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Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Vom 25. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 31 vom 30.06.2004 S. 1389)
Bundestagsdrucksachen (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm): BT 15/3083, BT 15/3082, BT 15/2952, BT 15/2700
Bundesratsdrucksachen (http://www.parlamentsspiegel.de/): BR 392/04, 136/04
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 13 und 14 angefügt:
"13. die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II 1979 S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen;
"14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe."
2. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr. Eine Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur, soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit den dort genannten Aufgaben betraut sind."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt, | "1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt und sie diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,". |
bb) In Nummer 4a wird die Angabe "oder nach Maßgabe von § 9e" gestrichen.
cc) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
"4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,".
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der von Deutschland anerkannten Organisationen bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen."
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a
Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ins Benehmen setzen."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. | "(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. Für Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge nimmt die See-Berufsgenossenschaft die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds, soweit diese Aufgaben nicht bereits auf der Grundlage der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung von einer anerkannten Organisation zu erfüllen sind. (3) Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind. (4) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
6. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "von gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpflänge von 24 Metern sowie" durch die Wörter "von Wasserfahrzeugen, insbesondere" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Inkraftsetzung" die Wörter "und Ausführung" eingefügt und nach dem Wort "Fassung" die Wörter "unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt" angefügt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit sich die Verordnung nach Nummer 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu erlassen."
7. § 9e wird
§ 9e(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, insbesondere
- die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr),
- der Name des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes,
- der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewordenen Klassifikationsgesellschaft und die Umstände ihres Tätigwerdens,
- bei der Festhaltung von Schiffen oder Folgemaßnahmen wie der Verweigerung des Hafenzugangs Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben oder übermittelt worden sind.
(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des Ersten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Flaggenführung und Schiffsname | "4. Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer". |
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen entweder am Heck oder auf beiden Seiten des Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1 Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II 1979 S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer angebracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist.
(2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapitel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angebracht ist.
(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffsidentifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt werden."
3. Nach § 12 wird folgender 7. Unterabschnitt eingefügt:
"7. Stammdatendokumentation
§ 13
(1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine lückenlose Stammdatendokumentation geführt, welche die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderlichen Angaben enthält.
(2) Über die lückenlose Stammdatendokumentation wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzuführen."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt."
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung angebracht ist,".
c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde."
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die Anbringung der Namen" die Wörter "und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer" eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach Buchstabe g der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:
"h) das Führen der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1,".
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen."
Artikel 3
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschriften, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug genommen ist."
2. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefahren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorgeschriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausgestattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf dem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffseigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht durch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.
(4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständigen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefahrenabwehr durch den Kapitän betreffen."
3. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern "gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen" die Wörter "sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften mit Regelungen über die Hafenstaatkontrolle" eingefügt.
4. Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Textziffer I.0.8 wird folgende Textziffer I.0.9 angefügt:
"I.0.9 Änderungen vom Dezember 2002 Angenommen am 12. Dezember 2002 durch Entschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen (BGBl. 2003 II S. 2018)".
bb) Nach der Textziffer VII wird folgende Textziffer VIII angefügt:
"VIII. Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018)".
b) Im Abschnitt C wird nach der Textziffer I.5 folgende Textziffer I.6 angefügt:
"I.6 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8:
Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes (VkBl. 2004 S. 32)".
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.