Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen
In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.
In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln empfehlenden Charakters sowie die Vorschriften verbindlichen Charakters für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und der Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.
einschlägige Regeln | Art des Zeugnisses und kurze Beschreibung | Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses 1 | Registrierung vorgeschrieben 2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse 3 |
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2 | Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker | Ja | Ja | Ja |
II/4, III/4, VII/2 | Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinenwache anzugehören | Nein | Ja | Nein |
II/5, III/5, III/7, VII/2 | Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decksbereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tun | Nein | Ja | Nein |
V/1-1, V/1-2 | Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen | Ja | Ja | Ja |
V/1-1, V/1-2 | Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen | Nein | Ja | Nein |
V/2 | schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf Fahrgastschiffen | Nein | Nein | Nein 4 |
VI/1 | Fachkundezeugnis 5 - Grundausbildung | Nein | Ja | Ja 6 |
VI/2 | Fachkundezeugnis 5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote | Nein | Ja | Ja 6 |
VI/3 | Fachkundezeugnis 5 - Moderne Brandbekämpfung | Nein | Ja | Ja 6 |
VI/4 | Fachkundezeugnis 5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische Betreuung | Nein | Ja | Nein |
VI/5 | Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff | Nein | Ja | Nein |
VI/6 | Fachkundezeugnis 7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr | Nein | Ja | Nein |
Anmerkungen: 1 Der Ausdruck 'Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses' bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2 Absatz 7. 2 Der Ausdruck 'Registrierung vorgeschrieben' bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14. 3 Der Ausdruck 'Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse' bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1 bis A-VI/3 nachgewiesen werden. 4 Nach Regel V/2 Absatz 3 müssen Seeleute, die eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen oder in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben. 5 Alle nach den Regeln II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der Grundausbildung, im Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote), in moderner Brandbekämpfung und in medizinischer Erster Hilfe ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen. 6 Nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 müssen Seeleute alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen immer noch erfüllen. 7 Dieses Fachkundezeugnis ist in all denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis keine Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder keine Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr mit einschließt. | "Tabelle B - 1/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen
In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.
In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln und die Vorschriften für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und für die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.
einschlägige Regeln | Art des Zeugnisses und kurze Beschreibung | Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses 1 | Registrierung vorgeschrieben 2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse 3 |
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2 | Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker | Ja | Ja | Ja |
II/4, III/4, VII/2 | Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinen wache anzugehören | Nein | Ja | Nein |
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II/5, III/5, III/7, VII/2 | Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decks bereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tun | Nein | Ja | Nein |
V/1 -1, V/1 -2 | Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tank schiffen | Ja | Ja | Ja |
V/1 -1, V/1 -2 | Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen | Nein | Ja | Nein |
V/2 | schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf Fahrgastschiffen | Nein | Nein | Nein 4 |
V/3 | Fachkundezeugnis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Nein | Ja | Ja 8 |
VI/1 | Fachkundezeugnis 5 - Grundausbildung | Nein | Ja | Ja 6 |
VI/2 | Fachkundezeugnis 5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote | Nein | Ja | Ja 6 |
VI/3 | Fachkundezeugnis 5 - Moderne Brandbekämpfung | Nein | Ja | Ja 6 |
VI/4 | Fachkundezeugnis 5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische Betreuung | Nein | Ja | Nein |
VI/5 | Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff | Nein | Ja | Nein |
VI/6 | Fachkundezeugnis 7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr | Nein | Ja | Nein |
Anmerkungen: 1 Der Ausdruck "Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses' bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2, Absatz 7. 2 Der Ausdruck "Registrierung vorgeschrieben' bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14. 3 Der Ausdruck "Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse' bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-V/3 und A-VI/1 bis A-VI/3, soweit anwendbar, nachgewiesen werden. 4 Nach Regel V/2 Absatz 3 müssen Seeleute, die eine Ausbildung in der "Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen' oder in "Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers' abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben. 5 Alle nach den Regeln II/1, II/2, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der "Grundausbildung', im "Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote)', in "moderner Brandbekämpfung' und in "medizinischer Erster Hilfe' ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen. 6 Nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 müssen Seeleute alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen noch erfüllen. 7 Dieses Fachkundezeugnis ist in all denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis keine Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder keine Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr mit einschließt. 8 Nach Maßgabe der Regel V/3 müssen Seeleute in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben." |