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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 18. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 8 vom 27.02.2004)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen
AnlBV - Anlaufbedingungsverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deutschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbeschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Angaben:
Die Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden, wenn auf See treibende Container, Stückgüter oder Schlämme von umweltschädlichen Stoffen beobachtet werden."
Artikel 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Nummer 27 wird folgende neue Nummer 28 angefügt:
"28. AIS
"28. Automatisches Schiffsidentifizierungssystem im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II 1979 S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist."
2. § 58 wird wie folgt gefasst:
" § 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:
(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1
bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen."
3. § 61 Abs. 1 Nr. 37 wird wie folgt gefasst:
"37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist."
4. In Anlage I Abschnitt I Nummer A.17 Buchstabe a werden die Wörter "für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder" jeweils durch die Wörter "für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird nach der Nummer 12.3 folgende Nummer 12.4 angefügt:
"12.4 Artikel 1 der Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6)".
2. Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
"19. Artikel 10 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Anhang II Abschnitt II, Artikel 11 (im Hinblick auf § 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes und Abschnitt 3 des Seesicherheits-UntersuchungsGesetzes) sowie Artikel 19 Abs. 3 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 Buchstabe r sowie Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10)".
Artikel 5
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2465), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Im Buchstaben e wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Die Buchstaben f und g werden aufgehoben.
cc) Der Buchstabe h wird Buchstabe f und der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. sonstige Fahrzeuge über 8 Meter Rumpflänge mit Ausnahme von Sportfahrzeugen."
2. In § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Richtlinien nach § 6 können vorsehen, dass von der Ausstellung eines Schiffssicherheitszeugnisses abgesehen werden kann."
3. In Anlage 1 (zu § 5) wird Abschnitt A wie folgt geändert:
a) In Unterabschnitt A.I wird in Nummer 1.1 folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann weitere Behörden und Organisationen als zuständige Stellen benennen; die Benennung wird im Verkehrsblatt bekannt gemacht."
b) Nach dem Unterabschnitt A.III wird folgender neuer Unterabschnitt A.IV angefügt:
"A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
"A.IV. Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt."
Artikel 6
Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
§ 12 Abs. 2 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2031) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3762), mit Ausnahme des Anhangs 2 (zu Nummer 1.15) außer Kraft. Dieser Anhang 2 wird "Anhang (zu Nummer 1.17)" der Anlage zu der in Artikel 1 genannten Verordnung.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung