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Regelwerk
Änderungstext

Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur verpflichtenden Angabe der verifizierten Bruttomasse von Seecontainern

Vom 29. Juni 2016
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 485)



WS23/62333.2/03

Mit der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (BGBl. 2016 I S. 1504) wird u. a. die Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur verpflichtenden Angabe der verifizierten Bruttomasse von Seecontainern (Kapitel VI Regel 2 der Anlage zu SOLAS) umgesetzt. Demnach ist künftig im Fall von Ladung, die in einem Seecontainer befördert wird, die Bruttomasse des Containers vom Verlader zu verifizieren. Dies kann erfolgen entweder durch

Zuständige Stelle innerhalb der deutschen Verwaltung für die SOLAS-Vorgaben in Kapitel VI Regel 2 der Anlage ist nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 4 Seeaufgabengesetz die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr).

Bei der Durchführung der mit den neuen SOLAS-Vorgaben verbundenen Aufgaben bitte ich nach folgenden Maßgaben zu verfahren:

Methode Nr. 1

Methode Nr. 2

ENDE