet ist. Suchen Sie in der Nähe Ihrer Kabinentür und auf Sicherheitshinweisen, die überall auf dem Schiff angebracht sind, nach Hinweisen auf Sammelplätze!

8 Am Sammelplatz erhalten Sie bei Bedarf von einem Besatzungsmitglied eine Rettungsweste. Legen Sie die Weste an! Notfalls ist Ihnen ein Besatzungsmitglied dabei behilflich. Bewahren Sie Ruhe, und folgen Sie den Anweisungen der Besatzungsmitglieder an Ihrem Sammelplatz!

9 Bitte sehen Sie sich die Aushänge mit den Anweisungen an die Fahrgäste für das Verhalten in Notfallsituationen und die Deckspläne an, auf denen die Fluchtwege eingezeichnet sind; diese Aushänge und Deckspläne befinden sich unter anderem in der Nähe Ihrer Kabinentür und an den Sammelplätzen.

10 Lesen Sie bitte alle Sicherheitshinweise gründlich durch, und nehmen Sie sich gleich jetzt die Zeit, die baulichen Gegebenheiten des Schiffes, die Hinweisschilder für Notfallsituationen und die Fluchtwege von Ihrer Kabine zu dem Ihnen zugewiesenen Sammelplatz und zum nächsterreichbaren offenen Deck zu studieren!

11 Probieren Sie Ihre Rettungsweste gleich jetzt aus!, Falls in Ihrer Begleitung Kinder reisen, so bitten Sie Ihren Kabinensteward darum, Ihnen für jedes Kind eine Rettungsweste zu besorgen, und lassen Sie jedes Kind seine Weste ausprobieren! 1

12 Über das ganze Schiff verteilt sind Hinweisschilder und Aushänge angebracht, durch deren Beachtung Sie Ihre persönliche Sicherheit erhöhen. Falls Sie irgendwelche Fragen zum Thema Sicherheit haben, zögern Sie nicht, einen der Schiffsoffiziere oder ein sonstiges Besatzungsmitglied darauf anzusprechen."

1) je nach Einzelfall!

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE