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Regelwerk
Änderungstext

VwV-StVO - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 11. November 2014
(BAnz AT vom 17.11.2014 B5)



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2009 (BAnz. Nr. 110a vom 29. Juli 2009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 21 Absatz 1a" wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu Absatz 1a

Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der ECE- Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach ECE-Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO vorliegt.

"Zu Absatz 1a
  1. Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren Änderungen) oder der UNECE-Regelung Nr. 129 (ABl. Nr. L 97 vom 29.03.2014 S. 21) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach der UNECE-Regelung Nr. 44 oder Nr. 129 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO vorliegt.
  2. Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder und deren jeweilige Verwendung auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Anweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder beizufügen ist. So ist zum Beispiel bei Verwendung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder nach der UNECE-Regelung Nr. 129 für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten eine Beförderung nur entgegen der Fahrtrichtung oder seitlich gerichtet zur Fahrtrichtung möglich."

2. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 26 Fußgängerüberwege Nummer VI" werden die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

3. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 32 Verkehrshindernisse, Zu Absatz 1 Nummer III Satz 3" werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

4. In der Verwaltungsvorschrift "Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Nummer II, Nummer III 1 Satz 1, Nummer III 7 Satz 7, Nummer III 16 a) Satz 2 und , Nummer IV 1 Satz 2" werden jeweils die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

5. In der Verwaltungsvorschrift

a) "Zu § 41 Vorschriftzeichen",

b) "Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Nummer II Satz 3",

c) "Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Nummer IX" und

d) "Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil Nummer I Satz 2" werden jeweils die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6. In der Verwaltungsvorschrift

a) "Zu § 42 Richtzeichen",

b) "Zu Bild 318 Parkscheibe",

c) "Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung Nummer II Satz 2",

d) "Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen Satz 1 " und

e) "Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung Nummer II Satz 2" werden jeweils die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

7. In der Verwaltungsvorschrift

a) "Zu § 42 Richtzeichen" und

b) "Zu Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil Nummer V" werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

8. In der Verwaltungsvorschrift

a) "Zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)" und

b) "Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer I" werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

9. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:

a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 bis 1e Nummer V Satz 2" werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 bis 1e Nummer X 8 Satz 2"werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Nummer I" werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

10. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis, Zu Absatz 1, Zu Nummer 7 Nummer III Satz 1"  werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ENDE