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Zweites Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Vom 17. November 2015
(BGBl. I Nr. 45 vom 20.11.2015 S. 1946)
Siehe Fn. * / Drucksache 18/5273
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 127 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049) oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. II 1998 S. 3000) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder | "a) nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder". |
b) Im abschließenden Satzteil werden die Wörter "an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, an die See-Berufsgenossenschaft und an den Germanischen Lloyd" durch die Wörter "an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften" ersetzt.
2. In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Staaten" die Wörter "oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen" eingefügt.
3. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle übermittelt die in Anlage P des Anhangs II der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Angaben und alle Änderungen in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt."
4. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5. Im neuen Absatz 8 wird das Wort "Schiff" durch das Wort "Wasserfahrzeug" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41).
ID: 15/1588
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