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Regelwerk

Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 6. August 2005
(BGBl. I Nr. 47 vom 10.08.2005 S. 2288)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und hinsichtlich des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend."

2. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschreiten."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden."

4. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten Stoffe befördern,".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

5. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Segelsurfbrett" die Wörter "vorbehaltlich des § 26 Abs. 5" eingefügt.

6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:

"1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

1a. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

1b. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

1c. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,".

b) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Fahrgeschwindigkeit" ein Komma und die Wörter "den Abstand" eingefügt.

7. In Anlage II Abschnitt II.1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Funkellicht." in einer neuen Zeile beginnend folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 7 der Seeanlagenverordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend."

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die nach § 7 der Seeanlagenverordnung von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen im Sinne dieser Verordnung."

b) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach den Wörtern "eingesetzt sind" der Punkt gestrichen und die Wörter "sowie vorbehaltlich des Absatzes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot befreit sind." angefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest können durch Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befahrensverbotes regeln und Befreiungen vom Befahrensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen, bei Sicherheitszonen nach § 7 der Seeanlagenverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit dies mit den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. Sie legen ferner nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen und Verfahren die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest. Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und von § 8 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht."

5. § 8b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Hat ein Fahrzeug vor dem Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge eine andere Nationalflagge geführt, so dürfen abweichend von Absatz 1 auch von einem anderen Vertragsstaat der Internationalen Regeln nach diesen Regeln zugelassene Lichter, Signalkörper und Schallsignalanlagen geführt werden, sofern die Anforderungen der Anlagen I und III der Internationalen Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457)."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,".

b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2, 2a und 2b ersetzt:

"2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

2a. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2b. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,".

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung

Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach Artikel 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend."

2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,".

3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern 1 bis 3 vorangestellt:

"1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

3. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die neuen Nummern 4 bis 8.

Artikel 4
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See

Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Ausgenommen sind" durch die Wörter "Keiner Erlaubnis bedürfen" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Personen" durch die Wörter "ausländische Staatsangehörige" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich und auf Grund seines Verhaltens im Verkehr als zuverlässig anzusehen ist und".

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

"(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere eine Person, die über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln abhängig ist.

(3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

  1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,
  3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis im Schifffahrtsbereich von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist, oder
  4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den Schiffsverkehr ausgesprochen wurde."

c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten oder eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 1 wie folgt gefasst:

"Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Prüfung

Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schifffahrtspolizeilichen, nautischen und technischen Vorschriften für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstraßen hat. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver beherrscht und die insoweit erforderlichen Fertigkeiten besitzt."

4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprüfung des theoretischen oder praktischen Prüfungsteils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrverbots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnummer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde des Sportbootführerscheins enthalten."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "abgenommen, die" werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen."

b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "überdurchschnittlich" gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat

  1. weil er
    1. mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder
    2. einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie
  2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2."

7. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1, 2 oder 3" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist."

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf."

8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl "10" durch die Zahl "11" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "11" durch die Zahl "10" ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 1, 2 oder 3" durch die Angabe "Abs. 1, 2, 3 oder 3a" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung sind historische Wasserfahrzeuge oder deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von 55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles Interesse besteht und deren Restaurierung und Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkeiten traditioneller Seemannschaft der Pflege des maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist."

b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Sportküstenschifferscheins" durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und des Sporthochseeschifferscheins" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und einer obligatorischen mündlichen Prüfung."

3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Sicherheitsstandard für Schiffe im internationalen Verkehr in besonderen Fällen

Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Traditionsschiffe" die Wörter "im Sinne von § 1 Abs. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Einzelheiten" die Wörter "über nationale Leistungsanforderungen an Geräte und Ausrüstungen," eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten, müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat, entsprechen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Quermarkenfeuer Schillig über das Vogelwärterhaus" durch die Wörter "Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte" ersetzt.

4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten wird" durch die Wörter "im Schiffstagebuch unverzüglich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeignete Eintragungen berichtet wird, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind" ersetzt.

b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Verwendungszwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn einer jeden Reise jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstagebuch eingetragen wird."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe k werden am Ende die Wörter "werden oder" durch die Wörter "oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden," ersetzt.

bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:

"m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird."

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach der Angabe "Nr. 1 Buchstabe a" die Wörter "und d" eingefügt und die Wörter "und k" durch die Angabe " , k, l und m" ersetzt.

6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Unterabschnitt A.II. wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer vorangestellt:

"1. Wattfahrt

1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 98/18/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.

1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.

1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.

1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend anzuwenden.

1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend anzuwenden." bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

b) Nach Unterabschnitt A.II. wird folgender neuer Unterabschnitt A.III. eingefügt:

"A.III. Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Liste der Seegebiete

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.

Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekannt."

c) Der bisherige Unterabschnitt A.III. wird Unterabschnitt A.III.a.

d) Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt gefasst:

"A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S.1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.

1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsanforderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567) erfüllen, entsprechend."

e) Unterabschnitt C.I.2. wird wie folgt gefasst:

"C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code)) Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)

Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein."

f) Unterabschnitt C.I.3. wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.

g) Unterabschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ

1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt.

1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:

Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung, einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft vorgesehen ist.

Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19."

bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten

Auf Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLASÜbereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht."

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

dd) In der neuen Nummer 3 werden in Satz 3 nach dem Wort "Kartenhaus," die Wörter "die IMO-Standardredewendungen," eingefügt.

h) In Unterabschnitt C.I.7. wird die Angabe "Kapitel XI" durch die Angabe "Kapitel XI-1" und die Angabe "(Regel XI.3)" durch die Angabe "(Regel XI-1.3)" ersetzt.

7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A. Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Dem Unterabschnitt II. werden folgende neue Nummern "(17.)" und "(18.)" angefügt:

"(17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 See-BG

(18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 See-BG".

bb) Nummer (27.) wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern "(17.)" bis "( 26.)" werden die Nummern "(19.)" bis "(28.)".

b) In Abschnitt B. Nr. 3 wird die Nummer 3.1 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(17) und (18)" durch die Angabe "(17) bis (20)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter "mit Ausnahme der Funkanlagen" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

"Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen Hafen anlaufenden Schiffes, das von einem außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegenen Hafen kommt und dabei gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben melden; falls die Angaben beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die Meldung zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist:".

2. In Nummer 2.6 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

"Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit sein."

3. In Nummer 4 Satz 1 werden die Angaben "Telefax: 040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de" durch die

Angaben "Telefax: 040/36 13 72 95, E-Mail: psc-germany@see-bg.de" ersetzt.

4. Der Anhang erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 8
Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz

In Abschnitt D Nr. 4 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, wird der Angabe "14" die Angabe "6," vorangestellt.

Artikel 9
Änderung der Zehnten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733) wird aufgehoben.

Artikel 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. August 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe d tritt am 1. April 2006 in Kraft.

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 Anlage
(zu Artikel 7 Nr. 4)

Anhang
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.17)