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Änderungstext
Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung *
Vom 7. April 2010
(BGBl. I Nr. 15 vom 14.04.2010 S. 399)
Es verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund
Artikel 1
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Dem Zweiten Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt:
" § 11 Schallsignale der Binnenschiffe
(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.
(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
Schallsignale geben."
Artikel 2
Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer I.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Kapitel III der Anlage zu SOLAS betreffenden Angaben wird nach der Angabe "(BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998)" die Angabe
"- Änderung von 2006 (MSC.207(81)) Angenommen am 18. Mai 2006 (VkBl. 2009 S. 416)
und (MSC.218(82)) Angenommen am 8. Dezember 2006 (VkBl. 2009 S. 420)"
sowie
"- Änderung von 2008 (MSC.272(85)) Angenommen am 4. Dezember 2008 (VkBl. 2009 S. 426)"
eingefügt.
bbb) In den Regel 20.8.1.2 betreffenden Angaben wird nach der Angabe "(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)" folgende Angabe angefügt:
"Empfehlungen über die Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70))
Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband B 8123)
bb) In Nummer I.6 wird nach der Angabe "(VkBl. 2003 S. 206)" folgende Angabe eingefügt:
"Zu Kapitel VI Regel 6 (1):
Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgüter über See (IMSBC-Code) (MSC.268(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008
(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*".
*) Der IMSBC-Code darf bereits ab dem 15. April 2010 freiwillig angewendet werden.
cc) Der Nummer I.7 werden
aaa) in den Regel 11 betreffenden Angaben nach der Angabe "(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" die Angabe
"- Änderung von 2004 (MSC.177(79)) (VkBl. 2009 S. 270)"
und
bbb) in den Regel 14 betreffenden Angaben nach der Angabe "(VkBl. 2006 S. 486)" die Angabe
"- Änderung von 2007 (MSC.241(83)) (VkBl. 2009 S. 82)"
angefügt.
dd) In Nummer I.11/1 wird nach der Angabe "(Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt)" folgende Angabe eingefügt:
"Zu Regel 1:
Richtlinien für die Beauftragung anerkannter Organisationen, die für die Verwaltung handeln (Entschl.
A.739(18))
Angenommen am 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508)
- geändert durch Entschließung MSC.208 (81),
angenommen am 18. Mai 2006 (VkBl. 2009 S. 354)
und Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen (Entschl.
A.789(19))
Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 511)".
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
II. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2)
| "II. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2)
|
bb) Folgende Nummern II.0.14 bis II.0.16 werden angefügt:
"II.0.14 Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.154(55))
Angenommen am 13. Oktober 2006 (BGBl. 2008 II S. 943)
II.0.15 Änderungen vom Juli 2007 (MEPC.164(56))
Angenommen am 13. Juli 2007 (BGBl. 2008 II S. 1213)
II.0.16 Änderungen vom Oktober 2006 (MEPC.156(55))
Angenommen am 13. Oktober 2006 (BGBl. 2009 II S. 995)".
cc) Der Nummer II.2 wird in den die Regel 11 betreffenden Angaben nach der Angabe "(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" folgende Angabe angefügt:
"- Änderung von 2004 (MSC.181(79)) (VkBl. 2009 S. 271)".
c) In Unterabschnitt VI wird die Angabe "zuletzt geändert durch die am 7. Juli 1995 angenommene Entschließung 1 der Vertragsstaatenkonferenz (BGBl. 1997 II S. 1118)" durch folgende Angabe ersetzt: "zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 870)".
d) Folgender Unterabschnitt VIII wird angefügt:
"VIII. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)
(BGBl. 2008 II S. 520)".
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
a) In Unterabschnitt I Nummer I.1 wird der Angabe "Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8" folgende Angabe vorangestellt:
"Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8:
Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern
(MSC.1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar 2007)
(VkBl. 2008 S. 517)".
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer II.1 wird in den Regel 37 betreffenden Angaben nach der Angabe "(VkBl. 2002 S. 97, Anlagenband 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002)" folgende Angabe angefügt:
"- Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2009 S. 393)".
bb) In Nummer II.5 wird die Angabe
"Richtlinien für bordseitige SOX-Abgasreinigungssysteme (MEPC.130(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 S. 712)" durch die Angabe "Richtlinien für Abgasreinigungssysteme (MEPC.170(57)) Angenommen am 4. April 2008 (VkBl. 2009 S. 452)" ersetzt.
c) In Unterabschnitt III wird der Nummer III.1.1 nach der Angabe "(BGBl. 1999 II S. 154,170)" folgende Angabe angefügt:
"III.1.2 Änderung von 2005 (STCW.6/Circ.7) Angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2007 S. 647)".
3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie): Artikel 3 zweiter Anstrich, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5, 17 Abs. 1 bis 3 und Artikel 20 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 1 und 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L301 S. 1), geändert durch: 1.1 Artikel 1 und 2 des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 17) in Verbindung mit Artikel 20 und Anhang II Nr. 8 Buchstabe E Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründeten Verträge (ABl. EU Nr. L 236 S. 33) | "1. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie): Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5, 17 in Verbindung mit Anhang VIII und Artikel 21 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Änderung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/126/EG (ABl. Nr. L 32 vom 31.01.2009 S. 1) geändert worden ist". |
b) Der Nummer 4 wird die Angabe "geändert durch" und folgende Nummer 4.1 angefügt:
"4.1 Artikel 1 der Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S.101)".
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nr. 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nr. VI und VI.1: Artikel 3, 4, 5 Abs. 10, Artikel 10 Abs. 2 und 3, Artikel 11 Abs. 1 und 2, Artikel 12 bis 15, 17 bis 21 und 24 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17), geändert durch: 6.1 Artikel 1 der Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. EU Nr. L 326 S. 28) | "6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1: Artikel 3, 4, 5 Absatz 10, Artikel 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 bis 16, 18, 19, 22 bis 24 und 29 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33)". |
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Artikel 3, 4 Abs. 1 bis 3 und 5, Artikel 5, 6 Abs. 1 bis 4, Artikel 7 Abs. 2, Artikel 9 bis 12, 14 Abs. 1 und Artikel 15 in Verbindung mit dem Anhang sowie den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26), geändert durch: 7.1 Artikel 1 der Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 7.2 Artikel 1 der Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 7.3 Artikel 3 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53) | "7. Artikel 3, 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Artikel 5, 6 Absatz 2, Artikel 8 bis 11 und 14 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47)". |
e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Artikel 4 bis 9a, 10 Abs. 3 bis Artikel 16 Abs. 2a in Verbindung mit den Anhängen I bis IX sowie XI und XII sowie den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) 5)
| "8. Artikel 4 bis 6, 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 4 Satz 1, Artikel 15 bis 22, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 bis 4, Artikel 29 in Verbindung mit den Anhängen I bis XI und XIV sowie den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57) in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 196 vom 07.08.1996 S. 8)". |
f) Der Nummer 10 wird folgende Nummer 10.6 angefügt:
"10.6 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 113 vom 06.05.2009 S. 1)".
g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5 bis 7, 10, 11 und 13 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie mit den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) 8, geändert durch: 12.1 Artikel 1 der Richtlinie 2002/25/EG der Kommission vom 5. März 2002 12.2 Artikel 7 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 12.3 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 12.4 Artikel 1 der Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6) | "12. Artikel 3 bis 8, 11 Absatz 2 und 3, 12, 13, 15 und 17 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. Nr. L 163 vom 25.06.2009 S. 1)". |
4. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist -" folgende Angabe angefügt:
"- Änderung von 2004 (MSC.187(79)) (VkBl. 2009 S. 272)".
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird nach der Angabe "(VkBl. 2009 S. 84)" folgende Angabe angefügt:
"- Änderung von 2004 (MSC.183(79)) (VkBl. 2009 S. 272)".
Artikel 3
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 2 wird die Angabe "Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6)" durch die Angabe "Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. Nr. L 161 vom 25.06.2009 S. 1)" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 5 wird die Angabe "Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26)" durch die Angabe "Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47)" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe "Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/15/EG" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Anwendung der Artikel 7b Abs. 1, 9a Abs. 3 und 11 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschiffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich. | "(3) Bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57) hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschifffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich." |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikeln 4 bis 17 der Richtlinie 95/21/EG des Rates" durch die Wörter "Artikeln 4 bis 30 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates" ersetzt.
c) Absatz 5
(5) Eine Veröffentlichung in dem nach Artikel 15 der Richtlinie 95/21/EG vorgesehenen Umfang kann zusätzlich auch durch das Sekretariat nach der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erfolgen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 5; er wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1), die die Richtlinie 95/21/EG des Rates ergänzt, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Gezielte Besichtigungen nach Artikel 8 Abs. 1 zweiter Anstrich der Richtlinie 1999/35/EG werden nach Absprache mit dem Betreiber des Schiffes während der Reise durchgeführt. | "(5) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 1) entsprechend." |
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A.II wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
A.II. Zur Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe | "A.II. Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe". |
bb) In Nummer 1.1 wird die Angabe "Richtlinie 98/18/EG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/45/EG" ersetzt.
b) In Abschnitt A.IV Nummer 1.1 und Abschnitt C.I.4 Nummer 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. Nr. L 161 vom 25.06.2009 S. 1)" ersetzt.
c) In Abschnitt C.I.6 Nummer 2.1 wird die Angabe "Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.
d) In Abschnitt D.I Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Textziffer (II) wird nach Nummer (15.) folgende Nummer (15a.) eingefügt:
"(15a.) Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4 See-BG".
bb) In Textziffer (VI) werden die Wörter "Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. Nr. L 161 vom 25.06.2009 S. 1)" ersetzt.
cc) In Textziffer (VI) Nummer (23.) werden
aaa) in Buchstabe a die Angabe "Artikel 11 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Artikel 13 Absatz 1 und 2" und
bbb) in Buchstabe b und c die Angabe "Artikel 11 Abs. 3" durch die Angabe "Artikel 13 Absatz 3"
ersetzt.
dd) Textziffer (VII) Nummer (27.) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(27.)a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU Nr. L 115 S. 1) See-BG | "(27.)
|
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.3 wird die Angabe "Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.
bb) In Nummer 3.1 wird in Satz 1 die Angabe "Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG" und in Satz 2 die Angabe "Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG" ersetzt.
cc) In Nummer 3.2 wird in Buchstabe c die Angabe "Anhang der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" und in Buchstabe d die Angabe "Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.
dd) In Nummer 3.3 werden die Wörter "Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG" durch die Wörter "Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.
ee) Nummer 3.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Die Maßnahme nach Satz 1 wird rückgängig gemacht, soweit die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 94/57/EG dazu aufgefordert wurde. Die Aussetzung der Anerkennung durch die Kommission zu einem bestimmten Stichtage nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG steht einer Aussetzung des mit der See-Berufsgenossenschaft geschlossenen Auftragsverhältnisses gleich. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie gilt das mit der See-Berufsgenossenschaft geschlossene Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet. | "3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet." |
ff) In Nummer 3.8 wird die Angabe "Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/15/EG" ersetzt.
gg) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens
Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes,
Bescheid der Zulassungsstelle über die
Er kann auch einen Auszug aus dem Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 der Biozid-Meldeverordnung) mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben vorlegen.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Anpassungsprüfung
Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend."
b) Abschnitt C Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen
2.1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt im Original vorgelegte gültige Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens an, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. 2.2 Für die Ausübung von Seefunkdienst auf Schiffen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, bedarf es bei Befähigungsnachweisen ausländischer Verwaltungen nach Nummer 2.1 keiner Anerkennung. | "2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen
2.1 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. 2.2 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen 2.2.1 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen. 2.2.2 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCWÜbereinkommens bedarf es nicht. 2.2.3 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend." |
Artikel 4
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
In § 15 Absatz 1 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, werden nach der Nummer 6 die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt:
"6a. für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC 28,00 Euro,
6b. für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC 36,00 Euro,".
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e und Artikel 3 Nummer 4 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.