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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften *
Vom 22. November 2011
(BGBl. Nr. 59 vom 25.11.2011 S. 2279)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 114 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | "Abschnitt 1 Anwendungsbereich". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch die Wörter "von Seeunfällen oder sonstigen Vorkommnissen im Seeverkehr (Seeunfällen)" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse im Sinne dieses Gesetzes sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes in der Seefahrt verursachte Ereignisse, durch die
- der Tod, das Verschwinden oder eine schwere Verletzung eines Menschen,
- der Verlust, vermutliche Verlust oder Schiffbruch, das Aufgrundlaufen, die Aufgabe oder eine Kollision eines Schiffes,
- ein maritimer Umweltschaden als Folge einer Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe oder ein sonstiger Sachschaden,
- eine Gefahr für einen Menschen oder ein Schiff oder
- die Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Meeresumwelt
verursacht worden ist.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorkommnissen, an denen ausschließlich militärische Schiffe beteiligt sind.
Im Übrigen wird für die Untersuchung von Vorkommnissen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt ist, und durch die überwiegend militärische Belange berührt werden, zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Schiffe im Dienst der Länder in Bezug auf deren Verwaltungsbelange und hierfür zuständige Landesbehörden. | "(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 94 Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) gilt dieses Gesetz nicht für Seeunfälle mit ausschließlicher Beteiligung von
Im Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt ist und durch die überwiegend militärische Belange berührt werden, zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen. (4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3 auf Seeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit ausschließlicher Beteiligung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Schiffe und Fahrzeuge anzuwenden, sofern im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne des § 1a Nummer 1 eingetreten ist und
Eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Satzes 1 unterbleibt, soweit sie nicht durchführbar ist oder Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Untersuchung nicht durchführbar sein könnte." |
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Buchstaben A und C" wird durch die Angabe "Buchstaben A, C und D" ersetzt.
b) Die Angabe "Buchstaben B und D" wird durch die Angabe "Buchstaben B und E" ersetzt.
5. In § 3 wird die Angabe "Buchstaben B und D" durch die Angabe "Buchstaben B und E" ersetzt.
6. In § 4 werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnissen" durch das Wort "Seeunfällen" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) in Nummer 1 die Wörter "Vorkommnisse im Sinne von § 4" durch die Wörter "Seeunfälle im Sinne des § 4" ersetzt und
bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der jeweilige Schiffsführer dieses Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, durch rechtzeitige Betätigung der entsprechenden Notfallvorrichtung am Schiffsdatenschreiber zu verhindern, dass Daten, die bei einem Vorkommnis im Sinne des § 4 von der automatischen Aufzeichnung und Speicherung erfasst worden sind, mit Erschöpfung der Speicherkapazität gelöscht werden. | "2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für
Sorge zu tragen." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
a) die Wörter "Vorkommnisse im Sinne des § 4" durch die Wörter "Seeunfälle im Sinne des § 4" ersetzt und
b) die Wörter "vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
a) die Wörter "Richtlinie 94/57/EG" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung" und
b) die Wörter "Vorkommnis im Sinne von § 4, das den Schiffskörper" durch die Wörter "Seeunfall im Sinne des § 4, der den Schiffskörper" ersetzt.
10. In § 8 werden die Wörter "Vorkommnis im Sinne von § 4" durch die Wörter "Seeunfall im Sinne von § 4" ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch die Wörter "von Seeunfällen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
aa) in Nummer 1
aaa) in Buchstabe a das Wort "Vorkommnisse" durch das Wort "Seeunfälle",
bbb) in Buchstabe b das Wort "Vorkommnis" durch das Wort "Seeunfall" und
ccc) in Buchstabe c die Wörter "Schadens- oder Gefahreintritt" durch das Wort "Seeunfall" und
bb) in Nummer 2 die Wörter "schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch das Wort "Seeunfälle" ersetzt.
12. In § 10 wird die Angabe "Buchstaben A und B" durch die Angabe "Buchstaben A bis C" ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Entscheidung über die Führung der Untersuchung nach Abschnitt 3
(1) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt muss durchgeführt werden, soweit eine Untersuchung nach den in den Buchstaben A und B der Anlage genannten seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen vorzunehmen ist, hinsichtlich des Artikels 94 Abs. 7 des Seerechtsübereinkommens auch bei Vorkommnissen in jeglichen Gewässern, wenn sie schwere Schäden an Schiffen unter der Bundesflagge zur Folge haben. (2) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt sollte geführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn
(3) Über die Führung der Untersuchung entscheidet der Direktor der Bundesstelle (§ 12) oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. | " § 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
(1) Über die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung entscheidet der Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines sehr schweren Seeunfalls wird eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt, wenn
(3) Im Falle eines schweren Seeunfalls im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114) ist zunächst eine vorläufige Beurteilung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wird. Wird danach auf eine Sicherheitsuntersuchung verzichtet, sind die Gründe für diese Entscheidung in die von der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische elektronische Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" zu melden und zu speichern. Hinsichtlich des Formats und des Inhalts der Meldung gilt Anhang II der Richtlinie 2009/18/EG . Bei der Entscheidung über die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung nach Satz 1 sind die Schwere des Seeunfalls, die Art des beteiligten Schiffes oder der Ladung und die Möglichkeit, dass die Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung zur Verhütung von künftigen Seeunfällen führen können, zu berücksichtigen. (4) Bei allen sonstigen Seeunfällen ist das in Absatz 3 Satz 2 und 3 genannte Verfahren nicht anzuwenden. Absatz 3 Satz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend. (5) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüglich, jedoch nicht später als zwei Monate nach Kenntnis der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung vom Eintritt eines Seeunfalls eingeleitet." |
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesoberseeamt in Hamburg wird in "Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung" (Bundesstelle) umbenannt. Der Bundesstelle obliegt die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung regelt den Aufbau der Bundesstelle. Sie wird von einem Direktor geleitet und im Übrigen mit Beamten, Angestellten und Arbeitern in erforderlicher Anzahl besetzt. Die Beamten sind Bundesbeamte. | "(1) Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (Bundesstelle) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ihr obliegt die amtliche Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen nach diesem Abschnitt. Die Bundesstelle wird von einem Direktor geleitet und im Übrigen mit Beamten und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigten in erforderlicher Anzahl besetzt." |
b) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter " § 15 in Verbindung mit § 23 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470)" durch die Angabe " § 32" ersetzt.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden
aa) das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" und
bb) die Wörter "das untersuchte Vorkommnis" durch die Wörter "der untersuchte Seeunfall" ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5
(4) Die Bundesstelle kann nach Maßgabe des Unterabschnitts 3 an Untersuchungen durch ausländische Behörden teilnehmen oder die zuständigen Stellen anderer Staaten um Hilfe ersuchen oder diesen auf Ersuchen Hilfe gewähren und zu diesen Zwecken unmittelbar mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten.(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung trifft mit ausländischen Staaten nach Möglichkeit ergänzende Vereinbarungen über das bei Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts anzuwendende Verfahren, soweit dies für die Zusammenarbeit im Internationalen Seesicherheitssystem erforderlich erscheint.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
16. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 3 Durchführung | "Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit mit anderen Staaten". |
17. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter "erheblichen Interesse" durch die Wörter "begründeten Interesse" ersetzt.
§ 15 Entsprechende Geltung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes(1) Die §§ 5 bis 29 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes gelten - mit Ausnahme der §§ 6, 7, 14 Abs. 5, §§ 21, 24 und 26 Abs. 4 Satz 2 -für die Durchführung des Untersuchungsverfahrens nach diesem Abschnitt vorbehaltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden ausländischen Rechts entsprechend. Dabei entspricht dem Begriff
- "Störung" - ausgenommen in § 11 Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes - der Begriff "sonstiges Vorkommnis",
- "Luftfahrzeug" der Begriff "Schiff",
- "Halter" der Begriff "Betreiber",
- "Flugschreiber" der Begriff "Datenschreiber",
- "Flugsicherung" der Begriff "maritime Verkehrssicherungsdienste",
- "Luftsicherheit", "Flugsicherheit" und "Sicherheit in der Luftfahrt" der Begriff "Sicherheit auf See",
- "Zivilluftfahrt" der Begriff "zivile Seefahrt",
- für den "Flugplatzbetrieb zuständige Behörden" der Begriff "für den Hafenbetrieb zuständige Behörden des Bundes",
- "Insasse" der Begriff "Person an Bord",
- "Eintragungsstaat" der Begriff "Flaggenstaat",
- "Halterstaat" der Begriff "Staat des Sitzes des Betreibers",
- "Berühren oder Verändern von Wrackteilen, Trümmerstücken oder sonstigem Inhalt des Luftfahrzeugs" der Begriff "Berühren, Unterdrücken oder Verändern von Bestandteilen, Werkstoffproben oder sonstigem Inhalt des Schiffes",
- "Flugbesatzung" der Begriff "Kapitän und Besatzungsmitglieder, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche betroffen sind",
- "Luftfahrttechnik" der Begriff "Technik in der Seefahrt",
- "Flugbetrieb" der Begriff "Schiffsbetrieb" und
- "Flugunfall" der Begriff "Vorkommnis im Sinne von § 1 Abs. 2".
(2) Eine Übermittlung an öffentliche Stellen im Sinne der § 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 14 Abs. 9 und § 26 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes oder eine Gewährung der Einsichtnahme in Akten und Berichte im Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes ist nur zulässig, soweit sie mit § 19 vereinbar ist. An die Stelle der Bezugnahme in § 26 Abs. 4 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes auf die in § 6 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes genannten Stellen tritt die Bezugnahme auf die in § 14 genannten Stellen.
(3) An die Stelle des in § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes genannten Untersuchungsauftrags oder -zwecks nach § 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes treten die Untersuchungszwecke nach § 9 Abs. 2.
(4) "Grundstücke" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes sind auch die zum Betrieb von Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume im deutschen Hoheitsgebiet an Land im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes.
(5) An die Stelle der Entscheidungen über die Absperrung gegen den Zutritt zur Unfallstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes und den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes treten die Entscheidungen über die Absperrung und die Zulassung zur abgesperrten Unfallstelle, soweit eine Absperrung im Bereich der deutschen Hoheitsgewässer durchführbar ist.
(6) Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsgewässern prüft die Bundesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch gewonnen werden können, dass sie Sachverständige mit spezifischen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrtsreviers im Sinne des § 12 Abs. 4 beauftragt oder im Sinne des § 14 Abs. 4 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes hinzuzieht.
(7) Zeugen können im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie der Gefahr eines gegen sie gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder eines erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen würde, der sie oder einen der in § 16 Abs. 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes bezeichneten Angehörigen betrifft; hierüber sind sie zu belehren.
(8) Anhörungsberechtigt im Sinne des § 17 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes, Adressat im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes und antragsberechtigt im Sinne des § 22 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes sind auch die in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften und bei Unfällen, die zum Tode eines Besatzungsmitglieds im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 13 geführt haben, auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner oder ein volljähriger Abkömmling des Verstorbenen.
(9) An die Stelle der Versendung des Untersuchungsberichts im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes tritt die Versendung an die Internationale Seeschifffahrts-Organisation. Sie unterbleibt, wenn der IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See eine solche Versendung nicht vorsieht. Eine Versendung im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 3 und des § 19 Abs. 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft findet statt, wenn dies in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.
(10) "Stellen" im Sinne des § 19 Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes können im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft auch einzelne Personen, Unternehmen oder Verbände sein.
wird aufgehoben.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Benennung des federführenden Staates und der Teilnehmer am Untersuchungsverfahren | " § 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls oder eines anderen Vorkommnisses auf See ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein ausländischer Staat ein erhebliches Interesse hat, so werden auf Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einvernehmen benannt
| "(1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein anderer Staat ein begründetes Interesse hat, so werden auf Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einvernehmen benannt
Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicherheitsuntersuchung kann fortgeführt werden, auch wenn das Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen ist." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "Führung" durch das Wort "Leitung" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine Untersuchung der Bundesstelle, die für Deutschland als federführenden Staat eingeleitet worden ist, kann fortgeführt werden, auch wenn das Verfahren nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist. | "(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Bundesstelle sicher, dass Untersuchungsstellen anderer Staaten mit begründetem Interesse die gleichen Rechte und den gleichen Zugang zu den von der Bundesstelle befragten Zeugen und von ihr erhobenen Beweisen haben wie die Bundesstelle selbst. Sie stellt ferner sicher, dass diese Untersuchungsstellen das Recht auf eine Berücksichtigung ihres Standpunktes haben." |
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "erheblichem" durch das Wort "begründetem" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Sie kann ferner im gegenseitigen Einvernehmen die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die Durchführung besonderer, damit verbundener Aufgaben einem anderen Staat übertragen, soweit damit keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist."
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem Seeunfall im deutschen Küstenmeer oder in den deutschen inneren Gewässern im Sinne des Seerechtsübereinkommens beteiligt, leitet die Bundesstelle die Sicherheitsuntersuchung ein. Dies gilt auch für einen Seeunfall in anderen Gewässern, sofern das Fahrzeug zuletzt in deutschen Hoheitsgewässern verkehrt ist. Die Bundesstelle ist für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit den Untersuchungsstellen anderer Staaten mit begründetem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber zustande gekommen ist, welcher Staat federführend für die Sicherheitsuntersuchung sein soll."
20. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 und 18 ersetzt:
alt | neu |
§ 17 Teilnahme an einer Untersuchung anderer Staaten
Die Bundesstelle kann davon absehen, Deutschland als federführenden Staat zu benennen, soweit sie ihre Mitwirkung im Sinne von § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes an der Untersuchung eines anderen Staates zur Erreichung des Untersuchungszwecks für ausreichend hält. § 18 Verweisung auf Verfahren der IMO Die Begriffe "Staat mit erheblichem Interesse", "federführender Staat" und "Seeunfall" in den §§ 11, 14, 16 und 17 haben dieselbe Bedeutung wie in dem IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See. | " § 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten 11
(1) Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder unter Federführung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bundesstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzeitige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit ein begründetes deutsches Interesse vorliegt. In begründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abweichend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsuntersuchungen durchführen. Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe der Gründe. Bei eigenen gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Um so weit wie möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen gesammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes aus, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter Leitung oder Federführung eines Staates mit begründetem Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittland), arbeitet die Bundesstelle so weit wie möglich mit diesem zusammen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Bundesstelle kann von der Einleitung einer eigenen, gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchung absehen, sofern die Beteiligung der Bundesstelle sichergestellt ist und die Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See (Seeunfall-Untersuchungs Code) (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird. § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit 11 (1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr
(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten." |
§ 19 Freigabe von Aufzeichnungen und Verwertung von Aussagen(1) Die Bundesstelle darf Aufzeichnungen über von ihr erhobene
- Aussagen oder Meinungsäußerungen von Personen,
- Mitteilungen, die zwischen Personen ausgetauscht worden sind, die am Betrieb eines Schiffes beteiligt waren, sowie
- Mitteilungen ärztlichen oder persönlichen Inhalts einschließlich gesundheitlicher Daten und bildlicher Darstellungen, die Personen betreffen, die an dem Unfall oder einem anderen Vorkommnis auf See beteiligt waren,
zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung im Sinne dieses Abschnitts freigeben, soweit dem nicht im Rahmen der Anwendung einer internationalen Untersuchungsregelung nach Abschnitt 1 der Anlage in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens und Abschnitt 10 des in § 14 Nr. 3 genannten IMO-Codes eine Entscheidung einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb dieses Anwendungsbereichs eine sonstige Entscheidung einer deutschen Justizbehörde, die im Rahmen des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes getroffen wird, entgegensteht.
(2) Diese Aufzeichnungen werden in den Abschlussbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten Vorkommnisses sind. Personenbezogene Daten sind in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck einer nach Absatz 1 zulässigen Freigabe unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne von Satz 1 belanglos und nicht im Abschlussbericht enthalten sind, werden nicht freigegeben.
(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters eines ausländischen Staates nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn dieser Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 3 zulässig ist.
(4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Untersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.
wird aufgehoben.
22. Nach § 18 werden folgende Unterabschnitte 4 bis 7 angefügt:
"Unterabschnitt 4 11
Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
§ 19 Untersuchungsstatus
(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlichtechnischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.
(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.
§ 20 Untersuchungsverfahren
(1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die gesamte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermittlung der ursächlichen Zusammenhänge eines Seeunfalls sowie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammenfassung der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung in einem Untersuchungsbericht und dessen Veröffentlichung. Der Untersuchungsbericht nach Satz 2 enthält keine personenbezogenen Daten.
(2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der Sicherheitsuntersuchung anhand des Ausmaßes und der Art des Seeunfalls unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der Sicherheit und die Verhütung künftiger Seeunfälle gewinnen lassen. Sie ist dabei vorbehaltlich anderer Vorschriften an keine Form gebunden. Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
(3) Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 1) bezeichneten, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission entwickelten gemeinsamen Methodik zur Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen. Im Rahmen der Untersuchung kann von dieser Methodik in besonderen Fällen abgewichen werden, soweit dies nach Lage des Falles und zum Erreichen der Untersuchungsziele erforderlich ist.
(4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Untersuchungen die internationalen seefahrtbezogenen Untersuchungsregelungen nach Buchstabe C der Anlage, insbesondere die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See (VkBl. 2010 S. 506).
§ 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
(1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung leitet.
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.
§ 22 Untersuchungsbefugnisse
(1) Der Untersuchungsführer sowie die Untersuchungsfachkräfte und die Beauftragten für Seeunfalluntersuchung, jeweils nach Weisung des Untersuchungsführers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere
(2) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersuchungsführer sind im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, eine Autopsie der sterblichen Überreste von Besatzungsmitgliedern und anderen Personen an Bord des Schiffes zu verlangen, wenn
(3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeigneten Spuren und Gegenständen hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche Nachweismittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Sicherheitsuntersuchung sofort gesichert und ausgewertet werden müssen, wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanlagen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Pflichten am Betrieb der Schiffe beteiligter Personen, insbesondere des Schiffsführers, zur Unterstützung der und Mitwirkung an den Sicherheitsuntersuchungen, insbesondere zur Beweissicherung von Daten, Aufzeichnungen und Geräten im Zusammenhang mit einem Seeunfall zu regeln.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen der Bundesstelle im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 23 Unfallort
(1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über Zutrittsrechte Dritter zu einem Schiff oder Wrack (Unfallort).
(2) Die Untersuchungsführer und Untersuchungsfachkräfte sind befugt, Personen, die sich bereits am Unfallort aufhalten oder denen zunächst der Zutritt gestattet worden ist, den weiteren Aufenthalt zu untersagen, soweit die Gefahr besteht, dass der Untersuchungserfolg durch deren Anwesenheit beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufenthalts dieser Personen am Unfallort sind deren berechtigte Interessen und gesetzliche Verpflichtungen zu berücksichtigen.
(3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche Wrackteile und Trümmerstücke des Schiffes sowie sonstiger Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen ohne Zustimmung der Bundesstelle nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind lediglich
§ 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
(1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei begründetem Interesse und auf ihr Verlangen je ein bevollmächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teilnehmer), und zwar insbesondere
(2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsführers an der Sicherheitsuntersuchung in einem Umfang teilnehmen dürfen, der es den Teilnehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an der Sicherheitsuntersuchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle Bereiche der Sicherheitsuntersuchung, insbesondere auf
(4) Der Untersuchungsführer kann Sachverständige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Umfang ihrer Mitwirkung wird nach Maßgabe des Absatzes 2 vom Untersuchungsführer bestimmt. Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsgewässern prüft die Bundesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch gewonnen werden können, dass sie Sachverständige mit besonderen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrtsreviers beauftragt oder im Sinne des Satzes 1 hinzuzieht.
(5) Die Einleitung und Durchführung der Sicherheitsuntersuchung am Unfallort sind nicht von der Anwesenheit der Teilnehmer und deren Berater abhängig.
(6) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der Sicherheitsuntersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer sind von der Sicherheitsuntersuchung auszuschließen, wenn sie gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften verstoßen haben.
(8) Soweit die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Personen nach Maßgabe des Absatzes 2 Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 35 Absatz 5 entsprechend.
§ 25 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person
Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertreter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die erforderlichen Anordnungen.
§ 26 Nachweismittel
(1) Der Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie dürfen nach Maßgabe des Satzes 1 insbesondere
(2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1 und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind verpflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Zeugendes Seeunfalls und der Vorgänge, die zu ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Zeuge kann die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr eines gegen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder eines sonstigen erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen würde, der ihn oder einen in Satz 2 bezeichneten Angehörigen betrifft. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen.
Unterabschnitt 5
Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
§ 27 Untersuchungsbericht
(1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein Untersuchungsbericht der Bundesstelle in einer der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen Form verfasst. Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2.
(2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über
Der Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der Anonymität der an dem Seeunfall beteiligten natürlichen Personen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht enthält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen nach § 29; sie sind im Untersuchungsbericht zu wiederholen, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt herausgegeben worden sind. Für Untersuchungsberichte über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats und des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG.
(3) Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Entwurf des Untersuchungsberichts. Gelegenheit, sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen zu äußern (Anhörung), gibt sie je nach Lage des Falles
Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der Ehegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger Abkömmling sowie die Eltern des Toten anhörungsberechtigt. Die Sätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt worden ist. Der Entwurf des Untersuchungsberichts ist den in den Sätzen 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen zum Zweck der Anhörung zu übersenden.
(4) Begründete wesentliche Stellungnahmen, die innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Entwurfs des Untersuchungsberichts eingehen, sind in dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen. Abweichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang beigefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht berücksichtigt worden sind.
(5) Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse nicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit des Seeverkehrs sind, werden mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen. Der summarische Untersuchungsbericht gibt lediglich Auskunft über die an dem Seeunfall beteiligten Schiffe und den Unfallhergang. Er kann eine überschlägige Bewertung des Seeunfalls enthalten. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme wird in diesem Fall nicht gegeben.
§ 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
(1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgültigen Untersuchungsbericht spätestens zwölf Monate nach dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr schweren Seeunfalls oder eines schweren Seeunfalls, der unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fällt, der Bundesstelle nicht möglich, den endgültigen Untersuchungsbericht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu verfassen, veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb dieser Frist einen Untersuchungszwischenbericht.
(2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des endgültigen Untersuchungsberichts an
Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Bereitstellung auf der Internetseite der Bundesstelle.
(3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des Untersuchungszwischenberichts nach Absatz 1 Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Personen und Stellen; eine Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit der Veröffentlichung eine Verbesserung der Sicherheit auf See verbunden sein kann, insbesondere soweit Sicherheitsempfehlungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 herausgegeben worden sind.
(4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, berücksichtigt die Bundesstelle mögliche technische Anmerkungen der Europäischen Kommission zu den nach Absatz 2 übersandten Untersuchungsberichten, die den Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungsberichts.
§ 29 Sicherheitsempfehlungen
(1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Direktor der Bundesstelle herausgegeben. Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Stellen zu richten, die sie in geeignete Maßnahmen umsetzen können. Stellen in diesem Sinne können im Rahmen der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes auch einzelne Personen, Unternehmen oder Verbände sein.
(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stand des Untersuchungsverfahrens als Frühwarnung herauszugeben, wenn die Bundesstelle zu der Erkenntnis gelangt, dass dringend gehandelt werden muss, um der Gefahr neuer Seeunfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass vorzubeugen. Bei Seeunfällen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG unterrichtet sie darüber hinaus die Europäische Kommission, sofern sie aus den in Satz 1 genannten Gründen ein dringendes Handeln auf Gemeinschaftsebene für erforderlich hält.
(3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache stehen.
(4) Eine Sicherheitsempfehlung darf in keinem Fall zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung für einen Seeunfall führen.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen berichten der Bundesstelle innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist über die zur Umsetzung der Sicherheitsempfehlung getroffenen oder geplanten geeigneten Maßnahmen.
§ 30 Ausländische Untersuchungsberichte
(1) Ausländische Untersuchungsberichte und deren Entwürfe, Teile davon und Dokumente, die die Bundesstelle auf Grund ihrer Beteiligung an einer Sicherheitsuntersuchung erhält, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbehörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben. § 27 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle einer Veröffentlichung ist § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden, sofern dies nicht bereits durch den ausländischen Staat erfolgt ist.
§ 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen und Stellen das Verfahren wieder auf. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts gestellt werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist unanfechtbar.
Unterabschnitt 6
Untersuchungskammer
§ 32 Zuständigkeit
(1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung und Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach Art und Umfang das übliche Maß überschritten hat und bei denen die Auswertung und Kombination der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht ohne Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen Ergebnis führen können, setzt die Bundesstelle nach der Anhörung der in § 27 Absatz 3 genannten Personen eine Untersuchungskammer ein.
(2) Die Untersuchungskammer verfasst den endgültigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wiederaufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen des Absatzes 1 durchzuführen.
(3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen über besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Technik in der Seefahrt, des Schiffsbetriebs oder der maritimen Verkehrssicherungsdienste verfügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Hersteller seiner Teile angehören.
(4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergebnisse möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Ansichten sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzufügen.
(5) Die Untersuchungskammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre Mitglieder. Sie tritt jedoch nach außen nur als die Untersuchungskammer auf.
Unterabschnitt 7
Allgemeine Vorschriften
§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben.
(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technischorganisatorische Maßnahmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert.
§ 34 Vertraulichkeit
(1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des § 35 die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Sicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Abschnitts freigeben:
(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersuchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten Seeunfalls sind.
(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters nach § 24 Absatz 1, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.
(4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.
§ 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
(1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für
(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermittlung sind personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 34 Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden - ausgenommen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 - nicht übermittelt.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der vom Seeunfall Betroffenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 31 sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.
(5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in § 14 genannten Stellen übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den in § 14 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.
§ 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
(1) Die Bundesstelle trägt zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der Verhütung von Seeunfällen bei, indem sie Statistiken führt und auswertet, Informationen über Seeunfälle veröffentlicht, Daten über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, einschließlich der aus den Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse, unter Einhaltung der Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2009/18/EG an die von der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische elektronische Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" sowie an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation weiterleitet und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.
(2) Die Bundesstelle führt eine anonymisierte Statistik über Seeunfälle, die jährlich zu veröffentlichen ist.
(3) Die Statistik erfasst insbesondere
(4) Die Bundesstelle wertet deutsche und ausländische Statistiken über Seeunfälle aus.
(5) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen und Statistiken gegen Kostenerstattung
übersenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Behörden und als gemeinnützig anerkannte Organisationen, die Arbeit zur Sicherheit im Seeverkehr leisten, erhalten diese Auswertungen und Statistiken kostenlos.
§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen."
23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55 .
24. In dem neuen § 39 werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch die Wörter "von Seeunfällen" ersetzt.
25. Im neuen § 40 werden die Wörter "Buchstaben C und D" durch die Wörter "Buchstaben D und E" ersetzt.
26. Im neuen § 41 werden in Absatz 2 die Wörter "Buchstaben C oder D" durch die Wörter "Buchstaben D oder E" ersetzt.
a) in Absatz 1 die Angabe " § 22 Abs. 3" durch die Angabe " § 41 Absatz 3" und
b) in Absatz 2
aa) die Angabe " § 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 41 Absatz 1 ",
bb) die Angabe " § 31 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 50 Absatz 1 Satz 1" und
cc) die Angabe " § 31 Abs. 5" durch die Angabe " § 50 Absatz 5" ersetzt.
28. In dem neuen § 44 werden in Absatz 2
a) die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 49" und
b) die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 48" ersetzt.
a) in Absatz 1 die Angabe " § 29 Abs. 7 und 8" durch die Wörter " § 48 Absatz 7 und 8" und
b) in Absatz 2 die Angabe " § 28 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
30. In dem neuen § 48 wird in Absatz 7 die Angabe " § 31 Abs. 1, 2 oder 4" durch die Wörter " § 50 Absatz 1, 2 oder 4" ersetzt.
31. In dem neuen § 49 werden in Absatz 2
a) in Satz 1 Nummer 3
aa) die Angabe " § 31 Abs. 1 bis 4" durch die Wörter " § 50 Absatz 1 bis 4",
bb) die Angabe " § 31 Abs. 1 und 4" durch die Wörter " § 50 Absatz 1 und 4",
cc) die Angabe " § 31 Abs. 2" durch die Angabe " § 50 Absatz 2" und
dd) die Angabe " § 31 Abs. 3" durch die Angabe " § 50 Absatz 3" und
b) in Satz 2 die Angabe " §§ 20 bis 23" durch die Angabe " §§ 39 bis 41" ersetzt.
32. In dem neuen § 50 wird in Absatz 5 die Angabe " § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5" durch die Wörter " § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.
a) in Absatz 1 die Angabe " § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" und
b) in Absatz 3 die Angabe " § 31 Abs. 1, 2 oder 4" durch die Wörter " § 50 Absatz 1, 2 oder 4" ersetzt.
34. Der neue § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
1. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Unfallstelle oder Unfallspuren vor der Freigabe verändert oder Bestandteile, Werkstoffproben oder sonstigen Inhalt des Schiffes vor der Freigabe unterdrückt oder verändert, | "1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert," |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Erstattung von Gutachten nicht nachkommt, | "3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt," |
dd) In Nummer 4 wird die Angabe " § 28 Abs. 1" durch die Angabe " § 47 Absatz 1" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe " § 31 Abs. 4" durch die Angabe " § 50 Absatz 4" ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe " § 31 Abs. 5 Satz 2" durch die Wörter " § 50 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
|
35. Die folgenden §§ 56 und 57 werden angefügt:
" § 56 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.
§ 57 Übergangsregelung
Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vordem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind nach den am 30. November 2011 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen."
36. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen Abschnitt 1 A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse und zur internationalen Zusammenarbeit:
B. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen auf See:
Abschnitt 2 C. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung: 1. Verpflichtungen zu Untersuchungsmaßnahmen: 1.1 Artikel 94 Abs. 6 Satz 2 - auch in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 2 - SRÜ 1.2 Regel I/5 Abs. 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (BGBl. 1982 II S. 297; 1988 11 S. 1118) (5) 2. Schranken der Untersuchung: Artikel 97 Abs. 3 SRÜ D. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug:
| "Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit
B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen
D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung
E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug - Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33)". |
Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil
; dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Verkehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nr. 2 betrauten Personen.
gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 " durch die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
2. § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:
alt | neu |
3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforderungen an die Besetzung von Wasserfahrzeugen, insbesondere von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Funker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähigungsnachweise und Erlaubnisse solcher Personen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet und Urkunden über den Befähigungsnachweis vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; | "3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforderungen an die Besetzung von Wasserfahrzeugen, einschließlich der Besetzung von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, sowie die Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder solcher Fahrzeuge;
3a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;". |
Artikel 3
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
_____
*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114). Im Gesetz enthaltene Verweise auf diese Richtlinie gelten als Verweise auf die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung.