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Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Vom 25. April 2017
(BGBl. I Nr. 23 vom 04.05.2017 S. 962)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 43 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen, | "5. hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder
3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, entweder
| "2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder
3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Gleiche gilt" durch die Wörter "Satz 1 gilt auch" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn
unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen."
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "auf schriftlichen Antrag" werden durch die Wörter "auf Antrag" ersetzt.
bbb) Die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
bbb) Die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "1, 2, 2a," gestrichen.
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Wasserschutzpolizeien" durch das Wort "Polizeidienststellen" ersetzt.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | "Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur." |
5. In § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
6. In § 3c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3c | " § 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen". |
7. § 3d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3d | " § 3d Berufszulassung von Unternehmern". |
b) In Satz 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
8. § 3e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend.
Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt
| "(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend.
Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt
|
9. In § 6 Absatz 1a werden die Wörter "nach § 1 Nummer 2" durch die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann zur Durchführung der der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.
wird aufgehoben.
11. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "fünftausend Euro" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Länderfachausschuss 06
Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Maßnahmen, wird beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ein Ausschuss aus Vertretern der Länder gebildet. | " § 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr
(1) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen, soweit dies zum Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist, folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
Satz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundeswehr und der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind. (2) Soweit dies zur Erstellung eigener Statistiken erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 mit Ausnahme des Schiffsnamens, der IMO-Schiffsidentifikationsnummer, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen erheben, speichern und nutzen. (3) Soweit dies zur Erhebung von Schifffahrtsgebühren erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und eine Bankverbindung der Gebührenschuldner erheben, speichern und nutzen. (4) Soweit dies zur Unterstützung der Unfallbekämpfung erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie Aufzeichnungen des Binnenschifffahrtssprechfunks und die Anzahl der an Bord befindlichen Personen erheben, speichern und nutzen. (5) Soweit dies zur Steuerung des Betriebsablaufs der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Audio-, Video- und Betriebsdaten erheben, speichern und nutzen. (6) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 den Polizeidienststellen der Länder übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der mit den Ländern geschlossenen Vereinbarungen erforderlich ist. Die Daten nach Satz 1 dürfen nicht zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden mit Ausnahme von
(7) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zum Zwecke
auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. (8) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, an über/oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies
durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stellen, internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. (9) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die zum Betrieb von staatenübergreifenden Binnenschifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1 an benachbarte Staaten übermitteln. (10) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Binnenschifffahrtsstatistik auf Anforderung im automatisierten Verfahren Angaben zu den Merkmalen nach §§ 3, 25 Nummer 3 des Verkehrsstatistikgesetzes, soweit sie bei ihnen vorliegen. (11) Die nach Absatz 1 bis 5 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 5 im Einzelfall jeweils nicht mehr erforderlich sind. (12) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 zur Durchführung des jeweiligen Warentransports an Schiffsführer, Frachtmakler, Flottenmanager, Terminalbetreiber, Verlader, Spediteure und Hafenbehörden (Transportbeteiligte) übermitteln. Die Transportbeteiligten dürfen die Daten nach Satz 1 nur zur Durchführung des jeweiligen Warentransports speichern und nutzen; eine weitere Übermittlung ist nicht zulässig. Die Daten nach Satz 1 sind von den Transportbeteiligten unmittelbar nach Abschluss des Warentransports zu löschen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten über den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten noch nach Abschluss des Warentransports, soll er von der weiteren Datenübermittlung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Transportbeteiligten auf ihre Pflichten nach Satz 2 und 3 sowie auf die Folge von Verstößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen. (13) Die Absätze 1 bis 12 sind nicht auf Seeschifffahrtsstraßen anzuwenden." |
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 abschließender Satzteil wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Wasserschutzpolizeien" wird durch das Wort "Polizeidienststellen" ersetzt.
bbb) Die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" werden durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort "Wasserschutzpolizeien" durch das Wort "Polizeidienststellen" ersetzt.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 einleitender Satzteil werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel oder | "a) nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie dazu erlassener Rechtsverordnungen oder". |
bbb) Im abschließenden Satzteil wird das Wort "Wasserschutzpolizeien" durch das Wort "Polizeidienststellen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Wasserschutzpolizeien" durch das Wort "Polizeidienststellen" ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden."
15. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Register über Befähigungszeugnisse 06 16
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt ein Register über
(2) (aufgehoben) (3) Das Register wird zur Feststellung geführt, welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine Person besitzt. Das Register wird außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen geführt. (4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in dem Register folgende Daten gespeichert werden:
In dem Register können außerdem gespeichert werden:
(5) Die nachgeordneten Stellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilen ihr die Daten nach Absatz 4 über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. (6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen. (8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
übermittelt werden. (9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist. (10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht. | " § 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden:
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
übermittelt werden. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union, internationaler Organisationen, anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist. (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaubnis angeordnet wurde. (8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Registern gespeichert und genutzt werden. Die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend." |
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Register über Schifferdienstbücher | " § 14 Datei über Schifferdienstbücher". |
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können folgende Daten gespeichert werden:
(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter übermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1 geführte Zentrale Register. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. | "(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle führt eine Datei über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung der Tauglichkeit und Befähigung einer in der Schifffahrt tätigen Person.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann die in Absatz 1 genannte Stelle folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
(3) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 in den bestehenden Registern der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erhoben, gespeichert und genutzt werden. Nach der Errichtung der Datei nach Absatz 1 übermitteln die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter die Daten nach Absatz 2 unverzüglich an die nach Absatz 1 genannte Stelle und löschen die Daten aus den bei ihnen bestehenden Registern unverzüglich. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übermittelt werden." |
c) In Absatz 5 werden die Wörter "zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist." durch die Wörter "mit der Rückgabe des Schifferdienstbuchs oder dem Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Schifferdienstbuchinhabers." ersetzt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der ab dem 5. Mai 2017 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 17/0685
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