Fassung vom 01.06.2018 | Fassung vom 17.03.2021 |
---|---|
Startseite im Regelwerk der umwelt-online[Aktuell Preise & Bestellung BR Rechtskataster/PM Support Kontakt Übersicht Beratersuche] | Startseite im Regelwerk der umwelt-online[Aktuell Preise & Bestellung BR Rechtskataster/PM Support Kontakt Übersicht Beratersuche] |
Frame öffnen | Frame öffnen |
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See | Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See |
Vom | Vom 17. März 2021 |
(VkBl. Nr. | (VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2021 S. 364) |
Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016 | Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016 |
Siehe Fn. * | Siehe Fn. * |
Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom | Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510) geändert worden ist, und des IMDG-Codes (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847). |
I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See | I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See |
Zu § 1 Absatz 1 | Zu § 1 Absatz 1 |
Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb. | Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb. |
Zu § 1 Absatz 2 | Zu § 1 Absatz 2 |
Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee. | Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee. |
Zu § 1 Absatz 3 | Zu § 1 Absatz 3 |
Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen. | Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen. |
Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. | Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. |
Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden. | Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden. |
Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden. | Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden. |
Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die | Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die GGVSee beachten. |
Zu § 3 | Zu § 3 |
§ 3 findet auf Seeleichter nur insoweit Anwendung, dass die Ladung einschließlich der Ladungsdokumentation den aufgelisteten Internationalen Regelungen entsprechen muss. Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften über die Schiffsausrüstung gelten nicht für Seeleichter. | § 3 findet auf Seeleichter nur insoweit Anwendung, dass die Ladung einschließlich der Ladungsdokumentation den aufgelisteten Internationalen Regelungen entsprechen muss. Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften über die Schiffsausrüstung gelten nicht für Seeleichter. |
Zu § 3 Absatz 5 | Zu § 3 Absatz 5 |
Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen. | Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen. |
Zu § 4 Absatz 10 | Zu § 4 Absatz 10 |
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: | Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: |
Tod durch gefährliches Gut | Tod durch gefährliches Gut |
Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat | Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat |
Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen: | Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen: |
Stoffe oder Gegenstände Menge | Stoffe oder Gegenstände Menge |
Klasse 6.2 Jeder Austritt/Verlust | Klasse 6.2 Jeder Austritt/Verlust |
Klasse 7 | Klasse 7 |
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 l | Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 l |
Klasse 2.3 | Klasse 2.3 |
Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343 | Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343 |
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 | Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3544 |
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I | Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I |
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399 | Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399 |
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426 | Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426 |
Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 | Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 |
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I und UN 1600, 2312 und 3250 | Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I und UN 1600, 2312 und 3250 |
Klasse 8: Verpackungsgruppe I | Klasse 8: Verpackungsgruppe I |
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten | Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten |
Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N 333 kg/333 l | Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N 333 kg/333 l |
Klasse 2.1 | Klasse 2.1 |
Klasse 3: Verpackungsgruppe II | Klasse 3: Verpackungsgruppe II |
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*) | Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*) |
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II | Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II |
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN 3292 | Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN 3292 |
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN 3356 | Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN 3356 |
Klasse 5.2: (*) | Klasse 5.2: (*) |
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II (*) und III und UN 1700, 2016, 2017 | Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II (*) und III und UN 1700, 2016, 2017 |
Klasse 8: Verpackungsgruppe II | Klasse 8: Verpackungsgruppe II |
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481 | Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481 |
Klasse 1: 1.4S 1000 kg/1.000 l | Klasse 1: 1.4S 1000 kg/1.000 l |
Klasse 2.2 | Klasse 2.2 |
Klasse 3: Verpackungsgruppe III | Klasse 3: Verpackungsgruppe III |
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe III | Klasse 4.1: Verpackungsgruppe III |
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe III | Klasse 4.2: Verpackungsgruppe III |
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe III | Klasse 4.3: Verpackungsgruppe III |
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe III | Klasse 5.1: Verpackungsgruppe III |
Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 | Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 |
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268, 3499, 3508 und 3509 | Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268, 3499, 3508 und 3509 |
(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist | (*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist |
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. | Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. |
Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z.B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht. | Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z.B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht. |
Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden: | Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden: |
Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 | Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 führt |
Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder | Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) |
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: | Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: |
jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken; Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 festgelegten Grenzwerte führt, oder | jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken; Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 festgelegten Grenzwerte führt, oder |
| wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist. |
Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen. | Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen. |
Zu § 4 Absatz 11 | Zu § 4 Absatz 11 |
Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt. | Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt. |
Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. | Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. |
Zu § 6 | Zu § 6 |
EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln. | EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln. |
Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 | Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 |
Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen. | Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen. |
Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden: | Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden: |
Bremen: | Bremen: |
Bremen: | Bremen: |
Hansestadt Bremisches Hafenamt | Hansestadt Bremisches Hafenamt |
Überseetor 20 | Überseetor 20 |
28217 Bremen | 28217 Bremen |
Tel: | Tel: 0421 361 8438 |
Fax: | Fax: 0421 361 8387 |
E-Mail: | E-Mail: gefahrgut-bremen@hbh.bremen.de |
Bremerhaven: | Bremerhaven: |
Hansestadt Bremisches Hafenamt | Hansestadt Bremisches Hafenamt |
Steubenstr. 7a | Steubenstr. 7a |
27568 Bremerhaven | 27568 Bremerhaven |
Tel: | Tel: 0471 596 13404 |
Fax: | Fax: 0471 596 13422 |
E-Mail: | E-Mail: gefahrgut@hbh.bremen.de |
Hamburg: | Hamburg: |
Wasserschutzpolizei | Wasserschutzpolizei |
WSP 521 | WSP 521 |
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung | Zentralstelle Gefahrgutüberwachung |
Wilstorfer Straße 100 | Wilstorfer Straße 100 |
21073 Hamburg | 21073 Hamburg |
Tel: 040 4286 65471 | Tel: 040 4286 65471 |
eFax: 040 42799 9087 | eFax: 040 42799 9087 |
E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de | E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de |
Mecklenburg-Vorpommern: | Mecklenburg-Vorpommern: |
Rostock: | Rostock: |
Hansestadt Rostock | Hansestadt Rostock |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Ost-West-Str. 8 | Ost-West-Str. 8 |
18147 Rostock | 18147 Rostock |
Tel: | Tel: 0381 381 8710 |
Fax: | Fax: 0381 381 8735 |
E-Mail: port.authority@rostock.de | E-Mail: port.authority@rostock.de |
Sassnitz: | Sassnitz: |
Stadt Sassnitz Hafenbehörde | Stadt Sassnitz Hafenbehörde |
Hauptstraße 33 | Hauptstraße 33 |
18546 Sassnitz | 18546 Sassnitz |
Tel: | Tel: 038392 661 189 |
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de | E-Mail: hafenamt@sassnitz.de |
Stralsund: | Stralsund: |
Hansestadt Stralsund | Hansestadt Stralsund |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Hafenstraße 50 | Hafenstraße 50 |
18439 Stralsund | 18439 Stralsund |
Tel: 03831 253630 | Tel: 03831 253630 |
Fax: | Fax: 03831 252 53 630 |
E-Mail: hafenamt@stralsund.de | E-Mail: hafenamt@stralsund.de |
Wismar: | Wismar: |
Hansestadt Wismar Hafenbehörde | Hansestadt Wismar Hafenbehörde |
Kopenhagener Str. 1 | Kopenhagener Str. 1 |
23966 Wismar | |
Tel: 03841 | Tel: 03841 251 32 60 |
Fax: 03841 | Fax: 03841 251 32 64 |
E-Mail: hafenamt@wismar.de | E-Mail: hafenamt@wismar.de |
Wolgast: | Wolgast: |
Stadt Wolgast | Stadt Wolgast |
Stadt Wolgast | |
Amt Am Peenestrom | Amt Am Peenestrom |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Burgstr. 6 | Burgstr. 6 |
17438 Wolgast | 17438 Wolgast |
Tel: 03836 | Tel: 03836 251 139 |
Fax: 03836 | Fax: 03836 251 4139 |
E-Mail: | E-Mail: eric.witt@wolgast.de |
Greifswald: | Greifswald: |
Universitäts- und Hansestadt | Universitäts- und Hansestadt Greifswald |
| Hafenbehörde |
Am Hafen 4 | Am Hafen 4 |
17489 Greifswald | 17489 Greifswald |
Tel: 03834 8536 2933 | Tel: 03834 8536 2933 |
Fax: 03834 8536 2932 | Fax: 03834 8536 2932 |
E-Mail: hafenamt@greifswald.de | E-Mail: hafenamt@greifswald.de |
Lubmin: | Lubmin: |
Amt Lubmin | Amt Lubmin |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Geschwister-Scholl-Weg 15 | Geschwister-Scholl-Weg 15 |
17509 Lubmin | 17509 Lubmin |
Tel.: 038354 3500 | Tel.: 038354 3500 |
Fax: 038354 22197 | Fax: 038354 22197 |
E-Mail: info@amtlubmin.de | E-Mail: info@amtlubmin.de |
Ueckermünde: | Ueckermünde: |
Stadt Ueckermünde | Stadt Ueckermünde |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Am Rathaus 3 | Am Rathaus 3 |
17373 Ueckermünde | 17373 Ueckermünde |
Tel: 039771 28 40 | Tel: 039771 28 40 |
Fax: 039771 | Fax: 039771 28 499 |
E-Mail: | E-Mail: info@ueckermuende.de |
Niedersachsen: | Niedersachsen: |
- für Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 | - für Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 |
Oldenburg: | Oldenburg: |
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, |
Verkehr und Digitalisierung | |
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung | Häfen- und Schifffahrtsverwaltung |
Referat 31 | Referat 31 |
Hindenburgstr. 30 | Hindenburgstr. 30 |
26122 Oldenburg | 26122 Oldenburg |
Tel: | Tel: 0511-120 57 60 oder 61 |
E-Mail: | E-Mail: Gefahrgut@mw.Niedersachsen.de |
- | - übrige Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 |
Brake und Nordenham: | Brake und Nordenham: |
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, |
Verkehr und Digitalisierung | |
Ref. 31 | Ref. 31 |
Brommystraße 1 | Brommystraße 1 |
26919 Brake/Utw. | 26919 Brake/Utw. |
Tel: | Tel: 04401 925-0; -200 oder -216 |
Fax: 04401 3272 | Fax: 04401 3272 |
E-Mail: brake@portauthority.de | E-Mail: brake@portauthority.de |
Cuxhaven und Stade-Bützfleth: | Cuxhaven und Stade-Bützfleth: |
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr |
Ref. 31 | Ref. 31 |
Am Schleusenpriel 2 | Am Schleusenpriel 2 |
27472 Cuxhaven | 27472 Cuxhaven |
Tel: | Tel: 04721 500 150 |
Fax: | Fax: 04721 500 250 |
E-Mail: cuxhaven@portauthority.de | E-Mail: cuxhaven@portauthority.de |
Emden: | Emden: |
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, |
Verkehr und Digitalisierung | |
Ref. 31 | Ref. 31 |
Friedrich-Naumann-Str. 7-9 | Friedrich-Naumann-Str. 7-9 |
26725 Emden | 26725 Emden |
Tel: | Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116 |
Fax: | Fax: 04921 897 241 |
E-Mail: | E-Mail: emden@port-authority.de |
Leer: | Leer: |
Stadt Leer | Stadt Leer |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Postfach 2060 | Postfach 2060 |
26770 Leer | 26770 Leer |
Tel: 0491 | Tel: 0491 9782- 0 oder -371 |
E-Mail: | E-Mail: hafenbehoerde@leer.de; Natalie.Junker@Leer.de |
Oldenburg: | Oldenburg: |
Hafen der Stadt Oldenburg | Hafen der Stadt Oldenburg |
Hafenmeister | Hafenmeister |
Pferdemarkt 14 | Pferdemarkt 14 |
26105 Oldenburg | 26105 Oldenburg |
Tel: | Tel: 0441 235 3073 |
Fax: | Fax: 0441 235 3121 |
E-Mail: | E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de; Ramona.Krupke@ stadt-oldenburg.de |
Papenburg: | Papenburg: |
Stadt Papenburg | Stadt Papenburg |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Seeschleuse | Seeschleuse |
26781 Papenburg | 26781 Papenburg |
Tel: 04961 9467 12 | Tel: 04961 9467 12 |
Fax: 04961 9467 20 | Fax: 04961 9467 20 |
E-Mail: | E-Mail: hafen@papenburg.de; holger.stell@papenburg.de; Felix.Krause@papenburg.de |
Wilhelmshaven: | Wilhelmshaven: |
(ausgenommen kommunaler Hafenteil) | (ausgenommen kommunaler Hafenteil) |
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, |
Verkehr und Digitalisierung | |
Ref. 31 | Ref. 31 |
| Pazifik 1 |
| 26388 Wilhelmshaven |
Tel: | Tel: 04421/ 409 80 990/-991 |
E-Mail: | E-Mail: wilhelmshaven@port-authority.de; gefahrgut-whv@port-authority.de |
Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil) | Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil) |
Stadt Wilhelmshaven | Stadt Wilhelmshaven |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Rathausplatz 10 | Rathausplatz 10 |
26382 Wilhelmshaven | 26382 Wilhelmshaven |
Tel: 04421 | Tel: 0172 81 45 276 oder 04421 291 226 |
Fax: 04421 16-41 32 20 | Fax: 04421 16-41 32 20 |
E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de | E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de |
Insel- und -Versorgungshäfen | Insel- und -Versorgungshäfen (Ostfriesische Inseln): |
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, |
Verkehr und Digitalisierung | |
Ref. 31 | |
Bahnhofstr. 5 | Bahnhofstr. 5 |
26506 Norden | 26506 Norden |
Tel.: 04931/9888-29 oder -36 | Tel.: 04931/9888-29 oder -36 |
E-Mail: | E-Mail: norden@port-authority.de |
Schleswig-Holstein: | Schleswig-Holstein: |
Brunsbüttel: | Brunsbüttel: |
Landesbetrieb für Küstenschutz, | Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und |
Meeresschutz Schleswig-Holstein | |
| Fachbereich Koordination und Vollzug |
- Hafenbehörde - | - Hafenbehörde - |
Am Außenhafen | Am Außenhafen |
25813 Husum | 25813 Husum |
Tel: | Tel: 04841 661 317 |
Fax: | Fax: 04841 661 321 |
E-Mail: | E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de |
Dagebüll: | Dagebüll: |
Amt Südtondern Hafenbehörde | Amt Südtondern Hafenbehörde |
Marktstraße 12 | Marktstraße 12 |
25899 Niebüll | 25899 Niebüll |
04661-601311 | 04661-601311 |
E-Mail: | E-Mail: info@amt-suedtondern.de |
Flensburg: | Flensburg: |
Oberbürgermeister der Stadt Flensburg | Oberbürgermeister der Stadt Flensburg |
Hafenbehörde Flensburg | Hafenbehörde Flensburg |
Schiffbrücke 37 | Schiffbrücke 37 |
24939 Flensburg | 24939 Flensburg |
Tel: 0461 85 15 88 | Tel: 0461 85 15 88 |
Fax: 0461 85 18 37 | Fax: 0461 85 18 37 |
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de | E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de |
Kiel: | Kiel: |
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel | Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel |
Bollhörnkai 1 | Bollhörnkai 1 |
24103 Kiel | 24103 Kiel |
Tel: | Tel: 0431 901 1073/-1173 |
Fax: 0431 | Fax: 0431 94 477 |
E-Mail: hafenamt@kiel.de | E-Mail: hafenamt@kiel.de |
Lübeck/Travemünde: | Lübeck/Travemünde: |
Bürgermeister der Hansestadt Lübeck | Bürgermeister der Hansestadt Lübeck |
Lübeck | Lübeck Port Authority |
Abt. Hafen- u. Seemannsamt | Abt. Hafen- u. Seemannsamt |
Ziegelstraße 2 | Ziegelstraße 2 |
23239 Lübeck | 23239 Lübeck |
Tel: | Tel: 0451 122 6901 |
Fax: | Fax: 0451 122 6990 |
E-Mail: | E-Mail: lpa@luebeck.de; stefan.weglehner@luebeck.de |
Puttgarden: | Puttgarden: |
Bürgermeister der Stadt Fehmarn | Bürgermeister der Stadt Fehmarn |
| Am Markt 1 |
23769 Fehmarn | 23769 Fehmarn |
Tel: 04371 | Tel: 04371 5060 |
Fax: | Fax: 04371 506 211 |
E-Mail: | E-Mail: info@stadtfehmarn.de |
Rendsburg: | Rendsburg: |
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde | Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde |
Hafenbehörde | Hafenbehörde |
Am Kreishafen 4 | Am Kreishafen 4 |
24768 Rendsburg | 24768 Rendsburg |
Tel: 04331 | Tel: 04331 202 298 |
Fax: | Fax: 04331 202-602 |
E-Mail: | E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de |
Zu § 19 | Zu § 19 |
Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel. | Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel. |
Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24 | Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24 |
Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen: | Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen: |
Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nach | Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nach |
Versender Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst § 17 | Versender Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst § 17 |
Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt § 18 | Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt § 18 |
Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt § 19 | Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt § 19 |
Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt § 19 | Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt § 19 |
Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt § 18 | Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt § 18 |
Seefrachtführer (Verfrachter) Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert § 21 | Seefrachtführer (Verfrachter) Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert § 21 |
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt § 22 | Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt § 22 |
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder | Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partnerreederei Keine Pflichten nach GGVSee |
Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt § 20 | Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt § 20 |
Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt § 18 | Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt § 18 |
Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird § 18 | Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird § 18 |
Schiffsmakler als Buchungsagent Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt § 21 Nr. 1 | Schiffsmakler als Buchungsagent Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt § 21 Nr. 1 |
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte Beauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat. § 24 | Der mit der Planung der Beladung Beauftragte Beauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat. § 24 |
Zu § 27 | Zu § 27 |
Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen. | Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen. |
Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein. | Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein. |
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWiG). | Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWiG). |
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe d legitimiert das Wort "mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht. | In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe d legitimiert das Wort "mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht. |
II. Erläuterungen zum IMDG-Code | II. Erläuterungen zum IMDG-Code |
Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG-Code gilt für Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen. Daraus ergibt sich, dass unter UN 3548 nur Gegenstände befördert werden, die ausschließlich gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten. Die Angabe "VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER" im richtigen technischen Namen bezieht sich auf die Beschreibung der Klasse 9 nach Kapitel 2.9 IMDG-Code. | |
7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben. | 7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben. |
7.2.6.3.2 | Nach 7.2.6.3.2 IMDG-Code ist eine Trennung nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Für Sauerstoff (UN 1072 und 1073) ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass aus der Zusammenladung mit Gasen der Klassen 2.1 oder 2.3 keine Erhöhung der Gefahr bei Freisetzung dieser Gase resultiert, auch wenn diese Gase die Zusatzgefahr der Klasse 5.1 haben. |
Nach 7.3.3.11 IMDG-Code muss, falls die Türen einer Beförderungseinheit verriegelt werden, die Verriegelungseinrichtung so beschaffen sein, dass die Zugänglichkeit für Notfallmaßnahmen gewährleistet bleibt. Die Verwendung von Sicherheitssiegeln nach der Norm ISO 17712:2010 ist grundsätzlich zulässig, jedoch dürfen Sperrsiegel nach Ziffer 3.2.10 der Norm sowie elektronische Siegel nicht verwendet werden, wenn sich in der CTU Ladung befindet, die unter Temperaturkontrolle befördert wird und auf die 7.3.7.2.5 anzuwenden ist. | |
III. Allgemeiner Hinweis | III. Allgemeiner Hinweis |
Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442, geändert durch | Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442, geändert durch MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen. |
. | . |
Meldung von Ereignissen an das | Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee Anlage 1 |
1. Verkehrsträger | 1. Verkehrsträger |
............................................................................... | [ ] Seeschiff Schiffsname: ............................................................................... [ ] Bereitstellung / Umschlag im Hafen |
2. Datum und Ort des Ereignisses | 2. Datum und Ort des Ereignisses |
Jahr: .............................. Monat: .............................. Tag: .............................. Stunde: .............................. | Jahr: .............................. Monat: .............................. Tag: .............................. Stunde: .............................. |
Unfall bei der Beförderung | Unfall bei der Beförderung |
[ ] Schiff im Hafen | [ ] Schiff im Hafen |
[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße | [ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße |
[ ] Schiff auf See | [ ] Schiff auf See |
Ort / Position: | Ort / Position: |
Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung | Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung |
[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger | [ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger |
[ ] Bereitstellung im Hafen | [ ] Bereitstellung im Hafen |
[ ] Beladen von Beförderungseinheiten | [ ] Beladen von Beförderungseinheiten |
[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff | [ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff |
Name des Hafens: | Name des Hafens: ............ |
3. Topographie | 3. Topographie |
Im Seeverkehr nicht relevant | Im Seeverkehr nicht relevant |
4. besondere Wetterbedingungen | 4. besondere Wetterbedingungen |
[ ] Regen | [ ] Regen |
[ ] Schneefall | [ ] Schneefall |
[ ] Glätte | [ ] Glätte |
[ ] Nebel Sichtweite: ........................... | [ ] Nebel Sichtweite: ........................... |
[ ] Gewitter | [ ] Gewitter |
[ ] Sturm Windstärke: ........................... | [ ] Sturm Windstärke: ........................... |
Temperatur: ............................° C | Temperatur: ............................° C |
5. Beschreibung des Ereignisses | 5. Beschreibung des Ereignisses |
[ ] Grundberührung des Schiffes | [ ] Grundberührung des Schiffes |
[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug | [ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug |
[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten | [ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten |
[ ] Brand | [ ] Brand |
[ ] Explosion | [ ] Explosion |
[ ] Leckage | [ ] Leckage |
[ ] Ladungsverlust über Bord | [ ] Ladungsverlust über Bord |
[ ] technischer Mangel | [ ] technischer Mangel |
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: | Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: |
...................................................................................................................................................................... | ...................................................................................................................................................................... |
...................................................................................................................................................................... | ...................................................................................................................................................................... |
...................................................................................................................................................................... | ...................................................................................................................................................................... |
6. Betroffene gefährliche Güter | 6. Betroffene gefährliche Güter |
UN- Nummer 1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge | UN- Nummer 1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge |
(kg oder l) 2 Art der Umschließung 3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung 4 | (ausgetreten/über Bord verloren) (kg oder l) 2 Art der Umschließung 3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung 4 |
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben | 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben |
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: | 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: |
1 Verpackung | 1 Verpackung |
2 Großpackmittel (IBC) | 2 Großpackmittel (IBC) |
3 Großverpackung | 3 Großverpackung |
4 Kleincontainer | 4 Kleincontainer |
5 Wagen | 5 Wagen |
6 Fahrzeug | 6 Fahrzeug |
7 Kesselwagen | 7 Kesselwagen |
8 Tank-Fahrzeug | 8 Tank-Fahrzeug |
9 Batteriewagen | 9 Batteriewagen |
10 Batteriefahrzeug | 10 Batteriefahrzeug |
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks | 11 Wagen mit abnehmbaren Tanks |
12 Aufsetztank | 12 Aufsetztank |
13 Großcontainer | 13 Großcontainer |
14 Tankcontainer | 14 Tankcontainer |
15 MEGC | 15 MEGC |
16 ortsbeweglicher Tank | 16 ortsbeweglicher Tank |
4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: | 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: |
1 Leckage | 1 Leckage |
2 Brand | 2 Brand |
3 Explosion | 3 Explosion |
4 strukturelles Versagen | 4 strukturelles Versagen |
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt) | 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt) |
[ ] technischer Mangel | [ ] technischer Mangel |
[ ] Ladungssicherung | [ ] Ladungssicherung |
[ ] betriebliche Ursache (Umschlag) | [ ] betriebliche Ursache (Umschlag) |
[ ] sonstiges: ................................................................................................................................................ | [ ] sonstiges: ................................................................................................................................................ |
...................................................................................................................................................................... | ...................................................................................................................................................................... |
...................................................................................................................................................................... | ...................................................................................................................................................................... |
8. Auswirkungen des Ereignisses | 8. Auswirkungen des Ereignisses |
(im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern) | Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern) |
[ ] Tote (Anzahl: ................). | [ ] Tote (Anzahl: ................). |
[ ] Verletzte (Anzahl .................) | [ ] Verletzte (Anzahl .................) |
Produktaustritt: | Produktaustritt: |
[ ] ja | [ ] ja |
[ ] nein | [ ] nein |
[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts | [ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts |
[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt | [ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt |
Sach-/Umweltschaden: | Sach-/Umweltschaden: |
[ ] geschätzte Schadenshöhe < 50000 Euro | [ ] geschätzte Schadenshöhe < 50000 Euro |
[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro | [ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro |
Sperrung/Evakuierung: | Sperrung/Evakuierung: |
[ ] ja | [ ] ja |
[ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden | [ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden |
[ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden | [ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden |
[ ] Sperrung von | [ ] Sperrung von Wasserstraßen/Wasserflächen von mindestens drei Stunden |
[ ] nein | [ ] nein |
. | . |
Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2 | Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2 |
Bußgeldkatalog GGVSee | Bußgeldkatalog GGVSee |
Lfd Nr. Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 27 Absatz 1 | Lfd Nr. Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 27 Absatz 1 |
Nummer Bußgeld | Nummer Bußgeld |
EURO | EURO |
A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17 | A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17 |
1 Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter vergewissert, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 1a 1500 | 1 Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter vergewissert, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 1a 1500 |
2 Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt; 1b 500 | 2 Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt; 1b 500 |
3 Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt; 1c 500 | 3 Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt; 1c 500 |
4 Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1d 800 | 4 Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1d 800 |
5 Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800 | 5 Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800 |
6 Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800 | 6 Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800 |
7 Nummer 7 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1f 800 | 7 Nummer 7 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1f 800 |
8 Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 1g 500 | 8 Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 1g 500 |
9 Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind; 1g 500 | 9 Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind; 1g 500 |
10 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1h 500 | 10 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1h 500 |
11 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt; 1i 500 | 11 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt; 1i 500 |
12 Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; 1j 500 | 12 Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; 1j 500 |
13 Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind; 1a 1500 | 13 Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind; 1a 1500 |
14 Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält; 1b 500 | 14 Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält; 1b 500 |
15 Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt; 1g 1500 | 15 Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt; 1g 1500 |
16 Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen | 16 Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, zur Beförderung übergibt, obwohl sie nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme nicht vorliegt; 1g 1500 |
17 Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1g 1500 | 17 Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1g 1500 |
18 Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt; 1k 500 | 18 Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt; 1k 500 |
B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18 | B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18 |
19 Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten; 2a 800 | 19 Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten; 2a 800 |
20 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 2b 500 | 20 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 2b 500 |
21 Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt; 2c 500 | 21 Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt; 2c 500 |
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19 | C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19 |
22 vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt; 3 500 | 22 vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt; 3 500 |
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20 | D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20 |
23 Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500 | 23 Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500 |
24 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut; 4b 500 | 24 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut; 4b 500 |
25 Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder äußerlich erkennbare Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen; 4c 1000 | 25 Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder äußerlich erkennbare Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen; 4c 1000 |
26 Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen; 4d 500 | 26 Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen; 4d 500 |
27 Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen; 4d 500 | 27 Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen; 4d 500 |
E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21 | E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21 |
28 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 5a 800 | 28 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 5a 800 |
29 Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt; 5b 500 | 29 Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt; 5b 500 |
30 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500 | 30 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500 |
F der Reeder entgegen § 22 | F der Reeder entgegen § 22 |
31 Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt; 6a 500 | 31 Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt; 6a 500 |
32 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; 6b 500 | 32 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; 6b 500 |
33 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt; 6c 300 | 33 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt; 6c 300 |
34 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt; 6d 300 | 34 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt; 6d 300 |
G der Schiffsführer entgegen § 23 | G der Schiffsführer entgegen § 23 |
35 Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet; 7a 250 | 35 Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet; 7a 250 |
36 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300 | 36 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300 |
37 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500 | 37 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500 |
38 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird; | 38 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird; 7c 250 |
39 Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen; | 39 Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen; 7d 300 |
40 Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; | 40 Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7e 500 |
41 Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach § 5 Absatz 2 zu sichern; | 41 Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach § 5 Absatz 2 zu sichern; 7f 800 |
42 Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen; | 42 Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen; 7g 300 |
43 Nummer 9 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; | 43 Nummer 9 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; 7h 250 |
44 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass | 44 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass |
die Stauanweisungen, die Stau- und Trennvorschriften und/oder | die Stauanweisungen, die Stau- und Trennvorschriften und/oder |
die Vorschriften nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens eingehalten sind; | die Vorschriften nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens eingehalten sind; |
| 7i 300 |
800 | 800 |
45 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel | 45 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind; 7j 1000 |
46 Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; | 46 Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7j 1000 |
47 Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; | 47 Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7j 1000 |
H der mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24 | H der mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24 |
48 nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden; 8 500 | 48 nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden; 8 500 |
I der Empfänger entgegen § 25 | I der Empfänger entgegen § 25 |
49 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert; 9 500 | 49 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert; 9 500 |
K die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26 | K die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26 |
50 Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachten; 10a 500 | 50 Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachten; 10a 500 |
51 Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführen oder nicht richtig anwenden; 10b 500 | 51 Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführen oder nicht richtig anwenden; 10b 500 |
52 Absatz 2 bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützen oder eine Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilen; 10c 500 | 52 Absatz 2 bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützen oder eine Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilen; 10c 500 |
53 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden; 10d 300 | 53 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden; 10d 300 |
54 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgen dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden. 10e 300 | 54 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgen dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden. 10e 300 |
. | . |
Anmeldung von Feuerwerkskörpern Anlage 3 | Anmeldung von Feuerwerkskörpern Anlage 3 |
Schiffsname/Reisenummer: | Schiffsname/Reisenummer: |
Bestimmungshafen: | Bestimmungshafen: |
Absender: | Absender: |
Empfänger: | Empfänger: |
Containernummer: | Containernummer: |
lfd. Nr. | lfd. Nr. |
Artikel- | Artikel- |
nummer | |
Bezeichnung/ | |
Gegenstandsart | |
Kaliber | Kaliber |
Schuß- | Schuß- |
anzahl | anzahl |
Stückz./ | |
Verpack. | |
Verpack- | |
anzahl | anzahl |
Brutto/ | |
Verpackung | |
Brutto/ | |
Gegenstände | |
NEM/ | |
Verpackung | |
NEM/ | |
Gegenstand | |
Klasse | Klasse |
UN- | UN- |
Nummer | |
Referenz- | Referenz- |
nummer | nummer |
(mm) | (mm) |
(kg) | (kg) |
(kg) | (kg) |
(kg) | (kg) |
(g) | (g) |
5.4.1.5.15 IMDG-Code | 5.4.1.5.15 IMDG-Code |
Summe | Summe |
NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances) | NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances) |
VG: Verträglichkeitsgruppe | VG: Verträglichkeitsgruppe |
*) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt.
Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom | *) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510) geändert worden ist, und den IMDG-Code (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847). |
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom | Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 1. Juni 2018 (VkBl. 2018 S. 559) auf. |
Copyright / Impressum / Datenschutzhinweis / Quellenhinweis
...
X
⍂
↑
↓