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Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
Vom 4. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 27 vom 10.06.2013 S. 1471)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Erlaubnisbehörde | " § 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. | "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können."
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
e) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden."
f) In Absatz 5 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."
3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird
aa) das Wort "(Schifffahrtspolizei)" gestrichen und
bb) nach dem Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetzes" das Wort "(Schifffahrtspolizei)" eingefügt.
b) In Nummer 10 werden die Wörter "sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen" durch die Wörter "sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen" ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter "Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47)" ersetzt.
d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.
bb) Nach den Wörtern "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" werden die Wörter "und der Europäischen Union" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Eine Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur, soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit den dort genannten Aufgaben betraut sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1 b ersetzt:
alt | neu |
(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr. | "(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr
(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden." |
3. In § 3b Absatz 3 werden nach den Wörtern "zum Schutze der Schifffahrt," die Wörter "der Meeresumwelt," eingefügt.
4. In § 3d wird nach den Wörtern " § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a" die Angabe "und 11 " eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 1 Nr. 6a" durch die Wörter " § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 1 Nr. 9 bis 11" durch die Wörter " § 1 Nummer 9 und 10" ersetzt.
cc) In Nummer 4a werden nach den Wörtern "soweit nicht in" die Wörter "diesem Gesetz oder in" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der See-Berufsgenossenschaft oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Es kann sich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen. | "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen." |
bb) In Satz 4 wird das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd. | "(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren Zustimmung." |
7. In § 7a Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 2" jeweils durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
8. In § 8a Satz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531);".
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken" ein Komma und werden die Wörter "sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 nachzuweisen ist" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
10. In § 9c werden nach den Wörtern "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
11. § 9e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird in der Klammer
aaa) nach dem Wort "Schiffsname" das Wort", Heimathafen," und
bbb) nach dem Wort "Baujahr" das Wort ", Bruttoraumzahl" eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)" durch die Wörter "Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47)" ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt:
"11. Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und Schmieröl,
12. Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung,
13. Identifikationsmerkmale des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit)."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Organe und Einrichtungen der Europäischen Union" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Rechts der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
12. In § 9f Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Rechts der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 62), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und in § 2 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" jeweils die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "und der Meeresumwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb" durch die Wörter "vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und der Europäischen Union" angefügt.
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Regelungen der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "allgemein anerkannte Regeln der Technik" die Wörter "oder der seemännischen Praxis" eingefügt.
5. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter "zur Verhütung der Meeresverschmutzung" durch die Wörter "über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und der Europäischen Union" angefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
7. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz" die Wörter "einschließlich solcher aus Umweltvorschriften" eingefügt.
8. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung von Umweltschutzstandards."
9. In § 15 werden nach dem Wort "gemeinschaftsrechtlich" die Wörter "oder unionsrechtlich" eingefügt.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt C. Nummer II.2 wird das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
b) Die Überschrift des Abschnittes D. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften | "D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union". |
Artikel 5
SeeVersNachwG - Seeversicherungsnachweisgesetz
Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Artikel 6
Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks
Artikel 7
Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.