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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2011 S. 1512)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130; 2010 I S. 252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird Nummer 10a wie folgt gefasst:

altneu
 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange;"10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf militärische Belange, auf die Erfordernisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche Belange und auf private Belange, soweit eine Zulassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist;".

2. In § 3d werden die Wörter " § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter " § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;"4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;".

bb) Satz 4

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a können das Verwaltungsverfahren sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nr. 10a genannten Belange regeln.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anlagen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewichen werden, um den Standort und die Art der Anlagen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen zu berücksichtigen, insbesondere können die Planfeststellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festgelegt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der Öffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden Rahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimmter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge gegen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz erforderlich ist, geregelt werden. Ferner können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a regeln:

  1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall,
  2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsanträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirklicht werden können,
  3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen,
  4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nummer 10a genannten Belange bei Zulassungsentscheidungen,
  5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebieten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres befristet keine Genehmigungen erteilt werden oder solche Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung des gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb der bestimmten Gebiete, einschließlich der Raumordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten und Anforderungen sowie
  6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbesondere durch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor der Antragstellung."

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."

Artikel 2
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt:

" § 16 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes und des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.