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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / STCW

STCW.6/Rundschreiben 11 vom 12. Juni 2015
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 21. Juni 2016
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 483)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Code angenommen.

2 In Abschnitt B-I/2, wird Tabelle B-1/2 durch das Folgende ersetzt:

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Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln empfehlenden Charakters sowie die Vorschriften verbindlichen Charakters für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und der Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

einschlägige RegelnArt des Zeugnisses und kurze BeschreibungVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses 1Registrierung vorgeschrieben 2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse 3
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-FunkerJaJaJa
II/4, III/4, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinenwache anzugehörenNeinJaNein
II/5, III/5, III/7, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decksbereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tunNeinJaNein
V/1-1, V/1-2Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenJaJaJa
V/1-1, V/1-2Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenNeinJaNein
V/2schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf FahrgastschiffenNeinNeinNein 4
VI/1Fachkundezeugnis 5 - GrundausbildungNeinJaJa 6
VI/2Fachkundezeugnis 5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle BereitschaftsbooteNeinJaJa 6
VI/3Fachkundezeugnis 5 - Moderne BrandbekämpfungNeinJaJa 6
VI/4Fachkundezeugnis 5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische BetreuungNeinJaNein
VI/5Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem SchiffNeinJaNein
VI/6Fachkundezeugnis 7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der GefahrenabwehrNeinJaNein

Anmerkungen:
1 Der Ausdruck 'Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses' bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2 Absatz 7.
2 Der Ausdruck 'Registrierung vorgeschrieben' bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.
3 Der Ausdruck 'Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse' bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1 bis A-VI/3 nachgewiesen werden.
4 Nach Regel V/2 Absatz 3 müssen Seeleute, die eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen oder in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben.
5 Alle nach den Regeln II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der Grundausbildung, im Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote), in moderner Brandbekämpfung und in medizinischer Erster Hilfe ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen.
6 Nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 müssen Seeleute alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen immer noch erfüllen.
7 Dieses Fachkundezeugnis ist in all denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis keine Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder keine Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr mit einschließt.

"Tabelle B - 1/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln und die Vorschriften für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und für die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

einschlägige RegelnArt des Zeugnisses und kurze BeschreibungVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses 1Registrierung vorgeschrieben 2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse 3
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-FunkerJaJaJa
II/4, III/4, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinen wache anzugehörenNeinJaNein
II/5, III/5, III/7, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decks bereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tunNeinJaNein
V/1 -1, V/1 -2Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tank schiffenJaJaJa
V/1 -1, V/1 -2Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenNeinJaNein
V/2schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf FahrgastschiffenNeinNeinNein 4
V/3Fachkundezeugnis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenNeinJaJa 8
VI/1Fachkundezeugnis 5 - GrundausbildungNeinJaJa 6
VI/2Fachkundezeugnis 5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle BereitschaftsbooteNeinJaJa 6
VI/3Fachkundezeugnis 5 - Moderne BrandbekämpfungNeinJaJa 6
VI/4Fachkundezeugnis 5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische BetreuungNeinJaNein
VI/5Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem SchiffNeinJaNein
VI/6Fachkundezeugnis 7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der GefahrenabwehrNeinJaNein

Anmerkungen:
1 Der Ausdruck "Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses' bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2, Absatz 7.
2 Der Ausdruck "Registrierung vorgeschrieben' bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.
3 Der Ausdruck "Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse' bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-V/3 und A-VI/1 bis A-VI/3, soweit anwendbar, nachgewiesen werden.
4 Nach Regel V/2 Absatz 3 müssen Seeleute, die eine Ausbildung in der "Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen' oder in "Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers' abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben.
5 Alle nach den Regeln II/1, II/2, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der "Grundausbildung', im "Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote)', in "moderner Brandbekämpfung' und in "medizinischer Erster Hilfe' ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen.
6 Nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 müssen Seeleute alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen noch erfüllen.
7 Dieses Fachkundezeugnis ist in all denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis keine Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder keine Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr mit einschließt.
8 Nach Maßgabe der Regel V/3 müssen Seeleute in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben."

3 In Kapitel V wird der folgende neue Abschnitt hinter dem vorhandenen Abschnitt B-V/2 hinzugefügt:

"Abschnitt B-V/3
Anleitung zur Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Person mit unmittelbarer Verantwortung

1 Der Ausdruck "Person mit unmittelbarer Verantwortung', wie er in den Absätzen 7 und 9 von Regel V/3 verwandt wird, bezeichnet eine Person, die in Bezug auf den im IGF-Code angesprochenen Brennstoffumschlag oder andere brennstoffbezogene Tätigkeiten in einer Art und Weise zuständig ist, dass sie Entscheidungen treffen kann.

Nachweis der Befähigung

2 Auf jedem Schiff, das dem IGF-Code unterliegt, muss der Kapitän sicherstellen, dass der Schiffsoffizier oder die sonstige Person mit unmittelbarer Verantwortung für den Brennstoff an Bord ein funktionsgerechtes Zeugnis besitzt, welches nach Maßgabe von Regel V/3 erteilt oder mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist oder bestätigt ist, und dass der Offizier oder die Person in jüngerer Vergangenheit eine ausreichende praktische Erfahrungsdienstzeit an Bord eines angemessenen Typs von Schiff abgeschlossen hat, die es dem betreffenden Schiffsoffizier oder der betreffenden sonstigen Person gestattet, die ihm oder ihr zugewiesenen Aufgaben sicher wahrzunehmen.

Anleitung hinsichtlich Borddienstzeiten

3 Borddienstzeiten mit dem Ziel der Befähigung haben den Zweck, eine Ausbildung und Kenntnisse zu vermitteln, die einen sicheren Einsatz der im IGF-Code angesprochenen Brennstoffe gewährleisten.

4 Um dem Erfordernis der Erfahrung, die ihren Aufgaben auf dem Schiff, auf dem sie Dienst tun,

angemessen ist, gemäß Regel V/3 gerecht zu werden, muss die Ausbildung an Bord folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Es muss besonderer Wert auf "praktische Erfahrung" gelegt werden, und die praktischen Arbeitsumstände des Seefahrers müssen dabei berücksichtigt werden, d. h., dass die Ausbildung im Decksbereich und die Ausbildung im Maschinenbereich unterschiedlich sein können;
  2. die Ausbildung muss unter Aufsicht von Personen stattfinden, die im Umgang mit den auf dem Schiff verwendeten Brennstoffen befähigt und erfahren sind und die sich mit den Eigenschaften der auf dem Schiff verwendeten Brennstoffe; und den bei diesen Brennstoffen anzuwendenden Sicherheitsverfahren auskennen; und
  3. die Ausbildung muss an Bord eines Schiffes stattfinden, das Brennstoffe befördert, auf die sich das angestrebte Fachkundezeugnis bezieht, und die Ausbildung muss derart sein, dass die Spezialausrüstung für die Verwendung der im IGF-Code angesprochenen Brennstoffe zum Einsatz gebracht wird.

5 Das Ausbildungsprogramm an Bord darf in keiner Weise den sicheren Betrieb oder die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen."

4 Die Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

5 Die STCW-Mitgliedsregierungen und alle anderen Betroffenen werden aufgefordert, die Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO STCW.6/Rundschreiben 11, "Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE