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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See: Textvergleich der Fassungen 01.06.2018 zu 17.03.2021

Fassung vom 01.06.2018Fassung vom 17.03.2021
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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung SeeRichtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See
Vom 1. Juni 2018Vom 17. März 2021
(VkBl. Nr. 23 vom 30.06.2018 S. 559)(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2021 S. 364)
Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016
Siehe Fn. *Siehe Fn. *
Verbindlich eingeführt in
Hamburg: Amtl.Anz. Nr. 52 vom 05.07.2019 S. 877
Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718).Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510) geändert worden ist, und des IMDG-Codes (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847).
I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung SeeI. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See
Zu § 1 Absatz 1Zu § 1 Absatz 1
Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb.Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb.
Zu § 1 Absatz 2Zu § 1 Absatz 2
Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.
Zu § 1 Absatz 3Zu § 1 Absatz 3
Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.
Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die GGVSee beachten.
Zu § 3Zu § 3
§ 3 findet auf Seeleichter nur insoweit Anwendung, dass die Ladung einschließlich der Ladungsdokumentation den aufgelisteten Internationalen Regelungen entsprechen muss. Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften über die Schiffsausrüstung gelten nicht für Seeleichter. § 3 findet auf Seeleichter nur insoweit Anwendung, dass die Ladung einschließlich der Ladungsdokumentation den aufgelisteten Internationalen Regelungen entsprechen muss. Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften über die Schiffsausrüstung gelten nicht für Seeleichter.
Zu § 3 Absatz 5Zu § 3 Absatz 5
Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.
Zu § 4 Absatz 10Zu § 4 Absatz 10
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Tod durch gefährliches Gut Tod durch gefährliches Gut
Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat
Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen: Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen:
Stoffe oder Gegenstände MengeStoffe oder Gegenstände Menge
Klasse 6.2 Jeder Austritt/VerlustKlasse 6.2 Jeder Austritt/Verlust
Klasse 7Klasse 7
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 lKlasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 l
Klasse 2.3Klasse 2.3
Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3544Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3544
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe IKlasse 4.2: Verpackungsgruppe I
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I und UN 1600, 2312 und 3250Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I und UN 1600, 2312 und 3250
Klasse 8: Verpackungsgruppe IKlasse 8: Verpackungsgruppe I
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthaltenKlasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten
Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N 333 kg/333 lKlasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N 333 kg/333 l
Klasse 2.1Klasse 2.1
Klasse 3: Verpackungsgruppe IIKlasse 3: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe IIKlasse 4.2: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN 3292Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN 3292
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN 3356Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN 3356
Klasse 5.2: (*)Klasse 5.2: (*)
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II (*) und III und UN 1700, 2016, 2017Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II (*) und III und UN 1700, 2016, 2017
Klasse 8: Verpackungsgruppe IIKlasse 8: Verpackungsgruppe II
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481
Klasse 1: 1.4S 1000 kg/1.000 lKlasse 1: 1.4S 1000 kg/1.000 l
Klasse 2.2Klasse 2.2
Klasse 3: Verpackungsgruppe IIIKlasse 3: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe IIIKlasse 4.1: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe IIIKlasse 4.2: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe IIIKlasse 4.3: Verpackungsgruppe III
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe IIIKlasse 5.1: Verpackungsgruppe III
Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268, 3499, 3508 und 3509Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268, 3499, 3508 und 3509
(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z.B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z.B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.
Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:
Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 führt; Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 führt
Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität). Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität)
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken; Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 festgelegten Grenzwerte führt, oder jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken; Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule III der IAEA International Basic Safety Standards - No. GSR Part 3 festgelegten Grenzwerte führt, oder
Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.
Zu § 4 Absatz 11Zu § 4 Absatz 11
Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt.Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt.
Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.
Zu § 6Zu § 6
EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln.EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln.
Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2
Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.
Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:
Bremen:Bremen:
Bremen:Bremen:
Hansestadt Bremisches Hafenamt Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20 Überseetor 20
28217 Bremen 28217 Bremen
Tel: 0421.361 8438 Tel: 0421 361 8438
Fax: 0421.361 8387 Fax: 0421 361 8387
E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de E-Mail: gefahrgut-bremen@hbh.bremen.de
Bremerhaven:Bremerhaven:
Hansestadt Bremisches Hafenamt Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstr. 7a Steubenstr. 7a
27568 Bremerhaven 27568 Bremerhaven
Tel: 0471.596 13404 Tel: 0471 596 13404
Fax: 0471.596 13422 Fax: 0471 596 13422
E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de E-Mail: gefahrgut@hbh.bremen.de
Hamburg:Hamburg:
Wasserschutzpolizei Wasserschutzpolizei
WSP 521 WSP 521
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100 Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg 21073 Hamburg
Tel: 040 4286 65471 Tel: 040 4286 65471
eFax: 040 42799 9087 eFax: 040 42799 9087
E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de
Mecklenburg-Vorpommern:Mecklenburg-Vorpommern:
Rostock:Rostock:
Hansestadt Rostock Hansestadt Rostock
Hafenbehörde Hafenbehörde
Ost-West-Str. 8 Ost-West-Str. 8
18147 Rostock 18147 Rostock
Tel: 0381.381 8710 Tel: 0381 381 8710
Fax: 0381.381 8735 Fax: 0381 381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de E-Mail: port.authority@rostock.de
Sassnitz:Sassnitz:
Stadt Sassnitz Hafenbehörde Stadt Sassnitz Hafenbehörde
Hauptstraße 33 Hauptstraße 33
18546 Sassnitz 18546 Sassnitz
Tel: 038392.661 575 Tel: 038392 661 189
Fax: 038392.661 576
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de E-Mail: hafenamt@sassnitz.de
Stralsund:Stralsund:
Hansestadt Stralsund Hansestadt Stralsund
Hafenbehörde Hafenbehörde
Hafenstraße 50 Hafenstraße 50
18439 Stralsund 18439 Stralsund
Tel: 03831 253630 Tel: 03831 253630
Fax: 03831/252 53.630 Fax: 03831 252 53 630
E-Mail: hafenamt@stralsund.de E-Mail: hafenamt@stralsund.de
Wismar:Wismar:
Hansestadt Wismar Hafenbehörde Hansestadt Wismar Hafenbehörde
Kopenhagener Str. 1 23966 Wismar Kopenhagener Str. 1
23966 Wismar
Tel: 03841 25132 60 Tel: 03841 251 32 60
Fax: 03841 25132 64 Fax: 03841 251 32 64
E-Mail: hafenamt@wismar.de E-Mail: hafenamt@wismar.de
Wolgast:Wolgast:
Stadt WolgastStadt Wolgast
Stadt Wolgast
Amt Am Peenestrom Amt Am Peenestrom
Hafenbehörde Hafenbehörde
Burgstr. 6 Burgstr. 6
17438 Wolgast 17438 Wolgast
Tel: 03836 251150 Tel: 03836 251 139
Fax: 03836 25 14150 Fax: 03836 251 4139
E-Mail: poststelle@wolgast.de E-Mail: eric.witt@wolgast.de
Greifswald:Greifswald:
Universitäts- und Hansestadt Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Greifswald Hafenbehörde Hafenbehörde
Am Hafen 4 Am Hafen 4
17489 Greifswald 17489 Greifswald
Tel: 03834 8536 2933 Tel: 03834 8536 2933
Fax: 03834 8536 2932 Fax: 03834 8536 2932
E-Mail: hafenamt@greifswald.de E-Mail: hafenamt@greifswald.de
Lubmin:Lubmin:
Amt Lubmin Amt Lubmin
Hafenbehörde Hafenbehörde
Geschwister-Scholl-Weg 15 Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin 17509 Lubmin
Tel.: 038354 3500 Tel.: 038354 3500
Fax: 038354 22197 Fax: 038354 22197
E-Mail: info@amtlubmin.de E-Mail: info@amtlubmin.de
Ueckermünde:Ueckermünde:
Stadt Ueckermünde Stadt Ueckermünde
Hafenbehörde Hafenbehörde
Am Rathaus 3 Am Rathaus 3
17373 Ueckermünde 17373 Ueckermünde
Tel: 039771 28 40 Tel: 039771 28 40
Fax: 039771 28.499 Fax: 039771 28 499
E-Mail: rathaus@ueckermünde.de E-Mail: info@ueckermuende.de
Niedersachsen:Niedersachsen:
- für Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 - für Ausnahmen nach § 7 Abs. 1
Oldenburg:Oldenburg:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Referat 31 Referat 31
Hindenburgstr. 30 Hindenburgstr. 30
26122 Oldenburg 26122 Oldenburg
Tel: 0441.799 2238 Tel: 0511-120 57 60 oder 61
Fax: 0441.799 2253
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.dechristian.blendermann @mw.niedersachsen.de E-Mail: Gefahrgut@mw.Niedersachsen.de
- Übrige Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 - übrige Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2
Brake und Nordenham:Brake und Nordenham:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31 Ref. 31
Brommystraße 1 Brommystraße 1
26919 Brake/Utw. 26919 Brake/Utw.
Tel: 04401.925-0; -200 oder -216 Tel: 04401 925-0; -200 oder -216
Fax: 04401 3272 Fax: 04401 3272
E-Mail: brake@portauthority.de E-Mail: brake@portauthority.de
Cuxhaven und Stade-Bützfleth:Cuxhaven und Stade-Bützfleth:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31 Ref. 31
Am Schleusenpriel 2 Am Schleusenpriel 2
27472 Cuxhaven 27472 Cuxhaven
Tel: 04721.500 150 Tel: 04721 500 150
Fax: 04721.500 250 Fax: 04721 500 250
E-Mail: cuxhaven@portauthority.de E-Mail: cuxhaven@portauthority.de
Emden:Emden:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31 Ref. 31
Friedrich-Naumann-Str. 7-9 Friedrich-Naumann-Str. 7-9
26725 Emden 26725 Emden
Tel: 04921.897-0; -120, -119 oder -116 Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116
Fax: 04921.897 241 Fax: 04921 897 241
E-Mail: emden@portauthority.de E-Mail: emden@port-authority.de
Leer:Leer:
Stadt Leer Stadt Leer
Hafenbehörde Hafenbehörde
Postfach 2060 Postfach 2060
26770 Leer 26770 Leer
Tel: 0491 9782 0 Tel: 0491 9782- 0 oder -371
Fax: 0491 9782.399
E-Mail: info@leer.de E-Mail: hafenbehoerde@leer.de; Natalie.Junker@Leer.de
Oldenburg:Oldenburg:
Hafen der Stadt Oldenburg Hafen der Stadt Oldenburg
Hafenmeister Hafenmeister
Pferdemarkt 14 Pferdemarkt 14
26105 Oldenburg 26105 Oldenburg
Tel: 0441.235 3073 Tel: 0441 235 3073
Fax: 0441.235 3121 Fax: 0441 235 3121
E-Mail: hafen@stadtoldenburg.de E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de; Ramona.Krupke@ stadt-oldenburg.de
Papenburg:Papenburg:
Stadt Papenburg Stadt Papenburg
Hafenbehörde Hafenbehörde
Seeschleuse Seeschleuse
26781 Papenburg 26781 Papenburg
Tel: 04961 9467 12 Tel: 04961 9467 12
Fax: 04961 9467 20 Fax: 04961 9467 20
E-Mail: hafen@papenburg.de E-Mail: hafen@papenburg.de; holger.stell@papenburg.de; Felix.Krause@papenburg.de
Wilhelmshaven:Wilhelmshaven:
(ausgenommen kommunaler Hafenteil)(ausgenommen kommunaler Hafenteil)
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31 Ref. 31
Neckarstraße 10 Pazifik 1
26382 Wilhelmshaven 26388 Wilhelmshaven
Tel: 04421.300-13 15 oder -13 14 Tel: 04421/ 409 80 990/-991
Fax: 04421 4800.596
E-Mail: wilhelmshaven@portauthority.de E-Mail: wilhelmshaven@port-authority.de; gefahrgut-whv@port-authority.de
Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)
Stadt Wilhelmshaven Stadt Wilhelmshaven
Hafenbehörde Hafenbehörde
Rathausplatz 10 Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven 26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421 16-32 20 Tel: 0172 81 45 276 oder 04421 291 226
Fax: 04421 16-41 32 20 Fax: 04421 16-41 32 20
E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de
Insel- und -VersorgungshäfenInsel- und -Versorgungshäfen (Ostfriesische Inseln):
(Ostfriesische Inseln):
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ref. 31 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Ref. 31
Bahnhofstr. 5 Bahnhofstr. 5
26506 Norden 26506 Norden
Tel.: 04931/9888-29 oder -36 Tel.: 04931/9888-29 oder -36
E-Mail: norden@portauthority.de E-Mail: norden@port-authority.de
Schleswig-Holstein:Schleswig-Holstein:
Brunsbüttel:Brunsbüttel:
Landesbetrieb für Küstenschutz, Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und
Meeresschutz Schleswig-Holstein
Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Fachbereich Koordination und Vollzug Fachbereich Koordination und Vollzug
- Hafenbehörde - - Hafenbehörde -
Am Außenhafen Am Außenhafen
25813 Husum 25813 Husum
Tel: 04841.661 317 Tel: 04841 661 317
Fax: 04841.661 321 Fax: 04841 661 321
E-Mail: carl.ahrens@lkn.1andsh.de E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de
Dagebüll:Dagebüll:
Amt Südtondern Hafenbehörde Amt Südtondern Hafenbehörde
Marktstraße 12 Marktstraße 12
25899 Niebüll 25899 Niebüll
04661-601311 04661-601311
E-Mail: info@amtsuedtondern.de E-Mail: info@amt-suedtondern.de
Flensburg:Flensburg:
Oberbürgermeister der Stadt Flensburg Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Hafenbehörde Flensburg Hafenbehörde Flensburg
Schiffbrücke 37 Schiffbrücke 37
24939 Flensburg 24939 Flensburg
Tel: 0461 85 15 88 Tel: 0461 85 15 88
Fax: 0461 85 18 37 Fax: 0461 85 18 37
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de
Kiel:Kiel:
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel
Bollhörnkai 1 Bollhörnkai 1
24103 Kiel 24103 Kiel
Tel: 0431.901 1073/-1173 Tel: 0431 901 1073/-1173
Fax: 0431 94.477 Fax: 0431 94 477
E-Mail: hafenamt@kiel.de E-Mail: hafenamt@kiel.de
Lübeck/Travemünde:Lübeck/Travemünde:
Bürgermeister der Hansestadt Lübeck Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
Lübeck Prot Authority Lübeck Port Authority
Abt. Hafen- u. Seemannsamt Abt. Hafen- u. Seemannsamt
Ziegelstraße 2 Ziegelstraße 2
23239 Lübeck 23239 Lübeck
Tel: 0451.122 6901 Tel: 0451 122 6901
Fax: 0451.122 6990 Fax: 0451 122 6990
E-Mail: luebeckportauthority@luebeck.destefan.weglehner@luebeck.de E-Mail: lpa@luebeck.de; stefan.weglehner@luebeck.de
Puttgarden:Puttgarden:
Bürgermeister der Stadt Fehmarn Bürgermeister der Stadt Fehmarn
Ohrtstr. 11 Am Markt 1
23769 Fehmarn 23769 Fehmarn
Tel: 04371 506224 Tel: 04371 5060
Fax: 04371.506 211 Fax: 04371 506 211
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de E-Mail: info@stadtfehmarn.de
Rendsburg:Rendsburg:
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Hafenbehörde Hafenbehörde
Am Kreishafen 4 Am Kreishafen 4
24768 Rendsburg 24768 Rendsburg
Tel: 04331 14070 Tel: 04331 202 298
Tel: 04331.202 322
Fax: 04331.202-502 Fax: 04331 202-602
E-Mail: ordnungsamt@kreisrd.de E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de
Zu § 19Zu § 19
Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.
Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24
Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:
Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nachGewerbetreibender Tätigkeit Pflichten nach
Versender Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst § 17Versender Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst § 17
Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt § 18Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt § 18
Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt § 19Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt § 19
Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt § 19Spediteur Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt § 19
Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt § 18Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt § 18
Seefrachtführer (Verfrachter) Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert § 21Seefrachtführer (Verfrachter) Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert § 21
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt § 22Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt § 22
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei Keine Pflichten nach GGVSeeAnteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partnerreederei Keine Pflichten nach GGVSee
Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt § 20Hafenumschlagsunternehmer Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt § 20
Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt § 18Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt § 18
Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird § 18Ladungskontrollunternehmer Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird § 18
Schiffsmakler als Buchungsagent Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt § 21 Nr. 1Schiffsmakler als Buchungsagent Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt § 21 Nr. 1
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte Beauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat. § 24Der mit der Planung der Beladung Beauftragte Beauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat. § 24
Zu § 27Zu § 27
Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen. Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein. Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWiG). Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWiG).
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe d legitimiert das Wort "mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht. In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe d legitimiert das Wort "mindestens" als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung ("unverzüglich") entspricht.
II. Erläuterungen zum IMDG-CodeII. Erläuterungen zum IMDG-Code
Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG-Code gilt für Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen. Daraus ergibt sich, dass unter UN 3548 nur Gegenstände befördert werden, die ausschließlich gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten. Die Angabe "VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER" im richtigen technischen Namen bezieht sich auf die Beschreibung der Klasse 9 nach Kapitel 2.9 IMDG-Code.
7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben.7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit "allgemein zugänglichen Bereichen" sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben.
7.2.6.3.2 Eine Trennung ist nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Für Sauerstoff (UN 1072 und 1073) ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass aus der Zusammenladung mit Gasen der Klassen 2.1 oder 2.3 keine Erhöhung der Gefahr bei Freisetzung dieser Gase resultiert, auch wenn diese Gase die Zusatzgefahr der Klasse 5.1 haben.Nach 7.2.6.3.2 IMDG-Code ist eine Trennung nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Für Sauerstoff (UN 1072 und 1073) ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass aus der Zusammenladung mit Gasen der Klassen 2.1 oder 2.3 keine Erhöhung der Gefahr bei Freisetzung dieser Gase resultiert, auch wenn diese Gase die Zusatzgefahr der Klasse 5.1 haben.
Nach 7.3.3.11 IMDG-Code muss, falls die Türen einer Beförderungseinheit verriegelt werden, die Verriegelungseinrichtung so beschaffen sein, dass die Zugänglichkeit für Notfallmaßnahmen gewährleistet bleibt. Die Verwendung von Sicherheitssiegeln nach der Norm ISO 17712:2010 ist grundsätzlich zulässig, jedoch dürfen Sperrsiegel nach Ziffer 3.2.10 der Norm sowie elektronische Siegel nicht verwendet werden, wenn sich in der CTU Ladung befindet, die unter Temperaturkontrolle befördert wird und auf die 7.3.7.2.5 anzuwenden ist.
III. Allgemeiner HinweisIII. Allgemeiner Hinweis
Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442, geändert durch MSC.1 /Circ. 1521 zu erfüllen.Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442, geändert durch MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen.
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Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee Anlage 1Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee Anlage 1
1. Verkehrsträger1. Verkehrsträger
[ ] Seeschiff Schiffsname:
...............................................................................[ ] Seeschiff Schiffsname: ............................................................................... [ ] Bereitstellung / Umschlag im Hafen
[ ] Bereitstellung / Umschlag im Hafen
2. Datum und Ort des Ereignisses2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr: .............................. Monat: .............................. Tag: .............................. Stunde: ..............................Jahr: .............................. Monat: .............................. Tag: .............................. Stunde: ..............................
Unfall bei der BeförderungUnfall bei der Beförderung
[ ] Schiff im Hafen[ ] Schiff im Hafen
[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße[ ] Schiff auf Seeschifffahrtsstraße
[ ] Schiff auf See[ ] Schiff auf See
Ort / Position:Ort / Position:
...............................................................................
Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung
[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger[ ] Übernahme vom Land-Verkehrsträger
[ ] Bereitstellung im Hafen[ ] Bereitstellung im Hafen
[ ] Beladen von Beförderungseinheiten[ ] Beladen von Beförderungseinheiten
[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff[ ] Be-/Entladen in/aus Seeschiff
Name des Hafens:Name des Hafens: ............
...............................................................................
3. Topographie3. Topographie
Im Seeverkehr nicht relevantIm Seeverkehr nicht relevant
4. besondere Wetterbedingungen4. besondere Wetterbedingungen
[ ] Regen[ ] Regen
[ ] Schneefall[ ] Schneefall
[ ] Glätte[ ] Glätte
[ ] Nebel Sichtweite: ...........................[ ] Nebel Sichtweite: ...........................
[ ] Gewitter[ ] Gewitter
[ ] Sturm Windstärke: ...........................[ ] Sturm Windstärke: ...........................
Temperatur: ............................° CTemperatur: ............................° C
5. Beschreibung des Ereignisses5. Beschreibung des Ereignisses
[ ] Grundberührung des Schiffes[ ] Grundberührung des Schiffes
[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug[ ] Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug
[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten[ ] Beschädigung bei Umschlagsarbeiten
[ ] Brand[ ] Brand
[ ] Explosion[ ] Explosion
[ ] Leckage[ ] Leckage
[ ] Ladungsverlust über Bord[ ] Ladungsverlust über Bord
[ ] technischer Mangel[ ] technischer Mangel
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:
............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
6. Betroffene gefährliche Güter6. Betroffene gefährliche Güter
UN- Nummer 1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge (ausgetreten/über Bord verloren)UN- Nummer 1 Klasse VG Geschätzte Produktmenge
(kg oder l) 2 Art der Umschließung 3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung 4(ausgetreten/über Bord verloren) (kg oder l) 2 Art der Umschließung 3 Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung 4
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage anzugeben
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Verpackung 1 Verpackung
2 Großpackmittel (IBC) 2 Großpackmittel (IBC)
3 Großverpackung 3 Großverpackung
4 Kleincontainer 4 Kleincontainer
5 Wagen 5 Wagen
6 Fahrzeug 6 Fahrzeug
7 Kesselwagen 7 Kesselwagen
8 Tank-Fahrzeug 8 Tank-Fahrzeug
9 Batteriewagen 9 Batteriewagen
10 Batteriefahrzeug 10 Batteriefahrzeug
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks 11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
12 Aufsetztank 12 Aufsetztank
13 Großcontainer 13 Großcontainer
14 Tankcontainer 14 Tankcontainer
15 MEGC 15 MEGC
16 ortsbeweglicher Tank 16 ortsbeweglicher Tank
4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Leckage 1 Leckage
2 Brand 2 Brand
3 Explosion 3 Explosion
4 strukturelles Versagen 4 strukturelles Versagen
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
[ ] technischer Mangel[ ] technischer Mangel
[ ] Ladungssicherung[ ] Ladungssicherung
[ ] betriebliche Ursache (Umschlag)[ ] betriebliche Ursache (Umschlag)
[ ] sonstiges: ................................................................................................................................................[ ] sonstiges: ................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
8. Auswirkungen des Ereignisses8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden:
(im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)
[ ] Tote (Anzahl: ................).[ ] Tote (Anzahl: ................).
[ ] Verletzte (Anzahl .................)[ ] Verletzte (Anzahl .................)
Produktaustritt:Produktaustritt:
[ ] ja[ ] ja
[ ] nein[ ] nein
[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts
[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt[ ] Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt
Sach-/Umweltschaden:Sach-/Umweltschaden:
[ ] geschätzte Schadenshöhe < 50000 Euro[ ] geschätzte Schadenshöhe < 50000 Euro
[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro[ ] geschätzte Schadenshöhe > 50000 Euro
Sperrung/Evakuierung:Sperrung/Evakuierung:
[ ] ja[ ] ja
[ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden [ ] Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden
[ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden [ ] Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden
[ ] Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden [ ] Sperrung von Wasserstraßen/Wasserflächen von mindestens drei Stunden
[ ] nein[ ] nein
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Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2Bußgeldkatalog GGVSee Anlage 2
Bußgeldkatalog GGVSeeBußgeldkatalog GGVSee
Lfd Nr. Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 27 Absatz 1Lfd Nr. Ordnungswidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee § 27 Absatz 1
Nummer BußgeldNummer Bußgeld
EUROEURO
A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17
1 Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter vergewissert, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 1a 15001 Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter vergewissert, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 1a 1500
2 Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt; 1b 5002 Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt; 1b 500
3 Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt; 1c 5003 Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt; 1c 500
4 Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1d 8004 Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist; 1d 800
5 Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 8005 Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
6 Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 8006 Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
7 Nummer 7 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1f 8007 Nummer 7 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist; 1f 800
8 Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 1g 5008 Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 1g 500
9 Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind; 1g 5009 Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind; 1g 500
10 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1h 50010 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1h 500
11 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt; 1i 50011 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt; 1i 500
12 Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; 1j 50012 Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; 1j 500
13 Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind; 1a 150013 Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind; 1a 1500
14 Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält; 1b 50014 Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält; 1b 500
15 Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt; 1g 150015 Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt; 1g 1500
16 Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind zur Beförderung übergibt, obwohl sie nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme nicht vorliegt; 1g 150016 Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, zur Beförderung übergibt, obwohl sie nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme nicht vorliegt; 1g 1500
17 Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1g 150017 Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind; 1g 1500
18 Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt; 1k 50018 Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt; 1k 500
B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18B der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18
19 Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten; 2a 80019 Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten; 2a 800
20 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 2b 50020 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind; 2b 500
21 Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt; 2c 50021 Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt; 2c 500
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19
22 vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt; 3 50022 vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt; 3 500
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20
23 Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 50023 Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
24 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut; 4b 50024 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut; 4b 500
25 Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder äußerlich erkennbare Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen; 4c 100025 Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder äußerlich erkennbare Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen; 4c 1000
26 Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen; 4d 50026 Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen; 4d 500
27 Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen; 4d 50027 Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen; 4d 500
E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21
28 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 5a 80028 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist; 5a 800
29 Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt; 5b 50029 Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt; 5b 500
30 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 50030 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500
F der Reeder entgegen § 22F der Reeder entgegen § 22
31 Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt; 6a 50031 Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt; 6a 500
32 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; 6b 50032 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist; 6b 500
33 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt; 6c 30033 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt; 6c 300
34 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt; 6d 30034 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt; 6d 300
G der Schiffsführer entgegen § 23G der Schiffsführer entgegen § 23
35 Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet; 7a 25035 Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet; 7a 250
36 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 30036 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
37 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 50037 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
38 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird; 7d 25038 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird; 7c 250
39 Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen; 7e 30039 Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen; 7d 300
40 Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7f 50040 Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7e 500
41 Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach § 5 Absatz 2 zu sichern; 7g 80041 Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach § 5 Absatz 2 zu sichern; 7f 800
42 Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen; 7h 30042 Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen; 7g 300
43 Nummer 9 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; 7i 25043 Nummer 9 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt; 7h 250
44 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass44 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass
die Stauanweisungen, die Stau- und Trennvorschriften und/oder die Stauanweisungen, die Stau- und Trennvorschriften und/oder
die Vorschriften nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens eingehalten sind; die Vorschriften nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens eingehalten sind;
7j 300 7i 300
800800
45 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 , Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind; 7k 100045 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind; 7j 1000
46 Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7k 100046 Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7j 1000
47 Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7k 100047 Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind; 7j 1000
H der mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24H der mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24
48 nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden; 8 50048 nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden; 8 500
I der Empfänger entgegen § 25I der Empfänger entgegen § 25
49 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert; 9 50049 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert; 9 500
K die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26K die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26
50 Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachten; 10a 50050 Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachten; 10a 500
51 Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführen oder nicht richtig anwenden; 10b 50051 Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführen oder nicht richtig anwenden; 10b 500
52 Absatz 2 bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützen oder eine Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilen; 10c 50052 Absatz 2 bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützen oder eine Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilen; 10c 500
53 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden; 10d 30053 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden; 10d 300
54 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgen dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden. 10e 30054 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgen dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden. 10e 300
..
Anmeldung von Feuerwerkskörpern Anlage 3Anmeldung von Feuerwerkskörpern Anlage 3
Schiffsname/Reisenummer:Schiffsname/Reisenummer:
Bestimmungshafen:Bestimmungshafen:
Absender:Absender:
Empfänger:Empfänger:
Containernummer:Containernummer:
lfd. Nr.lfd. Nr.
Artikel-Artikel-
Nr
nummer
Bezeichnung/
Bezeichnung/ GegenstandsartGegenstandsart
KaliberKaliber
Schuß-Schuß-
anzahlanzahl
Stückzahl/ Verpackung
Stückz./
Verpack.
Verpackungs-
Verpack-
anzahlanzahl
Brutto/
Brutto/ VerpackungVerpackung
Brutto/
Brutto/ GegenständeGegenstände
NEM/
NEM/ VerpackungVerpackung
NEM/
NEM/ GegenstandGegenstand
KlasseKlasse
UN-UN-
Nr
Nummer
Referenz-Referenz-
nummernummer
(mm)(mm)
(kg)(kg)
(kg)(kg)
(kg)(kg)
(g)(g)
5.4.1.5.15 IMDG-Code5.4.1.5.15 IMDG-Code
Summe Summe
NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)
VG: VerträglichkeitsgruppeVG: Verträglichkeitsgruppe
*) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718).*) Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510) geändert worden ist, und den IMDG-Code (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847).
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 23. Juni 2016 (VkBl. 2016 S. 458) auf.Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 1. Juni 2018 (VkBl. 2018 S. 559) auf.

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