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Regelwerk

Gesetz zu dem Budapester Übereinkommen vom 22. Juni 2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)

Vom 17. März 2007
(BGBl. II Nr. 8 vom 22.03.2007 S. 298)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Budapest am 22. Juni 2001 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe des Artikels 37 des Übereinkommens beschlossenen Änderungen der Haftungshöchstbeträge und der Rechnungseinheit in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 17. März 2007

UWS Umweltmanagement GmbHENDE