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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt *
Vom 9. April 2008
(BGBl. I Nr. 14 vom 11.04.2008 S. 698)
Es verordnen auf Grund des
Artikel 1
Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
sie gilt
| "sie gilt für
|
b) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Regeln des MARPOL-Übereinkommens vorzunehmen oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten auch auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung. | "Diese Verordnung gilt für
Das Bundesministerium der Verteidigung stellt für Schiffe der Bundeswehr die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten." |
a) die Nummer 1
1. gilt als Öltagebuch das Ölkontrollbuch nach der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
aufgehoben und
b) die bisherigen Nummern 2 und 3 die neuen Nummern 1 und 2.
3. Die §§ 1b und 1c werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens
(1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Ölkontrollbuch gemacht werden und mit Datum und Unterschrift des Schiffsführers versehen sind. (2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, in das Öltagebuch unverzüglich einzutragen
§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. | " § 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat jede nach Regel 17 Abs. 2 und Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben. (4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 10.2 Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. (5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht. (6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Gemische verboten. § 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben. (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. (5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht." |
4. § 1d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Sportboote" die Wörter "die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden
aa) die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667)" wird durch die Angabe " § 6b Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist," ersetzt und
bb) nach dem Wort "darf" die Wörter "im Ostseegebiet" eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist Wasserfahrzeugen, die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, das Einleiten von Schiffsabwasser, ausgenommen Einleitungen nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Abs. 1.2 des MARPOL-Übereinkommens, verboten."
5. § 1e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens
Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. | " § 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens
(1) Anlage V Regel 9 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Sportbooten und Traditionsschiffen als erfüllt, wenn
(2) Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. (3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird. (4) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben. (5) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens noch am Tag der Eintragung, zu unterschreiben. (6) Anlage V Regel 9 Abs. 1 bis 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht. (7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jegliches Einbringen von Schiffsmüll verboten." |
6. § 1f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Für Seeschifffahrtsstraßen" durch die Angabe "Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und
durchzuführen, | "2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262) durchzuführen," |
.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht."
7. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe "4 Satz 1" die Angabe "oder 3" eingefügt.
8. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "unterwegs" durch die Wörter "in Fahrt" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
2. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2 eine dort genannte Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
| "2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffsmüll einbringt,
3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs unterschreibt, 4. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
5. als für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt oder". |
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
Artikel 2
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Nach § 6a der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt:
" § 6b Abwasserrückhalteanlagen
(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, einschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für diese Schiffe entsprechend.
(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 angenommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 (VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Abwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird für Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer Abwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a technisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaftlich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Einzel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachgewiesen ist."
Artikel 3
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "anlaufen oder aus diesen auslaufen" durch die Wörter "anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 Buchstabe b werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und die in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist" eingefügt.
b) In Nummer 1.7 wird die Angabe "16. Juli 2003 (VkBl. 2003 S. 390)" durch die Angabe "17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)" ersetzt.
c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.10 "BC-Code": die Richtlinien für die sichere Beförderung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; | "1.10 "BC-Code": der Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen (VkBl. 2007 S. 647) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;". |
d) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Anlaufendes" durch die Wörter "An- und Auslaufendes" ersetzt.
bb) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen Hafen anlaufenden Schiffes, das von einem außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegenen Hafen kommt und dabei gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben melden; | "Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt und dabei gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben über die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Meldestellen oder online unter www.zmgs.de melden;". |
cc) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Angaben" werden die Wörter "nach Buchstabe d, e und k" eingefügt.
bbb) Die Wörter "die Meldung" werden durch die Wörter "die vollständige Meldung erneut" ersetzt.
ccc) In Buchstabe m werden der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Buchstaben n und o angefügt:
"n) die Menge an als vorhergehende Ladung beförderter Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind;
o) Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für Schiffe, die mehr als 5000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen."
e) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.2 Auslaufendes Schiff
Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das aus einem deutschen Seehafen ausläuft und das gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, hat spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zentralen Meldestelle die Angaben unter Nummer 2.1 dieser Anlage zu melden. | "2.2 Ausnahmen von der Meldepflicht
Die Meldepflicht nach Nummer 2.1 besteht nicht, wenn die Daten nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10) bereits elektronisch gemeldet sind und sich seit der Meldung keine Änderung der Daten nach Nummer 2.1 ergeben hat." |
f) Nummer 2.4 Satz 2
Bis zum 31. Dezember 2005 ist auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail zulässig.
wird gestrichen.
g) In Nummer 2.7.1 wird die Angabe "(VkBl. 2003 S. 696)" durch die Angabe "(VkBl. 2008 S. 39)" ersetzt.
h) In Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 3 und 4 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. 2004 II S. 1667), die durch Artikel 5 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177) geändert worden ist, außer Kraft.