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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Vom 20. Februar 2008
(BGBl. II Nr. 21 vom 01.10.2021 S. 1035 i.K.)



Bekanntmachung siehe =>

Der Tag des Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 8 (5.04.2022) wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 des "Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief" am 09.03.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 8 vom 12.03.2022 S. 231) bekannt gegeben.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR),

in dem Bestreben, das Übereinkommen um die Möglichkeit der Ausstellung des Frachtbriefs mit Hilfe von Verfahren für die elektronische Erfassung und Behandlung von Daten zu ergänzen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

bedeutet "Übereinkommen" das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR);

bedeutet "elektronische Mitteilung" eine Information, die mit elektronischen, optischen, digitalen oder ähnlichen Mitteln erzeugt, versendet, empfangen oder gespeichert wird, so dass die mitgeteilte Information zur späteren Einsichtnahme zugänglich ist;

bedeutet "elektronischer Frachtbrief" einen Frachtbrief, der vom Frachtführer, vom Absender oder von einem Dritten, der an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, interessiert ist, als elektronische Mitteilung ausgestellt wird, einschließlich der Angaben, die durch Anhänge mit der elektronischen Mitteilung logisch verbunden oder auf sonstige Weise gleichzeitig mit der oder im Anschluss an die Ausstellung mit der elektronischen Mitteilung verknüpft werden, so dass sie Teil des elektronischen Frachtbriefs werden;

bedeutet "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die zur Authentifizierung dienen.

Artikel 2
Geltungsbereich und Wirkung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Vorbehaltlich dieses Protokolls können der Frachtbrief nach dem Übereinkommen sowie alle Aufforderungen, Angaben, Weisungen, Verlangen, Vorbehalte oder anderen Mitteilungen mit Bezug auf die Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, als elektronische Mitteilung ausgestellt werden.

(2) Ein elektronischer Frachtbrief, der diesem Protokoll entspricht, steht dem Frachtbrief nach dem Übereinkommen gleich; er hat damit dieselbe Beweiskraft und entfaltet dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.

Artikel 3
Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit Hilfe einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, mit der deren Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Zuverlässigkeit einer Methode zur Erstellung der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur

  1. ausschließlich dem Unterzeichner zu geordnet ist,
  2. die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht,
  3. mit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
  4. so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

(2) Der elektronische Frachtbrief kann auch durch jede andere Methode der elektronischen Authentifizierung authentifiziert werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der elektronische Frachtbrief ausgestellt worden ist, zulässig ist.

(3) Die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben sind jeder dazu berechtigten Partei zugänglich.

Artikel 4
Anforderungen bezüglich der Ausfertigung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Der elektronische Frachtbrief enthält dieselben Angaben wie der Frachtbrief nach dem Übereinkommen.

(2) Das für die Ausstellung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren gewährleistet die Integrität der darin enthaltenen Angaben von dem Zeitpunkt an, in dem dieser erstmals in seiner endgültigen Form erzeugt wurde. Integrität liegt vor, wenn die Angaben, abgesehen von Zusätzen oder Änderungen, die sich im normalen Verlauf der Übermittlung, Speicherung und Anzeige ergeben, vollständig und unverändert geblieben sind.

(3) In den nach dem Übereinkommen zulässigen Fällen können die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben ergänzt oder geändert werden.

Das für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren ermöglicht es, jede Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs als solche zu erkennen, und bewahrt die ursprünglich darin enthaltenen Angaben.

Artikel 5
Umsetzung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Die an der Ausführung des Beförderungsvertrags interessierten Parteien einigen sich über Verfahren und deren Umsetzung zur Erfüllung der Anforderungen dieses Protokolls und des Übereinkommens, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. die Methode der Ausstellung und Übermittlung des elektronischen Frachtbriefs an die berechtigte Partei,
  2. die Zusicherung, dass die Integrität des elektronischen Frachtbriefs gewahrt bleibt,
  3. die Art und Weise, auf welche die Partei, der die Rechte zustehen, die sich aus dem elektronischen Frachtbrief ergeben, diese Berechtigung nachweisen kann,
  4. die Art und Weise der Bestätigung der Ablieferung beim Empfänger,
  5. die Verfahren für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs und
  6. die Verfahren für eine etwaige Ersetzung des elektronischen Frachtbriefs durch einen auf andere Weise ausgestellten Frachtbrief.

(2) Die Verfahren nach Absatz 1 müssen im elektronischen Frachtbrief bezeichnet und leicht zu ermitteln sein.

Artikel 6
Den elektronischen Frachtbrief ergänzende Unterlagen

(1) Der Frachtführer übergibt dem Absender auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Empfang des Gutes und erteilt ihm alle erforderlichen Auskünfte, um die Sendung zu identifizieren und Zugang zu dem elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll zu erhalten.

(2) Der Absender kann dem Frachtführer die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Unterlagen in Form einer elektronischen Mitteilung übermitteln, wenn die Unterlagen in dieser Form vorliegen und wenn sich die Parteien auf Verfahren geeinigt haben, die eine Verknüpfung dieser Unterlagen mit dem elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll in einer Weise zulassen, die deren Integrität gewährleistet.

Schlussbestimmungen

Artikel 7
Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die entweder Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sind oder nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll liegt vom 27. bis einschließlich 30. Mai 2008 in Genf und nach diesem Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2009 am Amtssitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(3) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und steht den in Absatz 1 bezeichneten Nichtunterzeichnerstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt offen.

(4) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können nach Inkrafttreten dieses Protokolls durch Beitritt dessen Vertragsparteien werden.

(5) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(6) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine nach Artikel 13 angenommene Änderung dieses Protokolls in Kraft getreten ist, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Staaten in Kraft.

(2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 9
Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Ein Staat, der aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.

Artikel 10
Außerkrafttreten

Sinkt durch Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf weniger als fünf, so tritt das Protokoll mit dem Tag außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. Es tritt auch mit dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen außer Kraft tritt.

Artikel 11
Streitigkeit

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Vertragsparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.

Artikel 12
Vorbehalte

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 nicht gebunden.

(2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden.

(3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 13
Änderungen

(1) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, kann es nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.

(2) Jede von einer Vertragspartei dieses Protokolls vorgeschlagene Änderung des Protokolls wird der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt.

(3) Die Vertragsparteien dieses Protokolls unternehmen alle möglichen Anstrengungen, um einen Konsens zu erzielen. Wird trotz dieser Anstrengungen kein Konsens zu der vorgeschlagenen Änderung erzielt, so ist für die Beschlussfassung über die Änderung als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich. Eine vorgeschlagene und durch Konsens oder mit einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa an den Generalsekretär übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien dieses Protokolls sowie an die Unterzeichnerstaaten zur Annahme weiterleitet.

(4) Binnen neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung der vorgeschlagenen Änderung durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei den Generalsekretär über ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung in Kenntnis setzen.

(5) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten keine Vertragspartei dieses Protokolls einen Einspruch notifiziert, so gilt die vorgeschlagene Änderung als angenommen. Wird ein Einspruch erhoben, so tritt die vorgeschlagene Änderung nicht in Kraft.

(6) Wird ein Staat zwischen der Notifikation eines Vorschlags für eine Änderung und dem Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten Vertragspartei dieses Protokolls, so notifiziert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der neuen Vertragspartei so bald wie möglich die vorgeschlagene Änderung. Die neue Vertragspartei kann den Generalsekretär bis zum Ablauf dieser Frist von neun Monaten über ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung in Kenntnis setzen.

(7) Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien nach den Absätzen 4 und 6 erhobene Einsprüche sowie nach Absatz 5 angenommene Änderungen.

(8) Jede Änderung, die als angenommen gilt, tritt sechs Monate nach dem Tag der Notifikation dieser Annahme durch den Generalsekretär an die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 14
Einberufung einer diplomatischen Konferenz

(1) Sobald dieses Protokoll in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls verlangen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens ein Viertel der Vertragsparteien dieses Protokolls ihm die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert.

(2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär leitet allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge weiter.

(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 bezeichneten Staaten ein.

Artikel 15 Notifikationen an Staaten

Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 7 Absätze 3 und 4 Vertragsparteien geworden sind,

  1. die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 7;
  2. die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 8 in Kraft tritt;
  3. die Kündigungen nach Artikel 9;
  4. das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 10;
  5. den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2.

Artikel 16
Verwahrer

Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Geschehen zu Genf am 20. Februar 2008 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

________

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Vom 9. März 2022
(BGBl. II Nr. 8 vom 12.04.2022 S. 231)



I.

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief (BGBl. 2021 II S. 1035, 1036) wird bekannt gemacht, dass das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die

Bundesrepublik Deutschland am 5. April 2022

in Kraft treten wird.

Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 5. Januar 2022 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.

II.

Ferner ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Fachbrief für folgende Vertragsparteien in Kraft getreten:


Belarus

am 8. Mai 2019

Bulgarien

am 5. Juni 2011

Dänemark*
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland

am 26. September 2013

Estland

am 31. Januar 2017

Finnland

am 11. April 2019

Frankreich

am 3. Januar 2017

Iran, Islamische Republik*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls

am 6. Februar 2018

Lettland

am 5. Juni 2011

Litauen

am 5. Juni 2011

Luxemburg

am 26. März 2018

Moldau, Republik

am 12. Juni 2018

Niederlande (europäischer Teil)

am 5. Juni 2011

Norwegen

am 9. September 2020

Oman*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls

am 22. Dezember 2020

Polen

am 11. September 2019

Portugal

am 25. Dezember 2019

Rumänien

am 12. Juni 2019

Russische Föderation

am 4. Juni 2018

Schweden

am 7. Juni 2020

Schweiz

am 5. Juni 2011

Slowakei

am 22. Mai 2014

Slowenien

am 13. November 2017

Tadschikistan

am 7. Oktober 2019

Tschechien

am 13. Juli 2011

Türkei*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls

am 1. Mai 2018

Ukraine*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls

am 8. Oktober 2020

Usbekistan

am 14. Januar 2021

Vereinigtes Königreicham 19. März 2020.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht.
Sie sind in englischer oder französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Vom 9. September 2024
(BGBl. II Nr. 393 vom 19.09.2024)

Das Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief (BGBl. 2021 II S. 1035, 1036) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für

Ungarn am 26. November 2024

in Kraft treten.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 9. August 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 346)

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